H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...
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6. Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten<br />
Nach dem Urteil des BSG vom 2.7,2009 (A z: B 14 AS 36/06 R), rsl die Angemessenheit<br />
der Höhe der Heizkosten, unabhängig von der Angemessenheit der Kosten<br />
der Unterkunft zu beurteilen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell<br />
geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.<br />
Grundsätzlich sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu Grunde zu legen<br />
Eine pauschale Kürzung der Heizkosten in dem Verhältnis dei abstrakt angemessenen<br />
zur tatsächlichen Wohnungsfläche (sog Tlächenüberhangprinzip"), ist mit<br />
der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig<br />
hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren Aus der Größe der<br />
Wohnung allein lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die für die Wohnung aufgewandten<br />
HeizkosLen unangemessen hoch sind.<br />
Mach der Produkltheorie ist es grundsätzlich möglich, dass eine unangemessen große<br />
Wohnung, aufgrund eines niedrigen Quadratmeterpreises der Angemessenheit<br />
entspricht.<br />
Durch ein sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz<br />
einer Wohnung, kann eine unangemessen große Wohnung dennoch zu<br />
angemessenen Kosten beheizt werden<br />
Bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten kommt es nicht darauf ari, ob für<br />
die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße<br />
abstrakt unangemessen hoch sind.<br />
Zur Kürzung von Heizkosten bedarf es konkreter Hinweise aut ein unangemessenes<br />
Heizverlialten Diesbezüglich wird toni BSG der Bezug zu dem sich aus dem bundesweiten<br />
oder kommunalen Heizspieget zu ermittelnden Grenzbetrag hergesteift<br />
(siehe III 1.4). Erst bei Überschreitung eines solchen Grenzbetrages, sind die Heizkosten<br />
im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten und eine Prüfung der<br />
Heizkosten auf die Angemessenheit vorzunehmen.<br />
Dies gilt sowohl für die Prüfung von laufenden Abschlagszahlungen als auch von<br />
Endabrechnungen Zudem sind bei dieser Prüfung weitere Faktoren im Einzeffall zu<br />
beachten, die eine Übernahme von über dem Grenzbetrag liegenden Heizkosten<br />
rechtfertigen. Hierzu kann der SGB II bzw. SGB XII Bezieher entsprechende Argumente<br />
vortragen.<br />
Als mögliche Gründe für einen angemessenen Mehrbedarf kommen in Betracht<br />
a) Persönliche Gründe<br />
* KrankheiL/ Behinderung (ggf. ist ein ärztliches Attest zu verlangen),<br />
* Familiengröße,<br />
■ Kleinkinder,<br />
* Ggf. pflegebedürftige Personen<br />
b) Bauliche / sonstige Gründe (soweit nicht bereits bei der Bemessung der<br />
Nichtprüfungsgrenzeberücksichtigl)<br />
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