Weihnachten 2008 - Stadtgemeinschaft Tilsit eV
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Verwaltung zur Abstempelung vorgelegt werden. Die Eintragungen in dieses<br />
Verzeichniß müssen in jedem Falle unverzüglich erfolgen und ebenfalls den<br />
Vor- und Zunamen, das Datum der Geburt, den Geburtsort, den Heimathsort,<br />
den Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, den Aufenthalt<br />
während der letzten 3 Jahre, die Wohnung, den Tag des Eintritts und<br />
vorkommenden Falls des Austritts der Kellnerinnen enthalten.<br />
§ 5. Jede weibliche Person, welche in eine Gast- oder Schankwirthschaft als<br />
Kellnerin zur Bedienung der Gäste eintritt, ist gehalten, dem nach § 3 zu ihrer<br />
Anmeldung Verpflichteten alle zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen<br />
Angaben der Wahrheit gemäß zu machen und die über ihre Person lautenden<br />
und in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere vorzulegen.<br />
§ 6. Die Inhaber von Schank- und Gastwirthschaften dürfen nur dann weibliche<br />
Bedienung in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, wenn sie im Besitze<br />
geeigneter Räumlichkeiten zur wohnlichen Aufnahme derselben sind. Kellnerinnen<br />
dürfen ohne polizeiliche Erlaubniß nicht außerhalb der Behausung ihres<br />
Arbeitgebers Wohnung nehmen.<br />
§ 7. Die im Schankgewerbe thätigen Kellnerinnen haben anständige und<br />
durchaus unauffällige Kleidung zu tragen. Die Kleider müssen insbesondere<br />
am Halse geschlossen sein und mindestens bis zum Fußgelenk herabreichen.<br />
§ 8. Den Kellnerinnen ist verboten, in unanständiger oder auch nur auffälliger<br />
Weise an den Fenstern oder Thüren der Schankräume oder an den Hausthüren<br />
zu verweilen, oder durch Worte, Gebärden oder andere Zeichen Personen<br />
in die Schankräume anzulocken.<br />
§ 9. Die Kellnerinnen dürfen weder für sich noch für andere Speisen oder Getränke<br />
von den Gästen erbitten, noch Gäste zum Trinken auffordern oder bereden.<br />
Es ist ferner untersagt, an den Gasttischen in Gemeinschaft mit den<br />
Gästen Platz zu nehmen, sowie überhaupt in Gemeinschaft mit den Gästen<br />
etwas zu verzehren.<br />
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung unterliegen,<br />
soweit nicht die weitergehende Strafbestimmung des § 365 des<br />
Reichsstrafgesetzbuches Anwendung findet, einer Geldstrafe bis zu 60 Mark,<br />
andernfalls wegen Uneinziehbarkeit eine entsprechende Haftstrafe eintritt. Für<br />
die Beachtung der Vorschriften in den §§ 8-10 dieser Polizeiverordnung sind<br />
sowohl die Kellnerinnen als auch die Gast- und Schankwirthe verantwortlich.<br />
Im Falle einer Stellvertretung haftet der Stellvertreter in der selben Weise wie<br />
der Wirth selbst.<br />
§ 11. Auf die Ehefrauen und Töchter der Gast- und Schankwirthe und bzw.<br />
deren Stellvertreter, sofern dieselben die Bedienung der Gäste ohne Ausübung<br />
des Kellnerinnengewerbes besorgen, findet diese Polizeiverordnung<br />
keine Anwendung.<br />
§ 12. Die Polizeiverordnung tritt am 1. September 1901 in Kraft.<br />
Königsberg, den 18. Juni 1901<br />
Der Regierungspräsident<br />
von Waldow<br />
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