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H essischer Landkreistag P raktische A rbeitshilfe K ostender U ...

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H e s s is c h e r<br />

L a n d k r e i s t a g<br />

P r a k t i s c h e A r b e i t s h i l f e<br />

K o s t e n d e r U n t e r k u n f t u n d H e i z u n g<br />

n a c h<br />

§ 2 2 S G B I I<br />

u n d<br />

§ 3 5 S G B X I I<br />

I n<br />

H e s s e n<br />

4 , A u f l a g e , J u n i 2 0 1 2


H e s s is c h e r<br />

L a u d k re i s ta g<br />

F ranKfurter Sfr. 2<br />

66169 Wiesliacf eil<br />

Tesstfon (5611)17 06 - g<br />

PC-Hax-rtirokt (0811) 90D jS?7~79<br />

a-rriaifeorrtralo inf^hltjäij<br />

wwVu , MeästaGhäLandkreislag. da<br />

Gerne ius am e: inlernidLatifliiH Lfsi<br />

hessischen Opfionskonimunan:<br />

WWv tiessenuption.cie


Prä am b e l/V o rw o rt<br />

Dis Kosten der Unterkunft und Heizung sind eines der zentrafen Themen bei der<br />

Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch<br />

XII (SGB XII)- Gerade im Hinblick auf die in letzter Zeit erheblich gestiegenen<br />

Energiekosten und damit untrennbar verbunden auch der Betriebs- und Nebenkosten<br />

Eine fachlich und rechtlich einwandfreie Gewährung der Unterkunftskosten<br />

für die Kundinnen und Kunden der Jobcenter durch die Sachbearbeitung ist von daher<br />

von großer Bedeutung.<br />

Die vorliegende „P<strong>raktische</strong> A<strong>rbeitshilfe</strong>" soll da hei den in der umfangreichen<br />

Rechtsmaterie des SGB ii bzw, SGB Xil neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in<br />

den Jobcentern in Hessen eine Orientierung und Hilfestellung bieten. Auf Dauer sind<br />

jedoch fundierte Kenntnisse im Mietrecht erforderlich. Die Teilnahme an entsprechenden<br />

Fortbildungsmaßnahmen ist von daher zu empfehlen<br />

Die „P<strong>raktische</strong> A<strong>rbeitshilfe</strong> zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22<br />

SGB H und § 35 SGB Xil in Hessen" bietet aber auch einen hessenweilen Rahmen<br />

für alle Landkreise und die Landeshauptstadt Wiesbaden. Jedoch verzichtet die A<strong>rbeitshilfe</strong><br />

aus gutem Grund aut Detailregelungen und die Bemessung von Höchstbeträgen.<br />

Diese sind am Besten von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städte<br />

zu bemessen, da diese im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung die regionalen<br />

Verhältnisse und den örtlichen Wohnungsmarkt am aller besten kennen. Auf verbindliche<br />

und zentrale Vorgaben wird von daher verzichtet.<br />

Aufgrund der laufenden Rechtsprechung im Bereich der Unterkun fiskosten und vor<br />

allem wegen den seit dem 01. Januar 2011 gültigen umfangreichen Änderungen im<br />

Leistungsrecht wurde die dritte Überarbeitung der P<strong>raktische</strong>n A<strong>rbeitshilfe</strong> notwendig<br />

Nunmehr liegt sie in ihrer 4. Auflage vor.<br />

Die „P<strong>raktische</strong> A<strong>rbeitshilfe</strong> 1 stellt wie bisher keine rechtsverbindliche Vorgabe der<br />

Re chtsa ufs icht (H essisc h es S ozi a I m i n iste ri u m) d ar,<br />

An der Erstellung der „P<strong>raktische</strong>n A<strong>rbeitshilfe</strong> zu den Kosten der Unterkunft und<br />

Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII in Hessen“ waren die unter dem Dach<br />

des Hessischen <strong>Landkreistag</strong>es organisierten 21 hessischen Landkreise und die<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden beteiligt. Die Arbeitsgruppe wurde vom Hessischen<br />

Sczialministerium begleitet.<br />

Juni 2012<br />

1


P r ä a m b e l/V o r w o r t<br />

Inhalt (Gliederung)<br />

I. Angemessenheit von Kosten der Unterkunft<br />

Seiten 7 bis 16<br />

1. Rechtliche Grundlage<br />

2. Beg h ff d er A n ge m esse n h ei t (M letobe rg re nze)<br />

2.1. Produkltheorie<br />

2.2. Mietsplegei<br />

2.3. G ru nd s tc he rungs relevanter Mietspiegel - Schlüssiges Kortzepi<br />

2.4. Marktbeobachtung<br />

2.6 Pauschalen analog dem Wohngeldgesetz (WoGG)<br />

3. Wohnungsgröße<br />

3.1. Woh n Nä che n beda rf wegen b eso n d e rer B ed ü rfn is se<br />

'6.2. Sc h we rhe h i nderte/pfleg e h ed ü rftige Wo h n u n gss u c he n de<br />

3.3. Eltern mit gemeinsannen Sorgerecht<br />

3A. Berufliche Bedürfnisse<br />

3.5. Nach der Lebenserfahrung absehbar zu erwartender Raumbedarf<br />

36 Abweichende Woh nungsgröliebei Woh ng em ei r sch affen<br />

4. Mietpreis<br />

5. Mieterhöhung<br />

5 !. Staffel m ietverträge<br />

6. Argumentationshiffen für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und<br />

Heizung<br />

\ linw eis: SGB II“ bzw. SGB XII-Träger tsl nicht M leivertrag spart n er<br />

7. Sonstige Unterkunftskosten<br />

3. Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen<br />

fl. Nebenkosten (Betriebskosten)<br />

Seiten 17 bis 24<br />

1. U ml a gefä h i g e B etriebskos te n<br />

l Irgweis: Kosten für Reparaturen sind nicht umlagefähig<br />

2. Nicht umlagefähige Betriebskosten<br />

2..1. Hausverwaltung und Kontogebühren<br />

2.2. Instandhaltung und Reparaturen<br />

3. U m iagefä Inge N ebe n kosten gern. Regel u n g i m M ietver ha g<br />

3.1. Kabelanschlussgebühren<br />

3 2. PKW-Stelipfatz (Garage)<br />

3 3 Möblierung<br />

3.4 Sicherheitsdienst<br />

4 Nebenkosten außerhalb der Unterkunftskosten<br />

4.1. Strom als Bestandteil der Kosten der Unterkunft<br />

4.2. Koch Feuerung


Hinweis: Reparaturen aufgrund Beschädigung der Mietsache<br />

5. Bet ri ebs - u n d N ebe n kostena brech n u n g<br />

: iiiw*ns: Grundsätzlich sind Betriebs- und Nebenkoslensbrechnungen vom Mieter<br />

zu prüfen<br />

5-1. Nachzahlungen<br />

5.2. Guthaben und Rückzahlungen<br />

6. Warmwasser<br />

6.1 Regelung ab 01. Januar 2011<br />

6.2. Warmwasserbereitung, Regelung bis 31. Dezember 2010<br />

tll. H e iz k o s te n<br />

Seiten 25 bis 31<br />

1. Angemessene Heizkosten<br />

1.1. Bundesweiter Heizkostenspiegel<br />

1.2. Richtwerte des Deutschen Vereins<br />

1.3. R ichtwe rte d es La nd kre is es F u Ida<br />

1 4 Richtwerte des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI)<br />

2. Energieausweis<br />

3. Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage<br />

4. Einmalig anfallende Heizkosten<br />

5. Unwirtschaftliches Verhalten<br />

6. Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten<br />

I Jmwsis; U n a nge mes se ne Heizkoste n i n tats äch I iche i H ö h e<br />

IV. Satzunasennächtigtina<br />

Seiten 32 bis 33<br />

1. Grundlage<br />

2 Sc h [üs s iges Kon ze pt - Bas is für j ede Satz u n g<br />

3. 3 atzu ng zu a ng em esse ne n Kosten d er U11 Ee rku nft u nd He izu n g<br />

4 Satzung zur Pauschalierung von Kosten der Unterkunft und Heizung<br />

V. Nicht angemessenen Kosten der Unterkunft (Überschreitung<br />

der Mietoberqrenze)<br />

Seiten 34 bis 37<br />

1. Überschreitung der Mietobergrenze<br />

Hinweis: Referenzmiete<br />

1 1 N a c hwe is u nd M itwi rk u ngs p fI sc hten<br />

2. Unmöglichkeit der Kostensenkung<br />

Hinweis: Sämtliche Mietverträge über Wohnraum können seit dem 01.06.2005<br />

vom Mieter mit einer Frist von lediglich drei Monaten gekündigt werden<br />

3. Zumutbarkeit der Kostensenkung<br />

3


4. Zeitlich befristete Übem ab me unangemessener Unterkunftskosten<br />

; tinwais: Ist ein Umzug möglich, sind die Kündigungsfristen zu berücksichtigen<br />

5. Verhinderung der Wohnungslosigkeh<br />

6. Ab senk ungs verfahren<br />

VI. Wohnungswechsel und Erforderlichkeit eines Umzuges<br />

Seilen 38 his 41<br />

1'J Erforderlichkeit<br />

1.1, Wicht erforderlicher Umzug<br />

1 2. Gewünschter Umzug wegen Schimmelbefall der Wohnung<br />

1.3. Nicht erforderlicher Umzug in eine angemessene aber teurere Wohnung<br />

2. Wohnungswechsel (Verfahren)<br />

2.1, Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grunds ich erungsträgers<br />

bzw. Sozia Ihilfet Jägers<br />

Hinweis: Ist ein Umzug möglich, sind die Kündigungsfristen zu beiücksichtigen<br />

2.2, Umzug ohne vorherige Zusicherung des Grundsicher ungslrägers bzw, Sozialhilfeträgers<br />

3. Umzug von Personen unter 25 Jahren in eine eigene Wohnung im Bereich des<br />

SGB II<br />

4. Umzug in das Ausland<br />

VII. Leistungen für Auszubildende - Zuschuss zu den ungedeckten<br />

Kosten der Unterkunft<br />

Seiten 42 bis 45<br />

1. Grundsätzliches<br />

2. Personenkreis des § 27 Absatz 3 SGB II<br />

3 Prüfung vorrangiger Leistungen<br />

A Berechnung des Zuschusses<br />

VIII. Wohnungsbeschaffunqskosten. Wohnungserstausstattung<br />

und Sonderfalt: Renovierung<br />

Seiten 46 bis 54<br />

1. Wohnunysbeschaffungskosten<br />

1 1 Mietkautionen<br />

1.1.1. Aufrechnung im Bereich des SGB II<br />

1 I .2. Aufrechnung im Bereich des SGB XII<br />

1.2. Genossenschaftsanteile<br />

1.3. Umzugs kos len<br />

1.4. Doppelte Mietzahlung<br />

1.5. Maklerpro Visionen<br />

2. Wohnungserstausstattung<br />

4


2.1 Zuständigkeit<br />

2.2, Wohnungserstausstattung für Personen unter 25 Jahren<br />

2.3. Leistungen für Minderbemittelte<br />

3. Sonderfa 11: Renovierung<br />

: Im weis: Bedarfsprüfung durch den Außendienst<br />

31. Schönheitsreparaturen<br />

3.2. Einzugsrenovierung<br />

3.3. D ie tu rn u s m ä ßige S ch ön he itsre p a ra tu r u nd Aus zu gs i e n o vie ru ng<br />

3.4. S o nderfa 11: Koste n fü r 8 oden bei ag<br />

35 S o nderfa f I: R en ovle ru ng d u rc h Dritte<br />

IX. Pirektzahkma an den Vermieter<br />

Seife 55<br />

I linweis: Der SGB IJ- bzw. SGB XII Träger ist nicht MietVertragspartner<br />

X. Übernahme von Schulden<br />

Seite 56<br />

XI. Wohneigentum (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnung}<br />

Seiten 57 bis 64<br />

1. A n g em essen he it (Vermög ens p ruf u ng)<br />

Hinweis: Dingliche Sicherung<br />

2. Übernahme von Hauslasten für eine angemessene Wohnfläche<br />

3. Hauslasten<br />

4. Nicht umlagefähige Hausiasten<br />

4.1* T i fgu ng vo n Hyp oth e ken<br />

4.2. Erscbließungs- und Anliegerbeiträge<br />

5 Eigenheimzulage<br />

6. Heizkosten<br />

6 I Energieausweis<br />

6.2. Unwirtschaftliches Verhalten<br />

7. Erhaltungsaufwand<br />

Hinweis: Dingliche Sicherung<br />

8. Schonheitsreparaturen<br />

XII. Minderbemittelte (Mieter und Eigentümer)<br />

Seite 65<br />

5


XIII. Anhang<br />

A<strong>rbeitshilfe</strong> zur Prüfung von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen<br />

§ 24 Abs. 5 SGB II: Umgang mit nach § 12 SGB Jl zu berücksichtigendem<br />

I m m obil ie n vermög e n<br />

Energie aus weis<br />

Beispiele zur Berechnung des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft für<br />

Auszubildende und Studenten nach § 22 Abs 7 SGB II<br />

Ablaufschema Umzug U25<br />

Grund siche rungsträger in Hessen<br />

Adressen und Links (BSG/LSG, Deutscher Verein)<br />

6


I. Angemessenheit von Kosten der Unterkunft<br />

1. Rechtliche Grundlage<br />

Kosten für Unterkunft und Heizung können nur übernommen werden, wenn diese<br />

tatsächlich artfallen. Dei unentgeltich gewährter Unterkunft werden keine Unterkunftskosten<br />

übernommen (z.6 im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht, Aufnahme<br />

bei Freunden ohne Llntermfetverhältms).<br />

Ein bestehendes Mietverhältnis muss nachgewiesen werden. In den weitaus meisten<br />

Fällen kann dies durch die Vorlage eines Mietvertrages erfolgen Mietrechtlich ist<br />

aber auch der Abschluss eines mündlichen Mietvertrages möglich Diese Mietverhältnisse<br />

sind durch die Vorlage einer vom Vermieter bestätigten Mietbescheinigung<br />

nach zu weisen.<br />

In der Regel sind in neueren Mietverträgen bei Ehepaaren und eheähnlichen Gemeinschaften<br />

beide Partner als Vertragspartner des Vermieters aufgeführt. Es ist<br />

aber völlig ausreichend, wenn nur einer M i etvertrag spart ne r ist. Bei einer evtl. Trennung<br />

muss jedoch von dem in der Wohnung verbleibenden Partner die Umschreibung<br />

des Mietvertrages verlangt werden. In der Übergangszeit können die Unterkunftskosten<br />

aber übernommen werden<br />

Die Kosten der Unterkunft und Heizung aus atypischen UnterkunftsVerhältnissen<br />

können ebenfalls übernommen werden. Dies sind zum Beispiel.<br />

° Nutzungsentgelt nach beendetem Mietverhältnis<br />

o Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft<br />

* K osten fLi r d e n A ufe ntha !t in e in em F ra ue n hau s<br />

e Stellplatzmiete für einen Wohnwagen<br />

° Miete für Hotel und Pensionszimmer<br />

2. Begriff der Angemessenheit (Miefoberqrenze)<br />

Nach § 22 Abs 1 SGB II und § 35 Abs I SGB XII weiden Bedarfe für Unterkunft und<br />

Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen<br />

sind und die Unterkunft tatsächlich genutzt wird Den Begriff der Angemessenheit<br />

selbst spezifiziert das SGB II und das SGB XII nicht - er ist unbestimmt. Als unbestimmter<br />

Rechts begriff unterliegt das An ge messen he its Kriterium in vollem Umfang<br />

der Überprüfung durch die Sozialgerichte. Es ist dazulegen nach welchen Kriterien<br />

die Entscheidung getroffen und nach welchen Daten der Maßstab ermittelt wurde.<br />

Im Folgenden werden kurz Möglichkeiten zur Definition von angemessenen Mietoberg<br />

renzen vor Ort dargesteilt. Vorab wird darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung<br />

der Angemessenheit von KdU grundsätzlich immer die Umsiände des Einzelfalles<br />

zu bewerten sind (EinzelfallprUfung). Die Angemessenheitsprutuncj darf nicht<br />

an abstrakten Kriterien ausgerichtet sein, sondern beinhaltet immer eine Einzel Fali-<br />

prüfung unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren<br />

7


2.1. Proclukttheorre<br />

Die Sozia Igenchte, so auch das Bunde ssozialgerieht (BSG), bestimmen die Angemessenheit<br />

einer Mietwohnung anhand der Produkttheorie. Zwei Faktoren sind hierfür<br />

entscheidend:<br />

W ohnnngsgröße: Als angemessen gelten Wohnflächen entsprechend landesrechtlieber<br />

Ausführungsbestimmutigen zum sozialen Wohnungsbau Ausnahmen bei der<br />

anzuerkennenden Wohnfläche sind zu ermöglichen (siehe Abschnitt J 2 Wohnungs-<br />

größe1')<br />

Mietpreis pro Quadratmeter: Als angemessen gilt ein einfacher Wohn Standard.<br />

Maßstab hierfür isL die NeUokallmiete am Wohnort (Mietspiegel, örtliche Vergleichsmiete,<br />

etc.). Liegt ein Mielspiegel vor, ist auf die Beträge im unteren Spannwert des<br />

Mietspiegels abzu stet len. Damit soll gewährleistet sein, dass Le istungs berechtigten<br />

Im Rahmen der Kd LI angemessenen Wohnraum in ihrem Einzugsgebiet finden. Die<br />

pauschalierten Höchstbeträge des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) bilden keine belastbare<br />

Basis zur Ermittlung angemessener KdU (siehe auch Abschnitt J.3 Mietpreis).<br />

Das Produkt aus Wohttfläch& und Quadratineterpreis (-Miethöhe netto kalt)<br />

definiert die Angemessenheit<br />

Das BSG führt hierzu aus: „Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des<br />

Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung,<br />

Lage, etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger<br />

nicht mit unangemessenen hohen Kosten belastet wird. Der Senat<br />

folgt insoweit der sog. Produkttheorie (...) die letztlich abstellt auf das Produkt aus<br />

angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.<br />

Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie (...) der Vorzug zu gaben,<br />

weil nicht alte berücksichtig ungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit<br />

liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in<br />

der Wohnungswahl beschrankt wird." (BSG Urteil vom OB. November 2006 AZ. B 7b<br />

AS 13/06 R)<br />

In einer weiteren Entscheidung hat das BSG festgesteltt, dass es im Rahmen der<br />

Produkttheorie auch möglich ist die sog, „Bruttokaltmiete'' heranzuziehen irZutreffend<br />

geht das LSG davon aus. dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen<br />

Betriebskosten i.S. des § 556 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. der Verordnung zur [Berechnung<br />

der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung<br />

anderer Verordnungen (BelrKV vom 25.11 2003 BGBl I 2346) - mit Ausnahme der<br />

Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mil einzubeziehen<br />

sind," (BSG Entscheidung vom 13. April 2011, AZ, B 14 AS 85/09 R).<br />

2.2. Mietspieoel<br />

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein vor Ort vorliegender Mietspiegel bei der<br />

Bemessung der angemessenen Mietobergrenzen zu Grunde zu legen Dabei ist zu<br />

beachten, dass dieser nach den Vorgaben des BGB erstellt wurde Die Erstellung<br />

und Pflege eines örtlichen Mietspiegels stellt für die Städte und Gemeinden einen<br />

8


hohen Aufwand dar. Von daher veifügen nui wenige Kommunen über einen Mietspiegel.<br />

2.3. Gnmdsichorunasrolevanter Mietsnieael - Schlüssiges Konzegt<br />

Nach einer Entscheidung des BSG vom 22. September 2009 (Az. B 4 AS 18/09 R)<br />

hat die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft auf der Grundlage<br />

eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhehung und Datenaus-<br />

weriung zu erfolgen. Dabei sind die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze<br />

zu beachten<br />

Das „Schlüssige Konzept“ soll eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen<br />

Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Die<br />

Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ muss<br />

hinreichend nachvollziehbar sein. Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger,<br />

für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln<br />

und auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze<br />

zu erheben und auszuwerten.<br />

Wach dem BSG ist ein Konzept schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt:<br />

* Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum<br />

durchgeführt werden und muss über den gesamten Vergleichszeitraum<br />

erfolgen (keine Gheüobitdung)<br />

* Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,<br />

z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der<br />

Wohnungen, Brutto- und Nettomiete {Vergleichbarkeit}. Differenzierung nach<br />

Wohnungsgröße<br />

o Angaben über den Beobachtungszeitraum<br />

o Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquelien, z.B<br />

Mietspiegei)<br />

** Re p räse nt ati vität de s Umfa ng s de r e i ng ezog ene n D aten<br />

« Validität der Datenerhebung<br />

* Einhaltung anerkannter mathematisch-siatistischer Grundsätze der Da len-<br />

aus wertung<br />

o Angaben Uber die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungs-<br />

grenze)<br />

Nach Auffassung des BSG können die Kommunen auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen<br />

Gegebenheiten am besten einschatzen. welche Vorgehensweise sich für eine<br />

Erhebung der notwendigen Daten am besten eignen könnte (z B bei den örtlichen<br />

Wohnungsbaugenossenschaften) Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten<br />

von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch<br />

von bereits vermieteten Die gewonnenen Daten müssen vergleichbar sein, d.h. ihnen<br />

muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen (z.B. Netto- oder Bruttokaltmiete)<br />

Die Erhebung der notwendigen Daten zui Erstellung eines grundsicherungsretevan-<br />

ten Mietspiegeis kann auf der Basis von Stichproben erfolgen<br />

9


Die Umsetzung dieser Vorgaben des BSG haben sich in der Praxis als äußerst<br />

schwierig und aufwändig erwiesen. So isl die Vorgabe von 10% des Wohnungsbestandes<br />

nicht leistbar. Mietspiegel hegen für die weitaus meisten Städte und Gemeinden<br />

nicht vor. Ein Großteil des Wohnungsmarktes wird nicht erfasst, da viele<br />

Wohnungen nicht über Inserate vermietet werden oder sich im Datenbestand der<br />

Kommunen befinden Gerade in ländlichen Bereichen kann auch nicht auf eine große<br />

Anzahl von Angeboten von öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften bzw. privaten<br />

Vermietern zurückgegriffen werden. Des Weiteren wurde nicht definiert, welche<br />

Wohnungen dem „unteren Wohnungsmarksegmenf zugeorcfnet werden können.<br />

2.4. Marktbeobachtung<br />

Fehlt vor OrL ein aktueller Mietspiegel, kann die angemessene Mietobergrenze nach<br />

der Rechtsprechung des BSG durch die Beobachtung des örtlichen Wohnungsmarktes<br />

erfolgen. Diese Variante ist jedoch für den Grundsicherungsträger sehr aufwändig.<br />

Die Angebote des örtlichen Wohnungsmarktes sind unter anderem mittels Zeitungsanzeigen<br />

und internetre eher che stets aktuell zu sichten Diese sind mit den tatsächlichen<br />

Wohnungsanmietungen von Kundinnen und Kunden im Zuständigkeitsbereich<br />

zu vergleichen.<br />

2.5. Pauschalen analog dem Wohngeldgesetz (WoGG)<br />

Nach der Rechtsprechung des BSG stellen die pauschalierten Höchstbeträge des §<br />

12 WoGG keine beiastbare Basis zur Ermittlung angemessener KdU dar. In der Vergangenheit<br />

waren diese Höchstbetrage oft die Grundlage der Mietobergrenzen der<br />

Sozial hilfeträger nach dem ehemaligen Bundessoziaihiifecjesetz (BSHG) Die Grundsicherungsträger<br />

können auf diese allenfalls als Richtwerte zurückgreifen, wenn kerne<br />

anderen Erkenntnismögiichkeiten vorliegen. Nach einer neuen Entscheidung des<br />

BSG vom 19. Oktober 2010 können die Höchstbeträge nach dem WoGG mit einem<br />

Zuschlag von 10% aber als „letztes Mittel" hiffsweise herangezogen werden (AZ: B<br />

14 AS 15/03 R).<br />

3. Wohnung®große<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 sind für die<br />

Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröfie die iandesrechtiichen Ausfüh-<br />

rungshestimmungen zur sozialen Wohnraumföiderung anzuwenden. Nach den Hessischen<br />

Wohnbau richllinien* sind folgende Wohnungsgrößen für<br />

Mietwohnungen als angemessen anzusehen:<br />

Haushalt Wohnungsgröße<br />

Alleinstehend 45 m2<br />

2 Personen 60 m2<br />

«Jede weitere Person Jeweils 12 mz<br />

* R


Bei Abweichungen von diesen Werten ist unter Berücksichtigung eines gewissen<br />

Ermessensspietraumes über die Angemessenheit zu entscheiden.<br />

Eine größere Wohnfläche Kann unter anderem in folgenden Fällen akzeptiert werden<br />

3.1. Wotrpflächenbedarf weaon besonderer Bedürfnisse<br />

Besondere Bedürfnisse sind solche, die sich aus der Zusammensetzung des Haushaltes<br />

oder aus Behinderungen/dauerhaften prkrankungen/Pflegebedürftfgkeit des<br />

Wohnungssuchenden oder seiner Angehörigen ergeben.<br />

3.2. Schwerhfihinderte/nflist!ebedüiftige Wohnungssuchende<br />

Sie haben Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche oder zusätzlichen Wuhnraum nach<br />

Art und Schwere der Behinderung. Die gesundheitliche Beeinträchtigung rst von den<br />

