Dies und Das - GEW Landesverband Bayern
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Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches<br />
ohne Kind. Dazu kommt als Ersatz für<br />
den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung<br />
<strong>und</strong> Zusatzversorgung ein Versorgungszuschlag<br />
von 25 %.<br />
Fast 70.000 Euro Förderung je Lehrkraft<br />
<strong>Das</strong> ergibt für den höheren Dienst<br />
69.769,38 Euro <strong>und</strong> für den gehobenen<br />
Dienst 53.199.44 Euro als Jahresbetrag.<br />
Der tatsächliche Zuschuss liegt bei 100 %<br />
dieser Beträge für private Fachschulen <strong>und</strong><br />
Fachakademien sowie für Fach- <strong>und</strong> Berufsoberschulen,<br />
bei 89 % für bestimmte<br />
Wirtschaftsschulen <strong>und</strong> bei 79 % für Berufsfachschulen<br />
(weitere Einzelheiten in<br />
Art. 41 BaySchFG). Berufsfachschulen<br />
für Altenpflege <strong>und</strong> Altenpflegehilfe erhalten<br />
zur Zeit einen weiteren Zuschuss von<br />
21 % <strong>und</strong> pauschal bis zu 19.000 Euro je<br />
Klasse, so dass hier die Förderung bei über<br />
100 % der Lehrpersonalkosten liegt. Für<br />
berufliche Ersatzschulen die nur »genehmigt«<br />
aber noch nicht »anerkannt« sind,<br />
wird der Zuschuss in den ersten drei Jahren<br />
nicht gezahlt <strong>und</strong> danach nur zu 65 %.<br />
Trotzdem muss den Lehrkräften das Mindestgehalt<br />
von 80 % gemessen am Landesdienst<br />
gezahlt werden.<br />
Eine andere Berechnung gilt für »nebenamtlichen«<br />
Unterricht. Hier sind die<br />
St<strong>und</strong>ensätze für Mehrarbeit an staatlichen<br />
Schulen die Gr<strong>und</strong>lage. Daraus ergeben<br />
sich weit geringere Förderbeträge von<br />
etwa 22 bis 28 Euro je Unterrichtsst<strong>und</strong>e<br />
im höheren Dienst. Aber »nebenamtlich«<br />
ist nicht identisch mit »nebenberuflich«<br />
– es betrifft laut Kultusministerium<br />
nur Lehrkräfte, die »hauptamtlich in einem<br />
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis«<br />
stehen. <strong>Das</strong> wären z. B. StudienrätInnen<br />
an öffentlichen Schulen, VerwaltungsbeamtInnen<br />
oder RichterInnen, die nebenbei<br />
an Privatschulen unterrichten. Nur bei<br />
ihnen kann der Unterricht wie Mehrarbeit<br />
in ihrem Hauptamt bezahlt werden.<br />
Die Förderung für Vollzeitstellen an<br />
anerkannten Ersatzschulen würde ausreichen,<br />
um Lehrkräften an Fachschulen <strong>und</strong><br />
BOS/FOS sogar das volle Tarifgehalt in<br />
Entgeltgruppe 13 zu zahlen. Privatschulen<br />
haben zwar noch andere Kosten zu fi-<br />
Eingruppierung angestellter Lehrkräfte<br />
Soweit Arbeitsverhältnisse durch Tarifvertrag<br />
geregelt sind, wird davon in der Regel<br />
auch die Eingruppierung der Beschäftigten<br />
umfasst. <strong>Dies</strong> ist jedoch ausnahmsweise<br />
bei Lehrkräften nicht der Fall. In der<br />
Tarifr<strong>und</strong>e für den öffentlichen Dienst der<br />
Länder im Jahr 2011 konnte mit der Arbeitgeberseite,<br />
der Tarifgemeinschaft deutscher<br />
Länder (TdL) darüber keine Einigung<br />
erzielt werden. Die öffentlichen Arbeitgeber<br />
in <strong>Bayern</strong> – das sind zum einen<br />
der Freistaat <strong>und</strong> zum anderen Kommunen,<br />
die selbst Schulen betreiben – legen<br />
der Eingruppierung daher nach wie vor die<br />
sogenannten Lehrerrichtlinien zugr<strong>und</strong>e.<br />
<strong>Dies</strong>e werden einseitig von Arbeitgeberseite<br />
erlassen <strong>und</strong> orientieren sich an den<br />
Ämtern der Besoldungsordnung für Lehrkräfte<br />
im Beamtenverhältnis.<br />
Der Freistaat <strong>Bayern</strong> hat bisher eigene,<br />
die Lehrerrichtlinien der TdL leicht<br />
modifizierende, Eingruppierungsrichtlinien<br />
jeweils für die einzelne Schulart erlassen<br />
<strong>und</strong> angewandt. Auch künftig wird es<br />
