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H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...

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IV. Satzunqsermächtiqunq<br />

1. Grundlage<br />

Im Zuge der Reform des Le ist ungs rechtes wurde mit § 22a SGB II für den Bereich<br />

der Kosten der Unterkunft und Heizung die Grundlage für eine Satzungsermächtigung<br />

durch den Bundesge setzgeb er geschaffen. Das Land Hessen hat mit § 4a<br />

Hessisches OFFGNSIV-Gesetz die Landkreise und kreisfreien Städte dazu ermächtigt.<br />

ihre Angemessenheitskriterien für die Unterkunftskosten in einer Satzung zu regeln.<br />

Darüber hinaus besteht für die Kommunen nunmehr die Möglichkeit, die Kosten<br />

der Unterkunft und Heizung durch eine monatliche Pauschale zu gewähren.<br />

Hintergrund für die Satzungsermächtigung ist der Umstand, dass gerade der Bereich<br />

der angemessenen Unterkunflskosten in den vergangenen Jahren ein Hauptstreitpunkt<br />

im Le ist ungs re cht war und es zu einer Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren<br />

gekommen ist. Mit dei Satzungsiösung wird beabsichtigt, die Angemessen<br />

he its kr iter i e n ge n ch tsfest z u ma ch e n.<br />

Eine für den Rechtskreis des SGB II erlassene Satzung gilt für den Bereich des SGB<br />

XII entsprechend, sofern besondere Bedarfe Für Behinderte und ältere Menschen<br />

berücksichtigt werden (§ 35a Absatz 1 Satz I SGB XII).<br />

2. Schlüssiges Konzept - Basis für jede Satzung<br />

Auf die Ausführungen im Abschnitt ,ri Angemessenheit von Kosten der Unterkunft<br />

und Heizung", Punkt 2.3, „Grunds ich er ungs relevanter Mietspiege! - Schlüssiges<br />

Konzept 1 wird verwiesen.<br />

3. Satzung zu angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung<br />

Grundsätzlich kann durch eine Saizungslösung ein sicherer Rechtsweg (Normenkon-<br />

trollverfahren) gegenüber der Überprüfung der bisherigen Angemessen heitsrichtli-<br />

men erreicht werden. Des Weiteren reduziert sich der Verwaltungsaufwand, da nicht<br />

mehr jeder Einzeffall vor einem Sozialgericht behandelt werden muss. Unter den folgenden<br />

Gesichtspunkten kann eine Satzung für einzelne Kommunen vorteilhaft sein:<br />

° Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gibt es vor Ort zahlreiche Widerspruchs-<br />

und Klage verfahren.<br />

• Vor Ort sind keine Mietspiegel vorhanden<br />

* Abweichungen von den BSG-Vorgaben (z.B bei der angemessenen Wohnungsgröße)<br />

sind - soweit von §§ 22a-c SGB II zugeiassen - aufgrund der örtlichen<br />

Begebenheiten notwendig.<br />

° Eine breite Mehrheit in den politischen Gremien steht hinter einer Satzungslösung<br />

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