Wohnungssuchenden anzugeben und nachzuweisen Bei schwerbehinderten Menschen,<br />

denen die Merkzeichen ,AG" (außergewöhnlich gehbehindert), .,BL" (blind)<br />

oder „H“ (hilflos) zuerkanni worden sind, gilt der Nachweis als erbracht<br />

3.3. Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht<br />

Ber Eltern mit gemeinsamen Sorgerechl. wenn das gemeinsame Kind sich bei beiden<br />

Eltemteiien regelmäßig im Rahmen eines Wechselumganges aufhält, sofern das<br />

Kind für einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten bei einem Eltemteil lebt (unterbrochene<br />

Zeiträume werden addiert). Gleiches gilt, wenn sich das Kind aus therapeutischen/erzieherischen<br />

Gründen teilweise außerhalb des Elternhauses aufhalten<br />

muss, abei seinen Lebensmitlelpunkt bei den Eltern behalt.<br />

3.4. Beruflichen Bedürfnisse<br />

Wenn die berufliche Tätigkeit/Ausbildung tatsächlich Raum erfordert und notwendigerweise<br />

in der Wohnung ausgeübt wird.<br />

3.5. Nach der Lebenserfahrung absehbar zu erwartendem Raumbedarf<br />

Von der maßgeblichen Wohnungsgröße kann im EinzelfalJ abgewichen werden,<br />

wenn ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender Raumbedarf<br />

nachgewiesen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Geburt eines Kindes nach ärztlicher<br />

Bescheinigung oder die Rückkehr von Kindern aus Heimerziehung oder Familienpflege<br />

zu eiwarten ist. Als Anhaltspunkt kann bei der Rückkehr ein Zeitraum von 6<br />

Monaten ab der Antragstellung dienen.<br />

Der Einzel fall ist zu würdigen und die Fntscheidungsgründe in der Akte zu dokumentieren!<br />

11


3.6. Abweichende WohnuncistTmfte bei Wol»npem ein sc haften<br />

ln seinem Urteil vom 18 06 2008 (AZ B 14/11b AS 61/06 R) ha! das Bundessozialgericht<br />

festgestellt dass wenn ein Hilfebedürftiger nicht in einer Bedarfsgemeins'chatt<br />

lebt, sondern in einer bloßen Wohngemeinschaft, bei der Bestimmung der angemessenen<br />

Kosten der Unterkunft allein auf ihn als Einzelperson abzustelien ist Vom<br />

Grundsicherungsträger ist aber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme<br />

einer Bedarfsgemeinschafi vorliegen oder ob lediglich eine Wohnung gemeinsam<br />

genutzt wird.<br />

Grundsätzlich steht es einem Hilfebedürftigen nach dem BSG frei wie er seinen Bedarf<br />

an Wohn raum deckt. Solange er srch im Rahmen des Angemessenen bewegt<br />

Die Miete pro Quadratmeter ist bei größeren Wohnungen regelmäßig niedriger. Dies<br />

kann dazu führen, dass der Bedarf für Unterkunftskosten von Kundinnen und Kunden<br />

die in Wohngemeinschaften leben tatsächlich niedriger ist, als wenn sie/er eine Wohnung<br />

als Einzelperson nutzt.<br />

In der Reget gehen Personen eine Wohngemeinschaft ein um Kosten zu sparen. In<br />

einem Beschluss vom 19.05 2008 hat das Hessische Landessozialgericht festgestellt,<br />

dass bei Wohngemeinschaften pro Person 10 m2 abgezogen werden können.<br />

Dies ergibt bei einer Wohngemeinschaft von 2 Personen eine GesamtWohnfläche<br />

von 70 mz (I Iöcbstwohnflache für einen Alleinstehenden 45 m3 abzüglich 10 m2 für<br />

jede Person) (AZ: L 9 AS 91/08 B ER).<br />

Der Beschluss des LSG stehf in einem gewissen Widerspruch zum Uileil des BSG.<br />

Grundsätzlich muss die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden.<br />

Erst dann kann an dieser Stelle auf eine einheitliche Rechtsaufassung hingewiesen<br />

werden, ln Fällen von Wohngemeinschaften ist von daher stets der Einzelfall<br />

entsprechend zu würdigen.<br />

Ermessen ist auszuüben und die HntsoheidungsyründG sind in der Akte zu dokumentieren<br />

l<br />

4. Mielpreis<br />

Die Festlegung einheitlicher Mietobergrenzen ist vom geltenden Recht nicht gedeckt<br />

Soweit in Richtlinien Mietohergrenzen festgelegt weiden, dienen sie ausschließlich<br />

der Orientierung. Die sachgerechte Bestimmung der Angemessenheit im Bedarfs-<br />

zeitpunkl hat<br />

o die Umstände des Einzeifalles (z.B dauerhafte Erkrankung, Behinderung,<br />

Pflegebedürftigkeit, baldiger Renteneintritt, schulpflichtige Kinder etc.),<br />

ö die reale Situation auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt sowie<br />

* d ie Grä He u nd Z usam me n setz u n g d er Be d arfsge m ei n sc h a ft<br />

zu berücksichtigen<br />

Ein Ermessensspielraum ist von daher stets zu beachten!


Zur Bestimmung der Angemessenheit der UnJeriainftskosten folgt das BSG der ständigen<br />

Rechtsprechung des BVerwG zur früheren § 12 8SHG i.V.m. § 3 der Verordnung<br />

zur Durchführung des § 22 BSHG. Danach stellen die Tabellenwerte in § 12<br />

WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft<br />

dar. Allenfalls in Betracht kommt die Heranziehung, wenn alle anderen Erkenntnis<br />

möglich keilen und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohn-<br />

raums in Sinne des § 22 SGB II ausgeschöpft sind. Das BSG folgt der sogenannten<br />

Produkttheorie, die auf das Produkt aus Wohnfläche und Standard der Wohnung, der<br />

sich im Gua d r atmete rpreis niederschlägt, abstellt<br />

Als räumlicher Vergieichsmaßstab ist, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen<br />

maßgebend. „Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des<br />

sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. Dies<br />

bedeutet jedoch nicht, dass sich der Räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen<br />

Begriff der „Gemeinde nach dem jeweiligen landesrechtlichen<br />

Komm u na Ir echt orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleich<br />

maßstabe s kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere<br />

Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, wählend in größeren Städten<br />

andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunal'verfassungsrecht!ich<br />

keine selbstständigen Einheiten darstellen geboten sein<br />

kann." (Urteil des BSG vom 07.11.2006 Az B 7b AS 18/06 R)<br />

Das Landessozialgericht Hessen hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2007 ein Ver-<br />

gleichsgetoiet von 12 bis 15 Kilometer als zumutbar erklärt (Az L 9 AS 91/05).<br />

In seinen Empfehlungen zur Ausführung einer Salzungsermächtigung bei den Kosten<br />

der Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII vom 11 Juli 2011 weist der<br />

Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. auf eine Entscheidung des<br />

BSG hin;<br />

.,Zur Bestimmung des Vergteichsraums hat das Bundessoualgericht die Leistungsberechtigten<br />

teils mit erwerbstätigen Pendlern verglichen und betont, der/die Hilfebedürftige<br />

habe auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, die<br />

erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG Urteil vom<br />

19. Februar 2009 S 4 AS 30/08)."<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 121 Absatz 4 Satz 2 SGB III ist einem<br />

Pendler eine Dauer von täglich 2 Y± Stunden für die Hin- und Rückfahrt zumutbar<br />

Dies sollte bei der Bestimmung des Vergleichs raumes berücksichtigt werden<br />

5. Mieterhöhung<br />

Mieterhöhungen bisher anerkannter KdU im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind<br />

zu akzeptieren, solange die Angemessenheit weiterhin gegeben ist.<br />

Ist die erhöhte Miete nicht mehr angemessen ist grundsätzlich das unter Punkt ,,/V.<br />

Nicht angemessene Kosten der Unterkunft (Überschreitung der Mietobergrenze) ,J<br />

beschriebene Verfahren anzuwenden Dabei ist aber unbedingt der Grundsatz der<br />

Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die aufgrund eines Umzugs entstehenden Kosten<br />

können womöglich höher sein als eine geringfügige Überschreitung der IWetober-<br />

1


grenze. Nach § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung der Unterkunftskosten<br />

nicht gefordert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der an faltender Umzugskosten<br />

unwirtschaftlich wäre Auch kann die betroffene Kund tn/der betroffene<br />

Kunde zu Verhandlungen mit seinem Vermieter zu Senkung der Miete aufgefordert<br />

werden.<br />

Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

5.1, Staffelmietverträfle<br />

Staffelmietverträge sehen in bestimmten zeitlichen Abschnitten Steigerungen der<br />

monatliche^ MieLe vor. Solange für den gesamten Zeitraum die Unterkünfte kosten<br />

angemessen bleiben kann einem Staffelmiet vertrag zugestimmt werden. Sind die<br />

Kosten der Unterkunft bereits im ersten Jahr nicht angemessen kann eine Anerkennung<br />

nicht erfolgen.<br />

Übersteigt die Miete erst im Laufe der Mietzeit (ab dem vierten Jahr) die angemessenen<br />

Unterkünfte kosten können die Kosten zunächst übernommen werden. Die Kundin/der<br />

Kunde ist aber darauf hinzuweisen, dass Miete und Nebenkosten nur im angemessenen<br />

Umfang anerkannt werden Sobald die Kosten der Unterkunft den angemessenen<br />

Rahmen übersteigen kann eine vollständige Anerkennung nicht mehr<br />

erfolgen.<br />

6. Arnumentationshilfen für die An ao messertheit der Kosfen dgr Unter ki;iifi<br />

und Heizung<br />

Als Argumentationshilfen für die Angemessenheit kommen mehrere von der Rechtsprechung<br />

anerkannte Maßstäbe in Betracht Dabei ist diejenige Möglichkeit zu wählen.<br />

die den entscheidungserheblichen örtlichen Mietzins am besten abbildet.<br />

Mieten bei noch mretpreisgebundenen Wohnungen des sozialen Miet- und Ge-<br />

nossenschaftswohnungslbaus (WoBindG/WoFG)<br />

Aufgumd der Zielgruppendefmition des sozialen Wohnungsbaus sollten diese Mieten<br />

grundsätzlich als angemessen angesehen werden<br />

Aktueller örtlicher nach den Bestimmungen des BGB erstellter Mietspiegel<br />

Nach der Rechtsprechung des Dundessozialgerichts sind die örtlichen Mietspiegel<br />

zur Ermittlung der angemessenen KdU zu nutzen<br />

Sonstige Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Mietoberyrenzen<br />

Fehlt ein aktueller Mietspiegel, kann die angemessene Mietobergrenze der Rechtsprechung<br />

des Bundessozialgerichte folgend, über die Auswertung folgender Quellen<br />

ermittelt werden.<br />

□ Wohnungsmarktanzeigen (Internet)<br />

14


o Befragung von Maklern (z.B. Mietpreis Übersichten des Immobilienverband<br />

Deutschland)<br />

* Befragung von Mieter-ZHaus- und Grundbesitzer vereinen sowie wohnungswirtschaft<br />

liehen Verbänden<br />

o Erkenntnisse des Wohnungsamtes<br />

Wohngeldtabeäle nach § 12 WoGG<br />

Nach Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07. VI,2006 darf auf die pauschalen<br />

Werte der Tabellen zu § 12 WoGG allenfalls als Richtwert zurückgegriffen werden,<br />

da diese keine valide Basis darstellen. Ein solcher Rückgriff ist nur erlaubt,<br />

wenn keine der vorgenannten Erkenntnismöglichkeiten vorhanden sind. Davon ist im<br />

Regelfall nicht auszugehen<br />

H i n w p j Der SGB II- bzw. SGB XIl-Träger ist nicht MietVertragspartner!<br />

Vertragsparteien sind nur der Mieter (Kundin/Kunde des Jobcenters<br />

bzw. der Sozia Iverwal tu ng) und der Vermieter, Aus Gründen<br />

des Datenschutzes dürfen den Vermietern grundsätzlich keine<br />

Auskünfte erteilt werden (Ausnahme: Direktzahlung der Miete<br />

wegen der Unzuverfässigkeit einer Kundin/eines Kunden) Allerdings<br />

ist das Jcbcenter (Sozialamt) auch hei einer Direktüberweisung<br />

der Miete an den Vermieter nicht der Erfüllungsgehilfe des<br />

________________Mieters (BGH vom 21.10.2009. Az, VIII ZR 64/09) _________<br />

7, Sonstige Unterkunftekosten<br />

Einlagerung von persönlicher Habe<br />

Ist der Wohnraum eines Hilfebedürftigen derart klein und beengt, dass die für ein Leben<br />

und Wohnen In bescheidenen Verhältnissen erforderlichen Mobei (z.B. Bett,<br />

Schrank) und persönlichen Gegenstände (z B Kleidung, Geschirr) nicht vollständig<br />

untergebracht werden können, umfasst der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen<br />

auch die angemessenen Kosten für die vorübergehende Unterbringung oder Einlagerung<br />

dieser persönlichen Habe. Dies kann in der Reget bei einer Unterbringung in<br />

einer Ob dach tosen unterkunft der Fall sein. Eine vorübergehende Einlagerung ist<br />

wirtschaftlicher als von einem Hilfebedürftigen zu verlangen sich von seinem bescheidenen<br />

Hausratzu trennen Allerdings müssen die anfallenden Einlagerungskosten<br />

gemessen an den eingetagerten Gegenständen wirtschaftlich und angemessen<br />

sein. Die Gesamtesten (Unterkunftskosten und Einiagerungskosten) dürfen die Höhe<br />

der angemessenen Kosten der UnterkunfL nach den Richtlinien des jeweiligen<br />

Trägers nicht übersteigen (BSG Urteil vom 16.12.2008, B4 AS 1/08 R).<br />

Ermessen ist aussuüben und oft« Hntscheidungsgriinde sind m der Akte zu dokumentieren!<br />

15


8. Kosten der Unterkunft m stationären Einrichtungen<br />

Für Personen im Leislungsbezug nach dem SGB II in stationären Einrichtungen können<br />

gr Lindsätz [ich individuelle Kosten der Unterkunft gewährt werden. Damit die<br />

G ru nd si eher urig st räger die Kosten auch nach § 46 SGB il mit dem Bund abrechnen<br />

können sind auer weitere Aspekte zu berücksichtigen. Eine iandesweite Pauschalforderung<br />

wie vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen gewünscht ist keinesfalls<br />

möglich, solange keine tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft nachgewiesen<br />

werden. Unterkunftskosten für Leistungsempfärger nach dem SGB II werden<br />

daher derzeit von den hessischen Grundsicherungsiragern nicht erbracht


II. Ne ben kosten f Betriebs Kosten)<br />

1. Umlagefähine Betriebskosten<br />

Betriebskosten sind die Koster, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch<br />

das Eigentum oder Eibaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen. Einrichtungen und des<br />

Grundstückes laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder<br />

Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige<br />

Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, an gesetzt werden<br />

könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.<br />

Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören.<br />

° Grundsteuer, öffentliche Lasten<br />

» Kosten der Wasserversorgung, Entwässerung (Wasser Abwasser Kanal)<br />

* Heizkosten (siehe Abschnitt „III. Heizkosten V<br />

* Warm wasserkosten<br />

* Kosten für Heizung und Warrnwasserbereitungsanfage<br />

* Kosten für Personen/Lastenaufzug<br />

* Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseifigung<br />

* Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung<br />

« Ko sten fü r Ga rte n p fle g e<br />

* Kosten für Ailgemembeleuchtung<br />

* Ko sie n fü r Sch orn stei n re inig u n g<br />

o Kosten für Sach-und Haftpflichtversicherung<br />

* Kosten für Hauswart<br />

« Kosten für Gemeinschatis-Antenne/-I


Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die Kundin/der Kunde keiner<br />

Einfluss auf die Höhe der Kosten hat.<br />

Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vor, muss der<br />

Grundsächerungsträger die Kundin/den Kunden schriftlich darüber in Kenntnis setzen.<br />

Als angemessene Frist zur Verhallenskorrektur gilt bei den Nebenkosten (Betriebskosten)<br />

eine Jahresfrist, in die eine volle Ab rech nungs perrode fällt. Es empfiehlt<br />

sichr die Kundin/den Kunden regelmäßig zu informieren.<br />

Auskünfte Uber den aktuellen durchschnittlichen Wasserbrauch von Privathaushalten<br />

können über die Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstarit unter w.vw.n:-<br />

clarmsladt.hessen.de eingeholt werden. Dort kann man über den Reiter Umwelt &<br />

Verbraucher / Gewässer und Bodenschutz / Grundwasser/Wasserversorgung unter<br />

dem Button auf der rechten Seite ,;DowntoadsJI ein Dokument „Wasserbilanz'' herunterladen.<br />

Die RegierungsPräsidien Gießen und Kassel unterhalten ähnliche Angebote<br />

Van den Durchschnittswerten ausgehend kann ein angemessener bzw. unangemessener<br />

Verbrauch festgestellt werden.<br />

2. Nicht umlaciefähige Betriebskosten<br />

Folgende Kostenarten dürfen nicht auf einen Mieter umgelegt werden<br />

* Hausverwaltung<br />

« Kontogebühren<br />

o Kosten der Instandhaltung<br />

* Reparaturen (Sanierungen)<br />

Diese Aufzahlung ist nicht abschließend<br />

2.1. Hausverwaltung und Kontogebühren<br />

Die Kosten der zui Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen.<br />

die Kosten der Aufsicht, der Werl der vom Vermieter persönlich geleisteten<br />

Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen<br />

des Jahresabschlusses und die Kosten für Geschäftsführung (Verwailungskosten),<br />

können nicht abgerechnet werden, sowie die anfallenden Kontoführungsgebühren<br />

U l, Instandhaltung und Reparaturen<br />

Die Kosten die während der Nutzungsdauer zui Erhaltung des bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung. Alterung<br />

und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß<br />

zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). Hierunter fallen<br />

Reparatur kosten (Sanierungen) und die Instandhaitungsrücklage (bei Vermietung<br />

einer Eigentumswohnung). Diese können daher nicht abgerechnet werden.<br />

IW


3. U m taciefähiti^ Wgfagjjkostgn gem . Regelung ini PjteWfertrag<br />

Soweit im Mietvertrag vereinbart, sind auch die nachstehenden Nebenkosten utnla-<br />

gefähig und damit als Teil der Kdü-Leistungen zu übernehmen<br />

3.1. Kabetanschkissgebühren<br />

Sie sind nur dann als Nebenkosten zu b er tick sichtigen, wenn sie fester Bestandteil<br />

des Mietvertrages sind und nicht zur Disposition der Kundin/des Kunden stehen<br />

3.2. PKW-Stetlnlätze tGaraae)<br />

Kosten für Stellplätze (und Garagen) sind in der Regel der Bedarfegruppe der persönlichen<br />

Bedarfe zuzuordnen und damit nicht den KdU (Ausnahme: Behinderte, die<br />

auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen sind).<br />

Bestehende mietvertragfiche Vereinbarungen bei denen der Stellplatz Bestandteil<br />

des Mietvertrages ist, sind zu akzeptieren, wenn der Mietzins dafür innerhalb der geltenden<br />

Mietobergrenze liegt Sollte die Wohnung aufgrund des Stellplatzes zu teuer<br />

sein, dann soll der Mieter - sofern möglich - den Platz untervermieten<br />

3.3. Möblierung<br />

Die Kosten einer Möblierung von Wohnraum (Voll- und Teilmöblierung) können im<br />

Einzelfall übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmietung nur mit<br />

der Übernahme der Möbel durch den Mieter erfolgen kann. Die Kosten und der Umfang<br />

der Möblierung sind im Mietvertrag ausdrücklich aufzuführen. Der angemessene<br />

Rahmen für Unterkunftskosten darf nicht überschritten werden.<br />

Ist die Anmietung von Möbeln disponibel, kann eine Übernahme gerade im Hinblick<br />

auf eine Erstausstatkmg wirtschaftlich sein. Dabei ist auch der Zustand der angebotenen<br />

Möbel entscheidend.<br />

Die Entscheidungsgrunde sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

3.4. Sicheittgjtedienst<br />

Die Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses kann die Beauftragung eines<br />

Sicherheitsdienstes zum Schutz des Objektes beschließen, wenn dies aufgrund der<br />

konkreten Verhältnisse vor Ort notwendig ist Die anfallenden Kosten sind dann anteilig<br />

von den einzelnen Wohnungseigentümern zu übernehmen und können auf die<br />

Mieter umgelegt werden (sonstige Betriebskosten). Voraussetzung hierfür ist, dass<br />

der Einsatz eines Sicherheitsdienstes und die anteilige Kostenübernahme im Mietvertrag<br />

ausdrücklich geregelt sind. Jeder Venmeter kann daher im Rahmen eines<br />

Mietverhältnisses die anfallenden Kosten für einen Sicherheitsdienst auf die Mieter<br />

umlegen.


4. Nebenkosten außerhalb der Unterkunftskosten<br />

Nebenkosten die von def Regel Leistung abgedeckt sind, sind zur Vermeidung einer<br />

doppelten Bedarfsdeckung aus den Unterkunftskosten heraus zu rech nen. Die KdU<br />

sind entsprechend zu kürzen<br />

4.1. Strom als Bestandteil der Kosten der Unterkunft<br />

Die Kosten für die Strom versorg ung/Haushattsenergie (nicht Heizung und Warmwasser}<br />

zählen nicht zu den nach g 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. I Satz 1<br />

SGB XII als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunftskosten Sie gehören zum<br />

hauswirfschafllichen Bedarf und sind in der Regetleistung nach § 20 SGB 11 bzw. §<br />

28 SGB XII enthalten. Der Regelbedaff ist grundsätzlich eine in seiner Höhe unveränderbare<br />

Pauschale. Wenn in eine: Gesamtmiete die Kosten de? Stromversorgung<br />

für einen Haushalt {also nicht die ohnehin um lagefähigen Kosten für die Allgemein’<br />

beleLichtung eines Mehrfamilienhauses) enthalten sind, hat von daher eine entsprechende<br />

Anpassung der Höhe der Kosten der Unterkunft zu erfolgen Eine Kürzung<br />

des Regelbedarfs ist nicht möglich.<br />

Dies gilt taut Schreiben des BMAS vom 05. Januar 2012 nicht bei der Unterbringung<br />

in einer Pension oder bei betreutem Wohnen.<br />

Als Grundlage für die Bemessung der in der Regetleistung enthaltenen Energiekos-<br />

Een kann die Einkommens und Verbrauchsstichprobe (EVS) herangezogen werden.<br />

4.2. Kochfeuerunci<br />

Die Kosten der Kochfeuerung (Gasr Strom und Holz) sind vom Regelbedarf abgedeckt.<br />

Eine gesonderte Übernahme im Rahmen der Unterkunftskosten ist nicht möglich.<br />

Die Zeitschrift für das FUrsorgewesen hat in seiner Ausgabe 5/2011 zum Thema folgende<br />

Ausführungen gemacht:<br />

„Problematisch sind bei den Energiekostenanteilen die für Kochfeuerung anzusetzenden<br />

Betrüge. Aus den statistischen Grundlagen können insoweit keine nachvollziehbaren<br />

Ableitungen gefunden weiden. Bis auf Weiteres geht der Verfasser davon<br />

aus, dass es vertretbar ist, weiterhin 1/6 der Gesamtenergiekostenanteite für Kochfeuerung<br />

anzusetien. “<br />

Dagegen hat das BMAS in seinem Schreiben vom 05 Januar 2012 mitgeteilt, dass<br />

es davon ausgehe, dass für eine Kochfeuerung kein Abzug vom Regelbedarf erfolgt.<br />

L i : w p ■ Reparaturen aufgrund Beschädigung der Mietsache gehören<br />

grundsätzlich nicht zum Unterkunfts bedarf, da die Ersatzansprüche<br />

des Vermieters gegen den Mieter nur aus Anlass des Mietverhältnisses<br />

aber nicht für die Unterkunft entstehen Bei unab-<br />

____________weisbarem Bedarf können Kosten auf Basis des § 24 SGB 11 bzw<br />

20


§ 37 SGB XII ats Darlehen übernommen werden.<br />

5. Betriebs- und Nebenkostenabrechnung<br />

Eine Betriebskostenabrechnung ist vom Vermieter binnen eines Jahres zu<br />

erstellen und dem Mieter zuzustellen (Beispiel: Die Abrechnung 2009 ist bis zum<br />

3112.2010 zu erstellen)<br />

Erfolgt eine Nebenkostenabrechnuny erst nach der 12monatigen Abrechnungsfrist,<br />

hat der Vermieter keinen Anspruch aut die Erstattung einer evtl Nachforderung Ob<br />

der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat, ist eine Frage des Einzeifalls. Dei<br />

Vermieter muss die Gründe für die Verspätung darlegen. Grundsätzlich muss er sich<br />

darum bemühen, die notwenigen Unterlagen rechtzeitig zu erhalten um die Abrechnung<br />

zu erstellen.<br />

Der Irinzelfall ist zu würdigen und die Entscheidungsgriinde in der Akte zu dokumentieren!<br />

5.1. Nachzahlungen<br />

Grundsätzlich ist eine Betriebs- und Nebenkostenabrechnunq<br />

vom Mieter zu prüfen In der Praxis hat sich aber eine Prüfung<br />

durch die Sachbearbeitung als empfehlenswert erwiesen. Viele<br />

Mieter verfügen nur über wenige oder keine Kenntnisse im Mietrecht.<br />

Zu beachten ist, dass vom Vermieter eine nach vollzi eh bare<br />

Ab re ch n u ng ne b st de n Ab rech n u n g s u nte rl agen vorgelegt wird.<br />

