26.09.2012 Aufrufe

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

faktische Verfügungsmacht über den Standort ausübt (sogenannter Zustandstörer),<br />

kann zu einem geringeren Teil zur Kostentragung herangezogen werden. Nach gängiger<br />

Praxis entfallen jeweils 10–30% der Kosten auf die schuldlosen Zustandsstörer,<br />

während die restlichen 70–90% von den Verhaltensverursachern zu tragen sind 13 .<br />

Sind mehrere Verhaltensstörer vorhanden, so tragen sie die Kosten nach den jeweiligen<br />

«Anteilen an der Verursachung». Kann ein Verursacher nicht mehr eruiert werden<br />

oder ist er nicht mehr zahlungsfähig, so ist dessen Anteil vom Gemeinwesen zu tragen<br />

(sogenannte Ausfallkosten, Art. 32d Abs. 3 USG).<br />

Auf Verlangen eines Beteiligten erlässt die zuständige kantonale Behörde eine<br />

Kostenverteilungsverfügung, in denen die Anteile der Beteiligten festgelegt werden<br />

(Art. 32d Abs. 4 USG).<br />

III. <strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge<br />

bei Unternehmenstransaktionen<br />

A. Problemstellung<br />

In der Praxis bereitet die Suche nach den altlastenrechtlichen Verhaltensstörern häufig<br />

Schwierigkeiten. Seit Entstehung der Belastung sind oft viele Jahre bzw. Jahrzehnte<br />

vergangen <strong>und</strong> Betriebe, welche die Belastungen verursacht haben, haben ihre<br />

Rechtsform zum Teil mehrfach gewechselt. Es stellt sich dabei die Frage ob bzw.<br />

wann Rechtsnachfolger in die altlastenrechtliche Kostentragungspflicht eines Verhaltensstörers<br />

(Verursachers) eintreten müssen.<br />

Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen den Pflichten aus Zustands- <strong>und</strong> Verhaltensstörung<br />

zu unterscheiden 14 , da sowohl der Zustands- als auch der Verhaltensstörer<br />

gemäss Art. 32d USG zur Kostentragung herangezogen werden können.<br />

Zustandsstörer ist derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand<br />

bewirkt, die Sachherrschaft hat. Somit geht die Kostentragungspflicht aus Zustandsstörung<br />

bei der Handänderung oder Vererbung eines belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zusammen mit der Sachherrschaft ohne Weiteres auf den Rechtsnachfolger über 15 .<br />

Demgegenüber wird die Rechtsnachfolge der Kostentragungspflicht aus öffentlichrechtlicher<br />

Verhaltensstörereigenschaft gemäss Art. 32d USG in der Lehre kontro-<br />

13 BAFU, VASA: Realleistungs- <strong>und</strong> Kostentragungspflichten, verfügbar unter: http://www.bafu.<br />

admin.ch/realleistungs_kostentragungspflichten/05472/05500/05502/05508/index. html?lang=<br />

de, (CHRISTOPH A. ZÄCH).<br />

14 Vgl. dazu vorne Ziff. II/B.<br />

15<br />

MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S. 118; SCHERRER<br />

(FN 7), S. 93.<br />

235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!