WIR - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
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Wissenswertes über Nutzungsgebühren in unserer<br />
Genossenschaft<br />
Vorteile für Bestandsmitglieder und langfristige<br />
Stabilität bei Neuvermietungen<br />
Da ein Dach über dem Kopf zu den<br />
Grundbedürfnissen zählt, unterliegen<br />
die dazu erforderlichen vertraglichen<br />
Regelungen einem besonderen Schutz.<br />
Der Gesetzgeber schützt Mieter im<br />
laufenden Mietverhältnis vor überzogenen<br />
Miet erhöhungen durch Begrenzungen<br />
in Bezug auf den einmaligen<br />
Anpassungsbetrag und in Bezug<br />
auf den Höchstwert.<br />
Die Anmietung einer Wohnung ist ein<br />
so genanntes Dauerschuldverhältnis. Ein<br />
einmal geschlossener Vertrag hat laufende<br />
Zahlungen zur Folge. So wie jeder Produkthersteller<br />
(z.B. Autohersteller) bei steigenden<br />
Kosten seine Preise neu kalkuliert, hat auch<br />
jeder Vermieter die Möglichkeit, den Preis<br />
für die Wohnung anzupassen.<br />
Für alle Mietverhältnisse gilt:<br />
Grundsätzlich wird bei Mietanpassungen<br />
unterschieden nach Anpassungen im<br />
Zusammenhang mit baulichen Veränderungen<br />
und nach Anpassungen im laufenden<br />
Mietverhältnis ohne bauliche Maßnahmen.<br />
Unter baulichen Veränderungen<br />
sind dabei immer Modernisierungen bzw.<br />
Maßnahmen mit Wertverbesserung (z.B.<br />
Energieeinsparung) gemeint und keine Instandhaltungsmaßnahmen<br />
des Vermieters.<br />
Bei Anpassungen im Zusammenhang mit<br />
Modernisierungen darf die Kaltmiete pro<br />
Jahr um maximal 11 % des Rechnungsbetrages<br />
für den Modernisierungsanteil<br />
erhöht werden. Es kann allerdings auch vor<br />
der Modernisierung mit dem Mieter eine<br />
Vereinbarung geschlossen werden, in der<br />
sich beide Parteien auf die zukünftig zu<br />
zahlende Kaltmiete und den Umfang der<br />
baulichen Maßnahme verständigen.<br />
Unabhängig von Modernisierungen und<br />
Wertverbesserungen hat jeder Vermieter<br />
das Recht, im laufenden Vertrag die Miete<br />
an die Marktentwicklung anzupassen. Dies<br />
ist sozusagen ein Ausgleich für steigende<br />
Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten<br />
und Finanzierungskosten. Hier begrenzt der<br />
Gesetzgeber auf eine Anpassung um maxi-<br />
mal 20 % in 3 Jahren. Die Obergrenze stellt<br />
die ortsübliche Vergleichsmiete dar. Diese<br />
muss der Vermieter im Erhöhungsschreiben<br />
nachweisen. Als Begründungsmittel sind der<br />
Mietspiegel, die Nennung von Vergleichswohnungen<br />
oder die Erstellung eines Gutachtens<br />
vorgeschrieben. Der Mieter muss<br />
dem Erhöhungsverlangen schriftlich zustimmen.<br />
Das Rechtsmittel für den Vermieter bei<br />
Nichtzustimmung ist die Klage.<br />
Die in unserer Genossenschaft im Jahr<br />
2010 durchgeführte Anpassung der Nutzungsentgelte<br />
ist dort einzuordnen. Dabei<br />
wurden über die gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Beschränkungen hinaus weitere<br />
Begrenzungen zu Gunsten unserer Nutzer<br />
festgelegt. Insbesondere die Obergrenze<br />
wurde 15 % unter den Wert der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete festgesetzt.<br />
Wie soll es weiter gehen?<br />
Nutzungsentgelte für „neue“<br />
Mitglieder, also Neubezug:<br />
Überwiegend liegen unsere festgelegten<br />
Nutzungsentgelte etwas unter dem Mietspiegel.<br />
Es gibt aber auch Lagen, wie z.B. das<br />
Damenviertel, die im aktuellen Mietspiegel<br />
nicht der tatsächlichen Marktsituation<br />
entsprechend abgebildet werden. Bei der<br />
Festlegung der Nutzungsentgelte für die<br />
Neuvermietung werden die Lage und die<br />
Ausstattung der Wohnung mit zu Grunde<br />
gelegt.<br />
Nutzungsentgelte für Mitglieder,<br />
die im Bestand umziehen:<br />
Mit Stichtag 01.01.2012 gelten für<br />
Mitglieder unserer Genossenschaft,<br />
die im Bestand umziehen, nicht die<br />
für die Neuvermietung festgelegten<br />
Nutzungsentgelte. Diese Nutzungsverträge<br />
werden – natürlich in<br />
Abhängigkeit von Wohnungsausstattung<br />
und Lage – wie Bestandsverträge<br />
behandelt.<br />
Voraussetzung dafür ist ein mindestens seit<br />
sieben Jahren bestehendes Nutzungsverhältnis.<br />
Zieht ein Mitglied im Bestand der<br />
Genossenschaft in eine neue Wohnung, die<br />
im Gegensatz zur bisherigen über einen Aufzug<br />
verfügt und in der das Bad modernisiert<br />
wurde, so wird sich das im Nutzungsentgelt<br />
bemerkbar machen.<br />
Nutzungsentgelte im Zusammenhang<br />
mit baulichen Maßnahmen<br />
bzw. Modernisierungen:<br />
Bevor an einem Objekt umfassende Modernisierungen<br />
umgesetzt werden, hat innerhalb<br />
der Genossenschaft ein Entscheidungsprozess<br />
nach den Kriterien zur Bestandsentwicklung<br />
und eine Befragung der betroffenen<br />
Mitglieder stattgefunden. Bei der Festlegung<br />
des Nutzungsentgeltes nach der Modernisierung<br />
orientieren wir uns nicht an den<br />
umlagefähigen Kosten. Wir bewerten das<br />
Objekt mit den vorgesehenen Wertverbesserungen.<br />
Das Nutzungsentgelt orientiert sich<br />
damit an der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
bzw. an Neuvermietungen in Objekten, die<br />
diese Ausstattung jetzt schon haben. Damit<br />
kann es nicht passieren, dass in einem vergleichbaren<br />
Objekt, an dem aktuell Aufzüge<br />
angebaut werden, auf Grund der Baukosten<br />
höhere Nutzungsentgelte verlangt werden,<br />
als in einem Objekt, das bereits über dieses<br />
Ausstattungsmerkmal verfügt. Die Anpassung<br />
des Nutzungsentgeltes erfolgt mit einer<br />
Modernisierungsvereinbarung.<br />
Anpassung der Nutzungsentgelte<br />
im laufenden Bestandsvertrag:<br />
Wie bereits ausgeführt, erfolgen die<br />
Anpassungen der Nutzungsentgelte<br />
mit Begrenzungen, die über<br />
den gesetzlichen Schutz hinaus<br />
gehen. Die Obergrenze liegt aktuell<br />
bei 15 % unter der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete.<br />
10 <strong>WIR</strong> · Mitgliederzeitung der WG „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> · Dezember 2012