Qualitätsbericht 2006 - LVR-Klinik Bonn - Landschaftsverband ...
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Teil C<br />
Rheinische <strong>Klinik</strong>en <strong>Bonn</strong><br />
Strukturierter <strong>Qualitätsbericht</strong> gemäß § 37 SGB V für das Berichtsjahr <strong>2006</strong><br />
Es werden von der Aufnahme bis zur Entlassung bzw. Verlegung alle Patientinnen und Patienten erfasst,<br />
die mit den Symptomen eines akuten Schlaganfalls aufgenommen werden. Die Items umfassen<br />
soziodemographische Kenndaten, Komorbiditäten, neurologische Ausfälle, Schlaganfallschweregrade,<br />
diagnostische Untersuchungen und Therapien.<br />
Ziel des Projektes ist die Förderung der Qualitätssicherung der Schlaganfallbehandlung durch:<br />
– Erfassung der Versorgungswirklichkeit durch eine standardisierte Dokumentation<br />
– Förderung der fachinternen Diskussion um die Qualität der Versorgung,<br />
– Erkennung von Verbesserungspotentialen durch regelmäßige Rückspiegelung der Auswertungen,<br />
– Schaffung einer Diskussionsbasis für die kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität<br />
– sowie Hilfestellung bei der Umsetzung der erkannten Verbesserungspotentiale.<br />
Über ein anonymisiertes Benchmarking kann sich jedes Haus mit den anderen Teilnehmern vergleichen<br />
(vergleichende Auswertungen). Ein Vergleich mit den Daten des vorausgegangenen Intervalls<br />
zeigt weiterhin einen Trend über die Zeitachse auf, um so Verbesserungspotenziale zu erkennen<br />
(klinikindividuelle Auswertungen).<br />
Link: http://www.aekno.de/htmljava/a/iqn-schlaganfall.htm<br />
C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung<br />
nach § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V<br />
Die Rheinischen <strong>Klinik</strong>en <strong>Bonn</strong> führen keine Leistungen im Rahmen der Mindestmengenvereinbarung<br />
nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V durch.<br />
C-6 Ergänzende Angaben bei Nicht-Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung<br />
nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V<br />
(Ausnahmeregelung)<br />
Die Rheinischen <strong>Klinik</strong>en <strong>Bonn</strong> führen keine Leistungen im Rahmen der Mindestmengenvereinbarung<br />
nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V durch.