Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG
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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />
Letztlich kommt den Parteien keine zivilrechtliche Verfügungsmacht über die öffentlichrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen zu. Sie können bloss die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Risiken rechtsgeschäftlich zuordnen.<br />
2. Nachfolgefähigkeit der Verhaltensstörereigenschaft<br />
Bei der altlastenrechtlichen Kostentragungspflicht des Verhaltensstörers gemäss<br />
Art. 32d USG handelt es sich um eine persönliche Schuld. Denn die Verhaltensstörer-<br />
Qualifikation setzt nicht notwendigerweise eine Rechtsbeziehung zum schadstoffbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stück oder zu der auf einem Gr<strong>und</strong>stück betriebenen Deponie voraus,<br />
sondern knüpft am persönlichen Merkmal eines bestimmten Verhaltens an 22 . SCHER-<br />
RER 23 hält jedoch fest, dass die Pflichten, die sich aus der Verhaltenshaftung ergeben,<br />
nicht in einem derartigen Ausmass personengeb<strong>und</strong>en sind, dass ihre Nachfolgefähigkeit<br />
ausgeschlossen wäre.<br />
Aus öffentlichrechtlicher Sicht besteht die Verhaltensstörereigenschaft solange der<br />
störende Zustand existiert oder die Folgen des störenden Zustandes nicht rechtskräftig<br />
erledigt sind 24 . Demzufolge stellt die Rechtsnachfolge aus öffentlichrechtlicher<br />
Sicht die Regel dar <strong>und</strong> nicht die Ausnahme. Dies gebietet das polizeiliche Interesse<br />
an der Beseitigung des störenden Zustandes (Art. 32c USG) <strong>und</strong> das Interesse an der<br />
gerechten Kostenallokation (Art. 32d USG) 25 .<br />
C. Rechtsnachfolge <strong>und</strong> Verhaltensstörereigenschaft im Rahmen<br />
von Art. 181 OR <strong>und</strong> Art. 69 ff. FusG<br />
1. Allgemeines<br />
Vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) konnten Aktiven<br />
<strong>und</strong> Passiven im Rahmen einer Umstrukturierung nur auf dem Weg der Singularsukzession<br />
übertragen werden, sofern eine eigentliche Fusion nicht in Frage kam. Ledig-<br />
22 Beatrice W<strong>AG</strong>NER PFEIFER, Kostentragungspflichten bei der Sanierung <strong>und</strong> Überwachung von<br />
Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 103 (2004), S. 139.<br />
23<br />
SCHERRER (FN 7), S. 97 f.<br />
24 Dem entspricht der Umstand, dass auch der Anspruch des Staates auf Beseitigung des polizeiwidrigen<br />
Zustandes (Sanierungsanspruch) nicht verjährt. Vgl. dazu auch ROMY (FN 16) Site pollués,<br />
sociétés et responsabilités, S. 184 f.<br />
25<br />
HANS RUDOLF TRÜEB, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller (Hrsg.), Kommentar zum<br />
Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, N 49 zu Art. 59 USG.<br />
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