Betriebskostennachzahlungen sind zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen für<br />

die Gewähiung der Hilfe im Zeitpunkt der Nachforderung vorliegen, d.h. wenn zum<br />

Zeitpunkt der Nachzahlung noch Hilfebedürftigkeit vorliegt. Maßgeblich ist dabei der<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebkostennachzahlung. Bei Nachforderungen größeren<br />

Umfanges isi die künftige Höhe der Vorauszahlung zu überprüfen.<br />

Die Nachforderung aus einer Betriebs- oder Nebenkos tenabrechnung ist Bestandteil<br />

der Kosten der Unterkunft und stellt keine Mietschuld dar. Kunden im laufenden Hii-<br />

febezug müssen zur Übernahme keinen gesonderten Antrag stellen (siehe BSG-<br />

Urteil vom 22 März 2010, Az. B 4 AS Q210Ü R).<br />

Zuständig ist der SGB ll-Träger, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung<br />

Leistungen gewährt,<br />

5.2. Guthaben und Rückzahlungen<br />

§ 22 Abs. 3 SG8 II regelt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der<br />

Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung<br />

oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. Rückzahlungen bzw.<br />

2 1


Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben<br />

insoweit au Iler Betracht­<br />

Gemäß § 82 Absatz 1 SGB XIJ sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen<br />

beruhen, die Le istungs berechtigte aus dem Regel bedarf erbracht haben,<br />

kein Einkommen.<br />

Der Grundsicherungsträger kann Guthaben/Rückzahlungen direkt mit dem Vermieter<br />

ab rechnen, wenn eine Abtretungserktärung vorliegt. Der Grundsicherungsträger soll<br />

der Kundin/dem Kunden bei erkennbarer Ü b ers ch u Id ungs Situation entsprechend beraten,<br />

um zu verhindern, dass in Guthabenkonten beim Vermieter gepfändet wird<br />

6. Warmwasser<br />

Die rechtlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung der Kosten zur Warmwasserbereitung<br />

haben sich zum 01 Januar 2011 geändert. Bis zum 31 Dezember 2010 waren<br />

diese in der Regeileistung enthalten<br />

6.1 Regelung ab 01. Januar 2011<br />

Seit dem 01 Januar 201 I sind die Kasten der Warmwasserhereitung nicht mehr im<br />

Regelbedarf enthalten, sondern sind im Rahmen des § 22 SGO II bzw. § 30 Absatz 7<br />

SGB XII zu übernehmen. Zur Prüfung der Angemessenheit können ats Anhaltspunkt<br />

die Werte nach § 21 Absatz 7 SGB II bzw. § 30 Absatz 7 SGB XI) herangezogen<br />

werden.<br />

Bei den Werten für das Jahr 2 0 1 1 ist zu beachten dass nur für den Bereich des SGB<br />

II (§ 77 Absatz 5 SGB II) eine Rundungsregelung vorliegt, Nicht jedoch für das SGB<br />

XII. Erst ab dem Jahr 2012 geEten von daher einheitliche Werte.<br />

Höhe Recjelleistunq Prozentsatz Betrag SGB Fl Betrag SGB XII<br />

364,00 € '<br />

2,3%<br />

6,00 €<br />

8,37 €<br />

326.00 € 2,3% 3,00 € 7,54 €<br />

201 00 € 2,3% 7,00 € 6,69 €<br />

287.00 € 1,4% 4,00 € 4,02 €<br />

251.00 € 1.2% 3,00 € 3,01 €<br />

215,00 € 0,8% 2,00 € 1,72 €<br />

Werte für die Zeit ab dem 01, Januar 2012:<br />

Höfte Regetteistimg Prozentsatz Betrag<br />

374,00 € 2,3% 8,60 €<br />

337,00 € 2,3% 7,75 €<br />

299,00 € 2,3% 0.88 €<br />

287.00€ 1.4% 4,02 €<br />

251,00 € 1.2% 3,01 €<br />

219,00 € 0,8% 1,75 €<br />

22


6.2. Warmwasserhereitung. Reaekirm bis 31. Dezember 2010<br />

Diese Regelung gilt nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010!<br />

Die Kosten der Warmwasserhereitung gehören nicht zu den notwendigen Betriebskosten<br />

einer Mietwohnung, obwohl diese in § 2 Abs 1 Nr 2,5 und 6 BetrKVO aufgeführt<br />

sind Die Kosten der Warmwasserhereitung sind mit der Regeileistung abgegol-<br />

ien.<br />

Der Energiekostenanteil in der Regeileistung beträgt insgesamt 6,3%. Davon entfallen<br />

30% auf die Warmwasserhereitung Der Abzug für die Wanrrwasserbereitung darf<br />

aber nicht höher ats der tatsächliche in der Regelleistung enthaltene Anteil sein.<br />

Mit Urteil vom 22. September 2009 (Az, B 4 AS 8/09 R) hat das BSG bestätigt, dass<br />

sich Erhöhungen gleichmäßig auf alle in die Regeileistung eingeflossenen Bedarfs<br />

auswirken, also auch auf die Haushaltsenergie. Dies bedeutet, dass sich die Kosten<br />

für die Warmwasserhereitung in gleichem Ausmaß verändern wie die Regelleistung<br />

insgesamt und der Anteil der Kosten für Warm Wasseraufbereitung konstant bleibt.<br />

Mit Schreiben vom '11. Januar 2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />

die Höhe des Anteils der Kosten für Warmwasser - die in den Regelteistungen<br />

enthalten sind - wie folgt festgestellt:<br />

Höhe der Regeileistung Prozentualer Anieil an der Entsprechender Warm-<br />

Regeileistung<br />

01.07.2007 - 30.06. 2008<br />

wa sse rkoste n a ni e i I<br />

347 € 100% 6.26 €<br />

312 € 90 % 5r63 €<br />

273 € 80 % 5.01 €<br />

203 € 60 %<br />

01.07.2003 - 30,06*2009<br />

3,76 €<br />

351 € 100% 6,33 €<br />

316 € 90 % 5r70€<br />

2S1 € 30 % 5,06 €<br />

211 € 60 %<br />

01.07,2009-31.12.2010<br />

3tB0€<br />

359^ 100% 6,47 €<br />

323 € 90 % 5,82 €<br />

287 € 80 % 5,18 €<br />

251 € 70 % 4,53 €<br />

215 € 60 % 3,88 €<br />

„Dieses Ergebnis gilt freilich nicht wenn in einem Haushall technische Vorrichtungen<br />

vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung<br />

ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vor richtungen<br />

technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so<br />

sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft<br />

gemäß § 2? Abs I Satz 1 SGB II abzuziehen" (BSG Urteil vom 27 02 200B, B 14/1 lb<br />

23


AS 15/07 R) Dieser Grundsatz ist analog im SGB XII anzuwenden {§ 29 Abs 1 Satz<br />

1 SGB XII)<br />

Nach einer höchst! ichterlichen Rechtsprechung [Urteil des BSG vom 07 Juli 2011 -<br />

Az. 8 14 AS 154/10 R - i.V.m. vorgehendei Entscheidung des Bay. LSG 16. Senat,<br />

21 Juli 2010. Az. L 16 AS 532/09} wurde nun entschieden, dass eine nach Maßgabe<br />

der Heizkosten Verordnung vorgenommene Abrechnung der Kosten für Warmwas-<br />

serbereilung keine Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereilung ist,<br />

sondern nur einen Währungswert darstellt, der auf Erfahrungswerten beruht.<br />

2-1


ill. Heizkosten<br />

1. Angemessene H ei/kosten<br />

Bei Heizkosten ist zu beachten, dass ein Anspruch auf angemessene Beheizung der<br />

gesamten Wohnung besteht — also nicht nur eines Teiles .der WohnVNuizfläche. Die<br />

Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw aus<br />

den Vorauszahlungsfestsetzungen des Vermieters/Energieversorgers.<br />

Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SG8 II bzw, § 29 Abs. 3 SGB Xli kann nicht<br />

auf eine Pauschale beschränkt werden er besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten,<br />

soweit diese angemessen sind. (Hinweis', der Begriff „Pauschale1" bezieht sich nicht<br />

auf eine monatliche Vorauszahlungen).<br />

Nach sich festigender Rechtsprechung der S ozj algerichte (z.B. Hessisches LSG vom<br />

21.03.2006 - L 9 AS 124/05 ER, 05 10.2006 - L 7 AS 126/06 ER} wird eine Hetzkoste<br />

npau schal i er ung und pauschalierte Deckelung ohne konkreten Nachweis einer<br />

verschwenderischen Nutzung von Heizenergie als nicht zulässig angesehen; quadratmeterbezogene<br />

Richtigen können nur Anhaltspunkte für eine Angemessenheit<br />

der Heizkosten bilden, die aber immer den Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen<br />

seien. Ebenfalls seien Bausubstanz und energetische Verhältnisse zu berücksichtigen.<br />

Bei der Angemessenheit von Heizkosten ist zu berücksichtigen<br />

• Der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse {z.B.<br />

Klei n k tnde r, be h ä n d erte, a Ite/k ranke M ensche n, E rwer b stäti g ke i t),<br />

9 die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung,<br />

Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen},<br />

* die vorhandenen HeizmögÜChkeften (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der<br />

Heizanlage),<br />

" die regionalen und örtlichen Gegebenheiten (Klima. Brennstoffpreise)<br />

Unangemessen sind Hetzkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftli<br />

dies, unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Vergleichsmaßslab kann bei Mehi-<br />

famiiienhäusem det durchschnittliche Verbrauch der Wohneinheiten im Gebäude<br />

sein. Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Leisfungsempfanger<br />

keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat<br />

Mit Hilfe von verschiedenen Modellen können Richtwerte über die Höhe von angemessenen<br />

Heizkosten ermittelt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass<br />

es sich bei den Angaben jeweils um Richtwerte handelt Die Umstände des Einzetfal-<br />

les und der örtlichen Gegebenheiten sind stets zu berücksichtigen.<br />

1.1. Bundesweiter Hefzsntegei<br />

In einer Entscheidung vom 22. Juli 2000 bezieht sich das BSG auf einen bundesweiten<br />

Heizspiegel. Für die Energiearten Erdöl. Erdgas und Fernwärme können in Tabellen<br />

gestaffelt nach der Größe der beheizbaren Wohnfläche Richtwerte fDr angemessene<br />

bzw. nicht angemessene Heizkosten abgeiesen werden<br />

25


Der bundesweite Heizspiegel berücksichtigt jedoch lediglich die Energieträger Erdöl,<br />

Erdgas und Fernwärme. Er stützt sich auf bundesweite Durchschnittsheizkosten, deren<br />

aktuellste Daten sich auf Voi jahreswerte beziehen. Es wird weder auf Preisschwankungen<br />

im Bedarfszeitiaum noch auf individuelle energeiisciie Verhältnisse<br />

aufgrund des jeweiligen bautechnischen Zustandes reagiert. Im Gegensatz zu einer<br />

individuellen Ermittlung der HeizwärmebedarFe in KWh/m2/Jahr und einer Ermittlung<br />

des Energieverbrauches hiernach ist mit dem Heizspiegel ein unwirtschaftliches Verhalten<br />

nicht exakt nachzuweisen. Die Heranziehung des oberen Grenzwertes des<br />

bundesweiten Heizspiegels zur Prüfung angemessener Heizkosten verwundert um<br />

so mehr vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS<br />

18/09 R), wonach es zu: Ermittlung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten<br />

ein „Schlüssiges Konzept' nach anerkannten mathematischen und statistischen<br />

Standards für erforderlich halt während bei den Heizkosten auf bundesweite<br />

Durchschnittswerte im oberen Verbrauchsbereich abgestellt werden kann Weiterhin<br />

ergeben sich bei Anwendung des bundesweiten Heizspiegels auch bei der Sachbe-<br />

arbeitung in der Umsetzung Probleme Die Ergebnisse aus der Mebenkostenabrech-<br />

nung 2009 werden regelmäßig Anfang 2010 als Bedarf beim Grundsicherungsträger<br />

geltend gemacht, zu einem Zeitpunkt, wo der Heizspiegel 2009 offensichtlich noch<br />

nicht vorliegt<br />

Der bundesweite Heizspiegel wurde von co2on1ine gemeinnützige GmbH erstellt. oo2<br />

selbst sieht den Heizspiegel zur Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten als<br />

nicht geeignet an In einem Schreiben vom 16 März 2010 an die Teilnehmer der<br />

Bund-Länder-Konferenz der Sozialministerien führt co2 aus<br />

„Das Bundessozialgericht hat am 22.7.2009 unsere kommunalen bzw. bundesweiten<br />

Heizspiegel zur Richtschnur zur Bewertung der Angemessenheit von Heizkosten erklärt.<br />

Wir haben Heizspiegel und die zugehörigen Heizgutachten entwickelt, um Hauseigentümer<br />

zu Energiespannvestitionen zu motivieren. Zur Beurteilung der Angemessenheit<br />

von Heizkosten von ALG-tl-Empfängem (Mieter wie Eigenheimbesitzer) sind<br />

sie in der aktuellen Fassung nicht geeignet. Das haben wir bisher auch den ARG En<br />

oder Sozialgerichten erklärt, die bei uns nach fragten oder Heizgutachten beauftragten.<br />

Das BSG-Urteil kam ohne Kontakt zu uns zustande."<br />

co2 prüft derzeit die Entwicklung eines Online-Werkzeuges für die Grundsicherungsträger<br />

und die Sozialgerichte. Die Adresse von co2 ist im Abschnitt „Anhang‘ hinterfegt.<br />

Im neuen „Heizspiegel bundesweit 2010' betont co2 auf Seite 10 nochmals:<br />

,,Der Heizspiegel stellt kein geeignetes Instrument für Ei nzelfall-e nt scheid ungen nach<br />

SGB II dar.'1"<br />

Der „Heizspiegel bundesweit" für die Jahre 2010 und 2011 kann im Internet unter<br />

www heizspieqel.de heruntergeladen werden.<br />

L jjsehmWjejs: Die Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an der Entscheidung<br />

des BSG zum „Bundesweiten Heizkostenspreger Zur Erläuterung der<br />

Komplexität der Thematik folgen in den Abschnitt 1.2. bis 1,4. drei Beispiele zur Bemessung<br />

von angemessenen Heizkosten.<br />

20


1.2. Richtwerte des Deutschen Vereins<br />

Ais Richtwerte für einen angemessenen Verbfauch körnen in Anlehnung an eine<br />

Empfehlung des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V folgende<br />

Werte pro Jahr herangezogen werden:<br />

Heizart Wohnhaus Wohnung<br />

Heizöl 31,9 Liter/m2 20,0 Lite r/m 2<br />

Erdgas *** 250 KW/I I pro m2 200 KW/H pro m2<br />

Flüssiggas 30.57 Liter / m2 30,85 Liter / m2<br />

Nachtspeiche röfe n 230 KW/H pro m2 143 KW/H pro m2<br />

Holzheizuntj 37,8 KG pro m2<br />

(650 KG = 1 m3)<br />

A n m e rim n o :<br />

1 m3 Ertlgü5 wild mil dem Fakta*-10,077 Auf KWJW tutigereGJm61_<br />

Demnach entsprechen SSO KW/H 13,41 m3 Erdgas<br />

2Ö0KVWH 18,73 m> Erdgas<br />

23,8 KG pro m2<br />

Der ermittelte angemessene Jahresverbrauch ist dann mil dem Preis je Einheit zu<br />

multiplizieren, der sich aus der Abrechnung ergibL<br />

1.3. Richtwerte des Landkreises Fulda<br />

Auf der Grundlage der ab 01 Februar 2002 geltenden Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) durch die die bis dahin geltende WänneschutzVerordnung {WSchV) ersetzt<br />

wurde, werden Energiestandards an Wohngebäuden vorgegeben, auf deren Grundlage<br />

entsprechend dem Baujahr des II aus es bzw, nach dessen baulicher Erneuerung<br />

ein durchschnittlicher Heizwärmeenergiebedatl pro mz beheizter Wohnfläche<br />

und Jahr —ohne Berücksichtigung von Warmwasser - festgelegt werden kann<br />

Hiernach ergeben sich folgende durchschnittliche Heizenergiekennwerte zur Ermittlung<br />

des Heizwärmebedarfes pro m* und Jahr (m^a) ausgedrückt in Kilowattstunden<br />

(kWh):<br />

Baujahr<br />

Kilowattstunden<br />

Gebäude bis 1977<br />

250 kWh/m?a<br />

Gebäude von 1978 bis 1983 200 kWh/m3a<br />

Gebäude von 1984 bis 1994 150 kWh/maa<br />

Gebäude von 1995 bis 2008 110 kW h/m ^<br />

Gebäude ab 2009/<br />

Niedrigenergiehaus<br />

70 kWh/mza<br />

27


Nunmehr ist zu ermitteln, welche Jahres1verbrauchsmenge des jeweiligen Energieträgers<br />

zur Erreichung des jeweiligen Heizwärm ©bedarfes erforderlich ist Je nach Beheizungsari<br />

ergeben sich somit folgende Heizwerte:<br />

Beheizungsart Einheit Heizwert<br />

Hetzöl 1 I<br />

10 KWh<br />

Erdgas 1 m3 10 KWh<br />

Flüssiggas 1 m3 28 KWh<br />

Strom 1 kWh 1 kWh<br />

Kohle 1 kg 5,6 kWh<br />

Holz 1 rm 1700 KWh<br />

Holzpellets 1 kg 5 KWh<br />

Hackschnitzel 1 1 4300 KWh<br />

Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten ist nunmehr der jeweilige Bezugspreis<br />

je Beheizungsart zu ermitteln. Unter Berücksichtigung von Heizwär me bedarf des<br />

Wohngebäudes Heizwert des jeweiligen Energieträgers je nach Beheizungsalt sowie<br />

der jeweilige Bezugspreis des Energieträgers, kann nunmehr eine Aussage zu<br />

den durchschnittlichen angemessenen Heizkosten der jeweiligen Wohneinheit, bezogen<br />

auf die angemessene Heizfläche, getroffen werden Als angemessene Heizfläche<br />

gilt die angemessene Wohnfläche (vergleiche Abschnitt „1.3. Wohnungsgröße").<br />

Der Landkreis Fulda hat seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kreiseigenen Intranet<br />

einen Heizkos teil rech ne r zur Verfügung gestellt In diesem werden auch aktuelle<br />

Preisentwicklungen berücksichtigt.<br />

1.4. Richtwerte des Vereins Deutscher Ingenieure (VÜI1<br />

Die Berechnung von angemessenen Heizkosten ist auch nach einer vom Verein<br />

Deutscher Ingenieure (VD!) erstellten Formel möglich<br />

2. Energie aus weis<br />

Zum 01.07.2008 wurde der Energieausweis für Wohngebäude eingeführt Bei einer<br />

Neu Vermietung von Wohnraum kann ein Mieter die Vorlage des Energieausweises<br />

verlangen Liegen mehrere Mietangebote zur Auswahl vor kann der Ausweis ein guter<br />

Anhaltspunkt bei der Entscheidung sein. Der Energieausweis ist ein wichtiger<br />

Hinweis auf eine kostengünstige Beheizung einer Wohnung oderauch im umgekehrten<br />

Fall. Leider ist der Ausweis für Laien schwer nachzu vollziehen. Hilfestellung können<br />

die Energieberatungen der Kreise. Städte und Gemeinden bieten<br />

Auch bei hohen Heizkostertnachzahlungen kann dei Energieausweis ein wichtiges<br />

Hilfsmittel sein Anhand des Ausweises kann zum Beispiel die schlechte Dämmung<br />

einer Wohnung nach gewiesen werden.<br />

28


Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises sind jedoch nicht um lagefähig.<br />

Del Ausweis dient lediglich de i Entscheidungsfindung für potenzielle Mi et’ oder Kauf­<br />

Interessenten. Daher ist eine Übernahme im Rahmen der Kosten der Unterkunft und<br />

Heizung nach dem SGB Jl bzw. SGB XII nicht möglich<br />

Weitere Informationen zum Energie aus weis finden steh im Abschnitt „XIII, Anhang 1,<br />

3, Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage<br />

Nach einer Entscheidung des BSG gehören die Kosten des Betriebes einer zentralen<br />

Heizungsanlage zu den Heizkosten, da diese untrennbar mit dem Betrieb der Heizung<br />

als solcher verbunden sind (Az. B 14 AS 51/10 R vom 07. Juli 201 l). Dazu gehören<br />

gemäß § 2 Nr. 4 Buchst, a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der<br />

Heizungsanlage, in der Regel sind bet Mietern die Kosten für den Betrieb einer zentralen<br />

Heizungsanlage in den Vorauszahlungen für die Beheizung der Wohnung enthalten<br />

Im Hinblick auf die Gieichbehandlung zwischen den Bewohnern einer selbst<br />

genutzten Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses und hilfebedürftigen<br />

Mietern sind die Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage zu übernehmen<br />

Sollte bei Eigentümern für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw. Zwischenzähler<br />

existieren, so dass die Strom kosten nicht konkret aus gewiesen werden können,<br />

käme auch eine Schätzung in Betracht Hier erscheint eine Faustformel von<br />

rund 5% der Heizkosten angemessen<br />

4. Ejjjnnaljfl anfallende Heizhosten<br />

Erfolgt die Wärmeversorgung durch eine Vorauszahlung an den Vermieter oder an<br />

ein Versorgungsunternehmen (z.B Gasheizung) sind die monatlichen Abschfagszah-<br />

1 Ungen zu übernehmen. Sind für die Beheizung der Wohnung keine Vorauszahlungen<br />

zu entrichten (z.B. Ofenheizung) sind im Bedarfsfall (z,B. Kauf der notwendigen<br />

Heizkohfe) und bei vorliegender Hilfebedürfiigkeit die anfallenden Kosten als einmalige<br />

Unterkunftskosten zu übernehmen. Maßgeblich ist der aktuelle Bedarf zum Zeitpunkt<br />

der AntragsteIlung Über den Antrag ist zukunftsgerichtet zu entscheiden. Der<br />

zu übernehmende Betrag kann daher an die Dauer eines Bewitligungszeitraumes<br />

ausgerichtet werden. Eine weiter gehende Bevorratung mit Heizmaterial kann sinnvoll<br />

sein, wenn ein weiterer SGB Il-Bezug über den Bewilligungszeitraum hinaus<br />

wahrscheinlich ist.<br />

5. Unwirtschaftliches Verhalten<br />

Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhaften vor, muss der<br />

Grund siche rungsträger die Kundin/den Kunden schriftlich darüber in Kenntnis setzen<br />

Als angemessene Frist zur Verhaltenskorrektur gilt eine Jahresfrist, in die eine<br />

volle Abrechnungsperiode fällt Es empfiehlt sich, die Kundin/den Kunden regelmäßig<br />

zu informieren<br />

19


6. Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten<br />

Nach dem Urteil des BSG vom 2.7,2009 (A z: B 14 AS 36/06 R), rsl die Angemessenheit<br />

der Höhe der Heizkosten, unabhängig von der Angemessenheit der Kosten<br />

der Unterkunft zu beurteilen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell<br />

geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.<br />

Grundsätzlich sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu Grunde zu legen<br />

Eine pauschale Kürzung der Heizkosten in dem Verhältnis dei abstrakt angemessenen<br />

zur tatsächlichen Wohnungsfläche (sog Tlächenüberhangprinzip"), ist mit<br />

der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig<br />

hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren Aus der Größe der<br />

Wohnung allein lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die für die Wohnung aufgewandten<br />

HeizkosLen unangemessen hoch sind.<br />

Mach der Produkltheorie ist es grundsätzlich möglich, dass eine unangemessen große<br />

Wohnung, aufgrund eines niedrigen Quadratmeterpreises der Angemessenheit<br />

entspricht.<br />

Durch ein sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz<br />

einer Wohnung, kann eine unangemessen große Wohnung dennoch zu<br />

angemessenen Kosten beheizt werden<br />

Bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten kommt es nicht darauf ari, ob für<br />

die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße<br />

abstrakt unangemessen hoch sind.<br />

Zur Kürzung von Heizkosten bedarf es konkreter Hinweise aut ein unangemessenes<br />

Heizverlialten Diesbezüglich wird toni BSG der Bezug zu dem sich aus dem bundesweiten<br />

oder kommunalen Heizspieget zu ermittelnden Grenzbetrag hergesteift<br />

(siehe III 1.4). Erst bei Überschreitung eines solchen Grenzbetrages, sind die Heizkosten<br />

im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten und eine Prüfung der<br />

Heizkosten auf die Angemessenheit vorzunehmen.<br />

Dies gilt sowohl für die Prüfung von laufenden Abschlagszahlungen als auch von<br />

Endabrechnungen Zudem sind bei dieser Prüfung weitere Faktoren im Einzeffall zu<br />

beachten, die eine Übernahme von über dem Grenzbetrag liegenden Heizkosten<br />

rechtfertigen. Hierzu kann der SGB II bzw. SGB XII Bezieher entsprechende Argumente<br />

vortragen.<br />

Als mögliche Gründe für einen angemessenen Mehrbedarf kommen in Betracht<br />

a) Persönliche Gründe<br />

* KrankheiL/ Behinderung (ggf. ist ein ärztliches Attest zu verlangen),<br />

* Familiengröße,<br />

■ Kleinkinder,<br />

* Ggf. pflegebedürftige Personen<br />

b) Bauliche / sonstige Gründe (soweit nicht bereits bei der Bemessung der<br />

Nichtprüfungsgrenzeberücksichtigl)<br />

3U


•Außergewöhnliche Umstände (Lage der Wohnung im Gebäude, unbeheizte<br />

Nachbarwohnungen o,ä.)T<br />

■ Auße rgewöh n I ic he, unvo rhe rse h ba re P re i s a u ssc h 1 ä g e be r E ne rg iekc s ten,<br />

