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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2.22 Ist-Versteuerungsgrenze EUR 500.000<br />

Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung war zum 1. 7. 2009 bundesweit auf EUR 500.000<br />

angehoben worden, um die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise abzumildern. Ein Auslaufen<br />

der Regelung hätte den betroffenen Unternehmen wichtige Liquidität entzogen. Befristet ist diese<br />

Regelung bis zum 31. 12. <strong>2011</strong>.<br />

Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die Umsatzgrenze für die<br />

Istbesteuerung nunmehr dauerhaft auf EUR 500.000 angehoben werden. Bundestag und<br />

Bundesrat haben dieser Regelung bereits zugestimmt.<br />

Bei Redaktionsschluss war diese neue Rechtsgrundlage noch nicht im Bundessteuerblatt<br />

veröffentlicht.<br />

Zu beachten ist, dass ein Antrag beim Finanzamt für die Besteuerung nach vereinnahmten<br />

Entgelten gestellt werden muss und das Finanzamt diesem Antrag zustimmt.<br />

2.23 Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze und Verpflegung ?<br />

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig (XI R 3/11), ob die im Zusammenhang<br />

mit Beherbergungsleistungen erbrachten Verpflegungsleistungen (Frühstück) unselbständige<br />

Nebenleistungen zur Hauptleistung sind und damit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) - wie die<br />

Übernachtungsumsätze – zu versteuern sind.<br />

So hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2010 entschieden und sich<br />

dem BMF-Schreiben vom 5. 3. 2010 angeschlossen, dass auch dann, wenn ein Hotel den Gästen<br />

Übernachtung incl. Frühstück einheitlich in Rechnung stellt, der Regelsteuersatz für diese<br />

Frühstücksleistung Anwendung findet. „Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den<br />

Beherbergungsleistungen selbständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung<br />

dienen“.<br />

Hinweis:<br />

Steuerbescheide sollten insoweit offen gehalten werden!<br />

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