Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1.13 Elektronische Steuerkarte-Lohnsteuerkarte <strong>2011</strong> auch für <strong>2012</strong> aufbewahren!<br />
Ab dem Monat Januar <strong>2012</strong> sollten dem Arbeitgeber durch das geplante<br />
Datenaustauschverfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte (Elster Lohn II) die für die<br />
Lohnabrechnung erforderlichen Besteuerungsmerkmale elektronisch zur Verfügung stehen. Stand<br />
heute ist, dass die vom Bundesministerium der Finanzen geplante „Steuererleichterung und<br />
Steuervereinfachung“ durch die Finanzverwaltung nicht umgesetzt werden kann.<br />
Irgendwann in <strong>2012</strong> sollen nunmehr die Voraussetzungen für die Umstellung umgesetzt werden.<br />
Bedeuten würde dies, dass auf den Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Mehrarbeit zu käme,<br />
wenn die Umstellung im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> erfolgen sollte. Allgemein gefordert und auch<br />
erwartet wird, dass der Fehlstart verschoben wird auf das Jahr 2013.<br />
So war der Ablauf geplant:<br />
Die Finanzämter informieren unter dem Titel „Kommunikationskonzept zur Einführung der<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ alle Arbeitnehmer über die individuell für sie<br />
gespeicherten Steuermerkmale und die wesentlichen Veränderungen, die durch das Verfahren<br />
vorgesehen sind. Dadurch können die Arbeitnehmer ihre Daten vor Anwendung in der<br />
Lohnabrechnung prüfen und dem Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen und<br />
Berichtigungen mitteilen. Der Versand hat Mitte Oktober <strong>2011</strong> begonnen.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach dem Starttermin die elektronische Lohnsteuerkarte beim<br />
Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich abzurufen. Voraussetzung für diesen Abruf ist die<br />
elektronische Authentifizierung durch den Arbeitgeber.<br />
Die dazu erforderlichen Identifikationsdaten beinhalten:<br />
· Die Steuernummer der steuerlichen Betriebsstätte<br />
· Die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers<br />
· Den Tag der Geburt des Arbeitnehmers<br />
· Sowie ein Merkmal, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt<br />
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zusätzlich zu informieren. Er ist aber<br />
verpflichtet, monatlich vor der Lohnabrechnung die Änderungen für die elektronische Lohn-<br />
steuerkarte abzurufen. Er muss die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der Lohnabrechnung und im<br />
Lohnkonto ausweisen.<br />
17