Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG
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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />
menstransaktionen darstellt. Eine zentrale Frage dabei ist, ob bzw. wann die öffentlichrechtliche<br />
Kostentragungspflicht bei Unternehmenstransaktionen (auch ohne<br />
spezielle umweltrechtliche Gr<strong>und</strong>lage) im Zeitpunkt der Transaktion auf den Rechtsnachfolger<br />
übergeht.<br />
II. <strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong><br />
A. Altlast versus belasteter Standort<br />
1. Allgemeines<br />
Die Umweltschutzgesetzgebung knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen an die altlastenrechtliche<br />
Qualifikation eines Standortes. Je nach Qualifikation kommen unterschiedliche<br />
«Haftungsnormen» zur Anwendung. Dabei ist zwischen belasteten<br />
Standorten <strong>und</strong> Altlasten zu unterscheiden. Im Folgenden werden die Begriffe kurz<br />
erläutert <strong>und</strong> die wesentlichen Unterschiede im Bezug auf die Rechtsfolgen aufgezeigt.<br />
2. Belasteter Standort<br />
Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt <strong>und</strong> die eine<br />
beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 32c USG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Altlastenverordnung,<br />
AltlV). Sie können als Ablagerungsstandort (Deponien), als Betriebsstandort<br />
oder als Unfallstandort qualifiziert werden.<br />
Steht fest, dass ein Standort zu keinen schädlichen oder lästigen Einwirkungen<br />
auf ein Umweltschutzgut (Wasser, Boden, Luft) führt <strong>und</strong> auch keine konkrete Gefahr<br />
besteht, dass solche Einwirkungen entstehen, so ist der Standort als belasteter<br />
Standort gemäss Art. 2 Abs. 1 AltlV zu qualifizieren.<br />
In diesem Fall muss zwischen der Kostentragungspflicht für altlastenrechtlich<br />
notwendige Massnahmen gemäss Art. 32d Abs. 1 USG 2 (z.B. für die Untersuchungskosten)<br />
<strong>und</strong> abfallrechtlicher Haftung gemäss Art. 32 Abs. 1 USG (Kosten für die<br />
Entsorgung von belastetem Aushubmaterial bei einem Bauprojekt, sogenannte Bauherrenaltlasten)<br />
unterschieden werden.<br />
2 Vgl. dazu hinten Ziff. II/B/3.<br />
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