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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Für diese Fälle sind drei wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beachten:<br />

· Bislang wurden keine Einnahmen (Gewinnausschüttungen) aus der Beteiligung erzielt<br />

Mit Urteil vom 25.06.2009, das in 2010 veröffentlicht wurde, stellt der BFH klar, dass in solchen<br />

Fällen bei Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft keine nur anteilige (derzeit 60 %)<br />

Berücksichtigung der Kosten bei Erwerb (Preis zzgl. Nebenkosten) erfolgt, sondern sogar 100 %<br />

bei der Verlustberücksichtigung anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung wollte dieses Urteil<br />

zunächst nicht anerkennen (BMF-Schreiben v. 15.02.2010), beugte sich dann aber einer weiteren<br />

gleichlautenden BFH-Entscheidung und hob das Schreiben wieder auf. Gleichzeitig wurde aber<br />

dafür gesorgt, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ab dem Jahr <strong>2011</strong> immer nur die<br />

anteilige 60%-ige Kostenberücksichtigung erfolgt. Da aber auch diese Neuregelung wieder<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, wird empfohlen, dass sowohl die Fälle vor als auch solche<br />

nach der Neuregelung mit entsprechenden Rechtsbehelfen angegriffen werden.<br />

· Es wurden vor Abschaffung des Anrechnungsverfahrens Einnahmen (Gewinnausschüttungen)<br />

aus der Beteiligung erzielt<br />

Mit Urteil vom BFH v. 06.04.<strong>2011</strong> - IX R 28/10 entschied der BFH, dass der volle Abzug des<br />

Verlustes auch dann gilt, wenn früher einmal Gewinne ausgeschüttet wurden, die aber noch zu<br />

Zeiten des Anrechnungsverfahrens (bis VZ 2000) zugeflossen waren. Auch hier empfehlen sich<br />

also entsprechende Rechtsbehelfe s.o..<br />

1.19 Keine Abgeltungsteuer bei losen Personenzusammenschlüssen<br />

Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen,<br />

dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung<br />

auf die Einbehaltung der Abgeltungsteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss<br />

liegt dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.B. Sparclubs,<br />

Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf<br />

einen Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule ..,<br />

Klasse 1a)<br />

- Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im<br />

Kalenderjahr den Betrag von EUR 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen,<br />

höchstens jedoch EUR 300 im Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />

Dies gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks- und Erbengemeinschaften.<br />

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