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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Auch die Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium können ohne<br />

betragsmäßige Beschränkung (d.h. ohne EUR 4.000 bei den Sonderausgaben) nunmehr als<br />

vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Der<br />

Bundesfinanzhof fordert aber einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit den<br />

späteren Einnahmen. Der Veranlassungszusammenhang ist aber nach Auffassung des Bundes-<br />

finanzhofs bereits dann gegeben, wenn Berufswissen vermittelt wird.<br />

Mit den vorgenannten Urteilen ist der Bundesfinanzhof von seiner langjährigen Rechtsprechung<br />

abgewichen. Der Gesetzgeber versucht als Reaktion nun den alten Zustand vor<br />

Rechtsprechungsänderung wieder herzustellen. Im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

(BeitrRLUmsG) sollen Passagen, sog. „Klarstellungen“ aufgenommen werden, welche dann das<br />

BeitrRLUmsG in diesem Punkt zu einem „Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH<br />

Rechsprechung zu den Ausbildungskosten“ machen soll.<br />

Fazit:<br />

Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzesänderung endgültig aussehen wird. Ein weiterer<br />

Problempunkt wird die sogenannte Rückwirkung sein. Hier geht es um die Frage, ob und wie der<br />

Gesetzgeber berechtigt ist, rückwirkend für abgelaufene Veranlagungszeiträume ungünstigere<br />

gesetzliche Regelungen zu treffen. Es ist dann zu diesem Punkt der Rückwirkung mit<br />

Kommentierungen in der Steuerfachliteratur oder in Finanzgerichtsentscheidungen zu rechnen.<br />

Die Ausbildungsausgaben wie z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Lernmaterial, Semestergebühren,<br />

Unterrichtsgebühren, Fahrtkosten, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushalts-<br />

führung sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.<br />

Bei entsprechender Fallkonstellation besteht die Möglichkeit, dass die gesammelten<br />

vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Berufseintritt mit den dann<br />

erzielten Einkünften verrechnet werden.<br />

Es ist das Problem der steuerlichen Verjährung von Verlustvortragsfeststellungen zu beachten. In<br />

der Regel können Verlustfeststellungen nur vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden<br />

Veranlagungszeitraums gestellt werden.<br />

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