■ B eso n dere Witte ru n g s u mstä n d e.<br />

Bei Überschreitung kann aus solchen Gründen eine Erhöhung gerechtfertigt sein,<br />

d ies bäei bl de r Ei nze I Fal I e n Is ch e i d u ng v orbeha ite n<br />

Die Entsclmidungsgründn sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

Im Ergebnis der aktuellen Rechtsprechung des BSG sind innerhalb<br />

der „Schonfrisf {6 Monate) die unangemessenen Heizkosten<br />

in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Allerdings ist eine<br />

Feststellung der angemessenen bzw unangemessenen lleizkos-<br />

Ten erst nach Vorlage der Jahresverbrauchsabrechnung (12 Monate)<br />

möglich. Als angemessene Frist zur Verhaltenskcrrcklur gilt<br />

daher eine Jahresfrist, in die eine volle Abrechnungsperiode fäilt<br />

Es empfiehlt sich, die Kundin/den Kunden regelmäßig zu informieren.<br />

11


IV. Satzunqsermächtiqunq<br />

1. Grundlage<br />

Im Zuge der Reform des Le ist ungs rechtes wurde mit § 22a SGB II für den Bereich<br />

der Kosten der Unterkunft und Heizung die Grundlage für eine Satzungsermächtigung<br />

durch den Bundesge setzgeb er geschaffen. Das Land Hessen hat mit § 4a<br />

Hessisches OFFGNSIV-Gesetz die Landkreise und kreisfreien Städte dazu ermächtigt.<br />

ihre Angemessenheitskriterien für die Unterkunftskosten in einer Satzung zu regeln.<br />

Darüber hinaus besteht für die Kommunen nunmehr die Möglichkeit, die Kosten<br />

der Unterkunft und Heizung durch eine monatliche Pauschale zu gewähren.<br />

Hintergrund für die Satzungsermächtigung ist der Umstand, dass gerade der Bereich<br />

der angemessenen Unterkunflskosten in den vergangenen Jahren ein Hauptstreitpunkt<br />

im Le ist ungs re cht war und es zu einer Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren<br />

gekommen ist. Mit dei Satzungsiösung wird beabsichtigt, die Angemessen<br />

he its kr iter i e n ge n ch tsfest z u ma ch e n.<br />

Eine für den Rechtskreis des SGB II erlassene Satzung gilt für den Bereich des SGB<br />

XII entsprechend, sofern besondere Bedarfe Für Behinderte und ältere Menschen<br />

berücksichtigt werden (§ 35a Absatz 1 Satz I SGB XII).<br />

2. Schlüssiges Konzept - Basis für jede Satzung<br />

Auf die Ausführungen im Abschnitt ,ri Angemessenheit von Kosten der Unterkunft<br />

und Heizung", Punkt 2.3, „Grunds ich er ungs relevanter Mietspiege! - Schlüssiges<br />

Konzept 1 wird verwiesen.<br />

3. Satzung zu angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung<br />

Grundsätzlich kann durch eine Saizungslösung ein sicherer Rechtsweg (Normenkon-<br />

trollverfahren) gegenüber der Überprüfung der bisherigen Angemessen heitsrichtli-<br />

men erreicht werden. Des Weiteren reduziert sich der Verwaltungsaufwand, da nicht<br />

mehr jeder Einzeffall vor einem Sozialgericht behandelt werden muss. Unter den folgenden<br />

Gesichtspunkten kann eine Satzung für einzelne Kommunen vorteilhaft sein:<br />

° Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gibt es vor Ort zahlreiche Widerspruchs-<br />

und Klage verfahren.<br />

• Vor Ort sind keine Mietspiegel vorhanden<br />

* Abweichungen von den BSG-Vorgaben (z.B bei der angemessenen Wohnungsgröße)<br />

sind - soweit von §§ 22a-c SGB II zugeiassen - aufgrund der örtlichen<br />

Begebenheiten notwendig.<br />

° Eine breite Mehrheit in den politischen Gremien steht hinter einer Satzungslösung<br />

32


4. Satzung zur Pauschalierung von Kosten der Unterkunft u11d Hoizung<br />

Eine Pauschalierung von Unterkunftskosten ist nur dann möglich wenn ein ausreichend<br />

es/üb er steigen des Wohnungsangebüt vor Ort vorhanden ist Hierzu sind valide<br />

Daten vorzuhalten Zu beachten isl ferner, dass durch eine Pauschalierung mit<br />

Mehrkosten zu rechnen ist, welche nui diKch die Minimierung der Verwaltungskosten<br />

ausgeglichen werden können (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, § 22a Absatz 2 SGB<br />

II).<br />

In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung<br />

im Finzelfall zu unzumutbareu Ergebnissen führt (Üffnungsklausel, § 22a Absatz 2<br />

Salz ? SGB II) Weitedun sollen Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen<br />

Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden. Dies trifft im Übrigen auf<br />

beide Satzungsarten zu. jedoch gilt die Offnungsklausel nur für die Pauschalierungen.<br />

33


V. Nicht angemessenen Kosten der Unterkunft (Überschreitung der<br />

Mietober grenze)<br />

1. Überschreitung der Mietoberqrenze<br />

Überschreiten die Unterkunftskosten die Mietobergrenze, ist zu prüfen, ob im Bedarfszeitraum<br />

eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret<br />

verfügbar ist Dies muss im Zweifel durch den Grundsicherungsträger auch für zurückliegende<br />

Zeiträume (ab Beginn des Absenkungsverfahrens) belegt werden. Weitere<br />

Möglichkeiten zur Senkung der Kosten der Unterkunft (z.B. durch Unten/ermie-<br />

tung, Verhandlung mit dem Vermieter) sind zu prüfen,<br />

Referenzmiete! In seiner aktuellsten Rechtsprechung verwendei<br />

das BSG statt angemessenen Unterkunftskosten" oder „Mtet-<br />

obergrenzen'1 den Begriff der .Referenzmiete". Einzelne Grundsich<br />

erung st räg er verwenden auch die Bezeichnung „Richtwerte“.<br />

1.1. Nachweis- untt M itwirkungspflichten<br />

Die Kundin/der Kunde muss glaubhaft machen, dass sie/er sich intensiv um eine bedarfsgerechte<br />

Wohnung bemüht Dabei darf sich die Suche nicht auf begehrte Wohnlagen<br />

beschränken sondern muss auch Wohnungen in preiswerten Stadtgebieten<br />

und geförderten Wohnraum einschließen. Die bisherige Wohnlage und soziale Bindungen<br />

(pflegebedürftige Angehörige, Schulkinder, Kindei betreuung, Nachbarschaftshilfe,<br />

etc.) sind zu berücksichtigen.<br />

Als Nachweis für ein ausreichendes Bemühen können Telefonnotizen. schriftliche<br />

Bewerbungen, Anfragen bei Wohnungsgesellschaften, Wartelisten, elc. anerkannt<br />

werden. Maßstab ist das allgemein übliche kostenfreie Vorgehen bei der Wohnungssuche.<br />

2, Unmöglichkeit der Kostensenkung<br />

Eine Senkung der Unterkunftskosten ist z.B. dann unmöglich, wenn die Kundin/der<br />

Kunde aus rechtlichen Gründen die Wohnung nicht wechseln kann und andere Möglichkeiten<br />

der Kostensenkung (z.B. Untervermietung) nicht bestehen<br />

Ein zwischen Mieter und Vermieter vereinbarter Kündtgungsausschkiss muss vom<br />

Grundsicherungsträger jedoch nicht akzeptiert werden Das LSG Hessen hat hierzu<br />

bereits am 28. März 2006 entschieden (Az, L 7 AS 122/05), dass eine Aufforderung<br />

zur Senkung der Unterkunfts kosten durch einen Jobcenter bzw, ein Sozialamt als ein<br />

besonderer Kündigungsgrund (wiez.B, auch Trennung, Umzug, Tod) gilt<br />

Eine Unmöglichkeit der Kostensenkung liegt auch vor, wenn aufgrund einer angespannten<br />

Wohnungsmarktsituation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kein Wohnraum<br />

innerhalb der Mietobei grenze verfügbar ist oder Vermieter nicht zu einer Vermietung<br />

an den Hilfebedürftigen bereit sind und eine Untervermietung aufgrund des


Zuschnitts der Wohnung oder mangels Untermietinteressenten nicht möglich ist. Die<br />

tatsächlichen KdU sind dann weiterhin zu übernehmen. Oie Nachweispflicht liegt bei<br />

der Kund In/dem Kunden des Jobcenters bzw. des Sozialamtes.<br />

Hinweis:<br />

3. Zumutbarkeit der Kosten Senkung<br />

Sämtliche Mietverträge über Wohnraum können seit dem<br />

O l 06.2QQ5 vom Mieter mit einer Frist von lediglich drei Monaten<br />

gekündigt werden. selbst wenn die allen Mietverträge anderes<br />

vorgesehen haben, Dies gilt nicht für Ze i Im iet vertrage und auch<br />

nicht für Mietverträge fü: Gewerbeobjekle. Für den Venmeter beträgt<br />

die Kündigungsfrist grundsätzlich ebenfalls drei Monate.<br />

Diese kann sich jedoch nach Dauer des Mietverhältnisses auf bis<br />

zu maximal neun Monate verlängern._________<br />

Wenn eine Kostensenkung objektiv möglich ist, muss zunächst geprüft werden, ob<br />

sie zumutbar ist Eine UnzumuLbarkeit kann zeitlich befristet (z.B. w/ährend der Therapie<br />

einer akuten und schweren Krankheit oder vor oder nach schweren operativen<br />

Eingriffen) oder unbefristet vorliegen; Eine Überschreitung der Mietobergrenze kann<br />

auch akzeptiert werden, wenn und solange ein Mieter aufgrund seiner Erkrankung<br />

oder Behinderung auf seinen an die individuelle Einschränkung angepassten Wtrfin-<br />

raum oder auf die Unterstützung des bestehenden Umfeldes bei der Verrichtung alltäglicher<br />

Ginge angewiesen ist.<br />

Sei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind das Maß der Überschreitung der Angemessenheitsgrenze<br />

sowie die Folge kos len des Umzuges zu berücksichtigen. So<br />

muss eine Absenkung der Unterkunfilskosten nicht gefordert werden, wenn dies unter<br />

Berücksichtigung der bei einem Umzug anfallenden Kosten unwirtschaftlich wäre (§<br />

22 Absatz \ SGB II). Ein Umzug ist z.B. auch dann nicht zumutbar, wenn absehbar<br />

der Unterstütz ungs bedarf alsbald nicht mehr bestehen wird (sechs Monate ab schriftlicher<br />

Feststellung unangemessener KdU — im Einzelfall länger)<br />

4. Zeitlich befristete Übernahme unangemessener Uttjerkunftgkggten<br />

Nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw. § 35 SGB XII werden unangemessene KdU bei<br />

Fehfen einer preiswerten Unterkunftsaltemative in der Regel (zunächst) längstens für<br />

sechs Monate übernommen<br />

Die Regetfrist kann im Einzel fall überschritten werden, Ermessen ist insbesondere<br />

auszuiiben. wenn<br />

» zum Bedarfszeilpunkt kein angemessener Wohnraum verfügbar isL,<br />

* Saisonarbeitskräfte voraussichtlich fürmindes tenssechsMonate imKalender-<br />

jahr nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind,<br />

o Wohnraum für Rollstuhlfahrer aufgrund besonderer Vorrichtungen und notwendiger<br />

Beweg ungs flächen i d R. größer und teurer tsl,<br />

c für pflegebedürftige Angehörige zur Wohnraumanpassung nach SGB XI oder<br />

SGB XII finanzielle Leistungen gewährt wurden,<br />

15


« Leistungsberechtigte absehbar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. so dass der<br />

Unterstützungsbedarf entfällt,<br />

« a bse h ba r d er U nterstütz u n g sbeda rf e ntfä I It,<br />

* angemessene KdU nui geringfügig uberscfilitten werden oder ein Umzug im<br />

Hinblick auf die Kosten (Wohnungsbeschaffungskosten. Renovierungs- und<br />

U m zugs koste n} u nwi rtsc h afII ich wä re,<br />

o sonstige besondere Ausnahmetatbestände es rechtfertigen, die Interessen der<br />

Allgemeinheit hinter persönliche Interessen zu stellen.<br />

Die Entsch&idungsgründe sind in der Akte 211 dokumentieren!<br />

j . Ist ein Umzug möglich, sind dje Kimdigunagfrjsten zu berücksichtigen,<br />

so dass ein vertragsgerechter Wohnungswechsel stattfinden<br />

kann Anderenfalls drohen Mietschulden<br />

5. Verhinderung de)1 Wohnunaslosicikeit<br />

In besonderen Einzelfällen kann der Anmietung einer neuen Wohnung trotz Überschreitung<br />

angemessener KdU zugestimmt werden. Zum Beispiel bei Wohnungslosen<br />

oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen, wenn sonst die Unterbringung<br />

im Rahmen einei ordnungsbehördlichen Maßnahme erforderlich wäre. Gleiches gilL,<br />

wenn es zu Bedrohung oder Tätlichkeit durch den Partner/in kommt.<br />

Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Obdachlosigkeit<br />

zu verhindern oder zu beseitigen. Die Versagung von Hilfen mit dem Argument der<br />

Hilfesuchende habe die Notlage selbstverschuldet, scheidet aus Hilfen werden nicht<br />

gewährt, wenn es dem Hilfesuchenden zuzu muten ist. sein Schon vermögen in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

G. Absen kungsverfahren<br />

Überschreitet die Miete die Mietobergrenze und liegen keine Gründe vor, die diese<br />

Überschreitung rechtfertigen, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw.<br />

§ 35 SGB XII einzuleiten. Die Kundin/Der Kunde ist aufzuklären und zu beraten<br />

Sie/Er erhält ein gesondertes Informationsschreiben (kein Bescheid!), im dem sie/er<br />

aufgefordert .vird die Unterkunfts kosten zu senken und in dem sie/er über das Absen<br />

klingsverfahren informier* wird Das Schreiben beinhaltet Informationen über die<br />

konkrete Höhe der maximal zu beanspruchenden KdU, die Mitwirkungspflichten Lind<br />

Rechtsfolgen wie z.B. das Entfallen der Privilegierung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB It<br />

bzw. § 35 SGB XII, wenn eine Mitwirkung nicht erfolgt Die Absenkung der KdU kann<br />

frühestens sechs Monate nach der Kenntnisnahme durch die Kundin/den Kunden<br />

erfolgen.<br />

Bei einer Unterbrechung des l.eistungsbezuges beginnt die sechsmonatige Frist von<br />

neuen. Als Unterbrechung können hier nur Zeiträume anerkannt werden, in denen<br />

die Kundin/der Kunde ihren/seinen Lebensunterhalt unabhängig von öffentlichen So-


ziallesstungen bestreiten und von einem erneuten Le istungs bezug nicht ausgehen<br />

konnte. Bei einem Unterbrechungszehraum von 12 Monaten und länger ist generell<br />

eine neue sechsmonatige Frist zu setzen Bei kürzeren Unterbrechungen ist der Ein-<br />

zeifall zu prüfen,<br />

Ermessen ist auszuüben und die Entscheidungsgriinde sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

Die KundiiVder Kunde hat nach § 24 SGB X ein Anhörungsrechi auf das im Schreiben<br />

hinzuweisen ist. Es ist darüber aufzuklären, dass besondere Gründe, die die<br />

Überschreitung der Mietobergrenze rec hf Fertigen - z.B. erhöhter Wohnraumbedarf<br />

wegen Behinderung Pflege von Angehörigen, Betreuungssituation der Kinder etc. -<br />

dargelegt werden können<br />

Mit der Kundin/dem Kunden kann ein Beratungstermin vereinbart werden in dem<br />

über das weitere Vorgehen im Verfahren durch den Falimanager inforrnierL wenden<br />

kann (z.B wie können die Unterkunftskosten gesenkt werden, was isl durch den<br />

Le islu n gsem pfa nge r zu vera n 1 a sse n)<br />

K-miessensspföfraurn: Eine Aufforderung zu einem Umzug isl entbehrlich, wenn<br />

• die Überschreitung geringfügig über der maßgeblichen Mietobergrenze liegt<br />

und/oder die aus dem Umzug resultierenden Folgekosten in keinem vernünftigen<br />

Verhältnis zur möglichen Kosteneinsparung stehen<br />

■ Der Umzug eine besondere Härte bedeuten würde (schwere Krankheil, intensive<br />

soziale Bindungen, erhöhter Wohn raum bedarf aufgrund von Behinderung<br />

etc ), so dass die höhere Miete nach den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen<br />

ist.<br />

Der jeweilige Grund ist in der Akte zu dokumentierenl<br />

Alle weiteren Möglichkeiten die Kosten der Unterkunft zu senken (z.B. Untervermietung.<br />

Verhandlung mit dem Vermieter) sind auszuschöpfen.<br />

37


VL Wohnungswechsel und ErTorderlicSikeit eines Umzuges<br />

!■ Erforderlichkeit<br />

Ein Umzug ist erforderlich:<br />

* Wenn sich der Wohnbedarf wegen veränderter Familien Verhältnisse geändert<br />

hat<br />

«> Nach einem Frauenhausaufenthalt<br />

* Nach Aufenthalt in stationären Einrichtungen (z.B nach § 19 SGB VIII, Suchttherapie,<br />

etc.)<br />

* Wenn wichtige Gründe voriiegen [z.B Familienzusammenführung, Betreuung<br />

von Angehörigen, schwerwiegende Konflikte in der Hausgemeinschaft)<br />

« Wenn die vorhandene Wohnung aus gesundhelts- oder batiordnungsrechtli-<br />

cher Sicht ungeeignet ist (bzw. die Wohnung nachweislich nicht den gesundheitlichen<br />

Anforderungen genügt und nachweislich keine Aussicht auf eine<br />

Beseitigung dei Mängel durch den Vermieter innerhalb einer angemessenen<br />

Frist besteht)<br />

* Bei Auszug junger Erwachsener aus der überbelegten elterlichen Wohnung,<br />

schweiwiegenden innerfamiliären Konflikten, Gründung einer eigenen Familie<br />

° Wenn für die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung notwendig (bei Voriiegen<br />

eines konkreten Arbeits- bzw. Qualifizierungsangebots)<br />

* Sonstigen schwerwiegenden Gründen<br />

Die Entscheidung üher die Erforderlichkeit eines Umzugs ist durch den Grundsicherungsträger<br />

bzw. S o z ia lh ilfe trä g e r zeitnah nach der Antragstellung auf Zusiclierung<br />

zu treffen<br />

1.1. Nicht erfordern eher Umzug<br />

Ein Umzug ist als erforderlich anzusehen, wenn er durch einen vernünftigen Grund<br />

gerechtfertigt ist. Nicht ausreichend ist esr wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder<br />

wünschenswert ist. Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt aber auch, dass ein<br />

vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann; wenn das<br />

durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumuibar nicht auf andere<br />

Weise a!s durch einen Umzug erreicht werden kann.<br />

1.2, Gewünschter Umzug wegen Schimmel beta Hs der Wohnung<br />

Der Schimmelbefall einer Wohnung ist zunächst noch kein Grund für den Umzug in<br />

eine andere Wohnung Dem Leistungsempfänger ist es zu mutbar, sich zur Geltendmachung<br />

seiner Rechte an den Vermieter zu wenden. Soweit dies möglich und zumutbar<br />

ist, können die Mängel auch in Eigenleistung beseitigt werden. Ein Umzug<br />

könnte nur dann erforderlich werden, wenn der Vermieter die Mängel beseitig un g ablehnt,<br />

oder ihm dies aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich ist Die<br />

Zustimmung zu einem Umzug könnte auch dann erteilt werden, falls die Dauer oder<br />

de; Umfang der notwendigen Beseitigungsmaßnahmen dem LeisUtugsempfänger<br />

nicht zugemutel werden kann (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts, Az<br />

L 3 B 136/08 AS-ER vom 16 04 2008).<br />

38


Ermessen ist auszuiiben und die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

i.3. Nicht erforderlicher Umzug ln eine angemessene aber teurere Wohnung<br />

Wenn nach pflichtgemäßem Ermessen erkenribai isl, dass der Umzug nicht erforderlich<br />

ist oder war, werden nach § 22 Abs. I Satz 2 SGB II die Leistungen weiterhin nur<br />

in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Gemäß § 35 SGB XII<br />

werden nur die angemessenen Aufwendungen berücksichtigt Wurde vor dem Umzug<br />

keine Zustimmung eingehall, ist die Erforderlich keil des Umzuges nachträglich<br />

nach den oben genannten Kriterien zu prüfen.<br />

§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II findet jedoch aut Einzelfäiie, bei denen ein Umzug über<br />

die Grenzen des Zuständigkeitsbereiches erfolgt nach einer Entscheidung des BSG<br />

keine Anwendung (BSG, Az B 4 AS 60/09 R 'Jom 01 Juni 2010) In solchen Fällen<br />

sind die maximal angemessenen Kosten dei Unterkunft des neuen Trägers zu zahlen.<br />

auch wenn diese höher sind als die Unterkunftskoster beim bisherigen Träger.<br />

Beispiel:<br />

Eine Kundin/ein Kunde verzieht von A nach B Der Umzug wurde ats nicht erforderlich<br />

eingestuft. Die Unterkunftskosten in B sind /TÖ/?er als in A, aber Für den Zuständigkeitsbereich<br />

von B angemessen. Somit sind die angemessenen Kosten der Unterkunft<br />

in B zu übernehmen.<br />

Die Entscheidung ist in der Akte zu dokumentieren!<br />

2. Wohnungswechsel (Verfahren)<br />

Vorherige Zustimmung des Grundsicherungsträgers I Sozia Ihilfeträgere<br />

Vor einem Wohnungswechsel muss die Zusicherung des Grundsicherungsträgers<br />

zur Übernahme der künftigen KdU eingeholt werden Die Kundin/der Kunde muss<br />

einen entsprechenden Antrag stellen. Bereits vor dem Umzug sollen die Kunden<br />

Klarheit über die Angemessenheit der neuen Unterkunft erhalten. Streitigkeiten soll<br />

so vorgebeugt werden Die Zusicherung nach § 22 Absatz A SGB II bzw. § 35 SGB<br />

XEI dient ferner dazu, auch die Erforderlich keif des Umzuges festzustellen.<br />

Die Entscheidung ist in der Akte zu dokumentieren!<br />

2.1, Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsiclieruncjsträ-<br />

qers bzw. Soziaihilteträgeis<br />

Die Entscheidung über einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen<br />

Grundsicherungsträgers / Sozialhilfeträgers ist von den beiden beteiligten SGö II-<br />

Trägern bzw. SGB XII-Trägern gemeinsam zu treffen. Der aufnehmende Träger ist<br />

über Umzugspläne rechtzeitig zu informieren und entsprechend zu beteiligen. So ist<br />

39


vom auf nehmen den Träger die Angemessenhert det neuen Wohnung schriftlich per<br />

F-Wlail oder Brief zu bestätigen<br />

Im Talle eines Umzuges ist an den aufnehmenden Träger der Antrag auf Umzug der<br />

Kundin/des Kunden, eine Bescheinigung über die Erforderlichkeit des Umzuges und<br />

der letzte Leisturigsbescheid weitem jleiten. Die Kundin/der Kunde muss beim auf-<br />

nehmenrten Träger einen neuen Leistlings an trag stellen Zwischen der beiden Trägern<br />

sind evtl anfallende Kosten zur Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung<br />

abzu spreche n.<br />

Ist ein Umzug möglich, sind die Kündigungsfristen zu berücksichtigen.<br />

so dass ein vertragsgerechter Wohnungswechsel stattfinden<br />

kann Anderenteils drohen Mietschulden<br />

2-2. Umzun ohne vorherige Zusichcrung des Grundsicherungsträgers bzw. So<br />

alalhflfetractere<br />

Erfolgt ein Umzug ohne vorherige Zustimmung des Grundsicherungsträgers werden<br />

regelmäßig nui die maximal bis dahin vom Gmndsicherungsiräger 711 tragenden Aufwendungen<br />

erbracht. Bei fehlender vorheriger Zustimmung des Sozjalhilfetrfigers<br />

weiden lediglich die angemessenen Aufwendungen berücksichtigt Ggf anfallende<br />

Wohnungsbeschaffungskosten müssen nicht übernommen werden<br />

3. Umzug von Personen unter 2S Jahren in eine eigene Wohnung im Bereich<br />

te .S Q B ii<br />

Die Leistungen für Personen, die das ?5 Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind<br />

von der vorherigen Zusicherung des Grundsicherungsträgers abhängig. Eine Verpflichtung<br />

besteht bei den in § 22 Abs. 5 SGB II als Regelbeispiele aufgeführten<br />

Gründen.<br />

Ein schwerwiegender Grund nach § 72 Abs. 5 SGB II liegt z.B vor bei Überbelegung<br />

dei elterlichen Wohnung, im Talle der Gründung einer eigenen Familie (Schwangerschaft)<br />

oder soweit der Umzug zui Eingliederung in den Arbertsmaikl notwendig ist<br />

Zui Prüfung von schwerwiegenden Gründen empfehlt sich eine Zusammenarbeit mit<br />

dem Jugendamt.<br />

Auf die ausführlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und private<br />

