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TEILELEBENSLAUF - ZIZALA Lichtsysteme GmbH

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Index: E Seite 7 von 27<br />

Qualitätsrichtlinie<br />

für Lieferanten und Unterlieferanten<br />

• Der Lieferant ist informiert, dass gegenüber dem ZKW-Kunden im<br />

Allgemeinen lange Ersatzteilverpflichtungen zugesagt sind. Der<br />

Lieferant samt seinen Unterauftragnehmern hat diese Verpflichtung<br />

ebenso sicherzustellen.<br />

• Die Notfallplanung beschreibt das Gefahrenpotential und hierzu<br />

eingeleiteten Sicherheitsvorkehrungen für alle Betriebs- und<br />

Produktionsbereiche bei Lieferanten. Der Lieferant legt in eigener<br />

Verantwortung ein Konzept für den Notfall fest, um die Risiken<br />

einer unterbrochenen oder fehlenden Lieferfähigkeit<br />

auszuschließen. Hierzu sind insbesondere folgende Punkte<br />

einzubeziehen:<br />

1. Ausfall von Produktionsmitteln<br />

2. Versorgungsunterbrechung durch Unterlieferanten.<br />

3. Hochwasser, Energieversorgung,..<br />

4. Streik (im Haus und bei Unterlieferanten)<br />

Werden durch Qualitätsmängel der gelieferten Produkte die ZKW-<br />

Fertigungsprozesse dermaßen beeinträchtigt, dass die Einhaltung<br />

der Lieferverpflichtung zum ZKW – Kunden gefährdet ist, oder<br />

führen versteckte Mängel zu Feldausfällen, so verpflichtet sich der<br />

Lieferant nach erster Aufforderung durch ZKW zur Benennung<br />

eines Mitarbeiter zur unverzüglichen Problemlösung. Dieser<br />

Mitarbeiter erhält für die notwendigen Maßnahmen die Mittel und<br />

die Entscheidungskompetenz (Fähigkeit + Befugnis) in allen<br />

betroffen Organisationseinheiten beim Lieferanten. Der Lieferant<br />

verpflichtet sich ZKW unverzüglich zu informieren, sollten bereits<br />

im Fertigungsprozess erkennbare Verzögerungen bzw.<br />

Qualitätsmängel absehbar sein.<br />

Alle von ZKW beigestellten Produkte sind dauerhaft so zu<br />

kennzeichnen, dass die Eigentumsverhältnisse jederzeit erkennbar<br />

sind. Wird ein beigestelltes Produkt beschädigt, geht es verloren oder<br />

wird es in einer anderen Weise unbrauchbar, so ist dies ZKW<br />

unverzüglich mitzuteilen. Werden die Kosten für die Entwicklung,<br />

Konstruktion und Fertigung von Werkzeugen, Verpackungen oder<br />

Prüfmittel anteilig übernommen, so ist ZKW im Ausmaß des in der<br />

Rahmenvereinbarung festgelegten Kostenanteils Miteigentümer an der<br />

Sache, die formal mit der Fertigstellungsmeldung bzw. der<br />

Rechnungslegung dokumentiert vom Lieferanten übergeben wird.<br />

Danach gebührt das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht<br />

demjenigen, der über den größeren Eigentumsanteil verfügt. Liegt<br />

dieses Recht bei ZKW, so gilt die Sache als „Beigestelltes Produkt“<br />

und ist als solches zu behandeln. Beigestellte Produkte sind durch den<br />

Lieferanten ausreichend zu versichern.<br />

Abweichungen von den in dieser Qualitätsrichtlinie festgelegten Anforderungen bedürfen<br />

der schriftlichen Bestätigung durch den Leiter des Einkaufs bei ZKW.<br />

Notfallplanung<br />

Beigestellte<br />

Produkte

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