Prospekt - AT&S
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Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde die Besteuerung<br />
von Kapitalvermögen neu systematisiert. Das neue Besteuerungsregime tritt ab 1. April 2012 in Kraft,<br />
jedoch gelten bereits auch für Käufe und Verkäufe vor diesem Zeitpunkt Übergangsbestimmungen.<br />
Rechtslage für vor dem 01.04.2012 erworbene Teilschuldverschreibungen<br />
Erträge aus den Teilschuldverschreibungen gelten in der Regel als Kapitalerträge aus<br />
Forderungswertpapieren, die beim Privatanleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Zu<br />
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren zählen insbesondere (i) Zinsen und (ii)<br />
Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert der Teilschuldverschreibungen und dem in der<br />
Schuldverschreibung festgelegten Einlösungswert. Im Fall des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle<br />
des Einlösungswertes der Rückkaufpreis. (iii) Weiters zählen dazu anteilige Kapitalerträge, soweit sie<br />
im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung einer Schuldverschreibung berücksichtigt werden<br />
(z.B. "Stückzinsen"). Für Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösungswert<br />
oder Rückkaufpreis besteht eine Freigrenze von bis zu 2 %, wenn die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt<br />
werden.<br />
Liegt die kuponauszahlende Stelle in Österreich, unterliegen Kapitalerträge aus<br />
Forderungswertpapieren der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25%. Kuponauszahlende Stelle ist<br />
das Kreditinstitut einschließlich österreichischer Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute<br />
oder Wertpapierfirmen, das an den Anleger die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Bei öffentlich<br />
angebotenen Forderungswertpapieren (§ 97 EStG) gilt die Einkommensteuer durch den<br />
Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten (Endbesteuerung).<br />
Soweit Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren nicht der KESt unterliegen, weil sie nicht in<br />
Österreich bezogen werden, sind diese Kapitalerträge gemäß den Bestimmungen des EStG in die<br />
Steuererklärung aufzunehmen. In diesem Fall kommt bei öffentlich angebotenen<br />
Forderungswertpapieren ein 25 %-iger Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG zur Anwendung. Im<br />
Falle der Verlegung des Wohnsitzes durch den Steuerpflichtigen in das Ausland gelten<br />
Sonderregelungen (Wegzugsbesteuerung mit der Möglichkeit eines Steueraufschubs bei Wegzug in EU<br />
Mitgliedstaaten oder bestimmte EWR Staaten).<br />
Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25 % liegt, können einen Antrag auf<br />
Regelbesteuerung stellen. Dann ist die KESt auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und<br />
mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Soweit Aufwendungen und Ausgaben mit Kapitalerträgen<br />
aus den Teilschuldverschreibungen in Zusammenhang stehen, sind sie auch im Rahmen der<br />
Regelbesteuerung nicht abzugsfähig.<br />
Bei Verkauf der Teilschuldverschreibungen gelten die im Veräußerungserlös zugeflossenen anteiligen<br />
Kapitalerträge (z.B. Stückzinsen) ebenfalls als Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die der<br />
KESt und der Endbesteuerung wie oben dargestellt unterliegen. Soweit darüber hinaus ein<br />
Veräußerungsgewinn erzielt wird, gilt jedoch bei vor dem 1. April 2012 erworbenen<br />
Teilschuldverschreibungen folgendes: Bei im Privatvermögen gehaltenen Teilschuldverschreibungen<br />
sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres ab der<br />
Anschaffung des Wertpapiers erfolgt (Spekulationsgeschäft). Es kommt der progressive<br />
Einkommensteuertarif in Höhe von bis zu 50% zur Anwendung. Bei einem Kauf (entgeltlichen Erwerb)<br />
von Teilschuldverschreibungen nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 gilt jedoch<br />
jede Veräußerung unabhängig von der Behaltedauer als Spekulationsgeschäft, wobei bei einer<br />
Veräußerung bis zum 31. März 2012 der progressive Einkommensteuertarif in Höhe von bis zu 50%,<br />
bei einer Veräußerung nach dem 31. März 2012 der 25%-ige Sondersteuersatz zur Anwendung kommt.<br />
Die Versteuerung hat im Rahmen der Veranlagung durch Aufnahme in die Steuererklärung zu erfolgen.<br />
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus<br />
Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Werden die<br />
Teilschuldverschreibungen im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen Veräußerungsgewinne<br />
unabhängig von der Spekulationsfrist und der Höhe bei natürlichen Personen dem progressiven<br />
Einkommensteuertarif, bei Veräußerungen nach dem 31. März 2012 dem 25%-igen Sondersteuersatz.<br />
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