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H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...

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Die Umsetzung dieser Vorgaben des BSG haben sich in der Praxis als äußerst<br />

schwierig und aufwändig erwiesen. So isl die Vorgabe von 10% des Wohnungsbestandes<br />

nicht leistbar. Mietspiegel hegen für die weitaus meisten Städte und Gemeinden<br />

nicht vor. Ein Großteil des Wohnungsmarktes wird nicht erfasst, da viele<br />

Wohnungen nicht über Inserate vermietet werden oder sich im Datenbestand der<br />

Kommunen befinden Gerade in ländlichen Bereichen kann auch nicht auf eine große<br />

Anzahl von Angeboten von öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften bzw. privaten<br />

Vermietern zurückgegriffen werden. Des Weiteren wurde nicht definiert, welche<br />

Wohnungen dem „unteren Wohnungsmarksegmenf zugeorcfnet werden können.<br />

2.4. Marktbeobachtung<br />

Fehlt vor OrL ein aktueller Mietspiegel, kann die angemessene Mietobergrenze nach<br />

der Rechtsprechung des BSG durch die Beobachtung des örtlichen Wohnungsmarktes<br />

erfolgen. Diese Variante ist jedoch für den Grundsicherungsträger sehr aufwändig.<br />

Die Angebote des örtlichen Wohnungsmarktes sind unter anderem mittels Zeitungsanzeigen<br />

und internetre eher che stets aktuell zu sichten Diese sind mit den tatsächlichen<br />

Wohnungsanmietungen von Kundinnen und Kunden im Zuständigkeitsbereich<br />

zu vergleichen.<br />

2.5. Pauschalen analog dem Wohngeldgesetz (WoGG)<br />

Nach der Rechtsprechung des BSG stellen die pauschalierten Höchstbeträge des §<br />

12 WoGG keine beiastbare Basis zur Ermittlung angemessener KdU dar. In der Vergangenheit<br />

waren diese Höchstbetrage oft die Grundlage der Mietobergrenzen der<br />

Sozial hilfeträger nach dem ehemaligen Bundessoziaihiifecjesetz (BSHG) Die Grundsicherungsträger<br />

können auf diese allenfalls als Richtwerte zurückgreifen, wenn kerne<br />

anderen Erkenntnismögiichkeiten vorliegen. Nach einer neuen Entscheidung des<br />

BSG vom 19. Oktober 2010 können die Höchstbeträge nach dem WoGG mit einem<br />

Zuschlag von 10% aber als „letztes Mittel" hiffsweise herangezogen werden (AZ: B<br />

14 AS 15/03 R).<br />

3. Wohnung®große<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 sind für die<br />

Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröfie die iandesrechtiichen Ausfüh-<br />

rungshestimmungen zur sozialen Wohnraumföiderung anzuwenden. Nach den Hessischen<br />

Wohnbau richllinien* sind folgende Wohnungsgrößen für<br />

Mietwohnungen als angemessen anzusehen:<br />

Haushalt Wohnungsgröße<br />

Alleinstehend 45 m2<br />

2 Personen 60 m2<br />

«Jede weitere Person Jeweils 12 mz<br />

* R

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