Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG
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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />
faktische Verfügungsmacht über den Standort ausübt (sogenannter Zustandstörer),<br />
kann zu einem geringeren Teil zur Kostentragung herangezogen werden. Nach gängiger<br />
Praxis entfallen jeweils 10–30% der Kosten auf die schuldlosen Zustandsstörer,<br />
während die restlichen 70–90% von den Verhaltensverursachern zu tragen sind 13 .<br />
Sind mehrere Verhaltensstörer vorhanden, so tragen sie die Kosten nach den jeweiligen<br />
«Anteilen an der Verursachung». Kann ein Verursacher nicht mehr eruiert werden<br />
oder ist er nicht mehr zahlungsfähig, so ist dessen Anteil vom Gemeinwesen zu tragen<br />
(sogenannte Ausfallkosten, Art. 32d Abs. 3 USG).<br />
Auf Verlangen eines Beteiligten erlässt die zuständige kantonale Behörde eine<br />
Kostenverteilungsverfügung, in denen die Anteile der Beteiligten festgelegt werden<br />
(Art. 32d Abs. 4 USG).<br />
III. <strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge<br />
bei Unternehmenstransaktionen<br />
A. Problemstellung<br />
In der Praxis bereitet die Suche nach den altlastenrechtlichen Verhaltensstörern häufig<br />
Schwierigkeiten. Seit Entstehung der Belastung sind oft viele Jahre bzw. Jahrzehnte<br />
vergangen <strong>und</strong> Betriebe, welche die Belastungen verursacht haben, haben ihre<br />
Rechtsform zum Teil mehrfach gewechselt. Es stellt sich dabei die Frage ob bzw.<br />
wann Rechtsnachfolger in die altlastenrechtliche Kostentragungspflicht eines Verhaltensstörers<br />
(Verursachers) eintreten müssen.<br />
Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen den Pflichten aus Zustands- <strong>und</strong> Verhaltensstörung<br />
zu unterscheiden 14 , da sowohl der Zustands- als auch der Verhaltensstörer<br />
gemäss Art. 32d USG zur Kostentragung herangezogen werden können.<br />
Zustandsstörer ist derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand<br />
bewirkt, die Sachherrschaft hat. Somit geht die Kostentragungspflicht aus Zustandsstörung<br />
bei der Handänderung oder Vererbung eines belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zusammen mit der Sachherrschaft ohne Weiteres auf den Rechtsnachfolger über 15 .<br />
Demgegenüber wird die Rechtsnachfolge der Kostentragungspflicht aus öffentlichrechtlicher<br />
Verhaltensstörereigenschaft gemäss Art. 32d USG in der Lehre kontro-<br />
13 BAFU, VASA: Realleistungs- <strong>und</strong> Kostentragungspflichten, verfügbar unter: http://www.bafu.<br />
admin.ch/realleistungs_kostentragungspflichten/05472/05500/05502/05508/index. html?lang=<br />
de, (CHRISTOPH A. ZÄCH).<br />
14 Vgl. dazu vorne Ziff. II/B.<br />
15<br />
MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S. 118; SCHERRER<br />
(FN 7), S. 93.<br />
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