Fürsorge e.V. zu § 22 Abs, 5 SGB II vom 06. Dezember 2006 wird ausdrücklich<br />

hingewiesen (siehe Abschnitt „XIII Anhang Adressen und Links“).<br />

Ziehen junge Erwachsene vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der<br />

Absicht, die Voraussetzungen fur die Gewährung von Leistungen herbetzufühiren*<br />

werden diese nach § 22 Abs 5 SGB !l nicht erbracht.<br />

40


4. Umzug in das Ausland<br />

Aufgrund einer Arbeitsaufnahme kann auch einem Umzug in das Ausland zugestimmt<br />

werden In diesem Fall können die anfallenden Fahrt- und Umzugskosten für<br />

den die Arbeitstelle aufnehmenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus dem Vermittlungsbudget<br />

nach § 45 SoziaIgesetzbuch 111 übernommen werden Die Übernahme<br />

der anfallenden Kosten für die restlichen Familienmitglieder erfolgt nach § 22 Absatz<br />

6 SGB II im Bereich des SGB XII ist im ErnzelFall zu prüfen, ob eine Kosten Übernahme<br />

erfolgen kann (z.B. aufgrund einer Familienzusammenführung) (vergleiche<br />

A b sc h n itt V11 1 2 . JP Un izugskosten'),<br />

Ermessen ist aus zu üben und die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu cfo-<br />

kumentieren!<br />

4t


VII. Leistungen für Auszubildende - Zuschuss zu den ungedeckten<br />

Kosten der Unterkunft<br />

1. Grurtdggtzlichgs<br />

Auszubildende, die keine Leistungen der AusbildungsfÖfdemng (BAföG, BAB oder<br />

Ausbildungsgeld) wegen der Anrechnung von Einkommen otle) Vermögen erhalten,<br />

sind anspruchsberechtigtfiir den Zuschuss gem. § 27 Abs, 3 SGB II.<br />

Erhält der Auszubildende BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld ist zu prüfen, ob aufgrund<br />

von § 7 Absatz 6 SGB II Leistungen nach dem SGB II regulär gewählt werden<br />

können.<br />

Die Regelung nach 5 27 Absatz 3 SGB II ciifL nicht für<br />

t> Studierende, die im eigenen Haushalt wohnen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

Absalz 2 Nr 2 BAffiG - haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem<br />

SGB II - nur Prüfung Härtefall nach § 7 Abs.5 SGB II möglich),<br />

» Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung die im Haushalf der Eltern<br />

wohnen (haben nach § 7 Absatz 6 Nr. I, 2. Alternative SGB II Anspruch auf<br />

Leistungen zum Lebensunterhalt),<br />

*> Teilnehmer an einer berufs vorbereitenden Bildungsmaßnahme, die im Haushalt<br />

der Eltern wohnen (haben nach § j Absair 6 Nt 1 -'\li.(::maii'/^ ->GB i-<br />

Anspruch),<br />

o Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung nicht voraussetzt und behinderte Schüler mit<br />

Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 106 Abs.1 Ni,1 SGB III, jeweils wohnhaft<br />

im Haushalt der Ellern (haben nach § 7 Absatz 6 Nr 2. i. Alternative SGB<br />

M Anspruch),<br />

e Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen<br />

sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung nicht voraussetzt, die in einem eigenen<br />

Haushalt untergebracht sind, bei denen die Voraussetzungen des 5 2 Absatz<br />

1 a Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind (zum Beispiel Ausbifdungsstatte vom Haushalt<br />

der Eltern erreichbar oder nicht verheiratet oder kein Kind) - in diesen Fällen<br />

ist ein Anspruch nach 5 7 Absatz G Nr 1, 1 Alternative SGB II gegeben<br />

& Schüler von Abendhauptschulen, Abend realsc hu len oder Ab endgym nassen,<br />

sofern sie aufgrund von § 10 Abs 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung<br />

haben (über 30 Jahre alt sind) Diese haben Anspruch nach § 7 Absatz<br />

S Nr.3 SGB II.<br />

Greift § 7 Absatz 6 Nr 2 SGB II nicht, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen<br />

des § 27 Absatz 3 SGB II für einen Zuschuss zu den angemessenen<br />

Kosten für Unterkunft und Heizung vorliegen.<br />

2. Personenkreis des § 27 Absatz 3 SGB j I<br />

Ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 27 Absatz 3 SGB II besteht, wenn tatsächlich<br />

Leistungen der Ausbildungsförderung bewilligt wurden und diese sich nach den in §<br />

42


27 Absatz 3 SGB II genannten Vorschriften bemessen. Es ist also immer anhand des<br />

vom Auszubildenden / Antragstellers vorzufegenden letzten Bescheides über BAB /<br />

BAföG / Ausbildungsgeld und ggf. durch Rückfrage bei der Agentur Für Arbeit oder<br />

der BAföG-Stelle zu prüfen, aufgrund welcher Vorschriften die Leistungen bewilligt<br />

wurden<br />

Anspruch auf den Zuschuss nach 5 27 Absatz 3 SGB II haben<br />

* Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die im eigenen Haushalt leben<br />

(Bedarfssatz nach § 61 Absatz 1 SGB III) ,<br />

■ Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die im eigenen<br />

Haushalt leben (Bedaffssatz nach $ 62 Absatz 2 SGB III).<br />

« Behinderte Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die auch im Haushalt<br />

der Eltern einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (§_U 6<br />

Absatz 3 SGB III),<br />

* Behinderte Menschen mit Anspruch aut Ausbildungsgeld<br />

- bei eines beruFliehen Ausbildung, die im Haushalt der Fltern oder in einem<br />

eigenen Haushalt leben (5 123 Absatz 1 Nr 1 bzw Nr. 4 SGB IIIV<br />

- in einer berufs vorbereitenden Bildungsmaßnahme, die in einem eigenen<br />

Haushalt leben (5 124 Absatz 1 Nr., 2 SGB IIIV<br />

* Schüler von AbendbauptschuSen, Berufs auf bau schulen, Abend realschufen<br />

und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

voraussetzt, die im Haushalt der Eltern leben (§12 Absatz 1<br />

Mr. 2 BAföG),<br />

* Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schuten und Berufsfach-<br />

sohulen sowie von Fach- und Fach oberschul kl assen deren Besuch eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung nicht voraussetzt, die in einem eigenen<br />

Haushalt leben, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a Satz 1 BAföG erfüllt<br />

sind {zumutbare Aus bi Id ungs statte ist von der Wohnung der Fltern aus<br />

nicht erreichbar und der Auszubildende ist oder war verheiratet oder lebt mit<br />

mindestens einem Kind zusammen) (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 BAföG),<br />

* Schüler von Abend hauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrea[schulen<br />

und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

voraussetzt (dieser Einschub bezieht sich nur auf Fachoberschulklassen),<br />

die in einem eigenen Haushalt leben ('S 12 Absatz 2 Nr.2 BAföG<br />

) sowie<br />

* Schüler von Fachschulktassen (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

voraussetzt). Abendgymnasien und Kollegs, wenn sie bei ihren<br />

Eltern leben (5 13 Absatz I in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BAföG).<br />

* Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, wenn sie<br />

bei ihren Eltern leben (§ 13 Absatz I in Verbindung mit Absatz 2 Nr 1 BAföG)<br />

< Auszubildende, die die genannten Leistungen der Ausbild ungsförderung nicht<br />

erhalten, da Einkommen oder Vermögen angerechnet weiden.<br />

Bemessen sich BAB / BAföG/Ausbildungsgeäd im Einzelfail nach einer dieser Vorschriften.<br />

kommt ein Zuschuss nach § 27 Absatz 3 SGB II bis zur Höhe der ungedeckten<br />

angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Betracht.<br />

43


3. Priifunn vorranniger Leistungen<br />

Wohngeld kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der/die Auszubildende mit weiteren<br />

Personen im Haushalt lebt Da die Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten<br />

Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II vorzunehmen<br />

ist, kann sich durchaus ein Anspruch errechnen, welcher unter der Höhe des<br />

Wohngeldanspruches liegt Insofern sollte zuvor eine Prüfung der Wohngeldansprüche<br />

en'olgen.<br />

Wohnt ein Auszubildender bis 24 Jahre hei seinen Eitern bilden diese eine Bedarfs-<br />

gemeinschafi, so dass das Einkommen und Vennögen der Eitern auf einen möglichen<br />

Zuschuss an zu rechnen wäre.<br />

Wohnt ein Auszubildender in einem eigenen Haushalt, kann ein Zuschuss gemäß<br />

§ 27 Absatz 3 SGB If nicht gewährt werden wenn die Übernahme der Leistungen für<br />

Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 SGB II ausgeschlossen ist.<br />

4^Berechnung des Zuschusses<br />

Es isl zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen<br />

sind Sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht angemessen,<br />

wird der angemessene Betrag ermittelt und zugrunde gelegt. Die Leistungen<br />

nach § 27 Absatz 3 SGB II sind analog eines Antrages auf laufende Leistungen nach<br />

dem SGB II zu berechnen-.<br />

« Es sind der Regelbedarf und die angemessenen Unterkunfts kosten zu berücksichtigen.<br />

* Als Einkommen zählen die Ausbiidungsvergüfung, Kindergeld, Unterhalt. Renten,<br />

BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld jeweils bereinigt um die einzelnen Be-<br />

rein igungstatbestä nde.<br />

Achtung: Es muss immei eine Deckelung en'olgen! Hieizu ist die Differenz zwischen<br />

den anerkannten KdU und dem Unterkunftsantei! in der Ausbildungsfordemng dem<br />

vorher enechneten Anspruch nach § 27 Absatz 3 SGB II gegenüberzusteilen<br />

Ergibt sich aus dem Leistungsbescheid über Ausbildungsförderung, Berufsausbii-<br />

dungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, dass wegen anzurechnendem Einkommen der<br />

Eltern I eines Elternteils (Unterhaltsbetrag) nicht der volle Forderungsbetrag bewilligt<br />

wird, ist neben dem bewilligten Forderungsbetrag der Unterhaltsbetrag der Eitern als<br />

sonstiges Einkommen anzurechnen.<br />

Gibt der Auszubildende / Studierende an, diese Zahlung nicht von seinen Eitern zu<br />

erhalten, ist er auf die Möglichkeit der Vorausleistung nach dem SGB III bzw. nach<br />

dem BAföG zu verweisen Die Anrechnungsbeträge (Unterhaitsbeträge) werden nach<br />

Prüfung von der Agentur für Arbeit bzw. vom Amt für Ausbildungsförderung vorausgeleistet.<br />

Der Antrag auf Vorausleistung wird jedoch vermutlich abgeiehni, wenn<br />

* der Unterhaltsbeitrag geringer/gleich hoch oder geringfügig höher ist als das<br />

dem Azubizustehende Kindergeld<br />

44


und<br />

fl die Eltern das Kindergeld an den Azubi zahlen oder der Azubi die Zahlung des<br />

Kindergeldes durch Abzweigungsantrag an sich bewirken könnte.<br />

Sollte der Unterhaltsbeitrag, der sich aus dem Einkommen der Eltern vor 2 Jahren<br />

berechnet, nicht geleistet werden, weil die Eltern dieses Einkommen aktuell nicht<br />

mehr erzielen, ist es möglich, dass ein Antrag gestellt wird und mit den aktuellen Unterlagen<br />

eine Neuberechnung des Unterhalts bei träges erfolgt. Weigern sich die Unterhaltsverpflichteten<br />

(in der Regel Eltern) den festgesetzten Unterhalt zu zahlen und<br />

scheitert dadurch die Bewilligung/Auszahlung der Leistungen nach BAföG oder SGB<br />

III, kann der erwerbsfähige Leistungsberechiigte nur durch Klage für eine Realisierung<br />

der Leistungen Sorge tragen Während des Verfahrens bzw. bis zur Bewilligung<br />

von Leistungen kommt nur die darlehensweise Hilfe gem. § 27 Abs. 4.1 SGB II in Betracht.<br />

Nur wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 SGB II oder des § 27 Absatz 3<br />

SGB II nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob ein Darlehen nach § 27 Absatz 4 SGB 1<br />

aufgrund eines Härtefalies gewährt werden könnte.<br />

45


VIII, Wohnunasbeschaffunaskosten. Wohnungserstausstattung und<br />

Sonderte! I Renovierung<br />

I. W ohnunqsbeschaffunciskosten<br />

Unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten fallen<br />

1. Mietkautionen<br />

2. Genossenschaftsanteile<br />

3. Umzugskosten<br />

4. Do ppe Ite Mietza b I u n g<br />

5. Maklerprovision<br />

Wohnungsbeschaffungskosten sind Aufwendungen, die mit dem Finden oder Anmieten<br />

einer Wohnung verbunden sind. Diese können bei vorheriger Zusicherung durch<br />

den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden<br />

(Ausnahme: Mietkautionen sind vom aufnehmenden Träger zu zahlen). Sie sollen<br />

übernommen werden wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist<br />

und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum<br />

nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht weiden.<br />

Die Übernahme einzelner Kosten steht nach § 22 Abs 6 SGB II bzw § 35 SGB XII<br />

im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers bzw. Sozialhiifeträgers.<br />

Der Begriff „vorherige Zusicherung1 im Sinne des § 22 Abs 6 SGB I) bzw § 35 SGB<br />

XIJ; von der die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs-, dei Umzugskosten sowie<br />

der Mietkaution abhängt, bedeutet, dass die Zusicherung vor Abschluss des jeweiligen<br />

Vertrages (mit einem UmzugsunEernehmen, Makler, Vermieter) erfolgen muss<br />

l. i. BjHtetkautjonen<br />

Mietkautionen können nur übernommen werden, wenn die KdU der neu zu beziehenden<br />

Wohnung angemessen sind. Angemessen sind höchstens drei Nettokaltmieten.<br />

Eine Miefkaution ist nach § 22 Absatz. G SGB ll bzw § 35 SGB XII als Darlehen zu<br />

gewähren. Für die Übernahme ist der aufnehmende Träger zuständig. Das genaue<br />

Verfahren ist zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Träger abzusprechen.<br />

A ufrechnung jm B e r ic h des SGB 4<br />

Die ratenweise Aufrechnung mit zukünftigen Leistungsansprüchen zur Tilgung eines<br />

Kautionsdarlehens erfolgt nach § 42a Absatz 2 SGB II in monatlichen Raten von<br />

10% des maßgebliehen Regelbedanfs. Die Aufrechnung beginnt mit dem Monat dei<br />

auf die Auszahlung des Darlehens folgt.<br />

46


1.1.2. Aufrechnung im Bereich des SGB XII<br />

Die ratenweise Aufrechnung mit zukünftigen Leistungsansprüchen zur Tilgung eines<br />

Kautionsdarfehens ist nicht möglich. Eine Rückzahlung isi nur auf freiwilliger Basis in<br />

Höhe eines angemessenen Betrages im Sinne des § 26 SGB XII möglich und von<br />

der Kundin/dem Kunden jederzeit in der Zukunft widerruf bar.<br />

1.2. Genossenschaftsanteite<br />

Bei Genossenschaftsanteilen handelt es sich nicht um eine Kaution im Sinne des<br />

BGB Der Erwerb ist jedoch Voraussetzung für die Anmietung einer Genossens<br />

c h a ft wohnung so dass die Übernahme der Genossenschaftsanteile neben einer<br />

Kaution als Darlehen nach § 22 Absatz G SGB II bzw, § 35 Absatz 2 SGB XII grundsätzlich<br />

erfolgen kann. Es sind lediglich die nach der Satzung der jeweiligen Wohnungsbaugenossenschaft<br />

zu zeichnenden Mindestgenossenschaftsanteile in angemessener<br />

Höhe zu übernehmen.<br />

Nach Beendigung der Mitgliedschaft (Auszug aus der Wohnung) sind die Genossenschaftsanteile<br />

zuzüglich fälliger Dividenden an den Grund sicher ungs träger zu erstatten.<br />

Von einigen Wohnungsbaugenossenschaften wird darüber hinaus die Zahlung eines<br />

„Eintrittsgeldes" gefordert Dieses kann im Rahmen der Wohnungsbeschaffungskosten<br />

nach § 22 Absatz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 2 SGB XII als Beihilfe übernommen<br />

werden.<br />

1.3. Umzugskosten<br />

Der Anspruch auf Übernahme der Umzugs kosten nach § 22 Abs. S SGB II bzw. § 35<br />

SGB XII beschränkt sich auf die notwendigen angemessenen Kosten, Der Umzug ist<br />

grundsätzlich selbst durchzuführen (Hilfe zur Selbsthilfe).<br />

Ist Selbsthilfe z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen Alters oder Behinderung<br />

nicht möglich oder nicht zumutbar. können Kosten, die durch eine Beauftragung einer<br />

Umzugsfirma entstehen, übernommen werden. Vor dem Umzug sind in der Regel<br />

drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen ein zu holen.<br />

Ermessen ist aus2uüben und die Entsch eidungs grün de in der Akte zu dokumentieren!<br />

Werden Umzugskosten gewährt, sind alle im Zusammenhang mit dem Umzug notwendigen<br />

Kosten zu erstatten Dabei sind üblicherweise anfallende Kosten wie z.B.<br />

Aufwandsentschädigungen. Verköstigung der Helfenden, Reisekosten von Kindern<br />

und Begleitpersonen, Kaution bzw. Ausfaitbürgschalt in Höhe der Kaution fßr einen<br />

angemieteten Umzugswagen neben den Kosten für Packen / Transport / Versicherung<br />

/ Benzin in angemessener Höhe zu übernehmen ist die Anmietung eines Autos<br />

für die Durchführung des Umzuges notwendig sind mindestens drei Kostenvoranschläge<br />

(Angebote) vorzulegen Helfer können im Einzelfall auch über die Jobvermittlung<br />

der BA oder studentische Hilfskräfte engagiert werden<br />

M


Doppel mieten sollen vermieden werden. Das Ab senk ungs verfahren und die Beratung<br />

beim Umzug sind unter Beachtung der bestehenden Kündigungsfristen zu gestatten.<br />

Können trotz dieser Vorgabe bei einem notwendigen Wohnungswechsel die<br />

Mietzeiträume wegen Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten<br />

nicht aufeinander abgestimmt werden, ist die Übernahme doppelter Mietaufwendungen<br />

(„Überschneidungskosten") nach vorheriger Zusicherung als Wohnungsbeschaffungskosten<br />

geboten. Die Entstehung von Mietschulden ist zu vermeiden. Eine doppelte<br />

Mretzahlung ist für maximal 2 Monate möglich.<br />

Die Übernahme von Doppelmieten ist auch geboten bei einem durch auswärtige Arbeitsaufnahme<br />

bedingten notwendigen Wohnungswechsel<br />

1.5, M aklerprovision<br />

VermiUlungsgebühren/Maklerprovisionen sind Wohnungsbeschaffungskoslen im<br />

Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II bzw. § 35 SGB XII. Sie sind zu übernehmen, wenn anders<br />

kein geeigneter Wohnraum gefunden werden kann.<br />

Die Entscheidungsgründe für eine Übernahme sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

Die maximal zu übernehmende Maklerprovision beläuft sich auf eine zweifache<br />

Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Zuständigkeit liegt beim bisherigen Träger,<br />

da die Provision zum Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrages fällig wird<br />

2. Wo h n u n qse rsta u ssta ttu n 9<br />

Eine Wohnungserstausstattung beinhaltet sämtliche erforderlichen Möbel und Hausrat<br />

Inkl. Haushaltsgeräten für ein Leben und Wohnen in angemessenen Verhältnissen.<br />

Bei einem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung sind die Kosten für eine<br />

Wohnungserstausstattung zu übernehmen. Darunter falten auch die Kosten für Möbel,<br />

Haushaltsgeräte und Hausrat, die sich in einer vorherigen Wohnung nicht im<br />

Eigentum der Kundin/des Kunden befanden (z.B. die Küche in der alten Wohnung<br />

wurde vom Vermieter mit vermietet). Eine Bedarfsprüfung ist vorzunehmen! Jedoch<br />

gehört ein Fernsehgerät nach einem Urteil des BSG nicht zu einer Wohnungserstausstattung,<br />

da diese nicht der Befriedigung von bestimmten Freizeitbeschäftigungen<br />

oder Unterhaltungs- und InformationsbedürFnissen dieni (Az B 14 AS 75/10 R vom<br />

24 Februar2011).<br />

Der Transport der Gegenstände inkl. Aufbau der Möbel ist gr undsätzlich in Eigenleistung<br />

vorzunehmen ln begründeten Ausnahmefällen können auch diese übernommen<br />

werden (zum Verfahren vergleiche Abschnitt „VIII. 1 ? Umzugs kosten'1) Bezüglich<br />

des Anschlusses der Haushaltsgeräte ist ebenfalls zunächst auf eine Eigenleistung<br />

zu verweisen. Jedoch sollten die Anschlusskosten in der Regel übernommen<br />

werden.<br />

Die Entsclteidurigsgründe sind in der Akie /.u dokumentieren!<br />

-IR


Auch nach der Trennung von Ehe- bzw, Lebens partnern, nach langjährigen Inhaftierungen<br />

und in Fällen der Seßhafti nach urig von Menschen ohne festen Wohnsitz<br />

kann eine Beihilfe zur Wohnungserstausstattung gewährt werden Wach Inhaftierungen<br />

und nach Obdachlosigkeit ist der gesamte Hausrat in der Regel verloren. Bei der<br />

Trennung von Ehepaaren ist der bestehende Haushalt (Möbel, Hausrat Haushaltsgeräte)<br />

zu teilen. Ersatzbeschaffungen sind aber in vielen Fällen nicht zu vermeiden<br />

Die erforderlichen Beihilfen können als Geld- oder Sachleistung erbrach! werden. Die<br />

Beihilfehöhen sind von den einzelnen Grundsicherungsträgern bzw. Soziath ilfetrage<br />

rn festzulegen.<br />

2.1. Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeit über die Gewährung einer Wohnungserstausstattung liegt beim<br />

aufnEhmenden Träger, da de< Bedarf in seinem Zuständigkeitsbereich anfällt und nur<br />

dieser die notwendige Bedarfsprüfung vor Ort durchführen kann. Die Bewilligung erfolgt<br />

in Absprache mit dem bisher zuständigen Grundsicherungsträger bzw SoziaIhil-<br />

feträger.<br />

Die beschriebene Regelung gilt für den Bereich des SGB ]| und des SGB Xlt innerhalb<br />

von Hessen Bei Umzügen in Kommunen außerhalb von Hessen empfiehlt sich<br />

eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem aufnehmenden Träger zur Abstimmung<br />

des weiteren Vorgehens.<br />

2,2. Wohnungserstausstattung für Personen unter 25 Jahren<br />

Leistungen zur Wohnungserstausstattung für Personen unter 25 Jahren sind nur zu<br />

erbringen, wenn der zuständige Grundsicherungstrager dem Umzug zugestimmt hai<br />

(vergleiche Abschnitt ,VI 3 Umzug von Personen unter 2ö Jahren in eine eigene<br />

Wohnung")<br />

Dies gilt nur für den Bereich des SGB II. N icht jedoch für Kundinnen und Kunden<br />

unter 25 Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB XII<br />

2.3. Leistungen an Minderbemittelte<br />

Leistungen zur Wohnungserstausstattung können auch Personen bewilligt werden,<br />

die nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw SGB XII stehen<br />

(siehe Ausfüllungen im Abschnitt XII. „Minderbemittelte (Mieter und Eigentümer)".<br />

3. Sonderfall: Renovierung<br />

Zu diesem Themenbereich liegt ein aus führ lichei Aufsatz „Schönheitsreparaturen<br />

und Renovieru ngskosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II<br />

unter besonderer Berücksichtigung inietrechtlicher Grundlagen" aus der .Zeitschrift<br />

für das Fürsorge wesen (Ausgabe 9/20ÜS)" vor<br />

49


3.1. Schönheitsreparaturen<br />

Bedaifspriifunq durch den Außendienst! Es empfiehlt sich zur<br />

Überprüfung der Notwendigkeit und des Umfangs von Renovierungsarbeiten<br />

den Außendienst mit der Durchführung eines<br />

Hausbesuches zu beauftragen.______________________________<br />

Die Übernahme kommt in Betracht, wenn es sich um Kosten für Schönheitsreparaturen<br />

handelt, die vom Mieter einzugsbedingt, turnusmäßig oder auszugsbe<br />

dingt zu übernehmen sind und die dem Grunde und der Höhe nach erforderlich<br />

und angem essen sind.<br />

Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch<br />

Abnutzung aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs (- normales Wohnen) entstanden<br />

sind. Eine (Teil-) Renovierung ist grundsätzlich notwendig, wenn Wände. Decken<br />

oder der Lackanstrich der Wohnung stark abgenutzt sind (Nutzungsspuren von Kindern,<br />

Flecken, deutliche Ränder von Möbeln und Bildern). Selbst starkes Rauchen<br />

stellt in der Regel noch einen vertragsgemäßen Gebrauch dar, sofern die Abnutzungen<br />

durch Schönheitsreparaturen entfernt werden können.<br />

Unter Schönheitsreparaturen fallen ausschließlich Malerarbeiten innerhalb der Wohnung.<br />

wie zum Beispiel:<br />

■ das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken.<br />

o das Lackieren von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, Innentüren.<br />

