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Weihnachten 2008 - Stadtgemeinschaft Tilsit eV

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Verwaltung zur Abstempelung vorgelegt werden. Die Eintragungen in dieses<br />

Verzeichniß müssen in jedem Falle unverzüglich erfolgen und ebenfalls den<br />

Vor- und Zunamen, das Datum der Geburt, den Geburtsort, den Heimathsort,<br />

den Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, den Aufenthalt<br />

während der letzten 3 Jahre, die Wohnung, den Tag des Eintritts und<br />

vorkommenden Falls des Austritts der Kellnerinnen enthalten.<br />

§ 5. Jede weibliche Person, welche in eine Gast- oder Schankwirthschaft als<br />

Kellnerin zur Bedienung der Gäste eintritt, ist gehalten, dem nach § 3 zu ihrer<br />

Anmeldung Verpflichteten alle zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen<br />

Angaben der Wahrheit gemäß zu machen und die über ihre Person lautenden<br />

und in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere vorzulegen.<br />

§ 6. Die Inhaber von Schank- und Gastwirthschaften dürfen nur dann weibliche<br />

Bedienung in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, wenn sie im Besitze<br />

geeigneter Räumlichkeiten zur wohnlichen Aufnahme derselben sind. Kellnerinnen<br />

dürfen ohne polizeiliche Erlaubniß nicht außerhalb der Behausung ihres<br />

Arbeitgebers Wohnung nehmen.<br />

§ 7. Die im Schankgewerbe thätigen Kellnerinnen haben anständige und<br />

durchaus unauffällige Kleidung zu tragen. Die Kleider müssen insbesondere<br />

am Halse geschlossen sein und mindestens bis zum Fußgelenk herabreichen.<br />

§ 8. Den Kellnerinnen ist verboten, in unanständiger oder auch nur auffälliger<br />

Weise an den Fenstern oder Thüren der Schankräume oder an den Hausthüren<br />

zu verweilen, oder durch Worte, Gebärden oder andere Zeichen Personen<br />

in die Schankräume anzulocken.<br />

§ 9. Die Kellnerinnen dürfen weder für sich noch für andere Speisen oder Getränke<br />

von den Gästen erbitten, noch Gäste zum Trinken auffordern oder bereden.<br />

Es ist ferner untersagt, an den Gasttischen in Gemeinschaft mit den<br />

Gästen Platz zu nehmen, sowie überhaupt in Gemeinschaft mit den Gästen<br />

etwas zu verzehren.<br />

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung unterliegen,<br />

soweit nicht die weitergehende Strafbestimmung des § 365 des<br />

Reichsstrafgesetzbuches Anwendung findet, einer Geldstrafe bis zu 60 Mark,<br />

andernfalls wegen Uneinziehbarkeit eine entsprechende Haftstrafe eintritt. Für<br />

die Beachtung der Vorschriften in den §§ 8-10 dieser Polizeiverordnung sind<br />

sowohl die Kellnerinnen als auch die Gast- und Schankwirthe verantwortlich.<br />

Im Falle einer Stellvertretung haftet der Stellvertreter in der selben Weise wie<br />

der Wirth selbst.<br />

§ 11. Auf die Ehefrauen und Töchter der Gast- und Schankwirthe und bzw.<br />

deren Stellvertreter, sofern dieselben die Bedienung der Gäste ohne Ausübung<br />

des Kellnerinnengewerbes besorgen, findet diese Polizeiverordnung<br />

keine Anwendung.<br />

§ 12. Die Polizeiverordnung tritt am 1. September 1901 in Kraft.<br />

Königsberg, den 18. Juni 1901<br />

Der Regierungspräsident<br />

von Waldow<br />

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