TEILELEBENSLAUF - ZIZALA Lichtsysteme GmbH
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Index: E Seite 7 von 27<br />
Qualitätsrichtlinie<br />
für Lieferanten und Unterlieferanten<br />
• Der Lieferant ist informiert, dass gegenüber dem ZKW-Kunden im<br />
Allgemeinen lange Ersatzteilverpflichtungen zugesagt sind. Der<br />
Lieferant samt seinen Unterauftragnehmern hat diese Verpflichtung<br />
ebenso sicherzustellen.<br />
• Die Notfallplanung beschreibt das Gefahrenpotential und hierzu<br />
eingeleiteten Sicherheitsvorkehrungen für alle Betriebs- und<br />
Produktionsbereiche bei Lieferanten. Der Lieferant legt in eigener<br />
Verantwortung ein Konzept für den Notfall fest, um die Risiken<br />
einer unterbrochenen oder fehlenden Lieferfähigkeit<br />
auszuschließen. Hierzu sind insbesondere folgende Punkte<br />
einzubeziehen:<br />
1. Ausfall von Produktionsmitteln<br />
2. Versorgungsunterbrechung durch Unterlieferanten.<br />
3. Hochwasser, Energieversorgung,..<br />
4. Streik (im Haus und bei Unterlieferanten)<br />
Werden durch Qualitätsmängel der gelieferten Produkte die ZKW-<br />
Fertigungsprozesse dermaßen beeinträchtigt, dass die Einhaltung<br />
der Lieferverpflichtung zum ZKW – Kunden gefährdet ist, oder<br />
führen versteckte Mängel zu Feldausfällen, so verpflichtet sich der<br />
Lieferant nach erster Aufforderung durch ZKW zur Benennung<br />
eines Mitarbeiter zur unverzüglichen Problemlösung. Dieser<br />
Mitarbeiter erhält für die notwendigen Maßnahmen die Mittel und<br />
die Entscheidungskompetenz (Fähigkeit + Befugnis) in allen<br />
betroffen Organisationseinheiten beim Lieferanten. Der Lieferant<br />
verpflichtet sich ZKW unverzüglich zu informieren, sollten bereits<br />
im Fertigungsprozess erkennbare Verzögerungen bzw.<br />
Qualitätsmängel absehbar sein.<br />
Alle von ZKW beigestellten Produkte sind dauerhaft so zu<br />
kennzeichnen, dass die Eigentumsverhältnisse jederzeit erkennbar<br />
sind. Wird ein beigestelltes Produkt beschädigt, geht es verloren oder<br />
wird es in einer anderen Weise unbrauchbar, so ist dies ZKW<br />
unverzüglich mitzuteilen. Werden die Kosten für die Entwicklung,<br />
Konstruktion und Fertigung von Werkzeugen, Verpackungen oder<br />
Prüfmittel anteilig übernommen, so ist ZKW im Ausmaß des in der<br />
Rahmenvereinbarung festgelegten Kostenanteils Miteigentümer an der<br />
Sache, die formal mit der Fertigstellungsmeldung bzw. der<br />
Rechnungslegung dokumentiert vom Lieferanten übergeben wird.<br />
Danach gebührt das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht<br />
demjenigen, der über den größeren Eigentumsanteil verfügt. Liegt<br />
dieses Recht bei ZKW, so gilt die Sache als „Beigestelltes Produkt“<br />
und ist als solches zu behandeln. Beigestellte Produkte sind durch den<br />
Lieferanten ausreichend zu versichern.<br />
Abweichungen von den in dieser Qualitätsrichtlinie festgelegten Anforderungen bedürfen<br />
der schriftlichen Bestätigung durch den Leiter des Einkaufs bei ZKW.<br />
Notfallplanung<br />
Beigestellte<br />
Produkte