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H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...

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6. Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten<br />

Nach dem Urteil des BSG vom 2.7,2009 (A z: B 14 AS 36/06 R), rsl die Angemessenheit<br />

der Höhe der Heizkosten, unabhängig von der Angemessenheit der Kosten<br />

der Unterkunft zu beurteilen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell<br />

geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.<br />

Grundsätzlich sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu Grunde zu legen<br />

Eine pauschale Kürzung der Heizkosten in dem Verhältnis dei abstrakt angemessenen<br />

zur tatsächlichen Wohnungsfläche (sog Tlächenüberhangprinzip"), ist mit<br />

der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig<br />

hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren Aus der Größe der<br />

Wohnung allein lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die für die Wohnung aufgewandten<br />

HeizkosLen unangemessen hoch sind.<br />

Mach der Produkltheorie ist es grundsätzlich möglich, dass eine unangemessen große<br />

Wohnung, aufgrund eines niedrigen Quadratmeterpreises der Angemessenheit<br />

entspricht.<br />

Durch ein sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz<br />

einer Wohnung, kann eine unangemessen große Wohnung dennoch zu<br />

angemessenen Kosten beheizt werden<br />

Bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten kommt es nicht darauf ari, ob für<br />

die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße<br />

abstrakt unangemessen hoch sind.<br />

Zur Kürzung von Heizkosten bedarf es konkreter Hinweise aut ein unangemessenes<br />

Heizverlialten Diesbezüglich wird toni BSG der Bezug zu dem sich aus dem bundesweiten<br />

oder kommunalen Heizspieget zu ermittelnden Grenzbetrag hergesteift<br />

(siehe III 1.4). Erst bei Überschreitung eines solchen Grenzbetrages, sind die Heizkosten<br />

im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten und eine Prüfung der<br />

Heizkosten auf die Angemessenheit vorzunehmen.<br />

Dies gilt sowohl für die Prüfung von laufenden Abschlagszahlungen als auch von<br />

Endabrechnungen Zudem sind bei dieser Prüfung weitere Faktoren im Einzeffall zu<br />

beachten, die eine Übernahme von über dem Grenzbetrag liegenden Heizkosten<br />

rechtfertigen. Hierzu kann der SGB II bzw. SGB XII Bezieher entsprechende Argumente<br />

vortragen.<br />

Als mögliche Gründe für einen angemessenen Mehrbedarf kommen in Betracht<br />

a) Persönliche Gründe<br />

* KrankheiL/ Behinderung (ggf. ist ein ärztliches Attest zu verlangen),<br />

* Familiengröße,<br />

■ Kleinkinder,<br />

* Ggf. pflegebedürftige Personen<br />

b) Bauliche / sonstige Gründe (soweit nicht bereits bei der Bemessung der<br />

Nichtprüfungsgrenzeberücksichtigl)<br />

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