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Schauen Sie sich unsere Chronik als PDF an - Mittelbach-Hengstbach

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7. Das Vieh soll der schütz aus dem Schaden treiben nach hauß, oder sonst <strong>an</strong> ein<br />

orth, daß es aus dem schaden kommt, auch soll der schütz das Vieh sonder<br />

Verletzung aus dem schaden treiben.<br />

8. W<strong>an</strong>n jem<strong>an</strong>d In der gemeind gesehen wird einem <strong>an</strong>deren auf seinem<br />

obsbaum steigen, und schüttelt den baum verstohlener weiß, es sey bei tag<br />

oder by nacht, so soll Er der gemeind einen Gülden geben, und den Diebstahl<br />

doppelt bezahlen.<br />

9. Es soll Keiner in Kein Wies fahren biß Michaelis ohne der gemeind wißen und<br />

willen.<br />

10. W<strong>an</strong>n einer In eines <strong>an</strong>dern Weiß oder garthen gehet zumehen oder graßen<br />

und wird erdapt, der verwirkt <strong>an</strong> straf 3 bz.<br />

11. Auch soll Keiner dem <strong>an</strong>dern auf sein drieschen fahren, was zwischen der<br />

frucht ligt, wer es verbricht, Ist ein orthsgülden schuldig.<br />

12. Die wießen oder weiden, und was die gemeind freyhalten will, sog Keiner auf<br />

sein gutdüncken hinfahren, es soll mit der gemeind wißen und willen geschehen,<br />

der Verbrecher aber dießes mit der gemeinen straf <strong>an</strong>gesehen werden.<br />

13. So einer zwischen der frucht mit einer fuhr fährt, soll Er kein ledig Vieh<br />

lassen nachlaufen, desgleichen im heumachen oder mistführen, wie auch Im<br />

säen im herbst oder frühling, wer dagegen betretten wird, soll Jedesmal drey<br />

batzen Strafe geben.<br />

14. Zur Zeit der heuernd soll Keiner dem <strong>an</strong>dern duch sein graß oder Heu fahren,<br />

sondern es zuvor selbigem <strong>an</strong>zeigen, damit Er soviel graß oder heu auf setten<br />

schlage, <strong>als</strong> platz zur durchfahrt nöthig, Wer unh<strong>an</strong>gezeit durchfährt, soll<br />

nebst ersetzung des verursachten Schadens auch einen orthgülden straf<br />

geben, Es seye d<strong>an</strong>n, daß derjenige, dem solch graß oder heu gehört, kein platz<br />

machen wollte, da d<strong>an</strong>n demjenigen so durchfährt erlaubt, selbsten soviel auf<br />

seit zu schlagen <strong>als</strong> nötig. Weilen auch im gemeinen obs und Eckerleßen große<br />

unordnung fürg<strong>an</strong>gen, indem selbiges für der Zeitigung von einigen<br />

elngenmächtig hlnweggenommen worden, so soll hinfüro solches obs und<br />

Eckerleben so l<strong>an</strong>g verbott und zuget<strong>an</strong> seyn, biß daß solches seine Zeitneigung<br />

erreicht, und von der gemeind Zur einsammlung ein gewißer tag bestimmt<br />

worden, welcher aber Vorher <strong>sich</strong> deßen unterstehen würde, soll jedesmahl<br />

umb Ein orthsgülden gestraft werden; sollte ader die gemeind ein oder <strong>an</strong>der<br />

Jahr das Eckerleßen von der gemeind schwein ufsätzen laßen wollen. soll Es<br />

auch dabey bey ebenmäßiger straf sein verbleiben haben.<br />

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