Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG
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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />
Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten muss nicht notwendigerweise Art. 32d<br />
USG sein. Andere gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen, wie beispielsweise Art. 8 des Gewässerschutzgesetzes<br />
vom 8. Oktober 1971 waren bereits vor Art. 32d in Kraft <strong>und</strong> begründeten<br />
die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers.<br />
Unserer Ansicht nach ist es gerade nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Übernahme<br />
eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten<br />
existierte. Meist bestand im Zeitpunkt der Begründung des ökologisch relevanten<br />
Sachverhaltes keine sachgerechte Normierung. Die ökologische Relevanz des Sachverhaltes<br />
rückte erst in einem viel späteren Zeitpunkt aufgr<strong>und</strong> neuer wissenschaftlicher<br />
Erkenntnisse ins allgemeine Bewusstsein <strong>und</strong> führte in der Folge zu einer entsprechenden<br />
gesetzlichen Regelung, die nun mehr rückwirkend auf Sachverhalte<br />
Anwendung findet, die sich vor langer Zeit verwirklicht haben. Es liegt in der Natur<br />
des Altlastenrechts, dass Sachverhalte als rechtsrelevant beurteilt werden, die es im<br />
Zeitpunkt der Tatsachensetzung gerade nicht waren 42 . Da es sich bei diesen Tatsachen<br />
um sogenannte Dauersachverhalte handelt (andauernde Kontamination) 43 , spricht<br />
nichts gegen die Rückwirkung des Altlastenrechts (Art. 32c ff. USG) 44 . Vor diesem<br />
Hintergr<strong>und</strong> erübrigt es sich, nach relativ künstlich anmutenden Hilfskonstruktionen<br />
zu greifen oder unter irgendeinem Titel nach historischen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zu suchen,<br />
die für die Beurteilung der Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten herangezogen<br />
werden.<br />
Im Übrigen stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine «Sanierungsschuld»<br />
als begründet zu gelten hat. Unserer Ansicht nach kann eine «Sanierungsschuld»,<br />
welche eine Kostentragungspflicht gemäss Art. 32d USG zur Folge hat, frühestens ab<br />
Inkrafttreten dieser Bestimmung begründet sein. Ein Rückgriff auf ältere gesetzliche<br />
Bestimmungen ist nicht sachgerecht. Diese Bestimmungen hatten im Vergleich zur<br />
heute geltenden Umweltschutzgesetzgebung (Art. 32c ff. USG <strong>und</strong> AltlV) im Bereich<br />
der Sanierung belasteter Standorte qualitativ <strong>und</strong> quantitativ abweichende Schutzziele.<br />
Folgt man der Ansicht von Romy, dass es im Zeitpunkt der Übernahme einer<br />
gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten bedarf, so<br />
ist konsequenterweise nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch des Umfangs<br />
der Sanierungspflicht auf das damalige Recht abzustellen. Eine derartige Lösung<br />
ist keineswegs praktikabel, sondern unterläuft die heute geltende gesetzliche<br />
Regelung.<br />
42<br />
HANS U. LINIGER, Bauen im reglementierten Baugr<strong>und</strong>, in: Institut für Schweizerisches <strong>und</strong><br />
Umweltmanagementsysteme in der öffentlichen Verwaltung (Hrsg.), Baurechtstagung Bd. I, Fribourg<br />
1999, S. 54 ff.<br />
43<br />
STUTZ/CUMMINS (FN 37), S. 33 f.<br />
44 Dazu eingehend: FRICK (FN 37), S. 207 ff.<br />
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