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Prospekt - AT&S

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Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde die Besteuerung<br />

von Kapitalvermögen neu systematisiert. Das neue Besteuerungsregime tritt ab 1. April 2012 in Kraft,<br />

jedoch gelten bereits auch für Käufe und Verkäufe vor diesem Zeitpunkt Übergangsbestimmungen.<br />

Rechtslage für vor dem 01.04.2012 erworbene Teilschuldverschreibungen<br />

Erträge aus den Teilschuldverschreibungen gelten in der Regel als Kapitalerträge aus<br />

Forderungswertpapieren, die beim Privatanleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Zu<br />

Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren zählen insbesondere (i) Zinsen und (ii)<br />

Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert der Teilschuldverschreibungen und dem in der<br />

Schuldverschreibung festgelegten Einlösungswert. Im Fall des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle<br />

des Einlösungswertes der Rückkaufpreis. (iii) Weiters zählen dazu anteilige Kapitalerträge, soweit sie<br />

im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung einer Schuldverschreibung berücksichtigt werden<br />

(z.B. "Stückzinsen"). Für Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösungswert<br />

oder Rückkaufpreis besteht eine Freigrenze von bis zu 2 %, wenn die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt<br />

werden.<br />

Liegt die kuponauszahlende Stelle in Österreich, unterliegen Kapitalerträge aus<br />

Forderungswertpapieren der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25%. Kuponauszahlende Stelle ist<br />

das Kreditinstitut einschließlich österreichischer Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute<br />

oder Wertpapierfirmen, das an den Anleger die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Bei öffentlich<br />

angebotenen Forderungswertpapieren (§ 97 EStG) gilt die Einkommensteuer durch den<br />

Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten (Endbesteuerung).<br />

Soweit Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren nicht der KESt unterliegen, weil sie nicht in<br />

Österreich bezogen werden, sind diese Kapitalerträge gemäß den Bestimmungen des EStG in die<br />

Steuererklärung aufzunehmen. In diesem Fall kommt bei öffentlich angebotenen<br />

Forderungswertpapieren ein 25 %-iger Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG zur Anwendung. Im<br />

Falle der Verlegung des Wohnsitzes durch den Steuerpflichtigen in das Ausland gelten<br />

Sonderregelungen (Wegzugsbesteuerung mit der Möglichkeit eines Steueraufschubs bei Wegzug in EU<br />

Mitgliedstaaten oder bestimmte EWR Staaten).<br />

Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25 % liegt, können einen Antrag auf<br />

Regelbesteuerung stellen. Dann ist die KESt auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und<br />

mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Soweit Aufwendungen und Ausgaben mit Kapitalerträgen<br />

aus den Teilschuldverschreibungen in Zusammenhang stehen, sind sie auch im Rahmen der<br />

Regelbesteuerung nicht abzugsfähig.<br />

Bei Verkauf der Teilschuldverschreibungen gelten die im Veräußerungserlös zugeflossenen anteiligen<br />

Kapitalerträge (z.B. Stückzinsen) ebenfalls als Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die der<br />

KESt und der Endbesteuerung wie oben dargestellt unterliegen. Soweit darüber hinaus ein<br />

Veräußerungsgewinn erzielt wird, gilt jedoch bei vor dem 1. April 2012 erworbenen<br />

Teilschuldverschreibungen folgendes: Bei im Privatvermögen gehaltenen Teilschuldverschreibungen<br />

sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres ab der<br />

Anschaffung des Wertpapiers erfolgt (Spekulationsgeschäft). Es kommt der progressive<br />

Einkommensteuertarif in Höhe von bis zu 50% zur Anwendung. Bei einem Kauf (entgeltlichen Erwerb)<br />

von Teilschuldverschreibungen nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 gilt jedoch<br />

jede Veräußerung unabhängig von der Behaltedauer als Spekulationsgeschäft, wobei bei einer<br />

Veräußerung bis zum 31. März 2012 der progressive Einkommensteuertarif in Höhe von bis zu 50%,<br />

bei einer Veräußerung nach dem 31. März 2012 der 25%-ige Sondersteuersatz zur Anwendung kommt.<br />

Die Versteuerung hat im Rahmen der Veranlagung durch Aufnahme in die Steuererklärung zu erfolgen.<br />

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus<br />

Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Werden die<br />

Teilschuldverschreibungen im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen Veräußerungsgewinne<br />

unabhängig von der Spekulationsfrist und der Höhe bei natürlichen Personen dem progressiven<br />

Einkommensteuertarif, bei Veräußerungen nach dem 31. März 2012 dem 25%-igen Sondersteuersatz.<br />

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