eigenständige Lehrerrichtlinien in <strong>Bayern</strong><br />
geben. Sie werden derzeit im Kultusministerium<br />
neu gefasst. Der Hauptpersonalrat<br />
hat dabei das Mitbestimmungsrecht.<br />
Die Arbeitgebervereinigung der Kommunen,<br />
die Vereinigung der Kommunalen<br />
Arbeitgeberverbände (VKA), hat ebenso<br />
wie die TdL für ihre Mitglieder eigene<br />
Lehrerrichtlinien beschlossen. <strong>Dies</strong>e<br />
wurden jedoch seit den 90er Jahren nicht<br />
mehr weiterentwickelt <strong>und</strong> der Kommunale<br />
Arbeitgeberverband <strong>Bayern</strong> (KAV <strong>Bayern</strong>)<br />
hat seinen Mitgliedern empfohlen, die<br />
Lehrerrichtlinien des Bayerischen Kultusministeriums<br />
als Gr<strong>und</strong>lage für die Eingruppierungsentscheidung<br />
heranzuziehen.<br />
Daran hat sich bisher nichts geändert, so<br />
dass davon auszugehen ist, dass die Bayerischen<br />
Kommunalen Arbeitgeber die<br />
überarbeiteten Lehrerrichtlinien des Bayerischen<br />
Kultusministeriums heranziehen<br />
werden, sobald diese vorliegen.<br />
Lehrerrichtlinien der TdL<br />
in neuer Fassung<br />
Die Lehrerrichtlinien der TdL wurden<br />
auf der 12. Mitgliederversammlung am<br />
19./20. Dezember 2011 neu gefasst. Sie<br />
unterscheiden wie bisher zwischen Lehrkräften,<br />
bei denen die fachlichen <strong>und</strong> pädagogischen<br />
Voraussetzungen für die<br />
nanzieren. Aber auch für jüngere KollegInnen<br />
wird der volle Fördersatz gezahlt<br />
<strong>und</strong> oft wird noch ein Schulgeld erhoben,<br />
das je nach Schulart auch wieder teilweise<br />
vom Freistaat ersetzt wird. Und selbst<br />
an Berufsfachschulen decken die nur 79 %<br />
des Höchstsatzes zumindest die verlangten<br />
80 % als Mindestgehalt, da auch hier bei<br />
jüngeren Lehrkräften die Gehälter um bis<br />
zu 30 % niedriger sind als in der höchsten<br />
Stufe.<br />
Für Ersatzschulen <strong>und</strong> die dort tätigen<br />
Lehrkräfte bedeutet das: die wahrscheinlich<br />
ab Herbst anstehende Tarifr<strong>und</strong>e zur<br />
Eingruppierung der LehrerInnen <strong>und</strong> die<br />
Vergütungsr<strong>und</strong>e 2013 im TV-L werden sie<br />
ebenso betreffen wie die staatlichen Schulen<br />
<strong>und</strong> die dort beschäftigten angestellten<br />
Lehrkräfte. Ein guter Tarifabschluss führt<br />
zu einem höheren Mindestgehalt der Lehrkräfte,<br />
nach der Übertragung auf die BeamtInnen<br />
auch zu höheren Zuschüssen an<br />
die Schulen.<br />
von Erwin Denzler<br />
Gewerkschaftssekretär für<br />
Weiterbildung <strong>und</strong> Privatschulen<br />
Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt<br />
sind (»Erfüller«) <strong>und</strong> sonstigen Lehrkräften<br />
(»Nichterfüller«). Bei den Erfüllern<br />
wird dem sich aus der Besoldungsordnung<br />
für Beamte ergebenden Amt jeweils<br />
eine Entgeltgruppe der Entgeltordnung im<br />
TV-L zugeordnet. Bei den Nichterfüllern<br />
erfolgt die Zuordnung der Entgeltgruppe<br />
nach Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen<br />
Schulart, in der die Lehrkraft beschäftigt<br />
werden soll.<br />
Darüber hinaus enthalten die Lehrerrichtlinien<br />
der TdL Regelungen über Zulagen<br />
für SchulleiterInnen <strong>und</strong> ständige VertreterInnen<br />
der SchulleiterIn, Auswirkung<br />
auf das Entgelt, wenn Lehrkräfte an einer<br />
anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden<br />
Schulform (Schulart) verwendet<br />
werden, auf Lehrkräfte, die an verschiedenen<br />
Schulformen (Schularten) beschäftigt<br />
sind <strong>und</strong> auf Lehrkräfte an integrierten<br />
Gesamtschulen oder vergleichbaren<br />
Schulformen wie Orientierungsstufen (Erprobungs-,<br />
Förder- oder Beobachtungsstufen).<br />
Für letztere gibt es auch eigenständige<br />
Regelungen für Nichterfüller. In diesem<br />
Zusammenhang ist auch die Eingruppierung<br />
von Lehrkräften an Schulkinder-<br />
DDS September 2012 26