Scheuerleisten und über Putz verlegten Versorgungs- und Abflussleiiungen<br />

sowie Fenster und Außentüren von innen,<br />

# Arbeiten zur Beseitigung von Untergmndschäden, diese gehören nur dann zu<br />

den Schönheitsreparaturen, wenn es sich um übliche und kleinere Vorarbeiten<br />

vor dem Anstreichen und Tapezieren handelt<br />

Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört:<br />

° Austausch von Fensterscheiben, Reparatur von Türschlössern. Beseitigung<br />

von Feuchtigkeitsschäden, größere Putzarbeiten am Mauerwerk, das Ab’<br />

schleifen und Versiegeln von Holzböden und der Austausch von mit vermieteten<br />

Teppichböden. Es handelt sich hierbei um Leistungen füi die Erhaltung<br />

des Vertrags- und ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache, also Beseitigung<br />

von durch Abnutzung, Alter und Witterungseinfluss entstehende bauliche<br />

und sonstige Mängel. Die normale Abnutzung ist bereits mit der Nettomiete<br />

abgegolten.<br />

o Kosten für Schönheitsreparaturen außerhalb der Wohnung wie z. B. das Streichen<br />

der Fenster und Wohnungstür von außen, das Streichen der Kellerräume<br />

die Renovierung der Kellerräume oder Renoviemngsarbeiten in Treppenhaus<br />

und Waschküche.<br />

«* Schäden die aufgrund nicht vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter<br />

verursach! worden sind muss der Mieter aus eigenen Mitteln - in der Regel<br />

beim Auszug- beseitigen<br />

50


Der Vermieter hat die Verpflichtung, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. Die Anforderungen hieran sind aber<br />

sehi niedrig. Die Wohnung muss nichi in renoviertem Zustand übergeben werden<br />

und auch mcht mit: einem Fu ßbcdenbeiag aus gestaltet sein<br />

3.2. Einzucisrenovieruna<br />

Es können nur die angemessenen Kosten einer Einzugsrenovierung übernommen<br />

werden. Sie sind nach der Rechtsprechung des BSG Unlerkunftskoslen gern, § 22<br />

Abs. 1 SGB II und als angemessen anzusehen, wenn die Einzugsrenovierung orteüblich<br />

und erforderlich zur Herstellung des Wghrsfgndards im miitsism Wohnseq-<br />

m erüjsi (B 4 AS 49/07 R).<br />

Es ist dabei zu beachten, dass der Vermieter keine Verpflichtung zur Vornahme der<br />

Einzugsrenovierung übernimmt und dies in dieser Region ortsüblich ist. Ortsüblich isl<br />

eine Einzugsrenovierung wenn im räumlichen Vergleichs bereich es üblich ist, Wohnungen<br />

im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand zu übergeben.<br />

Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden<br />

s:nd. Ist das der Fall, isl dei Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten<br />

angemessene Wohnung zu verweisen.<br />

Zudem muss die Einzugsrenovierung im konkreten Einzetfall „erforderlich" sein, um<br />

die „Bewohnbarkeit'1 der Wohnung herzustellen.<br />

Ausreichend isl eine Herstellung der Wohnung entsprechend des Standaids einer<br />

Wohnung im unteren Wohnsegment, also mit einem einfachen Wand und Bodenbelag<br />

(Ra u f aser/P VC , e infac h er Tep p ic h b ode n).<br />

Sind bei dem Bezug der Wohnung Renovierungsmaßnahmen erforderlich, die über<br />

das übliche Maß von Schönheitsreparaturen h in ausgehen so kann von einer Angemessenheit<br />

der Kosten regelmäßig nicht ausgegangen werden (z. B. großflächiges<br />

Verputzen von Wänden, Sanierung eines Badezimmers etcj.<br />

Soweit sich der Zustand der Wohnung nicht aus dem Mietvertrag ergibt, ist die Notwendigkeit<br />

einer Einzugsrenovierung schiüssig, z. ß durch Vorlage eines Wohnungsübergabe<br />

- Protokolls, darzulegen oder in Einzelfällen durch eine Besichtigung<br />

des Außendienstes festzusteiien.<br />

3,3. Die turnusmäßige Schönhertsreparatur und Auszugsrenovierung<br />

Die Gewährung von Leistungen für eine turnusmäßige Schönheitsreparaiur und einer<br />

Auszugsrenovierung kommt nur dann in ßetiacht, wenn der Leistungsempfänger dazu<br />

vertraglich wirksam verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen zu übernehmen<br />

und die Renovierung notwendig ist.<br />

Der vertraglichen Abwälzung von Renovierungspflichten auf den Mister sind enge<br />

Grenzen gesetzt Im Allgemeinen ist eine Renovierung in Küche, Bad und Dusche<br />

alle drei Jahre, in den Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf<br />

Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich Sind einzelne<br />

51


Räume nach Ablauf der Fristen noch rieht renovierungsbedürftig weil der Mieter die<br />

Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, etwa im Fall einer längeren Abwesenheit,<br />

oder wenn besonders "langlebige" Tapeten und Farben verwende! wurden,<br />

können sich die Renovierungstlisten verlängern. Eine Klausel, die den Miete* verpflichtet<br />

unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf mindestens alte drei und<br />

fünf Jahre eine Renovierung durch^uführen ist unwirksam. Unzulässig ist auch die<br />

Kombination einer Renovierung nach Fristenplan und einer Auszugsrenovierung<br />

Dies ergibt sich aus den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.<br />

Zur rechtlichen Bewertung sind die jeweiligen „Mieter" auf die Rechtsprechung<br />

des BGH die möglichen Rechtsbeistände (Rechtsanwalt, Mieterschutz verein usw.)<br />

zu verweisen.<br />

Ein laufender Renovierungsbedarf ist mit einem schlüssigen und nachvotiziehbaren<br />

Vortrag des Leistungsempfängers darzulegen.<br />

Im Falte einer Auszugreno vierung muss auch der Umzug des Leistungsempfängers<br />

erforderlich / notwendig sein.<br />

* Bei einem Auszug ist die V erjährungsfrist zu beachten* Die auszugsbedingten<br />

Schönheitsreparaturen können vom Vermieter nur innerhalb einer kurzen<br />

Frist geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Vermieters verjähren gern<br />

§ 548 BGB nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Rückgabe der<br />

Mietsache.<br />

* Der Abschluss einer nachträglichen Individualvereinbarung ist nicht ausreichend.<br />

War die im Mietvertrag vorgesehene Vereinbarung zur Vornahme<br />

von Schönheitsreparaturen unwirksam, so werden Schönheitsreparaturen<br />

auch dann nichi übernommen, wenn der Leistungsempfänger bzw.<br />

die Leisiungsempfängerin nachträglich eine entsprechende indivicinaive<br />

rein bannig mit dem Vermieter geschlossen hat.<br />

* Dia Verpflichtung zur Durchführung einer Schönheitsieparatur muss sich aus<br />

dem Mietvertrag ergeben und ist z, B. durch die Vorlage eines Wohnungsübergabe<br />

- Protokolls darzulegen<br />

Auch hier ist von einem einfachen Standard auszugehen, der sich am Ausstaltungs-<br />

slandard im unteren Wohnurigssegment orientiert.<br />

Sonstige Hinweise:<br />

Es sind regelmäßig nur die Kosten für eine einfache Renovierung zu übernehmen.<br />

Berücksichtigt werden Kosten für Raufaser-Tapeten und den Farbanstrich ist die zu<br />

renovierende Wohnung bereits mit Raufaser ausgestattet und noch in einem ordnungsgemäßen<br />

Zustand, werden nur die Kosten für den Anstrich übernommen. Regelmäßig<br />

kann davon ausgegangen werden, dass eine Raufasertapete 3 Renovierungsmaßnahmen<br />

überdauert<br />

Werden Leistungen für eine Teil- oder Komplettreno vierung gewährt, so ist der Umfang<br />

der Leistungsgewährung unter Beifügung der Betege in der Akte zu dokumentieren.<br />

Bei Beachtung der dargestellten Grundsätze kann es Vorkommen, dass sowohl die<br />

Kosten für die Auszugsrenovierung aus der alten Wohnung, als auch die Kosten für<br />

52


die Einzugsrenovierung in die neue Wohnung übernommen werden müssen. Dabei<br />

ist zu beachten, dass die Malerutensilien nicht zweimal bewilligt werden.<br />

Zudem wild auf die weitere Rechtsprechung des BSG verwiesen’<br />

» Mietvertraglich vereinbarte monalliehe Zuschläge für Schönheitsreparaturen<br />

fallen unter die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw, § 35 SGB XII zu übernehmenden<br />

Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener<br />

Anteil für 'Instandhaltung und Reparatur" in Abzug zu bringen (ö 11<br />

AS 31/06h R)<br />

* Kosten übernah me bei zwischenzeitlicher Zahlung durch einen Dritten (B 14<br />

AS 66/11 R)<br />

3,4, Kosten für Bodenbelag<br />

Viele Vermieter sind in den letzLen Jahren dazu übergegangen Wohnungen nur noch<br />

mit einem versiegelten Estrich zu versehen. Ein solcher Boden ist nach den rechtlichen<br />

Bestimmungen des BGB zwar ausreichend, aber nach der allgemeinen Lebensweise<br />

unüblich Nach dem bereits erwähnten Urteil des BSG vom 16 12.2008<br />

sind die Kosten für einen Teppichboden (Bodenbelag) nicht mit der Regelleistung<br />

nach § 20 Abs 1 SGB II abgegolten (Az. S 4 AS 49/07 R. Ziffer 17). Die Kosten für<br />

einen Bodenbelag (z.B. Teppich, FVC) sind von daher im Rahmen der Kosten der<br />

Unterkunft zu übernehmen. Ein Richtwert von 5,00 € pro m2 ist dabei als ausreichend<br />

anzu sehen.<br />

Die Entscheidungsgründe sin d in der A kte zu dokum entieren!<br />

3.5. Renovierung durch Dritte<br />

Die notwendigen Renovierungsarbeilen sind van der Kundin/dem Kunden grundsätzlich<br />

in Eigenleistung selbst durch zu führen (Hilfe zur Selbsthilfe). Der Anspruch auf<br />

Übernahme von Renovierungskosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft bezieht<br />

sich nur auf die anfallenden Materialkosten (Tapeten, Farbe, etc.).<br />

Ist eine Selbsthilfe ganz oder teilweise aus gesundheil liehen Gründen wegen Alters<br />

oder Behinderung oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumulbar.<br />

können die Kosten, die durch eine Beauftragung einer Fachfirma entstehen, übernommen<br />

werden Voi der Durchführung der Arbeiten sind drei Kosten voran sch läge<br />

von verschiedenen Fachfirmen einzuholen.<br />

Erm essen is t auszuüben und die Entscheidungsgründe in der Akte zu doku~<br />

m entieren!<br />

53


Renovierungen nach § 22 Absatz 1 SGB It bzw. § 35 Abs. 1 SGB XU:<br />

Bewilligung Zuständigkeit<br />

Einzugsrenovierung Soweit erforderlich, um<br />

die Bewohnbarkeit der<br />

Wohnung herzu steifen<br />

Auszugsrenovierung Nur wenn eins Auszugsrenovierungmietvertraglich<br />

wirksam vereinbart<br />

wurde<br />

Renovierung (Schönheitsreparaturen)während<br />

der lfd. Mietzeit<br />

Nur wenn Schönheitsreparaturen<br />

mietvertra glich<br />

wirksam vereinbart wurden.<br />

Aufnehmender Träger<br />

Abgebender Träger<br />

Zuständiger Träger zum<br />

Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Bedarfs.<br />

54


IX . D ire k tz a h iu n q an d e n V g rm ig te r<br />

Grundsätzlich sollen im Rahmen dei Selbsthilfe die Kunden die Weiterlertung der<br />

Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter seihst sicherstellen. Wenn die<br />

zweckentsprechende VeiWendung von KdU durch den Leist ungsempfänger nicht<br />

sichergeslelll isl (z.B bei Entstehung von Mietschulden, wirtschaftlichen Problemen<br />

der Kundin/des Kunden) soll nach § 22 Abs 7 SGB II bzw § 35 Abs. 'i Satz 4 SGB<br />

XII auf Direktzahlung umgestelli werden {Zwecksicberung/Sfcherung der Unterkunft).<br />

Es können jedoch fediglich die angemessenen KdU an den Vermieter direkt gezahlt<br />

werden. Eine Direktzahlung erfolgt nicht aufgrund eines einseitigen Wunsches des<br />

Vermieters<br />

Auf ausdrücklichen Wunsch einer Kundin/eines Kunden können auch die tatsächlichen<br />

Unterkunftskosten an den Vermieter überwiesen werden. Jedoch nur aufgrund<br />

einer schriftlichen und unterschriebenen Erklärung der Mieterin/des Mieters, welche<br />

auch jederzeit widerrufen werden kann.<br />

Der SGB II- bzw. SGB XI I-Träger ist nicht Mietvertragspaitnerl<br />

Vertragsparteien sind nur der Mieter (Kundin/Kunde des Jobcenters<br />

bzw. der Sozial Verwaltung) und der Vermieter, Aus Gründen<br />

des Datenschutzes dürfen den Vermietern grundsätzlich keine<br />

Auskünfte erteilt werden (Ausnahme: Direktzahlung der Miete<br />

wegen der UnZuverlässigkeit einer Kundin/eines Kunden) Allerdings<br />

ist der Jobcenter (das Sozialamt) auch hei einer Direktüberweisung<br />

der Miete an den Vermieter nicht der Erfüllungsgehilfe<br />

des Mieters (BGH vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 64/09) ‘ '<br />

55


X. Übernahme von Schulden<br />

„Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrach! werden, können auch<br />

Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur<br />

Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen<br />

werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit<br />

einzutreten droht Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB (I ist vorrangig einzusetzen-<br />

Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden."<br />

Das Ermessen des Grundsicherungsträgers wird hier eingeschränkt. Liegen die entsprechenden<br />

Voraussetzungen vor, bestellt im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Hilfe.<br />

Unter § 22 Abs. 8 SGB II fallen auch die Schulden, die vor Inkrafttreten der geänderten<br />

Vorschrift am 01 April 2006 entstanden sind<br />

Eine entsprechende Regelung für den Bereich des SGB XII findet sich in § 36 SGB<br />

XH. Ein Rückgriff auf das Schon vermögen ist liier nicht ausdrücklich vorgesehen.<br />

§ 22 Abs 8 Satz 2 SGB II bzw. § 36 Abs 1 SGB XII soll - zur Vermeidung von Obdachlosigkeit<br />

- steherstellen, dass die Kosten zur Sicherung der Unterkunft so lange<br />

übernommen werden, bis ein Umzug in eine angemessene Wohnung möglich ist. Da<br />

alle Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich günstiger sind als die<br />

Behebung von Obdachlosigkeit, scheidet eine Versagung einer derartigen Hilfe, mit<br />

dem Argument der Anspruchsberechtigte habe die Notlage selbst verschuldet aus.<br />

Allerdings können Mietschulden nicht übernommen werden, wenn im Einzelfall eine<br />

Heilung der Kündigung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ausscheideL Eine Heilung<br />

der Kündigung scheidet aus: wenn der aktuellen Kündigung gem. § 569 Abs. 3<br />

Nr. 2 Satz 2 BGB vor nicht länger ats zwei Jahren bereits eine außerordentliche Kündigung<br />

wegen Zahlungsverzuges vorausging und diese durch Ausgleich des Rückstandes<br />

geheilt wurde.<br />

Wichtig ist auch, dass die Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden gem.<br />

§ 565 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB innerhalb von zwei Monaten getroffen wird.<br />

56


XI. Wohneigentum ^Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen)<br />

1. Angemessenheit fVermötiensnriifiinq)<br />

Für selbstgenutztes und somit geschütztes Woh neigen tum sind im Sinne der Vermögens<br />

prüf unr} nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bzw § 90 Abs 2 Satz 1 Nr 8<br />

SGB XII folgende Wohnflächen als angemessen anzuseben:<br />

Personenzahl Einfam ilienhaus Eigentumswohnung<br />

1 und 2 Personen 80 m2 80 n r<br />

3 Personen 1 10 m2 100 m 2<br />

4 Personen 130 m* 120 m2<br />

Für selbst genutztes Wohneigentum sind für Familienheime mit nur einer Wohnung<br />

bis zu 130 ma Wohnfläche angemessen, für eigengenutzte Eigentumswohnungen bis<br />

zu 120 m3 für Haushalte mit his zu vier Personen. Überschreitungen von 20 in2 pro<br />

Person sind möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung<br />

eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist<br />

Entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG (in der bis zum 31 12.2001 geilenden<br />

Fassung) in Bezug genommenen Größe von 20 irr4 hält das BSG eine Reduzierung<br />

von jeweils 20 m3 pro Person ausgehend von 130 rri* bzw. 120 m2 - hei einem<br />

Haushalt von vier Personen - für sachgerecht. Bei einer Belegung mit bis zu<br />

zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf SO m2 festzusetzen, d h. eine<br />

weitere Reduzierung um 20 m2 bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall<br />

nicht in Betracht. Die angenommenen Werte orientieren sich am „Durchschnittsfall"<br />

und bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einei Anpassung nach<br />

oben, unter Umständen aber auch nach unten [BSG Urteil vom 07. November 2006<br />

Az. B 7b AS 2/05 R)<br />

B ei Abw eichungen von diesen Werten is t unter B erücksichtigung eines gew issen<br />

Erm essensspielraum es über die Angem essenheit zu entscheiden.<br />

§ 12 Absalz 3 Satz I Nr 4 SGB II ist eine rein vermögensrechLliche Schutzvorschrifl<br />

gegenüber dem Verwert ungs begeh reo eines Grundsicherungsträgers. Die zu übernehmenden<br />

angemessenen Unterkunftskosten für Wohneigentum können von dieser<br />

Vorschrift nicht abgeleitet werden. Die Vermögensprürung wirkt sich nicht auf die Höhe<br />

der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus (vergleiche BSG<br />

Urteil vom 18 Juni 2Ü0B, Az. B M/11b AS 67/06 R und BSG Urteil vom 15. Apnl<br />

2008, Az B 14/7b AS 34/06 R). Die analoge Schutzvorschrifl im Bereich des SGB XII<br />

ist § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr 8 SGB XII Zur Übernahme von Unterkunfiskosten wird auf<br />

den folgenden Abschnitt XI.2 verwiesen<br />

Dingliche Sicherung Eine ausführliche Ausarbeitung der Arbeitsgruppe<br />

Fachliche Fragen der hessischen Optionskommunen zum<br />

,r§ 24 Abs, 5 SGB it: Umgang mit nach § 12 SGB II zu berücksichtigendem<br />

Immobilien vermögen" ist dem Anhang der P<strong>raktische</strong>n<br />

Arbeitshiife beigefügl.<br />

51


Öfegmahrng ygrj Hauglastgfj güj gjflg


A rt der Haustasl Nachw«fsart Analog<br />

Grundmiete<br />

(Nettom iete)<br />

Hypothekenzinsen Bescheinigung der Bank X<br />

Grundsteuer Bescheid der Stadt- bzw<br />

Gemeindeverwaltung<br />

X<br />

Wasser (Wasserverbrauch) Bescheid der StadL- bzw.<br />

Gemeindeverwaltung oder<br />

des Versorgers<br />

X<br />

Kanal (Entwässerung) Bescheid der Stadt- bzw.<br />

Gemeindeverwaltung oder<br />

des Versorgers<br />

X<br />

Heiz kosten siehe Punkt 3 X<br />

Müll (Abfall) Bescheid der Stadt- bzw.<br />

Gemeindeverwaltung oder<br />

des Versorgers<br />

Schornsteinfeger Jahresrechnung des zuständigen<br />

Bezirks Schornsteinfegers<br />

Wohngebäudeversicherung Jahresrechnung der jeweiligen<br />

Versicherung<br />

Öltank-, Kessel- und Bren­ Rechnung des durchfühnerreinigungrenden<br />

Unternehmens<br />

Sicherheitsdienst (nur bei<br />

Eigentumswohnungen)<br />

Instandhai Lungsrücklage<br />

(hur bei Eigentumswohnungen)<br />

Verwaltergebühren (nur bei<br />

Eigentumswohnungen)<br />

Kont ol ü h i u n g sge b ü h re n<br />

(nur bei Eigentumswohnungen)<br />

Beschluss der Ejgenturn<br />

erg emeinschaft und Umlagenachweis<br />

der Haus­<br />

verwaltung<br />

Umlagenachweis der<br />

Hausverwaltung<br />

Umlagenachweis dor<br />

Hausverwaltung<br />

Umlagenachweis der<br />

Hausverwaltung<br />

X<br />

Analog<br />

Nebenkosten<br />

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen berücksichtig<br />

ungsfähig, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

abzusetzen sind.<br />

4. Nicht umlaqefähtge Hauslasten<br />

Grundsätzlich können nur Verbrauchskosten berücksichtigt werden. Demnach sind<br />

folgende Hauslasten innerhalb der Unterkunftskosten bei Wohneigentum nicht umzulegen:<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

59


* Tilgung von Hypotheken (Ausnahme, siehe den folgenden Unterabschnitt „4.1<br />

Tilgung von Hypotheken“)<br />

* Leibrentenleistungen für den Erwerb der Unterkunft<br />

* Beiträge zu einer Lebensversicherung zur Finanzierung der Immobilie<br />

o Anse h 1 u ss beit r äge fü r Wasse r, Abwa s se r u n d S t ra ße n<br />

■ Ausgaben zur Verbesserung des Wohnkomforts<br />

4.1. Tilgung von Hypotheken<br />

Die Belastungen zur Tilgung von Hypotheken sind nichl zu berücksichtigen, da sie<br />

dem Aufbau von Vermögen dienen.<br />

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. B 14/1 Ib AS<br />

67/06 R) können Tilgungslasten ausnahmsweise dann übernommen werden, wenn<br />

bei einer relativ geringen Belastung durch Darlehe ns zinsen und einer vergleichsweise<br />

hohen Tilgungsfast das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert<br />

ist Es handelt sich hier nicht um einen Aufbau von Vermögen, sondern um den<br />

Erhall bereits bestehender Vermögenswerte, Dabei darf die Tilgungshöhe die Höhe<br />

der vergleichbaren angemessenen Miete nicht übersteigen<br />

ln einem Urteil vom 08 Juli 2011 ha! aber das BSG betont, dass ein Ausnahmefall<br />

nicht schon dann vorliegt, wenn die Finanzierungskosten des Eigentümers insgesamt<br />

die Höhe der Gesamtkosten für eine angemessene Mietwohnung nicht übersteigen<br />

(Az. B 14 AS 79/10 R).<br />

Ermessen ist auszuüben! Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

4.2. Erschließung s- und A njjgg erb ei träge<br />

Unter Erschließungs- und Anhegerbeiträge versteht man die Umlage von Kosten für<br />

Erneuernngs- und Erweiterungsmaßnahmen durch die Städte und Gemeinden (z.B.<br />

Kanalanschiuss, Sanierung einer Straße) Diese Beiträge werden den Hauseigentümern<br />

von den Kommunen in Rechnung gestellt. Die Eigentümer sind zur Zahlung<br />

verpflichtet. Es handelt sich aber um keine Verbrauchskosten. Eine Übernahme von<br />

Anlieger beitragen würde jedoch zu einer Ungleichbehandlung und Besserstellung<br />

von Eigen heim besitzen! gegenüber Mietern führen Von daher kann eine Übernahme<br />

im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich nicht erfolgen.<br />

Betroffene hilfebedürftige Hauseigenlümei sind von daher zur Beantragung einer<br />

Stundung des An liegerb ei irages an die jeweilige Stadl bzw. Gemeinde zu verweisen<br />

Dies ist für den öffentlichen Teil dei Erneuerungs- bzw ErweiterungsmaEnahme bis<br />

zum Haus bzw. zur Grundstücksgrenze möglich Für den privaten Teil ist der Eigentümer<br />

auf die vorrangige Möglichkeit einer Darlehensaufnahme (Grundschuld} hinzu<br />

weisen, insbesondere auf die zinsgünsligen Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />

(KfW) Unter Umständen könnte aber auch die Gewährung eines Darlehens<br />

nach § 22 SGB II in Betracht kommen. Im Rechtskreis des SGB Xil könnte evtl im<br />

Rahmen einer Einzel Faltentscheidung nach § 35 SGB Xil ein Darlehen gewährt wer<br />

60


den Weitere Informationen können Sie auch dem Abschhitt „7. Erhallungsaufwand"<br />

entnehmen<br />

Ermessen ist auszuüben! Dio Entscheidungsgriinde sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

Die Städte Lind Gemeinden können aber auch Ansprüche aus der Beitragserhöhung<br />

ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles<br />

unbillig wäre. Auch können die Kommunen Ansprüche aus der Beitragserhebung<br />

niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der<br />

offenen Beitracjsforderung steht Eine Niederschlagung wird allerdings in der Rege!<br />

nicht in Frage kommen weil der Beitrag als öffentliche Last auf dem betroffenen<br />

Grundstück oder Erbbaurecht ruht und somit direkt in das Grundstück oder Erbbaurecht<br />

voll streckt werden kann. Die Städte und Gemeinden können die offene Forderung<br />

in das Grundbuch als Schuld eintragen lassen.<br />

5- Eicienheimzutane<br />

Eine von staatlicher Seite genehmigte Eigen heimzufage (Bescheid des Finanzamtes)<br />

ist nicht auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen falls diese nachweislich<br />

zur Finanzierung der Immobiiie dient Dies ist beispielsweise bei Scndertilgungen der<br />

Fall.<br />

Eine Verwendung der Eigenheimzulage zur Begleichung von Steuern. Gebühren,<br />

usw dient jedoch der Finanzierung laufender Aufwendungen und nicht der Immobilie.<br />

