Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Für diese Fälle sind drei wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beachten:<br />
· Bislang wurden keine Einnahmen (Gewinnausschüttungen) aus der Beteiligung erzielt<br />
Mit Urteil vom 25.06.2009, das in 2010 veröffentlicht wurde, stellt der BFH klar, dass in solchen<br />
Fällen bei Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft keine nur anteilige (derzeit 60 %)<br />
Berücksichtigung der Kosten bei Erwerb (Preis zzgl. Nebenkosten) erfolgt, sondern sogar 100 %<br />
bei der Verlustberücksichtigung anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung wollte dieses Urteil<br />
zunächst nicht anerkennen (BMF-Schreiben v. 15.02.2010), beugte sich dann aber einer weiteren<br />
gleichlautenden BFH-Entscheidung und hob das Schreiben wieder auf. Gleichzeitig wurde aber<br />
dafür gesorgt, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ab dem Jahr <strong>2011</strong> immer nur die<br />
anteilige 60%-ige Kostenberücksichtigung erfolgt. Da aber auch diese Neuregelung wieder<br />
unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, wird empfohlen, dass sowohl die Fälle vor als auch solche<br />
nach der Neuregelung mit entsprechenden Rechtsbehelfen angegriffen werden.<br />
· Es wurden vor Abschaffung des Anrechnungsverfahrens Einnahmen (Gewinnausschüttungen)<br />
aus der Beteiligung erzielt<br />
Mit Urteil vom BFH v. 06.04.<strong>2011</strong> - IX R 28/10 entschied der BFH, dass der volle Abzug des<br />
Verlustes auch dann gilt, wenn früher einmal Gewinne ausgeschüttet wurden, die aber noch zu<br />
Zeiten des Anrechnungsverfahrens (bis VZ 2000) zugeflossen waren. Auch hier empfehlen sich<br />
also entsprechende Rechtsbehelfe s.o..<br />
1.19 Keine Abgeltungsteuer bei losen Personenzusammenschlüssen<br />
Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen,<br />
dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung<br />
auf die Einbehaltung der Abgeltungsteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss<br />
liegt dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.B. Sparclubs,<br />
Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
- das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf<br />
einen Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule ..,<br />
Klasse 1a)<br />
- Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im<br />
Kalenderjahr den Betrag von EUR 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen,<br />
höchstens jedoch EUR 300 im Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />
Dies gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks- und Erbengemeinschaften.<br />
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