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Dies und Das - GEW Landesverband Bayern

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Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches ... Rechtliches<br />

ohne Kind. Dazu kommt als Ersatz für<br />

den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung<br />

<strong>und</strong> Zusatzversorgung ein Versorgungszuschlag<br />

von 25 %.<br />

Fast 70.000 Euro Förderung je Lehrkraft<br />

<strong>Das</strong> ergibt für den höheren Dienst<br />

69.769,38 Euro <strong>und</strong> für den gehobenen<br />

Dienst 53.199.44 Euro als Jahresbetrag.<br />

Der tatsächliche Zuschuss liegt bei 100 %<br />

dieser Beträge für private Fachschulen <strong>und</strong><br />

Fachakademien sowie für Fach- <strong>und</strong> Berufsoberschulen,<br />

bei 89 % für bestimmte<br />

Wirtschaftsschulen <strong>und</strong> bei 79 % für Berufsfachschulen<br />

(weitere Einzelheiten in<br />

Art. 41 BaySchFG). Berufsfachschulen<br />

für Altenpflege <strong>und</strong> Altenpflegehilfe erhalten<br />

zur Zeit einen weiteren Zuschuss von<br />

21 % <strong>und</strong> pauschal bis zu 19.000 Euro je<br />

Klasse, so dass hier die Förderung bei über<br />

100 % der Lehrpersonalkosten liegt. Für<br />

berufliche Ersatzschulen die nur »genehmigt«<br />

aber noch nicht »anerkannt« sind,<br />

wird der Zuschuss in den ersten drei Jahren<br />

nicht gezahlt <strong>und</strong> danach nur zu 65 %.<br />

Trotzdem muss den Lehrkräften das Mindestgehalt<br />

von 80 % gemessen am Landesdienst<br />

gezahlt werden.<br />

Eine andere Berechnung gilt für »nebenamtlichen«<br />

Unterricht. Hier sind die<br />

St<strong>und</strong>ensätze für Mehrarbeit an staatlichen<br />

Schulen die Gr<strong>und</strong>lage. Daraus ergeben<br />

sich weit geringere Förderbeträge von<br />

etwa 22 bis 28 Euro je Unterrichtsst<strong>und</strong>e<br />

im höheren Dienst. Aber »nebenamtlich«<br />

ist nicht identisch mit »nebenberuflich«<br />

– es betrifft laut Kultusministerium<br />

nur Lehrkräfte, die »hauptamtlich in einem<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis«<br />