In diesen Fällen ist die Eigenheimzulage als Einkommen zu berücksichtigen (Entscheidung<br />

des BSG vom 18. Februar 2010, Az B 14 AS 74/08 R),<br />

Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

G. Heizkosten<br />

Die Eigentümer von selbstgenutzten Wahneigentum haben grundsätzlich Anspruch<br />

auf eine Beheizung der angemessenen Wohn/Nutzfläche. Wohneigentümer und<br />

Mieter sind auch in diesem Punkt gleichgestelll (BSG Urteil vom 19.09 2007 Az B<br />

14 AS 54/07 R). Ansonsten ergäbe sich im Hinblick auf das G I ei chbeh and! ungs gebot<br />

in Art 3 Abs. I Grundgesetz eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und<br />

Wohnungseigentümem gegenüber Mietern.<br />

Haushalt Wohnunqscfröße<br />

Alleinstehend 45 m2<br />

2 Personen G0 m2<br />

Jede weitere Person Jeweils 12 m2<br />

Erfolgt die Wärmeversorgung durch ein Versorgungsunternehmen (z.B; Gasheizung)<br />

sind die monatlichen Abschlagszahlungen zu übernehmen<br />

61


Sind für die Beheizung des Eigenheims keine Abschlagszahlungen zu entrichten<br />

(z B Ölheizung) sind im Bedarfsfall (z.B. notwendige Betankung des Heizöltanks)<br />

und bei vorliegender Hilfebedürftigkeil die anfallenden Kosten als einmalige Unterkunftskosten<br />

zu übernehmen. Maßgeblich ist der aktuelle Bedarf zum Zeitpunkt der<br />

Antragstellung. Über den Antrag ist zukunftsgerichtet zu entscheiden. Der zu übernehmende<br />

Betrag kann daher an die Dauer eines ßewiliigungszeitraumes ausgerieiltet<br />

werden, Eine weiter gehende Bevorratung mit Heizmaterial kann sinnvoll sein,<br />

wenn ein weiterer SGB ll-Bezug über den Bewilligungszeitraum hinaus wahrscheinlich<br />

ist<br />

Bezüglich der angemessenen Höhe von Heizkosten sind die gleichen Maß Stäbe<br />

wie bei Mietern anztiwenden. Weitere Informationen können hierzu dem Abschnitt<br />

„III. Heizkosten” entnommen werden. Insbesondere wird auf den Unterabschnitt<br />

„3. Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage“ verwiesen.<br />

6.1. Enerqieausweis<br />

Zum 01 07 2008 wurde der Energieausweis für Wohngebäude eingeführt Der Energieausweis<br />

ist ein wichtiger Hinweis auf eine kostengünstige Beheizung von Wohnraum<br />

oderauch im umgekehrten Fall Leider isi der Ausweis für Laien schwer nachzuvollziehen.<br />

Hilfestellung können die Energieberatungen der Kreise, Städte und<br />

Gemeinden bieten.<br />

Bei der Ermittlung von angemessenen Heizkosten für Woh n e ig entü me r kann der<br />

Energieausweis ein wichtiges Hilfsmittel sein Anhand des Ausweises kann zum Beispiel<br />

die schlechte Dämmung des Eigenheimes nachgewiesen werden.<br />

Die Koster für die Erstellung eines Energieausweises sind jedoch nicht umäagefähig<br />

Der Ausweis dient lediglich der Entscheidungsfindung für potenzielle Miet- oder Kaufinteressenten<br />

Daher ist eine Übernahme im Rahmen der Kosten der Unterkunft und<br />

Heizung nach dem SGB II bzw. SGB XII nicht möglich.<br />

Wertere Informationen zum Energieausweis finden sich im Abschnitt MXUl Anhang1'.<br />

6 j Unw m techafflichra Verhalten<br />

Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhallen vor. muss der<br />

Grundsichemngsträger bzw Sozialhilfeträger die Kundin/den Kunden schriftlich darüber<br />

in Kenntnis setzen. Als angemessene Frist zur Verhaltenskorrektur gilt eine Jahresfrist,<br />

in die eine votle Abrechnungsperiode fällt. Es empfiehlt sich, die Kundin/den<br />

Kunden regelmäßig zu informieren<br />

7. Erhaltimqsaufwand<br />

Mach § 22 Absatz 2 SGB II können auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instand<br />

haitung und Reparaturen übernommen werden. Dagegen existiert im SGB X.1I<br />

keine entsprechende gesetzliche Regelung. Mach einer Einzelfaliprüfung wäre aber<br />

eine Übernahme im Rahmen des § 35 SGB Xli denkbar<br />

62


Die Entscheidungsgriinde sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

Zum Erhaltung saufwand zählt derjenige Aufwand, der periodisch regelmäßig anfällt<br />

und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten<br />

sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Aufbesserungsarbeiten bezieht Von der<br />

Kundin bzw. denn Kunden sind entsprechende Kostenvoranschläge als Entschei-<br />

dungsgrundfage vorzulegen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten für nicht angemessene<br />

Eigenheime sind jedoch nicht zu übernehmen<br />

Nicht dazu gehören allerdings größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten<br />

insbesondere die mit einer Wertverbesserung bzw. Kapitalbildung<br />

ein hergehen Dennoch ist es auch in diesen Fällen nicht automatisch angebracht, die<br />

Kostenübernahme abzulehnenT da es aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen<br />

(z.B. Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Verträge mit Hausverwaltern, Höhe<br />

des Hausgeldes) oftmals gar nicht möglich ist, dass sich einzelne Eigentümer gegen<br />

Me h fhe itsbe sc h I ü sse weh ren k ö n n en.<br />

Wenn eine solche Maßnahme zu einer Wertverbesserung des Anwesens führt, isl in<br />

solchen Fällen eine schiere Ablehnung derartiger Kosten pauschal schon deshalb<br />

nicht sinnvoll, da die Kundin/der Kunde ja die Kosten tatsächlich zahlen muss. Alternativ<br />

wäre hier die Gewährung eines Darlehens zu prüfen.<br />

Im Einzelteil kann es auch erforderlich sein, sich Grundbuchauszüge, Beschlüsse<br />

und Protokolle von Eigentümerversammlungen u.ä, verlegen zu lassen Auch kann<br />

die Einschaltung von Schiedsmännern, Energieberatern und Gutachtern sinnvoll<br />

sein, wenn nämlich Kunden behaupten, aufgrund der Lage und den Gegebenheiten<br />

vor Ort bestimmte bauliche Maßnahmen tätigen zu müssen (z.B. der Einbau bestimmter<br />

Art von Türen) und beispielsweise preisgünstigere Alternativen dadurch<br />

nicht in Betracht kommen Die unabweisbaren Kosten für die Einschaltung eines<br />

Gutachters sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen<br />

Die Entscheidungsgriinde sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

Falls die Bewilligung eines Darlehens riach § 22 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht möglich<br />

ist. sollte der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme (Grundschuld)<br />

hingewiesen werden. Insbesondere auf die zinsgünstigen Darlehen der Kreditanstalt<br />

für Wiederaufbau (KfW). Gleiches gäll für den Bereich des SGB Xlt. Ein<br />

Darlehen wäre hier nach § 36 Absatz 1 SGB XII zu gewähren.<br />

Ferner besteht die Möglichkeit, bei einer deutlichen Überschreitung der analogen<br />

Höchstbeträge für eine gleichwertige Mietwohnung durch die anerkannten monatlichen<br />

Hauslasten den Erhaltungsaufwand im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu<br />

übernehmen.<br />

Beispiel:<br />

Hilfegewahrung SGB ll vom 01 01 2006 - lfd.: Antiag im Juni 2008 auf Übernahme<br />

der Kosten für Erhaltungsaufwand i. H.v. 1.500.00 €.<br />

Angemessene Kos ton der Unterkunft = monatlich 400,00 €<br />

Aktuelle Zinsbelastung = monatlich 150.00 £


Differenz zwischen angemessener Kosten der Unterkunft und tatsächlicher Zinsbelastung<br />

= monatlich 250,00 €. Bereits nach 6 Monaten (1.500,00 € ./. 250,00 ej wären<br />

die Kosten des Erhaitungsaufwandes abgedeckt, so dass die Übernahme im<br />

Rahmen des § 22 SGB II als einmalige Unterkunftskosten gerechtfertigt wäre<br />

Dagegen sollte keine Übernahme durch die Gewährung emei monatlichen Pauschale<br />

erfolgen Eine solche könnte im Bedarfsfall nicht ausreichend sein und die erforderliche<br />

Rücklagenbildung ist unsicher.<br />

Bei einer Übernahme aus Mitteln des SGB II bzw. SGB XII ist darauf zu achten, dass<br />

es zu keiner Wertsteigerung der Immobilie (Vermögensbrldung bzw. Vermögenssteigerung)<br />

kommt.<br />

Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!<br />

8. Schönheitsreparaturen<br />

Dingliche Sicherung. Eine ausführliche Ausarbeitung der Arbeitsgruppe<br />

Fachliche Fragen der hessischen Optionskommunen zum<br />

„§ 24 Abs. 5 SGB II: Umgang mit nach § 12 SG8 II zu berücksichtigendem<br />

Immobilienvermögen" Ist dem Anhang der P<strong>raktische</strong>n<br />

A<strong>rbeitshilfe</strong> beigefügt._____________________<br />

Die Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen (Renovierungskosten) kann<br />

nur erfolgen, wenn eine Renovierung nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt<br />

ist. Eine Überprüfung durch den Außendienst hat vor der Entscheidung zu erfolgen<br />

Ermessen ist auszuüben! Die Entscheidungsgründe sind in der Aide zu dokumentieren!<br />

64


XU. Mindertremjttgjte fjMjetei: un(.i JE|g enfümer}<br />

Leistungen für Wohnungsbeschaffungskosten und Nachzahlungen aus Betriebs- und<br />

Heizkostenabrechnungen können auch Personen bewilligt werden, die nicht im laufenden<br />

Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII stehen. Diese können<br />

zwar beispielsweise durch Erwerbseinkünfte ihren Lebensunterhalt bestreiten, nicht<br />

jedoch ganz oder teilweise die Aufwendungen für einen zusätzlichen Bedarf. Diese<br />

.einmaligen" Unterkunftskoster erhöhen den Bedarf an Kosten der Unterkunft in dem<br />

Monat. In weichem der Bedarf entsteht In diesem Monat kann sich daher ein Anspruch<br />

auf SGB II bzw. SGB Xll-Leislungen ergeben.<br />

Es ist aber durchaus rechtmäßig bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen,<br />

die einmal anfallenden Aufwendungen auf einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

aufzuteilen. Das LSG Baden-Württemherg hat in seinem Urteil vom 24. April 2009<br />

(AZ I. 12 AS 4195/08) folgenden Leitsatz formuliert: „Einmalige Kosten für die Beschaffung<br />

von Heizmaterial sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen Werden wegen<br />

erzielten Einkommens keine laufende Leistungen bezogen, ist die HiFfebedürftig-<br />

keit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der He iz koste nfarderung zu ermittein,<br />

sondern fiktiv eine Aufteilung der Kosten auf den Zeitraum vorzunehmen, für den das<br />

Heizmaterial vorgesehen ist Nur wenn bei der Berechung der monatlich umgetegten<br />

Heizkosten Hilfebedürftigkeil besieht, können die Kosten für das Heizmaterial vom<br />

Grundsicherungsträger übernommen w erden“<br />

Bei einmaligen Leistungen, die lediglich für einen Monat zur Bewilligung von Trans-<br />

ferieistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII führen, bleibt eine bereits erfolgte Bewilligung<br />

von Wohngeld in diesem Monai bestehen. Es erfolgt keine Unterbrechung<br />

der Wohngeldbewilligung. Die Wohngeld stelle muss nicht informiert werden Allerdings<br />

mindert das zur Verfügung stehende Wohngeld im betreffenden Monat die<br />

Kosten der Unterkunft.<br />

Für die Anträge von minderbemittelten Kundinnen und Kunden ist der Träger zuständig.<br />

der grundsätzlich auch für die Gewährung von laufenden Leistungen zuständig<br />

wäre. Anträge von minderbemittelten Kundinnen und Kunden die grundsätzlich unter<br />

den Rechts kreis des SGB II fallen (..erwerbsfähige Leistungsberechligte") sind nach §<br />

24 Absatz 3 SGB DI und/oder § 22 Absatz 1 SGB II von den Trägern der Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende zu bearbeiten Zuständig für die Anträge von Personen, die<br />

unter den Rechtskreis des SGB Xli fallen sind gemäß § 31 Absatz 2 SGB XII<br />

und/oder § 35 Absatz 1 SGB XII die Soziaihilfeträger.<br />

Ein Verweis auf den Soziafhiffeträger nach der« SGB XII durch dis Jofocenter<br />

und umgekehrt ist nicht zulässig.


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5 24 Abs, 5 SGB U: Um gang m it nach 5 12 SGB II zu be rücksichtigendem Im ­<br />

m obilien verm ögen<br />

I. Rechtsgrundlagen<br />

§5 9 Abs. 4, 12 Abs. 3 Nr 6, 24 Abs 5 SGB II<br />

It. Erläuterungen<br />

1. Allgemeines<br />

Hat ein Leistu$gsberechtigter Vermögen, welche® nicht nach § 12 Abs 2 oder 3 SGB II geschützt<br />

ist ist dieses grundsätzlich Gei der Frage nach der Leistungsberechtigung zu berücksichtigen<br />

Um Leistungen erhalten zu kennen, muss das Vermögen zunächst verwertet werden<br />

Die Verwertung des Vermögens Kann ;m Einzeifall Jedoch unmöglich oder unzumutbar sein.<br />

Ih einem solchen Fall ist die Leistungsberechtigung nach § 9 Abs. 4 SGB II gegeben und<br />

dem Leistungsberechtigten ist ein Darlehen zu gewähren bis die Verwertung möglich isL<br />

(§ 24 Abs 5 SGB II). Dieses Darlehen kann dinglich oder auf andere Weise gesichert werden<br />

und sollte es im Regelfall auch<br />

Die Art der Sicherung wird durch den Leistungsträger bestimmt. Ob die Gewährung eines<br />

Darlehens von einer Sicherung abhängig gemacht wird und welche Sicherung verlangt wird<br />

ist eine Ermessensentscheidung und entspreche na zu dokumentieren Das richtige Vorgehen<br />

dabei zeigen d;e folgenden Handlungsempfehlungen<br />

2. Vermögen i.S.v. § 12 SGB tl (Immohilienvermögen)<br />

a) Liegt geschütztes Vermögen im Sinne § 1 £ Abs. 3 Nr. 4 vor?<br />

- Zweck der Vorschrift ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermogensgegenstand,<br />

sondern allem der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnis­<br />

ses nach Wohnen und. als räumlicher Lebensmrttelpunkt<br />

- Kriterium zur Bewertung ist allein die angemessene Größe<br />

- Die Angemessenheil bezieht sich auf die verfügbare Wohnfläche, nicht die tatsächlich<br />

bewohnte Fläche<br />

- In Anlehnung an das WoBauG beträgt die angemessene Wohnfläche bei einem l-laus<br />

130 m2. bei einem Grundstück 400-500 (m ländlichen Gegenden 600 m2} und bei<br />

einer Eigentumswohnung 120 m2<br />

- Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist zusätzlich eine Differenzierung nach der Zahl<br />

der Bewohner erforderlich. die Grenze von 120 m2 gilt bei einem 4 Personen­<br />

Haushalt und es sind 20 m3 für jede Person weniger Im Haushalt abzuziehen<br />

- Die unterste Grenze der Angemessenheit liegt bei 80 mif, auch bei einem 1 Perso­<br />

nen-Haus halt<br />

1


- Eine geringfügige Überschreitung der Angemessenheit ist unbeachtlich; bei Bedarf<br />

Besichtigung des Objektes und Etnzelf allprüf ung; weiters m6gIIche Kri-erien sind<br />

Famiilanverhalinisse. Alter, Dauer des Leislungsbezuges. monatliche Belastungen,<br />

temporäre Bedarfsgemeinschaft besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse<br />

Fälle von häuslicher Pflege oder zusätzlichem Raumbedarf in absehbarer Zeit<br />

- Es gib! keine Privilegierung gewerblich genutzter Fläche<br />

- Eine getrennt vom Hausgrunds Lick erworbene Garage ist nicht geschützt (hier kann<br />

eine Verwertung nsbesondere durch Vermietung erfolgen)<br />

- Wochenendhäuser, die auf einem gepachtet Grundstück stehen, sind grundsätzlich<br />

geschützt, ansonsten ist eine Verwertung i d.R möglich und zumutbar (ArbeilshilFe<br />

NRW)<br />

- Als Vermögen im Sinne der Vorschrift gelten auch Immobilien im Ausland, gleichgül­<br />

tig ob es die eines Ausländers im Inland oder die Fenenwohnung eines Deutschen<br />

ist Zur Ermittlung des Verkehrswertes für Immobilien im Ausland können die Barschaft<br />

des jeweiligen Landes um Unterstützung gebeten werden<br />

- Eventuell kann auch eine Teilung und Teil Verwertung des Grundstücks verlangt werden.<br />

selbsi wenn die Grüße des Grundstücks danach unter dte Angemessenheits­<br />

grenze sinkt<br />

- Grundregel zur Bemessung der angemessenen Größe ist 1 Schlafraum je Bewohner;<br />

außen vor bleiben Küche, Bad und Nebenräume (Speicher, Abstellraum), bei einem<br />

Hausgrundstück auch Hof und Hausgarten<br />

- Vermögen ist mit seinem Verkehrswertzu berücksichtigen (vgl auch ALG Il-Vi<br />

Fazit: Stellt sich bei der VermögensprüFung heraus, dass lediglich geschütztes<br />

Vermögen vorliegt, sind die Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Liegt nicht<br />

geschütztes Vermögen vor, ist als nächstes der Verkehrswert zu bestimmen:<br />

Für die Dauer der Vemiögensprüftmg sind die Leistungen vorläufig als Darle­<br />

hen zu erbringen (gemäß § 24 Abs. 5 SGB U i.V.m, § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II<br />

i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB II?).<br />

b) Prüfung des Verkehrs wertes<br />

- Der Verkehrs wert ist der bei der Veräußerung auf dem freien Markt erzielbare Erlös<br />

abzüglich der voraussichtlichen Verwertunqskosten und der Verbindlichkeiten, die an<br />

den Gegenstand geknüpft sind [Hypotheken schulden, Nachlass Verbindlichkeiten<br />

etc.)<br />

- M a ßgeb I i eher Ze It p u n kt z u r Berech n ung i st de r Ze itp u nkl d e r Antrag stell u ng<br />

2


- Unbebaute Grundstücksflächen sind nach den bestehenden Bod e n rieh Iwertta bei Sen<br />

i'BORIS: www hvbci.hessen.de) zu bewerten<br />

- Hausgrunüstücke und Eigentumswohnungen können unter Mithilfe von Ortsgerichten/<br />

Gutachteraussdiüssen bewertet werden Bei Ortsgerichten besteht Kostenfrei heil<br />

gemäß § S4 SGB X. Ein Anspruch auf Grundbuchauskunft ergibt sieb aus<br />

§ 43 GBVfG<br />

- Eine Erstellung v/an Verkehrs wertgut achten ist über Rechte an Grundstücken wie<br />

Erb bau- und Nutzungsrechten. Dienstbarkeiten, Überbauten und Not wegen möglich<br />

- Der Vermögensinhaber ist verpflichtet, geeignete Unterlagen zur Feststellung des<br />

Verkehrsweges vorzutegen<br />

Fazit: Liegt das ermittelte Vermögen (möglicher Verkaufsweit - Schuldver­<br />

pflichtungen < Vermögensfreigrenze} unter der Vermögensfreigrenze ist die<br />

Vermögens prüfung beendet und die Leistungen werden als Zuschuss erbracht.<br />

Liegt das ermittelte Vermögen über der Vermöyensfreigreuze dann ist die Ver-<br />

wertharkeit zu prüfen:<br />

3. Kann das vorhandene Vermögen verwertet werden oder liegt Unmöglichkeit bzw.<br />

ein besondere Märte der Verwertung von Vermögen LS.v. § 24 V SGB II vor?<br />

a) Das Vermögen muss grundsätzlich verwertbar sein.<br />

b) Vermögen, dessen Verwehung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen<br />

erne besondere Härte bedeuten wurde f§ 12 Abs 3 Nr 6 SGB II) bieibt von An­<br />

fang an außen vor. Der Unterschied beim Begriff der Harte zu § 24 SGB II ist, dass<br />

dort nur die sofortige Verwertung eine Härte bedeuten wurde da die soziale Stellung<br />

des Lsistungsberechtigten beeinträchtigt würde.<br />

c) Die Verwertung kann In 3 Fällen unmöglich sein1<br />

- Tatsachlich, z.B. wenn der Verkauf noch einige Zeit in Anspruch nimmt, eine<br />

Nachiassauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist oder schlicht kein<br />

Käufer gefunden wird<br />

- Rechtlich, z.B. wenn eine erforderliche behördliche Genehmigung zum Verkauf<br />

fehlt, Ausfuhrverbote bestehen oder sonstige Verfügungsbeschränkungen (Ge­<br />

schäftsunfähigkeit. Insolvenz, etc.)<br />

■ Praktisch, d h wenn die Verwertung zwar iheoretisch möglich ist, aber schlechthin<br />

unzumutbare, nach Treu und Glauben von niemandem zu erwartende Opfer<br />

erfordert (dann wird allerdings regelmäßig auch eine besondere Härte voriiegenj<br />

Fazit bei Voriiegen von Unmöglichkeit; Ist die Verwertung im laufenden Bewilligungszeitraum<br />

{BWZ) nicht möglich, ist die Vermögens prüfung abgeschlossen<br />

und die Leistungen sind für diesen zu rü cklieg en d en (vorläufig, darlehnsweise<br />

gewährten) BW Z in einen Zuschuss um zuw andeln. Entsprechender Bescheid<br />

3


ist zu erstellen. Bei jedem FortzabUingszeitraum ist die Verwertbarkeit erneut<br />

zu prüfen (B l4/7b AS 46/06 R vom 06.12,2007: B 14 AS 42/07 R vom 27.01.2000,<br />

Rri. 22, 23). Es ist wiedemim eine vorläufiger, darlehensweiser Bescheid zu er­<br />

stelle n.<br />

Entscheidung des aundcäsozialgerichla vom 27.QT2003, B 14 AS 42107 R, Kn. 2? L in d 23<br />

ä i i Atigrenzuntj de.' hrer slreiligon Knw,illc-,inG M n Leistungen a=s Zuschuss gegenÜMr der nur .larlehenswn.inn<br />

Gewährung nach § S Abs ^ SGE II hat der Senat irn Anschluss an die v ^/ä tu n g s g e r|d iU rd i« Rechtsprechung zu<br />

§§ HK, 3& BundE^oziatlnireyesittz r33HG) betete entef^itedon, dass für eine le diglich darlehensweise G ew ährung<br />

von Leistungon n ich t ausroicht, dass dem H ilfesuchenden Verm ögen ziistehl, wenn jii dem Zeitpunkt,<br />

in dem die Darlehens ge W ährung erfotgpn soll, bis auf w eiteres n ich t absehbar ist, ob er einen w irts c h a ftlichen<br />

Nutzen aus dem Verm ögen w ird ziehen können. V ielm ehr Iregl eine generelle Uri vor w e it bar keif i.S. des<br />

5 12 Ahs 1 SGB II vor, w enn v ö llig ungew iss ist, wann eine fü r die V erw ertbarkeit notw endige B edinyuug<br />

eintritt. (BSG aaü Rd-Nr. 15),<br />

Maßgebend für d ie Prognose, dass ein rechtliches odei tatsächliches V erw ertim gshtndernls w egtältt. ist im<br />

Regelfall der Zeitraum , fü r den die Leistungen bew illigt w erden, also regelm äßig der sechsm onatige Bawil-<br />

ilgungszeit rauft) des § 41 Abs I Satz 4 SGB II (?.:> bereits an gedeutet In BSG aaO mil zustifiimerridel Anmerkung<br />

Radi'jgc jurir^l-'l ■F-S.o-! ■' l-i: 2QÜ& ftnm I aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15. Jaguar 2005 - L 1‘i A S<br />

Z07/_r>7 - \i - juris KdfJj- ^7. Hengelhaupi m Hauck.-' Noilz, SGB i Stand September 2003, K § 12 RdNr 111a). Für<br />

diesen B ew illig ungs Zeitraum m uss im V orhinein c[ng Prognose getroffen w erden, ob und welche Verwer-<br />

tungsm oglrchkcilen bestehen, die geeignet sind, HllfeberidrftigHeiK abztiwenden. Eine Feslicgung iur darüber<br />

lurijus üeheride Zeilröume ist demgegenüber nichi fcrierdodich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer lang-<br />

B sligen Prognose verbunden sintf auch hiebt geboten. Nach Ah laut des jeweiligen Bo willig'./lg&zeitraumcs is: bei<br />

fcrtüHflendPm I eistungstjfrzyg emeui und ohne Bindung an die uarang^gan^erie Einschätzung zu üheijjfüfen. wie<br />

iür einen weiteren BswiHifjungazeitriauifli tEis VerwerfUhgEmÖgllchkBtojn zu beurteifen sind Ausnahmen '.'on der<br />

