Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Auch die Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium können ohne<br />
betragsmäßige Beschränkung (d.h. ohne EUR 4.000 bei den Sonderausgaben) nunmehr als<br />
vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Der<br />
Bundesfinanzhof fordert aber einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit den<br />
späteren Einnahmen. Der Veranlassungszusammenhang ist aber nach Auffassung des Bundes-<br />
finanzhofs bereits dann gegeben, wenn Berufswissen vermittelt wird.<br />
Mit den vorgenannten Urteilen ist der Bundesfinanzhof von seiner langjährigen Rechtsprechung<br />
abgewichen. Der Gesetzgeber versucht als Reaktion nun den alten Zustand vor<br />
Rechtsprechungsänderung wieder herzustellen. Im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
(BeitrRLUmsG) sollen Passagen, sog. „Klarstellungen“ aufgenommen werden, welche dann das<br />
BeitrRLUmsG in diesem Punkt zu einem „Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH<br />
Rechsprechung zu den Ausbildungskosten“ machen soll.<br />
Fazit:<br />
Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzesänderung endgültig aussehen wird. Ein weiterer<br />
Problempunkt wird die sogenannte Rückwirkung sein. Hier geht es um die Frage, ob und wie der<br />
Gesetzgeber berechtigt ist, rückwirkend für abgelaufene Veranlagungszeiträume ungünstigere<br />
gesetzliche Regelungen zu treffen. Es ist dann zu diesem Punkt der Rückwirkung mit<br />
Kommentierungen in der Steuerfachliteratur oder in Finanzgerichtsentscheidungen zu rechnen.<br />
Die Ausbildungsausgaben wie z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Lernmaterial, Semestergebühren,<br />
Unterrichtsgebühren, Fahrtkosten, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushalts-<br />
führung sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.<br />
Bei entsprechender Fallkonstellation besteht die Möglichkeit, dass die gesammelten<br />
vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Berufseintritt mit den dann<br />
erzielten Einkünften verrechnet werden.<br />
Es ist das Problem der steuerlichen Verjährung von Verlustvortragsfeststellungen zu beachten. In<br />
der Regel können Verlustfeststellungen nur vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden<br />
Veranlagungszeitraums gestellt werden.<br />
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