H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...
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IV. Satzunqsermächtiqunq<br />
1. Grundlage<br />
Im Zuge der Reform des Le ist ungs rechtes wurde mit § 22a SGB II für den Bereich<br />
der Kosten der Unterkunft und Heizung die Grundlage für eine Satzungsermächtigung<br />
durch den Bundesge setzgeb er geschaffen. Das Land Hessen hat mit § 4a<br />
Hessisches OFFGNSIV-Gesetz die Landkreise und kreisfreien Städte dazu ermächtigt.<br />
ihre Angemessenheitskriterien für die Unterkunftskosten in einer Satzung zu regeln.<br />
Darüber hinaus besteht für die Kommunen nunmehr die Möglichkeit, die Kosten<br />
der Unterkunft und Heizung durch eine monatliche Pauschale zu gewähren.<br />
Hintergrund für die Satzungsermächtigung ist der Umstand, dass gerade der Bereich<br />
der angemessenen Unterkunflskosten in den vergangenen Jahren ein Hauptstreitpunkt<br />
im Le ist ungs re cht war und es zu einer Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren<br />
gekommen ist. Mit dei Satzungsiösung wird beabsichtigt, die Angemessen<br />
he its kr iter i e n ge n ch tsfest z u ma ch e n.<br />
Eine für den Rechtskreis des SGB II erlassene Satzung gilt für den Bereich des SGB<br />
XII entsprechend, sofern besondere Bedarfe Für Behinderte und ältere Menschen<br />
berücksichtigt werden (§ 35a Absatz 1 Satz I SGB XII).<br />
2. Schlüssiges Konzept - Basis für jede Satzung<br />
Auf die Ausführungen im Abschnitt ,ri Angemessenheit von Kosten der Unterkunft<br />
und Heizung", Punkt 2.3, „Grunds ich er ungs relevanter Mietspiege! - Schlüssiges<br />
Konzept 1 wird verwiesen.<br />
3. Satzung zu angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung<br />
Grundsätzlich kann durch eine Saizungslösung ein sicherer Rechtsweg (Normenkon-<br />
trollverfahren) gegenüber der Überprüfung der bisherigen Angemessen heitsrichtli-<br />
men erreicht werden. Des Weiteren reduziert sich der Verwaltungsaufwand, da nicht<br />
mehr jeder Einzeffall vor einem Sozialgericht behandelt werden muss. Unter den folgenden<br />
Gesichtspunkten kann eine Satzung für einzelne Kommunen vorteilhaft sein:<br />
° Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gibt es vor Ort zahlreiche Widerspruchs-<br />
und Klage verfahren.<br />
• Vor Ort sind keine Mietspiegel vorhanden<br />
* Abweichungen von den BSG-Vorgaben (z.B bei der angemessenen Wohnungsgröße)<br />
sind - soweit von §§ 22a-c SGB II zugeiassen - aufgrund der örtlichen<br />
Begebenheiten notwendig.<br />
° Eine breite Mehrheit in den politischen Gremien steht hinter einer Satzungslösung<br />
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