Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.17 Entgeltfortzahlungsversicherung:<br />
Berücksichtigung der Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung<br />
Für die Durchführung einer Erstattung ist neben dem gewählten Erstattungssatz in der Umlage U1<br />
natürlich auch die Höhe des erstattungsfähigen Entgelts besonders wichtig. Beim<br />
erstattungsfähigen Entgelt erfolgte jetzt eine Klarstellung hinsichtlich der Berücksichtigung von<br />
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, diese Klarstellung betrifft beide<br />
Umlageverfahren.<br />
Umlage U1<br />
Die Entgeltfortzahlungsversicherung erstattet teilnehmenden Arbeitgebern einen großen Teil der<br />
im Krankheitsfall zu zahlenden Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber nehmen an dieser Umlage teil,<br />
wenn sie regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.<br />
Umlage U2<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit Mutterschaft einer Arbeitnehmerin werden immer in voller<br />
Höhe erstattet. An dieser Umlage U2 nehmen alle Arbeitgeber teil. Zu diesen Aufwendungen<br />
zählen das bei Beschäftigungsverbot fort zuzahlende Entgelt und der Arbeitgeberzuschuss zum<br />
Mutterschaftsgeld.<br />
Erstattungsfähige Aufwendungen<br />
Im Krankheitsfall, gilt das Entgeltausfallprinzip, also das Entgelt, das ohne den Arbeitsausfall<br />
erzielt worden wäre. Im Mutterschaftsfall wird auf vergangene und bereits abgerechnete Monate<br />
abgestellt. Zur Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die letzten drei<br />
abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und bei Bestimmungen des im Rahmen eines<br />
Beschäftigungsverbotes zu zahlenden Entgelts sind die letzten drei Monate vor Beginn der<br />
Schwangerschaft maßgebend.<br />
Der jeweils zu zahlende und damit erstattungsfähige Betrag wird nach dem Arbeitsrecht bestimmt.<br />
Bei der Ermittlung des Betrags spielt es also keine Rolle, ob es sich bei dem fort zu zahlenden<br />
Entgelt um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Sozialversicherung handelt. In der Konsequenz<br />
sind auch beitragsfreie Entgeltbestandteile weiter zu gewähren und auch erstattungsfähig. Im<br />
Arbeitsrecht gelten alle Zuwendungen, die im weiteren Sinne als Gegenleistung für bereits<br />
geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind, als Entgelt.<br />
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