Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.22 Ist-Versteuerungsgrenze EUR 500.000<br />
Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung war zum 1. 7. 2009 bundesweit auf EUR 500.000<br />
angehoben worden, um die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise abzumildern. Ein Auslaufen<br />
der Regelung hätte den betroffenen Unternehmen wichtige Liquidität entzogen. Befristet ist diese<br />
Regelung bis zum 31. 12. <strong>2011</strong>.<br />
Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die Umsatzgrenze für die<br />
Istbesteuerung nunmehr dauerhaft auf EUR 500.000 angehoben werden. Bundestag und<br />
Bundesrat haben dieser Regelung bereits zugestimmt.<br />
Bei Redaktionsschluss war diese neue Rechtsgrundlage noch nicht im Bundessteuerblatt<br />
veröffentlicht.<br />
Zu beachten ist, dass ein Antrag beim Finanzamt für die Besteuerung nach vereinnahmten<br />
Entgelten gestellt werden muss und das Finanzamt diesem Antrag zustimmt.<br />
2.23 Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze und Verpflegung ?<br />
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig (XI R 3/11), ob die im Zusammenhang<br />
mit Beherbergungsleistungen erbrachten Verpflegungsleistungen (Frühstück) unselbständige<br />
Nebenleistungen zur Hauptleistung sind und damit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) - wie die<br />
Übernachtungsumsätze – zu versteuern sind.<br />
So hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2010 entschieden und sich<br />
dem BMF-Schreiben vom 5. 3. 2010 angeschlossen, dass auch dann, wenn ein Hotel den Gästen<br />
Übernachtung incl. Frühstück einheitlich in Rechnung stellt, der Regelsteuersatz für diese<br />
Frühstücksleistung Anwendung findet. „Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den<br />
Beherbergungsleistungen selbständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung<br />
dienen“.<br />
Hinweis:<br />
Steuerbescheide sollten insoweit offen gehalten werden!<br />
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