01.02.2013 Aufrufe

Schauen Sie sich unsere Chronik als PDF an - Mittelbach-Hengstbach

Schauen Sie sich unsere Chronik als PDF an - Mittelbach-Hengstbach

Schauen Sie sich unsere Chronik als PDF an - Mittelbach-Hengstbach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2 6 . Es soll ein jeder, der Zacker fährt, fleißig achtung geben, daß Er kein stein in<br />

äcker, wießen und gärthen verändere durch <strong>sich</strong> oder die seinigen, bei<br />

Vermeidung hoher straf.<br />

2 7 . Wer aber ohngefähr einen stein außführt, soll Es seinem <strong>an</strong>stoßendem nachbarn<br />

alßobald <strong>an</strong>zeigen, und solchen stein wieder ein derer gegenwarth einsetzen,<br />

wer solches unterläßt verbricht zwei gülden straf. halb gdgstr herrschaft und<br />

halb der gemeind.<br />

2 8 . Durchs gericht einen stein zu sezten, wie auch einen augenschein einzunehmen,<br />

kost jedes einen gülden, werden aber schultheis und samtliche schöffen dazu<br />

bebracht so Kosts zweier gülden, welcher recht hatt bekombt sein geld<br />

wieder von dem so verlieret.<br />

29. Ein jeder bürgermelster soll wohl achtung auf weg, steg und brunnen geben,<br />

daß solches gemacht und geh<strong>an</strong>dhabt werde, bevorab uff die tränke vor das<br />

Vieh, welches alles die samtliche elnwohner gelicher h<strong>an</strong>d zuthun schuldig, wer<br />

solchem wiedersteht, soll Jedesmal einen halben gülden straff geben.<br />

30. Es soll ein Jeder haußm<strong>an</strong>n achtung auf seine schornsteine geben, daß Er<br />

dieselben durchs Jahr durch sauber hält, und soll die gemeind auff den<br />

aschermittwoch Von hauß zu hauß gehen, und sehen, ob ein Jeder gemeinsm<strong>an</strong>n<br />

seinen schornstein gesäubert halt, wer aber fehlgebunden wird, der soll<br />

ohnnachläßig einen halben gülden straff schuldig seyn.<br />

31. Des gleichen was m<strong>an</strong>gehafte backöfen sind, soll Keiner verschonet werden,<br />

sondern ist zur straff 3 bz. 12 & zugeben schuldig, ingleichen wer einen<br />

brunnen verunsäubert, der Ist auch einen orthsgülden schuldig.<br />

32. Es soll Keiner dem <strong>an</strong>dern bey der gemelnd heißen lügen, wer das Verbricht ist<br />

zur straff 5 att.<br />

(Hier bricht die Gemeindeordnung <strong>Hengstbach</strong> ab. Es scheint ein Blatt verloren<br />

geg<strong>an</strong>gen zu sein, da auf der letzten Seite <strong>als</strong> Hinweis zur nächsten Seite noch<br />

,W<strong>an</strong>n" steht. Die nächste Seite bringt d<strong>an</strong>n unmittelbar nachstehende<br />

Unterschriften. - Die ersten 7 sind von gleicher H<strong>an</strong>d geschrieben, d<strong>an</strong>eben Ist die<br />

Jahreszahl 1706 vermerkt.<br />

Die nächsten 7 sind <strong>an</strong>scheinend später zu verschiedenen Zeiten und von<br />

verschiedenen Händen geleistet.<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!