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Oesterreichische Kontrollbank AG Geschäftsbericht 2004 - OeKB

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3 Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981<br />

Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten<br />

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981), BGBl. Nr. 216/1981,<br />

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 196/1967, 193/1969, 187/1970, 416/1974, 793/1974, 393/1975, 153/1976,<br />

158/1977, 219/1978, 668/1978, 268/1980, 216/1981, 221/1982, 250/1984, 561/1986, 343/1991, 962/1993, 212/1995,<br />

704/1995, I Nr. 81/1998, 64/2000 und 71/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003/3. Teil, Artikel 34).<br />

Der Nationalrat hat beschlossen:<br />

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von<br />

Garantien für von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG)<br />

durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der<br />

Kreditoperationen<br />

a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem<br />

Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils<br />

geltenden Fassung übernommen hat, oder<br />

b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer<br />

Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und<br />

für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder<br />

c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland,<br />

für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen<br />

des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für<br />

wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m.b.H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,<br />

i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder<br />

ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,<br />

übernommen wurde, oder<br />

d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder<br />

e) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz<br />

übernommen worden sind,<br />

dient.<br />

(2) Die Garantien werden übernommen:<br />

a) Zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen<br />

gemäß Abs. 1;<br />

b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro<br />

und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der<br />

Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes<br />

können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation<br />

übernommen werden.<br />

(2a) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten auch für den bisherigen Bevollmächtigten<br />

übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des<br />

Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses<br />

ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger<br />

Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der<br />

Exportfinanzierung eingesetzt wurden.<br />

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen<br />

(Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.<br />

Exportservice – Jahresbericht <strong>2004</strong> IV. Gesetzliche Bestimmungen<br />

A 37

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