Schauen Sie sich unsere Chronik als PDF an - Mittelbach-Hengstbach
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2 6 . Es soll ein jeder, der Zacker fährt, fleißig achtung geben, daß Er kein stein in<br />
äcker, wießen und gärthen verändere durch <strong>sich</strong> oder die seinigen, bei<br />
Vermeidung hoher straf.<br />
2 7 . Wer aber ohngefähr einen stein außführt, soll Es seinem <strong>an</strong>stoßendem nachbarn<br />
alßobald <strong>an</strong>zeigen, und solchen stein wieder ein derer gegenwarth einsetzen,<br />
wer solches unterläßt verbricht zwei gülden straf. halb gdgstr herrschaft und<br />
halb der gemeind.<br />
2 8 . Durchs gericht einen stein zu sezten, wie auch einen augenschein einzunehmen,<br />
kost jedes einen gülden, werden aber schultheis und samtliche schöffen dazu<br />
bebracht so Kosts zweier gülden, welcher recht hatt bekombt sein geld<br />
wieder von dem so verlieret.<br />
29. Ein jeder bürgermelster soll wohl achtung auf weg, steg und brunnen geben,<br />
daß solches gemacht und geh<strong>an</strong>dhabt werde, bevorab uff die tränke vor das<br />
Vieh, welches alles die samtliche elnwohner gelicher h<strong>an</strong>d zuthun schuldig, wer<br />
solchem wiedersteht, soll Jedesmal einen halben gülden straff geben.<br />
30. Es soll ein Jeder haußm<strong>an</strong>n achtung auf seine schornsteine geben, daß Er<br />
dieselben durchs Jahr durch sauber hält, und soll die gemeind auff den<br />
aschermittwoch Von hauß zu hauß gehen, und sehen, ob ein Jeder gemeinsm<strong>an</strong>n<br />
seinen schornstein gesäubert halt, wer aber fehlgebunden wird, der soll<br />
ohnnachläßig einen halben gülden straff schuldig seyn.<br />
31. Des gleichen was m<strong>an</strong>gehafte backöfen sind, soll Keiner verschonet werden,<br />
sondern ist zur straff 3 bz. 12 & zugeben schuldig, ingleichen wer einen<br />
brunnen verunsäubert, der Ist auch einen orthsgülden schuldig.<br />
32. Es soll Keiner dem <strong>an</strong>dern bey der gemelnd heißen lügen, wer das Verbricht ist<br />
zur straff 5 att.<br />
(Hier bricht die Gemeindeordnung <strong>Hengstbach</strong> ab. Es scheint ein Blatt verloren<br />
geg<strong>an</strong>gen zu sein, da auf der letzten Seite <strong>als</strong> Hinweis zur nächsten Seite noch<br />
,W<strong>an</strong>n" steht. Die nächste Seite bringt d<strong>an</strong>n unmittelbar nachstehende<br />
Unterschriften. - Die ersten 7 sind von gleicher H<strong>an</strong>d geschrieben, d<strong>an</strong>eben Ist die<br />
Jahreszahl 1706 vermerkt.<br />
Die nächsten 7 sind <strong>an</strong>scheinend später zu verschiedenen Zeiten und von<br />
verschiedenen Händen geleistet.<br />
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