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Informationsaustausch zugestimmt hat, der es den Steuerbehörden des Landes, in dem er ansässig ist<br />
oder seinen Sitz hat, ermöglicht, Auskunft über die betreffenden Zahlungen von Zinsen im Sinne des<br />
Gesetzes zur Zinsbesteuerungsrichtlinie zu erteilen oder er der Zahlstelle eine Steuerbescheinigung der<br />
Steuerbehörden des Landes, in dem er ansässig ist, in der vorgeschriebenen Form vorgelegt hat. Soweit<br />
Quellensteuer anfällt, beträgt diese seit dem 1. Juli 2011 35 %. Verantwortlich für die Vornahme des<br />
Steuereinbehalts ist die Luxemburger Zahlstelle. Zahlungen von Zinsen auf die Schuldverschreibungen,<br />
die in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Zinsbesteuerungsrichtlinie fallen, unterliegen derzeit<br />
einer Quellensteuer von 35 %.<br />
Die Quellensteuer im Sinne der Zinsbesteuerungsrichtlinie entfaltet keine abgeltende Wirkung. Der<br />
wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlung muss diese im Rahmen seiner persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung im Ansässigkeitsstaat deklarieren.<br />
In Luxemburg ansässige Personen, die die Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten<br />
Nach den derzeit geltenden allgemeinen Vorschriften des luxemburgischen Steuerrechts und<br />
vorbehaltlich des nachstehend angeführten Gesetzes vom 23. Dezember 2005 in der geltenden Fassung<br />
(das „Relibi-Gesetz“) wird Quellensteuer weder auf Kapitalerträge, Prämien oder Zinsen, die an in<br />
Luxemburg ansässige Inhaber von Schuldverschreibungen gezahlt werden, noch auf aufgelaufene, aber<br />
nicht gezahlte Zinsen auf die Schuldverschreibungen erhoben. Auch bei Rückzahlung oder Rückkauf<br />
von Schuldverschreibungen, deren Inhaber in Luxemburg ansässig sind, ist in Luxemburg keine<br />
Quellensteuer zu zahlen.<br />
Gemäß dem Relibi-Gesetz unterliegen Zinszahlungen, die in dessen Anwendungsbereich fallen und die<br />
eine Zahlstelle mit Sitz in Luxemburg an einen in Luxemburg ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer<br />
gezahlt hat, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, einer Quellensteuer von 10 %. Mit<br />
dieser Quellensteuer ist die gesamte Einkommensteuerschuld des wirtschaftlichen Eigentümers<br />
abgegolten, sofern dieser im Rahmen der Verwaltung seines Privatvermögens handelt. Verantwortlich<br />
für die Vornahme des Steuereinbehalts ist die Luxemburger Zahlstelle. Zahlungen von Zinsen auf die<br />
Schuldverschreibungen, die in den Anwendungsbereich des Relibi-Gesetzes fallen, unterliegen derzeit<br />
der Quellensteuer von 10 %.<br />
Ist die Zahlstelle (wie in der Zinsbesteuerungsrichtlinie definiert) nicht in Luxemburg, sondern in einem<br />
anderen EU-Mitgliedstaat, einem Mitglied des EWR-Raums oder einem der Gebiete belegen, können in<br />
Luxemburg ansässige natürliche Personen, die im Rahmen ihres Privatvermögens handeln, gemäß dem<br />
Relibi-Gesetz eine Steuererklärung einreichen und eine Steuer von 10 % auf Zinszahlungen, die in den<br />
Anwendungsbereich des Relibi-Gesetzes fallen und nach dem 31. Dezember 2007 von dieser Zahlstelle<br />
geleistet wurde, zahlen.<br />
In Luxemburg ansässige Personen, die die Schuldverschreibung im Betriebsvermögen halten,<br />
sowie Betriebsstätten<br />
Werden die Zinszahlungen aus den Teilschuldverschreibungen an eine Personengesellschaft oder<br />
Körperschaft ausgezahlt, die in Luxemburg ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung hat und die<br />
Teilschuldverschreibung im Betriebsvermögen hält, unterliegen diese keiner Quellenbesteuerung.<br />
Gleichwohl sind Zinszahlungen aus Teilschuldverschreibungen nach den geltenden allgemeinen<br />
Vorschriften des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes grundsätzlich den Betriebseinnahmen<br />
zuzuordnen und unterliegen als solche der Luxemburgischen Einkommensteuer. Dies gilt ungeachtet<br />
dessen, ob die Zahlstelle in Luxemburg belegen ist. Zudem unterliegen Zinserträge, die einer in<br />
Luxemburg gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, ebenfalls der luxemburgischen<br />
Einkommensteuer.<br />
Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, ihre eigenen Steuerberater betreffend<br />
die einzelnen steuerlichen Folgen der Anlage zu konsultieren.<br />
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