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Tübinger Begegnung - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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BK 4115: Bestimmte Personengruppe<br />

Versicherte nach einer mindestens etwa 10-jährigen bzw. ca.<br />

15.000-stündigen Schweißertätigkeit unter extremen Bedingungen,<br />

das heißt bei eingeschränkten Belüftungsverhältnissen,<br />

z.B. in Kellern, Tunneln, Behältern, Tanks, Containern, engen<br />

Schiffsräumen etc.<br />

(Anhaltspunkte, kein Abschneidekriterium)<br />

Klaus Münch 09.11.2010<br />

Seite 45<br />

Übergangsregelung<br />

§ 6 Abs. 1 BKV<br />

Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit<br />

nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist die Krankheit<br />

auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der<br />

Versicherungsfall nach dem 30. November 1997<br />

eingetreten ist.<br />

Klaus Münch 09.11.2010<br />

Seite 46<br />

© <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Unfallversicherung</strong> (DGUV) – Landesverband Südwest

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