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Prospekt - AT&S

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Informationsaustausch zugestimmt hat, der es den Steuerbehörden des Landes, in dem er ansässig ist<br />

oder seinen Sitz hat, ermöglicht, Auskunft über die betreffenden Zahlungen von Zinsen im Sinne des<br />

Gesetzes zur Zinsbesteuerungsrichtlinie zu erteilen oder er der Zahlstelle eine Steuerbescheinigung der<br />

Steuerbehörden des Landes, in dem er ansässig ist, in der vorgeschriebenen Form vorgelegt hat. Soweit<br />

Quellensteuer anfällt, beträgt diese seit dem 1. Juli 2011 35 %. Verantwortlich für die Vornahme des<br />

Steuereinbehalts ist die Luxemburger Zahlstelle. Zahlungen von Zinsen auf die Schuldverschreibungen,<br />

die in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Zinsbesteuerungsrichtlinie fallen, unterliegen derzeit<br />

einer Quellensteuer von 35 %.<br />

Die Quellensteuer im Sinne der Zinsbesteuerungsrichtlinie entfaltet keine abgeltende Wirkung. Der<br />

wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlung muss diese im Rahmen seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung im Ansässigkeitsstaat deklarieren.<br />

In Luxemburg ansässige Personen, die die Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten<br />

Nach den derzeit geltenden allgemeinen Vorschriften des luxemburgischen Steuerrechts und<br />

vorbehaltlich des nachstehend angeführten Gesetzes vom 23. Dezember 2005 in der geltenden Fassung<br />

(das „Relibi-Gesetz“) wird Quellensteuer weder auf Kapitalerträge, Prämien oder Zinsen, die an in<br />

Luxemburg ansässige Inhaber von Schuldverschreibungen gezahlt werden, noch auf aufgelaufene, aber<br />

nicht gezahlte Zinsen auf die Schuldverschreibungen erhoben. Auch bei Rückzahlung oder Rückkauf<br />

von Schuldverschreibungen, deren Inhaber in Luxemburg ansässig sind, ist in Luxemburg keine<br />

Quellensteuer zu zahlen.<br />

Gemäß dem Relibi-Gesetz unterliegen Zinszahlungen, die in dessen Anwendungsbereich fallen und die<br />

eine Zahlstelle mit Sitz in Luxemburg an einen in Luxemburg ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer<br />

gezahlt hat, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, einer Quellensteuer von 10 %. Mit<br />

dieser Quellensteuer ist die gesamte Einkommensteuerschuld des wirtschaftlichen Eigentümers<br />

abgegolten, sofern dieser im Rahmen der Verwaltung seines Privatvermögens handelt. Verantwortlich<br />

für die Vornahme des Steuereinbehalts ist die Luxemburger Zahlstelle. Zahlungen von Zinsen auf die<br />

Schuldverschreibungen, die in den Anwendungsbereich des Relibi-Gesetzes fallen, unterliegen derzeit<br />

der Quellensteuer von 10 %.<br />

Ist die Zahlstelle (wie in der Zinsbesteuerungsrichtlinie definiert) nicht in Luxemburg, sondern in einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat, einem Mitglied des EWR-Raums oder einem der Gebiete belegen, können in<br />

Luxemburg ansässige natürliche Personen, die im Rahmen ihres Privatvermögens handeln, gemäß dem<br />

Relibi-Gesetz eine Steuererklärung einreichen und eine Steuer von 10 % auf Zinszahlungen, die in den<br />

Anwendungsbereich des Relibi-Gesetzes fallen und nach dem 31. Dezember 2007 von dieser Zahlstelle<br />

geleistet wurde, zahlen.<br />

In Luxemburg ansässige Personen, die die Schuldverschreibung im Betriebsvermögen halten,<br />

sowie Betriebsstätten<br />

Werden die Zinszahlungen aus den Teilschuldverschreibungen an eine Personengesellschaft oder<br />

Körperschaft ausgezahlt, die in Luxemburg ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung hat und die<br />

Teilschuldverschreibung im Betriebsvermögen hält, unterliegen diese keiner Quellenbesteuerung.<br />

Gleichwohl sind Zinszahlungen aus Teilschuldverschreibungen nach den geltenden allgemeinen<br />

Vorschriften des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes grundsätzlich den Betriebseinnahmen<br />

zuzuordnen und unterliegen als solche der Luxemburgischen Einkommensteuer. Dies gilt ungeachtet<br />

dessen, ob die Zahlstelle in Luxemburg belegen ist. Zudem unterliegen Zinserträge, die einer in<br />

Luxemburg gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, ebenfalls der luxemburgischen<br />

Einkommensteuer.<br />

Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, ihre eigenen Steuerberater betreffend<br />

die einzelnen steuerlichen Folgen der Anlage zu konsultieren.<br />

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