Schauen Sie sich unsere Chronik als PDF an - Mittelbach-Hengstbach
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7. Das Vieh soll der schütz aus dem Schaden treiben nach hauß, oder sonst <strong>an</strong> ein<br />
orth, daß es aus dem schaden kommt, auch soll der schütz das Vieh sonder<br />
Verletzung aus dem schaden treiben.<br />
8. W<strong>an</strong>n jem<strong>an</strong>d In der gemeind gesehen wird einem <strong>an</strong>deren auf seinem<br />
obsbaum steigen, und schüttelt den baum verstohlener weiß, es sey bei tag<br />
oder by nacht, so soll Er der gemeind einen Gülden geben, und den Diebstahl<br />
doppelt bezahlen.<br />
9. Es soll Keiner in Kein Wies fahren biß Michaelis ohne der gemeind wißen und<br />
willen.<br />
10. W<strong>an</strong>n einer In eines <strong>an</strong>dern Weiß oder garthen gehet zumehen oder graßen<br />
und wird erdapt, der verwirkt <strong>an</strong> straf 3 bz.<br />
11. Auch soll Keiner dem <strong>an</strong>dern auf sein drieschen fahren, was zwischen der<br />
frucht ligt, wer es verbricht, Ist ein orthsgülden schuldig.<br />
12. Die wießen oder weiden, und was die gemeind freyhalten will, sog Keiner auf<br />
sein gutdüncken hinfahren, es soll mit der gemeind wißen und willen geschehen,<br />
der Verbrecher aber dießes mit der gemeinen straf <strong>an</strong>gesehen werden.<br />
13. So einer zwischen der frucht mit einer fuhr fährt, soll Er kein ledig Vieh<br />
lassen nachlaufen, desgleichen im heumachen oder mistführen, wie auch Im<br />
säen im herbst oder frühling, wer dagegen betretten wird, soll Jedesmal drey<br />
batzen Strafe geben.<br />
14. Zur Zeit der heuernd soll Keiner dem <strong>an</strong>dern duch sein graß oder Heu fahren,<br />
sondern es zuvor selbigem <strong>an</strong>zeigen, damit Er soviel graß oder heu auf setten<br />
schlage, <strong>als</strong> platz zur durchfahrt nöthig, Wer unh<strong>an</strong>gezeit durchfährt, soll<br />
nebst ersetzung des verursachten Schadens auch einen orthgülden straf<br />
geben, Es seye d<strong>an</strong>n, daß derjenige, dem solch graß oder heu gehört, kein platz<br />
machen wollte, da d<strong>an</strong>n demjenigen so durchfährt erlaubt, selbsten soviel auf<br />
seit zu schlagen <strong>als</strong> nötig. Weilen auch im gemeinen obs und Eckerleßen große<br />
unordnung fürg<strong>an</strong>gen, indem selbiges für der Zeitigung von einigen<br />
elngenmächtig hlnweggenommen worden, so soll hinfüro solches obs und<br />
Eckerleben so l<strong>an</strong>g verbott und zuget<strong>an</strong> seyn, biß daß solches seine Zeitneigung<br />
erreicht, und von der gemeind Zur einsammlung ein gewißer tag bestimmt<br />
worden, welcher aber Vorher <strong>sich</strong> deßen unterstehen würde, soll jedesmahl<br />
umb Ein orthsgülden gestraft werden; sollte ader die gemeind ein oder <strong>an</strong>der<br />
Jahr das Eckerleßen von der gemeind schwein ufsätzen laßen wollen. soll Es<br />
auch dabey bey ebenmäßiger straf sein verbleiben haben.<br />
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