stehen. <strong>Das</strong> wären z. B. StudienrätInnen<br />

an öffentlichen Schulen, VerwaltungsbeamtInnen<br />

oder RichterInnen, die nebenbei<br />

an Privatschulen unterrichten. Nur bei<br />

ihnen kann der Unterricht wie Mehrarbeit<br />

in ihrem Hauptamt bezahlt werden.<br />

Die Förderung für Vollzeitstellen an<br />

anerkannten Ersatzschulen würde ausreichen,<br />

um Lehrkräften an Fachschulen <strong>und</strong><br />

BOS/FOS sogar das volle Tarifgehalt in<br />

Entgeltgruppe 13 zu zahlen. Privatschulen<br />

haben zwar noch andere Kosten zu fi-<br />

Eingruppierung angestellter Lehrkräfte<br />

Soweit Arbeitsverhältnisse durch Tarifvertrag<br />

geregelt sind, wird davon in der Regel<br />

auch die Eingruppierung der Beschäftigten<br />

umfasst. <strong>Dies</strong> ist jedoch ausnahmsweise<br />

bei Lehrkräften nicht der Fall. In der<br />

Tarifr<strong>und</strong>e für den öffentlichen Dienst der<br />

Länder im Jahr 2011 konnte mit der Arbeitgeberseite,<br />

der Tarifgemeinschaft deutscher<br />

Länder (TdL) darüber keine Einigung<br />

erzielt werden. Die öffentlichen Arbeitgeber<br />

in <strong>Bayern</strong> – das sind zum einen<br />

der Freistaat <strong>und</strong> zum anderen Kommunen,<br />

die selbst Schulen betreiben – legen<br />

der Eingruppierung daher nach wie vor die<br />

sogenannten Lehrerrichtlinien zugr<strong>und</strong>e.<br />

<strong>Dies</strong>e werden einseitig von Arbeitgeberseite<br />

erlassen <strong>und</strong> orientieren sich an den<br />

Ämtern der Besoldungsordnung für Lehrkräfte<br />

im Beamtenverhältnis.<br />

Der Freistaat <strong>Bayern</strong> hat bisher eigene,<br />

die Lehrerrichtlinien der TdL leicht<br />

modifizierende, Eingruppierungsrichtlinien<br />

jeweils für die einzelne Schulart erlassen<br />

<strong>und</strong> angewandt. Auch künftig wird es<br />

eigenständige Lehrerrichtlinien in <strong>Bayern</strong><br />

geben. Sie werden derzeit im Kultusministerium<br />

neu gefasst. Der Hauptpersonalrat<br />

hat dabei das Mitbestimmungsrecht.<br />

Die Arbeitgebervereinigung der Kommunen,<br />

die Vereinigung der Kommunalen<br />

Arbeitgeberverbände (VKA), hat ebenso<br />

wie die TdL für ihre Mitglieder eigene<br />

Lehrerrichtlinien beschlossen. <strong>Dies</strong>e<br />

wurden jedoch seit den 90er Jahren nicht<br />

mehr weiterentwickelt <strong>und</strong> der Kommunale<br />

Arbeitgeberverband <strong>Bayern</strong> (KAV <strong>Bayern</strong>)<br />

hat seinen Mitgliedern empfohlen, die<br />

Lehrerrichtlinien des Bayerischen Kultusministeriums<br />

als Gr<strong>und</strong>lage für die Eingruppierungsentscheidung<br />

heranzuziehen.<br />

Daran hat sich bisher nichts geändert, so<br />

dass davon auszugehen ist, dass die Bayerischen<br />

Kommunalen Arbeitgeber die<br />

überarbeiteten Lehrerrichtlinien des Bayerischen<br />

Kultusministeriums heranziehen<br />

werden, sobald diese vorliegen.<br />

Lehrerrichtlinien der TdL<br />

in neuer Fassung<br />

Die Lehrerrichtlinien der TdL wurden<br />

auf der 12. Mitgliederversammlung am<br />

19./20. Dezember 2011 neu gefasst. Sie<br />

unterscheiden wie bisher zwischen Lehrkräften,<br />

bei denen die fachlichen <strong>und</strong> pädagogischen<br />

Voraussetzungen für die<br />

nanzieren. Aber auch für jüngere KollegInnen<br />

wird der volle Fördersatz gezahlt<br />

<strong>und</strong> oft wird noch ein Schulgeld erhoben,<br />

das je nach Schulart auch wieder teilweise<br />

vom Freistaat ersetzt wird. Und selbst<br />

an Berufsfachschulen decken die nur 79 %<br />

des Höchstsatzes zumindest die verlangten<br />

80 % als Mindestgehalt, da auch hier bei<br />

jüngeren Lehrkräften die Gehälter um bis<br />

zu 30 % niedriger sind als in der höchsten<br />

Stufe.<br />

Für Ersatzschulen <strong>und</strong> die dort tätigen<br />

Lehrkräfte bedeutet das: die wahrscheinlich<br />

ab Herbst anstehende Tarifr<strong>und</strong>e zur<br />

Eingruppierung der LehrerInnen <strong>und</strong> die<br />

Vergütungsr<strong>und</strong>e 2013 im TV-L werden sie<br />

ebenso betreffen wie die staatlichen Schulen<br />

<strong>und</strong> die dort beschäftigten angestellten<br />

Lehrkräfte. Ein guter Tarifabschluss führt<br />

zu einem höheren Mindestgehalt der Lehrkräfte,<br />

nach der Übertragung auf die BeamtInnen<br />

auch zu höheren Zuschüssen an<br />

die Schulen.<br />

von Erwin Denzler<br />

Gewerkschaftssekretär für<br />

Weiterbildung <strong>und</strong> Privatschulen<br />

Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt<br />

sind (»Erfüller«) <strong>und</strong> sonstigen Lehrkräften<br />

(»Nichterfüller«). Bei den Erfüllern<br />

wird dem sich aus der Besoldungsordnung<br />

für Beamte ergebenden Amt jeweils<br />

eine Entgeltgruppe der Entgeltordnung im<br />

TV-L zugeordnet. Bei den Nichterfüllern<br />

erfolgt die Zuordnung der Entgeltgruppe<br />

nach Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen<br />

Schulart, in der die Lehrkraft beschäftigt<br />

werden soll.<br />

Darüber hinaus enthalten die Lehrerrichtlinien<br />

der TdL Regelungen über Zulagen<br />

für SchulleiterInnen <strong>und</strong> ständige VertreterInnen<br />

der SchulleiterIn, Auswirkung<br />

auf das Entgelt, wenn Lehrkräfte an einer<br />

anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden<br />

Schulform (Schulart) verwendet<br />

werden, auf Lehrkräfte, die an verschiedenen<br />

Schulformen (Schularten) beschäftigt<br />

sind <strong>und</strong> auf Lehrkräfte an integrierten<br />

Gesamtschulen oder vergleichbaren<br />

Schulformen wie Orientierungsstufen (Erprobungs-,<br />

Förder- oder Beobachtungsstufen).<br />

Für letztere gibt es auch eigenständige<br />

Regelungen für Nichterfüller. In diesem<br />

Zusammenhang ist auch die Eingruppierung<br />

von Lehrkräften an Schulkinder-<br />

DDS September 2012 26

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