^Uschndtsweiaen Prüfung für isderi BewilliuuuyiLSiiriLin' sind etwa denkbar, Vy§nn iiie V^W eriharitait zu: oinpm<br />

bestiHir-'en Ralendom>(ltJiE| ahisijfm den Datürr eimrilt. Ändert srj:i während des laufenden Bewilligungszeitraums<br />

d-t % die uisprüncjliche Piognoae maßgebliche Sach- und Uechtsiage (z B die Verhältnisse am maßgeber^Jen<br />

Markt), isl cmn B aw it^ung nacr, rjen Grundsätzen des $ ^ Aus 1 Nt 1 SGB I V m 5 43 SozfejflBEBtzbudi Zer.r--<br />

les DlicIt. v S30 Ahs 3 Hnrialor'sntznLtrr Drittes Buch zu Ubemrüfan<br />

d) Der Begriff d e r besonderen Härte':<br />

- Unbestimmter Rechtsbegriff, der ausgeleg! werden muss und bei dem es aus­<br />

nahmsweise einen Beurteiiungsspielraum gibt<br />

- Bei der Auslegung sind alle Umstände des Einzelfalfs zu berücksichtigen es hat<br />

eine Ristkobe Wertung una eine Prognoseentscheidung zu erfolgen, Insbesondere<br />

wenn die Leisiungsberechiigung voraussichtlich nur vorübergehend ist<br />

- Umfasst nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern zu berücksichtigen sind auch<br />

alle persönlichen Umstände des LeistungsempGängers und der Personen die mit<br />

[lim in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />

Beispiele für Umstände, die eine .besondere Härte'1 begründen können’<br />

- Die objektive und offensichtliche Unvernunft etner Verwertung<br />

- D^e Herkunft des Vermögens (z E lang erspartes, selbstgenutztes Eigenheim}<br />

- Der Gegenstand lässt rn absehbarer Zeit einen erheblichen Wertzuwachs erwar­<br />

ten (Bauerwartungsland)<br />

- Die Ven.vertung wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden (z.B. für Gut­<br />

achter)<br />

- Die. Verwertung würde hohe Einbußen bringen<br />

4


- Ko ste n Fli r ei n e a ng eme ssene Mi ei wo h n u ng n u r we n ;g g eri n g er a I s m om enta n zu<br />

tragende Darlehenszinsen und Nebenkosten<br />

Fazit bei Vorlienen einer besonderen Härte: Bedeutet die Verwertung im laufen­<br />

den Bewilligungszeitraum (BWZ) eine besondere Härte ist die Vermögensprü­<br />

fung für diesen BWZ abgeschlossen und die Leistungen sind für diesen BWZ<br />

als Darlehen [hier gibt es kein BSG Urteil, welches eine Umwandlung in einen<br />

Zuschuss fordert) zu erbringen. Entsprechender Bescheid isl zu erstellen, hei<br />

jedem Fortzahtungszeitraum ist die Verwertbarkeit erneut zu prüfen.<br />

lli. Vorgehensweise Dingliche Sicherung:<br />

1 Die DarlehensgeWährung Kanri davon abhängig gemacht werden dass der Ruckzah-<br />

Sungsanspruch dinglich odei in einer anderen Weise gesichert Wird Die Entscheinung,<br />

ob im Einzelfall eine Sicherung zu eiiolgen hat oder nicht, liegt im pflichtgemä­<br />

ßen Erm esse". Zu berücksichtig er- sind ciabei die Höhe und die Laufzeil des Darle­<br />

hens. das Vorhandensein eines werthaltigen Sicherungsgegenstandes die soziale<br />

und wirtschaftliche Lage des Leistungsherechtigten. sowie die Verhäitnismäßigkeit.<br />

Eine Sicherung wird grundsätzlich aber immer dann angezeigl sein, wenn sie recht­<br />

lich und tatsächlich möglich ist<br />

2 Als dingliche Sicherungsmittel he: zu berucksrchti□ epdem Immab11ier. kommen in Be­<br />

tracht:<br />

* Grundschuld (§§ 1T91 ff. BGB. Vorteil nicht akzessorisch)<br />

* ■. Sicherungs-} Hypothek (§§ 1133 ff BGB Vorteil benötig! keine Bewilligung)<br />

Im Folgenden wird die dingliche Sicherung einer Grundschuld zu Grunde gelegt.<br />

Hierzu wird zunächst eine vom Darlehensnehmer unterschriebene Eintragungsbewrl-<br />

ligung benötigt [Anlage V. Entragungsbewilligung und Antrag auf Eintragung einer<br />

Gmndschuld) Diese ist vom Leistungsberechtigen in 2-fachei Ausfertigung heim<br />

Ortsgencht vorzu legen. Dre Unterschrift muss vor Ort geleistet und beglaubigt werden<br />

Bei mehreren Eigentümern ist jeweils ein Vordruck in 2-facher Ausfertigung zu<br />

verwenden Die Höhe der Gmndscluild bernisst sich an der Leistungshöhe, der vor­<br />

aussichtlichen Leistungsdauer und sonstigen zu erbringender Leistungen (Eingliede­<br />

rung sieistung, Bifdungs- und Teilhabeleistungen)<br />

3 Wach Eingang der unterschriebenen und beglaubigten Eintragungsbewilligung fst<br />

über die Leistungserbringung ein entsprechender Dariehensbescheid gemäß<br />

§ 24 Abs. 5 SGB II zu erstellen. Die Begründung für dre dariefiensvuefse Gewährung<br />

ist in den Bescheid aufzunehmen Die Rückzahlungsarrsprüche werden gemäß<br />

§ 42 a Abs. 3 SGB II nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe oder gemäß<br />

§ 42 a Abs 4 SGB II nacn Beendigung des Leistungsbezugs fäll®<br />

Hinweis: alternativ besteht dis Möglichkeit einen Darlehensvertrag abzuschließen<br />

5


4 Dre unterschriebene und beglaubigte EintragungsbewJlligung iet an das zuständige<br />

Grund buch amt beim Amtsgericht mit entsprechenden An sch reiben (Anlage 2: An­<br />

schreiben an das Grundbuchamt) weilerzuieiten.<br />

5 Wenn das Darlehen zu ruckgezahlt wird und deshalb eine Verwertung der Sicherheit<br />

unterbleibt, ist beim Grundbuchamt eine beglaubigte Löschungsbewilligung mit ent­<br />

sprechendem Anschreiben einzureichen. wenn es keine weiteren zu sichernden An­<br />

sprüche gegen den Leistungsberechtigten gibt und dieser der Löschung zustimmt<br />

Diese Vorg ah ans weise gilt auch für die Fälle, in welchen ein Darlehen in einen Zuschuss<br />

umgewandeft werden musste (vgl. 3 c) und weiterer Leistungsbezug Folgt<br />

bzw keine weiteren zu sicherenden Ansprüche bestehen (Anlage 3: Voidruck Lö-<br />

schungsbewiHigung Behörde, Anlage 4. Löschungsbewllligung Eigentümer und Anlage<br />

5: Anschrciben Löschungsbewilligung)<br />

IV. Anlage:<br />

Anlage J Ein trag tmgs b e wlifigw lg und Antrag Eintragung einer Grundschule.!<br />

Anlage 2: An schreiten an das Grundbuchamt<br />

Anlage 3, LäSQhungsbewiliigüng Behörde<br />

Anlage 4 Lüsshungsbewilligung Eigentümer<br />

Anlage 5: Anschreiben Löschungsbewilligung<br />

h’o( iff&rkierte S r eilen in den Vordwcken sind auszufüilen oder es handelt sich um vanablo Texlbau-<br />

Steine, die auszuwäbien oder zu bearbeiten sind<br />

6


Ich,<br />

Eintragurmsbewitligunq und Antrag auf Eintragung einer GrnndschiJlct<br />

Name, Geb wohnhaft Anschrift<br />

Eigentümer/Miteigentümer des Im Grundbuchs von Musters ladt. Band > . Btatl X, Flurstück<br />

Nr, X eingetragenen Grundstücks<br />

Der/die XXXXXXXXXXXX gewähr! mir unter dem Aktenzeichen XXX ein laufendes Darlehen<br />

aus öffentlichen Mitteln, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird.<br />

Wegen aller aus dieser Darlehensgewährung für den Gläubiger bereits entstandenen oder in<br />

Zukunft entstehenden Ansprüche beantrage und bew illige ich die Eintragung einer<br />

Grundschuld in Höhe von<br />

BezeicJinuny<br />

10.0001<br />

In Worten: zehntausend Eun.»<br />

Zu Lasten des obigen Grundstücks an rang bereite ster Stelle,<br />

Für die Beglaubigung meiner Unterschrift nehme ich Kosten frei heit nach § 64<br />

Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in Anspruch, da es sich um ein Darlehen handelt,<br />

das von einem Sozi alle ist ungs trag er gewährt wird<br />

den<br />

(Ort) (Datum)<br />

Die vorstehende, heute vor mir vollzogene Unterschrift des<br />

persönlich bekannt - ausgewiesen durch<br />

wird hiermit beglaubigt1<br />

den<br />

(Ort) (Dalum)<br />

(Unterschrift)<br />

Das Ortsgericht<br />

Q rt sg en cht Vorsteher


Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung von Leistungen nach dem Zweiten Buch<br />

Sozialgeseizbuch (SGB II)<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

beiliegend erhalten Sie eine Eintragungsbewllligurtg zur Eintragung einer Grundschuld mit der<br />

Bitte zu Gunsten des/ der XXXXXXXXXXX auf dem angegebenen Grundbesitz eine<br />

Grundschufd über<br />

einzutragen.<br />

Die Eintragung bitten wir unter Hinweis auf § 64 Soziafgesetzbuch, Zehntes Buch [SGB XJ<br />

gebührenfrei vorzunehmen. Nach Eintragung der Grundschuld erbitten wir die<br />

Übersendung eines beglaubigten Grundbuchauszugs<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

irrt Auftrag<br />


LÖsttiiunqsbfewillkiunq<br />

Im Grundbuch von Musi ?rstadt in Band X, Blatt X,<br />

Eigentümer Name<br />

geboren<br />

Straße<br />

Ort<br />

ist unter der laufenden Nummer X, Flur X, Hof und Gebäudefläche Sira^e, Ort eine<br />

Grundschuld in Höhe von<br />

'I0.000€<br />

In Worten: Zehntausend Euro<br />

zugunsten XXXXXXXXXXXXXXXXXX eingetragen<br />

Der/ das XXXXXXXXXX, vertreten durch den Unterzeichner, bewilligt hiermit die Löschung<br />

der vorgenannten Rechte im Grundbuch.<br />

Es wird Kostenfrei heit gemäß § 64 Sozia Igesekbuch. Zehntes Such (SGB X) beantragt.<br />

Musterafedt, den xxw<br />

(Unterschrift, Vertreterin) des/ der XXXXXXX)


Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial Gesetzbuch (SGB II)<br />

Sehr geehrteAr l-rau/Herr,<br />

ihnen wurde ihn der Zeii vom bis .. .ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II<br />

auf einzusetzendes Vermögen in Form Ihres Hausgrundstückes XXXXXXXXXX in XXXXX<br />

Musters ladt gewährt.<br />

Das Ihnen gewährte Darlehen beläuft sich auf eine Gesamtsumme von 10.000,00 Euro und<br />

tst, nachdem das o g Hausgrundstück verwertet wurde, nunmehr von Ihnen zurück­<br />

zuzahlen Auf unseren Darlehenshöschard^ Darlehens vertrag vom...........................nehmen<br />

wir Bezug.<br />

Der Schuldbetrag von 10 000700 Euro ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe<br />

unter Angabe des Namens und des Kassenzeichens an XXXXXXXX zu zahlen.<br />

Nach Eingang der Zahlung werden wir die Bewilligung zur Löschung der Grundschuld Im<br />

Grundbuch erteilen.<br />

Mit freundlichen Gmßen<br />

Im Auftrag


Gewährung von Leisiungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbudt (SGB II)<br />

Sehr geehrteA-r Frau/Herr,<br />

nach Begleichung unserer offenen Forderungen aus dem Darleh^sverErag/Ba&cineid vom<br />

äx.x* xkxa in Höhe von xx xx € erhalten Sie anbei die Löschungsbewilltgung der zu unseren<br />

Gunsten auf Ihrem Grundstück bestehenden Grundschuld über die Sie nach eigenem<br />

Belieben verfügen können<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

!m Auftrag


Enerqieausweis für Wohngebäude<br />

AuswahlhiBle<br />

\<br />

-<br />

l i n


Typen von Energieausweisen r \<br />

Ansätze zur<br />

Berechnung der<br />

energetischen<br />

Qualität<br />

von Gebäuden<br />

En e rgi e- R e darf s - Ans atz<br />

| ln§cnlHjnraDäH9EffBSffiing<br />

uitü ÜüWürüing düs EncrnlobaJarf1!<br />

iran ügbsside ijr’ü Aiiigi^iU'jchnlk<br />

. iJuuüiijiiiiljliJiiylg-Vcfglelfihirr.r'.gilrhk^ii<br />

nJ anderem ÖäfcSilÖsn<br />

E n e rtj ie-Verb ra u c hs - Ans atz<br />

■ tlüs Et-cfglcvcrinnush^<br />

der !=IvLsn 3 Jdhre<br />

HejrKoniEnabFVJdmLjl'J odef<br />

Gss-AJlrechniing<br />

NL>lzeia&h£i’ g lg - keine Verg-? ohmnu^Uditaill<br />

□ i rinrfiühdn U'J 11<br />

Die Datei ArtroUs^eNLii lg kann tfurclt iiiiii EigaiiJumer erioFger- und werden vorn Aussteller gu|<br />

Richtigkeit übefftfilll. Besiegen Zweifel H;n [ or rtnn Energieauswela nicht ai*9 stellen<br />

Gültigkeitsdauer:<br />

10 Jahre<br />

Dar Ejii/iglsauswe^ wird grundsätzlich rür dss geTdrniti Gebäude ersteht - nietit fljr Wnhmiirrje;i uder<br />

Gsbäu detail ft. Aus na hi^gn tsstohen Tüi Mischnutzimgen von Wrtm-und NlchtWulmgabSuite^,<br />

W e n n rn ri'jl lrl> ^ -T rlfl;i m n i. h M-ir lf i ntsl.v i iiigscn^pfch iu ngeri g e gebe? i<br />

_<br />

\ T<br />

\t_\


Beispiele zur Berechnung des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft für<br />

Auszubildende und Studenten nach § 22 Abs. 7 SGB II<br />

Beispiel 1<br />

Der 22jährige Studierende A lebt im Haushall seiner Eltern Diese zahlen 800 Euro<br />

mtl. Warmmiete, die als angemessen anerkannt ist. Auf A. entfallen damit 266,67<br />

Euro Wohnkosten. Eigene Einkünfte während des Studiums erzielt A. nicht.<br />

Im Rahmen des BAföG werden 48 Euro für Wohnkosten gewährt Darüber hinaus ist<br />

das für A. gewährte Kindergeld A. zuzurechnen Da A. volljährig ist. kann dieser die<br />

Versicherungspauschale von 30 Euro gellend machen (5 11 Absatz 2 Satz 1 Ziffer3<br />

SGB II f. V. m. 5 6 Absalz 1 Ni I Alo ll-V) Es ergibt sich folgende Rechnung:<br />

Bedarfsberechnung für Ausbildungsförderung<br />

BAföG Reg elbedarf<br />

zzgl. BAföG Erhöhungsbetrag (KdU)<br />

BaföG Gesamtbedarf<br />

Bedarf SGB II<br />

Fiktive Regeileistung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB II 281,00 Euro<br />

Wohnkosten einschl. Heizung 266,67 Euro<br />

Gesamtbedarf 547.67 Euro<br />

Einkommensanrechnung SGB II<br />

Kindergeld 164,00Euro<br />

abzgl. Versicherungspauschate 30,00 Euro<br />

nach S 6 Abs. 1 Nr 1 ALG ll-VO<br />

BAföG 414,00 Euro<br />

abzgl. 20 % als zweck bestimmte Einnahme 82,80 Euro<br />

anrechnungsfrei nach § 1 \ Ahs 3 Nr 1a SGB I!/<br />

BA-Hinweis 11.102 zu § 11 SGB II<br />

a nzu re cli ne n d es G e sam tei n koin me n<br />

Gegenüberstellung Ges amt bedarf / -Einkommen<br />

Bedarf<br />

abzgl Einkommen<br />

ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil)<br />

Zahlbetrag (gemäß § 41 Absatz 2 SGB U gerundet)<br />

366 Euro<br />

48 Euro<br />

414 Euro<br />

465.20 Euro<br />

547,67 Euro<br />

465.20 Euro<br />

82,47 Euro<br />

82,00 Euro<br />

Ergebnis1 Es ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 82,00 Euro<br />

Aber Die Leistungsgrundsätze nachdem SGB II sind anzuwenden. Ein den Bedarf<br />

vermeidender Anspruch auf Wohngeld ist zu prüfen.


Beispiel 2<br />

Der volljährige Auszubildende A. lebt in einem eigenen Haushalt und absolviert eine<br />

berufliche Ausbildung zum Bäcker (kein Wohnheim bzw Internat mit<br />

Vollverpflegung) Für die Unterbringung sind 350 € monatlich zu zahlen. Im Rahmen<br />

der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden 213 Euro (146 Euro enthaltener KdU-<br />

Anteil zzgl 72 Euro KdU-Zu tage) für die Wohnkosten gewährt; das Kindergeld erhält<br />

der Auszubildende von seinen Eitern und ist in Höhe von 16-1 Euro zu<br />

berücksichtigen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht 20 Absalz 2 WoGG).<br />

Die Ausbildungsvergütung beträgt 252 Euro brutto. Es ergibt sich folgende<br />

Rechnung:<br />

Sedarfsberechnung für Berufsausbildungsbeähilfe<br />

BAB RegeSbedarf<br />

zzg! BAB -Erhöhungsbetrag (KdU-Anteil)<br />

zzgl. BAB-KdU-Zuiage<br />

BAB-Gesamtbedarf<br />

Einkommensanrechmjng BAB<br />

Ausbildungsvergüfung 252,00 Euro<br />

abzgl Freibetrag nach § 7 1 Abg. 2 S au 2 Mr. 3 SGB lil 56,00 Euro<br />

an zu rechnen<br />

BAB-Anspruch (aus Leisfungsbeschekt ersichtlich)<br />

Bedarf SGB 11<br />

Fiktive Regeileistung nach 5 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II<br />

Wohnkosten einschl Heizung<br />

Gesamtbedarf<br />

Einkommerisanrechnung SGB II<br />

Aus bi Id ungs Vergütung 252,00 Euro<br />

abzgl. Fre i betrag ge m . § 30 Satz 2 N i. 1 SGB II 30,40 E u ro<br />

abzgl. Freibetrag nach 5 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II 100,00 Euro<br />

a nz u rech n ende Au sbi Id u ng s verg ü tu ng<br />

zzgl Kindergeld<br />

BAB<br />

anzurechnendes Gesamteinkommen<br />

Gegenüberstellung Gesamtbedarf I -eänkommen<br />

Bedarf<br />

abzgl Einkommen<br />

ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil)<br />

Zahlbetrag (gemäß 5 41 Absatz 2 SGB II gerundet)<br />

341,00 Euro<br />

146,00 Euro<br />

72,00 Euro<br />

559,00 Euro<br />

196,00 Euro<br />

3G3PÜG Euro<br />

351,00 Euro<br />

350,00 Euro<br />

701,00 Euro<br />

121,60 Euro<br />

164,00 Euro<br />

363,00 Euro<br />

648,60 Euro<br />

701.00 Euro<br />

348.60 Euro<br />

52,40 Euro<br />

52,00 Euro<br />

Ergebnis: Es ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 52,00Euro gemäß § 22 Absatz 7<br />

SGB IL


Information: Ablaufschema Umzug U25<br />

Vorgehensweise bei der Überprüfung der Notwendigkeit der Zusicherung der<br />

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (Sozialgeselzbuch 11}<br />

Antragsstellung durch den jungen Menschen - Servicestelle oder<br />

Leistungssachbearbeiter oder Fallmanager<br />

&<br />

Prüfung durch die/den zuständigen Mitarbeiter/in, ob Antrag abgelehnt werden kann,<br />

oder eine weitere Überprüfung der Notwendigkeit („schwerwiegender sozialen<br />

________________ G rnnd erl} e rforde rl ic h ist<br />

. . .<br />

Anamnese der ..schwerwiegenden sozialen Gründe<br />

Ggf. Unterzeichnen einer Datenschutzerkiärung für Jugendamt<br />

3 u<br />

Anforderung einer Anamnese der<br />

Stellungnahme seitens des Familiensiiuation durch<br />

Jugendamtes bzw Gespräche mil den Eltern,<br />

Eruierung, weiche Hilfe für Eltern teilen, ggf. weiteren<br />

junge Volljährige gewährt Mitgliedern der<br />

wird Haushaltsgemeinschaft<br />

Kontaktaufnahme mit<br />

Beineuer der Hilfe für<br />

junge Volljährige (nach §<br />

41 i.V. mit 30, 33. 34, 35<br />

oder 35a KJ HG)<br />

ü<br />

Feststetiung der<br />

„schwerwiegenden<br />

sozialen Gründe"<br />

Stellungnahme zur Notwendigkeit der Zusicherung der Leistung nach dem SGB II<br />

« 0 .<br />

Anfragsfflüellung wird<br />

gewährt<br />

£<br />

Antrag wird abgelehnt


J o b c e n t e r i n H e s s e n ( G r u n d s f e h e r u n g nach t t s m S G B 11)<br />

LfliulftroWSCatiLL<br />

LsnriKr*±j B#E3tml!»n<br />

pjihüntnrFii»iiinJ0iFiig<br />

S-üJLr ‘iVfcHj* "K tc- O cILtlialifc<br />

■An^nhrih<br />

w j - -rt=La-a. ju -a ir. 2<br />

Triefen<br />

06252/15 äSCa<br />

luLenisl<br />

iVAW.rJaLÜ^H^Pi Zrü<br />

KmTrnijT’^lns. in t r ^ lr r r :Ü4>Yfiqirp-tniar-4f«fu; ..•ü liC C IISE f F i c il W l f ll r d O !<br />

65357 Edü SOi*=£?JöU,'<br />

W lr iii r 1C 3457£<br />

Vmctikui'yluolEi KiÄnrrtuftare Venrrfiiuis-atBgft’i'ji<br />

^ jy v b ü ü i uKi i ü<br />

H n p riw ia<br />

ü ü 'd lie u 20. 35-311<br />

i ;t *n-bjjcJt<br />

LaruJrj =b Wl&J-Jc r - jin ^ iü B u Jafeowitw W ftjderK-l-re^enc^fn- Laate-^^ar-S l?- 4 t> * ? l<br />

3.143T Ku iij u ü i<br />

Önar-K«|= la b rrricr Würm Vüift'np*' PulrinnrÄ H ' ri;?Efi^Sp!<br />

tBCiTA^Oft<br />

VitillinnKihmln JübLwllw Wstibaau f id T u i« DüfibÄdi EHi 1<br />

l'i? Ht4 Frirrfhnrrj:<br />

i urntesluupiiLjin W iüsbjftJf ü n jn ö s ^ a rii-’-i iTlr<br />

iVLiKÜyud itr'iJs<br />

MflfirEdlnera^e 11. 5irJ =3<br />

Ws=bi*Jtnn<br />

KSJI.'STT ISO www. '.VLJ.vuat:luburafcr.nn;.dn<br />

a ;e a iiB S ^.7 5 i<br />

ö S W z iW T a j<br />

r.im i « wjh-ii<br />

e e i i j - e j ; : r ä v w . wie s L jiw jn jü t


I n f o r m a t i o n : A d r e s s e n u n d L i n k s<br />

B u n d e s m in i s te r i u m fü r A r b e it u n d S o z ia le s<br />

W ilhelm s t ra ß e 4 9<br />

10117 B e rlin<br />

T elefo n : 0 3 0 1 8 5 2 7 -0<br />

In te rn e t w w w.b m a s .d e<br />

Link z u r A u s w e rtu n g d e r E in k o m m e n s- u n d V e rb ra u c h tsstic h p m b e (E V S ) 2 0 0 3<br />

h ttp . www. so z ia Ip o litik- a ktueII, d e /d o c s /u n te rric h tu n g _ e v s _ b m a s .p d f<br />

B u n d e s s o z ia l g e r ic h t<br />

3 4 1 1 4 K a sse !<br />

In tern et: w w w .bsg .b u n d .d e<br />

D e u t s c h e r V e re in f ü r ö f fe n tlic h e u n d p r iv a te F ü r s o r g e e.V .<br />

M ic h a e lk irc h stra ß e 1 7 /1 8<br />

1 9 1 7 9 Berlin-M itte<br />

T elefo n : 0 3 0 /6 2 9 8 0 -0<br />

Internet: w w w .d e u ts c h e r-v e re in .d e<br />

Link zu r E rste n E m p fe h lu n g z u r d e n L e istu n g e n für U n te rk unft u n d H e iz u n g im SG B<br />

II "(§ 22 S G B II)". ........................................................................... ' ..........................<br />

http. www. d e u ts c h e r-v e re in -d e/0 5-e m p fe h l u n g e n /e m p fe h lu n g e n 2 0 0 8/pdf/D V % 2037-<br />

0 7 .p d f<br />

H e s s i s c h e s L a n d e s s o z ia lg e r ic h t<br />

S te u b e n p la tz 14<br />

6 4 2 9 3 D a rm sta d t<br />

T elefo n : 0 6 1 5 1 /8 0 4 -0 1<br />

In tern et: www.ls g -d a rm s ta d . j u s tiz .h e s s e n .de

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