Fachzeitung des Landesinnungsverbandes des ...
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16 Der LIV informiert 11/2009<br />
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg<br />
Postfach 10 34 51 • 70029 Stuttgart<br />
Lan<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong><br />
Schornsteinfegerhandwerks<br />
Baden-Württemberg<br />
Herrn Lan<strong>des</strong>innungsmeister Gula<br />
Königstr. 94<br />
89077 Ulm<br />
Zustellung <strong>des</strong> Feuerstättenbeschei<strong>des</strong><br />
06. Oktober 2009<br />
Sehr geehrter Herr Gula,<br />
mit Schreiben vom 28. 09. 2009 berichten Sie über die Probleme, die Bezirksschornsteinfegermeister<br />
teilweise haben, um einen Feuerstättenbescheid mit Postzustellungsurkunde zustellen zu können.<br />
Sie bitten das Ministerium zu prüfen, wie hier Abhilfe geschaffen werden kann.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> Wirtschaftsministeriums sollte jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der einen<br />
Feuerstättenbescheid erlässt, zunächst prüfen, ob eine Zustellung per Postzustellungsurkunde<br />
überhaupt notwendig ist.<br />
In § 14 Absatz 2 SchfHwG wird lediglich geregelt, dass durch einen schriftlichen Bescheid gegenüber<br />
dem Eigentümer festgestellt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum<br />
durchzuführen sind. Zur Form der Zustellung ist dabei nichts geregelt. In der Praxis dürfte es<br />
zweckmäßig sein, den Bescheid direkt bei der Feuerstättenschau gegen Empfangsbestätigung dem<br />
Eigentümer auszuhändigen. Durch die von Ihnen angeregte Bescheinigung könnte der Eindruck<br />
entstehen, dass der Feuerstättenbescheid auf jeden Fall per Zustellungsurkunde an den Eigentümer<br />
gegeben werden muss, was die gesetzliche Regelung jedoch nicht hergibt.<br />
Für die in § 17 Absatz 2 SchfHwG genannten Anlagen ist geregelt, dass die Bezirksschornsteinfegermeister<br />
den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten <strong>des</strong> Kehrbuchs erstellen und<br />
dem Eigentümer zustellen. Selbst wenn hier eine förmliche Zustellung im Sinne <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungszustellungsgesetzes<br />
(LVwZG) angenommen wird (was aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
angezeigt ist), ist die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 LVwZG) nur eine von<br />
mehreren förmlichen Zustellungsarten. Daneben ist die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben<br />
(§ 4 LVwZG) oder die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 LVwZG)<br />
möglich.<br />
Sollte im Einzelfall tatsächlich eine Zustellung per Zustellungsurkunde angezeigt sein, dürfte der<br />
Nachweis, dass hier eine amtliche Handlung vorgenommen wird, nicht schwer fallen. Aus § 14 Absatz<br />
2 SchfHwG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 sowie § 3 Absatz 2 SchfG ergibt sich, dass der<br />
Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau und dem darauf gründenden Feuerstättenbescheid<br />
hoheitlich tätig wird.<br />
Bei Bedarf könnte eine solche Bescheinigung vor jeder unteren Verwaltungsbehörde leicht selbst<br />
erstellt werden. Es sollte jedoch weder bei den unteren Verwaltungsbehörden noch bei den Bezirksschornsteinfegermeistern<br />
der Eindruck entstehen, dass das Wirtschaftsministerium diese besondere<br />
Zustellungsform als Regelfall ansieht.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Bernd Galuska<br />
Baden-Württemberg<br />
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM