10.02.2013 Aufrufe

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1.13 Elektronische Steuerkarte-Lohnsteuerkarte <strong>2011</strong> auch für <strong>2012</strong> aufbewahren!<br />

Ab dem Monat Januar <strong>2012</strong> sollten dem Arbeitgeber durch das geplante<br />

Datenaustauschverfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte (Elster Lohn II) die für die<br />

Lohnabrechnung erforderlichen Besteuerungsmerkmale elektronisch zur Verfügung stehen. Stand<br />

heute ist, dass die vom Bundesministerium der Finanzen geplante „Steuererleichterung und<br />

Steuervereinfachung“ durch die Finanzverwaltung nicht umgesetzt werden kann.<br />

Irgendwann in <strong>2012</strong> sollen nunmehr die Voraussetzungen für die Umstellung umgesetzt werden.<br />

Bedeuten würde dies, dass auf den Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Mehrarbeit zu käme,<br />

wenn die Umstellung im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> erfolgen sollte. Allgemein gefordert und auch<br />

erwartet wird, dass der Fehlstart verschoben wird auf das Jahr 2013.<br />

So war der Ablauf geplant:<br />

Die Finanzämter informieren unter dem Titel „Kommunikationskonzept zur Einführung der<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ alle Arbeitnehmer über die individuell für sie<br />

gespeicherten Steuermerkmale und die wesentlichen Veränderungen, die durch das Verfahren<br />

vorgesehen sind. Dadurch können die Arbeitnehmer ihre Daten vor Anwendung in der<br />

Lohnabrechnung prüfen und dem Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen und<br />

Berichtigungen mitteilen. Der Versand hat Mitte Oktober <strong>2011</strong> begonnen.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach dem Starttermin die elektronische Lohnsteuerkarte beim<br />

Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich abzurufen. Voraussetzung für diesen Abruf ist die<br />

elektronische Authentifizierung durch den Arbeitgeber.<br />

Die dazu erforderlichen Identifikationsdaten beinhalten:<br />

· Die Steuernummer der steuerlichen Betriebsstätte<br />

· Die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers<br />

· Den Tag der Geburt des Arbeitnehmers<br />

· Sowie ein Merkmal, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt<br />

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zusätzlich zu informieren. Er ist aber<br />

verpflichtet, monatlich vor der Lohnabrechnung die Änderungen für die elektronische Lohn-<br />

steuerkarte abzurufen. Er muss die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der Lohnabrechnung und im<br />

Lohnkonto ausweisen.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!