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Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

menstransaktionen darstellt. Eine zentrale Frage dabei ist, ob bzw. wann die öffentlichrechtliche<br />

Kostentragungspflicht bei Unternehmenstransaktionen (auch ohne<br />

spezielle umweltrechtliche Gr<strong>und</strong>lage) im Zeitpunkt der Transaktion auf den Rechtsnachfolger<br />

übergeht.<br />

II. <strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong><br />

A. Altlast versus belasteter Standort<br />

1. Allgemeines<br />

Die Umweltschutzgesetzgebung knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen an die altlastenrechtliche<br />

Qualifikation eines Standortes. Je nach Qualifikation kommen unterschiedliche<br />

«Haftungsnormen» zur Anwendung. Dabei ist zwischen belasteten<br />

Standorten <strong>und</strong> Altlasten zu unterscheiden. Im Folgenden werden die Begriffe kurz<br />

erläutert <strong>und</strong> die wesentlichen Unterschiede im Bezug auf die Rechtsfolgen aufgezeigt.<br />

2. Belasteter Standort<br />

Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt <strong>und</strong> die eine<br />

beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 32c USG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Altlastenverordnung,<br />

AltlV). Sie können als Ablagerungsstandort (Deponien), als Betriebsstandort<br />

oder als Unfallstandort qualifiziert werden.<br />

Steht fest, dass ein Standort zu keinen schädlichen oder lästigen Einwirkungen<br />

auf ein Umweltschutzgut (Wasser, Boden, Luft) führt <strong>und</strong> auch keine konkrete Gefahr<br />

besteht, dass solche Einwirkungen entstehen, so ist der Standort als belasteter<br />

Standort gemäss Art. 2 Abs. 1 AltlV zu qualifizieren.<br />

In diesem Fall muss zwischen der Kostentragungspflicht für altlastenrechtlich<br />

notwendige Massnahmen gemäss Art. 32d Abs. 1 USG 2 (z.B. für die Untersuchungskosten)<br />

<strong>und</strong> abfallrechtlicher Haftung gemäss Art. 32 Abs. 1 USG (Kosten für die<br />

Entsorgung von belastetem Aushubmaterial bei einem Bauprojekt, sogenannte Bauherrenaltlasten)<br />

unterschieden werden.<br />

2 Vgl. dazu hinten Ziff. II/B/3.<br />

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