H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...
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Die Umsetzung dieser Vorgaben des BSG haben sich in der Praxis als äußerst<br />
schwierig und aufwändig erwiesen. So isl die Vorgabe von 10% des Wohnungsbestandes<br />
nicht leistbar. Mietspiegel hegen für die weitaus meisten Städte und Gemeinden<br />
nicht vor. Ein Großteil des Wohnungsmarktes wird nicht erfasst, da viele<br />
Wohnungen nicht über Inserate vermietet werden oder sich im Datenbestand der<br />
Kommunen befinden Gerade in ländlichen Bereichen kann auch nicht auf eine große<br />
Anzahl von Angeboten von öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften bzw. privaten<br />
Vermietern zurückgegriffen werden. Des Weiteren wurde nicht definiert, welche<br />
Wohnungen dem „unteren Wohnungsmarksegmenf zugeorcfnet werden können.<br />
2.4. Marktbeobachtung<br />
Fehlt vor OrL ein aktueller Mietspiegel, kann die angemessene Mietobergrenze nach<br />
der Rechtsprechung des BSG durch die Beobachtung des örtlichen Wohnungsmarktes<br />
erfolgen. Diese Variante ist jedoch für den Grundsicherungsträger sehr aufwändig.<br />
Die Angebote des örtlichen Wohnungsmarktes sind unter anderem mittels Zeitungsanzeigen<br />
und internetre eher che stets aktuell zu sichten Diese sind mit den tatsächlichen<br />
Wohnungsanmietungen von Kundinnen und Kunden im Zuständigkeitsbereich<br />
zu vergleichen.<br />
2.5. Pauschalen analog dem Wohngeldgesetz (WoGG)<br />
Nach der Rechtsprechung des BSG stellen die pauschalierten Höchstbeträge des §<br />
12 WoGG keine beiastbare Basis zur Ermittlung angemessener KdU dar. In der Vergangenheit<br />
waren diese Höchstbetrage oft die Grundlage der Mietobergrenzen der<br />
Sozial hilfeträger nach dem ehemaligen Bundessoziaihiifecjesetz (BSHG) Die Grundsicherungsträger<br />
können auf diese allenfalls als Richtwerte zurückgreifen, wenn kerne<br />
anderen Erkenntnismögiichkeiten vorliegen. Nach einer neuen Entscheidung des<br />
BSG vom 19. Oktober 2010 können die Höchstbeträge nach dem WoGG mit einem<br />
Zuschlag von 10% aber als „letztes Mittel" hiffsweise herangezogen werden (AZ: B<br />
14 AS 15/03 R).<br />
3. Wohnung®große<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 sind für die<br />
Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröfie die iandesrechtiichen Ausfüh-<br />
rungshestimmungen zur sozialen Wohnraumföiderung anzuwenden. Nach den Hessischen<br />
Wohnbau richllinien* sind folgende Wohnungsgrößen für<br />
Mietwohnungen als angemessen anzusehen:<br />
Haushalt Wohnungsgröße<br />
Alleinstehend 45 m2<br />
2 Personen 60 m2<br />
«Jede weitere Person Jeweils 12 mz<br />
* R