26.09.2012 Aufrufe

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten muss nicht notwendigerweise Art. 32d<br />

USG sein. Andere gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen, wie beispielsweise Art. 8 des Gewässerschutzgesetzes<br />

vom 8. Oktober 1971 waren bereits vor Art. 32d in Kraft <strong>und</strong> begründeten<br />

die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers.<br />

Unserer Ansicht nach ist es gerade nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Übernahme<br />

eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten<br />

existierte. Meist bestand im Zeitpunkt der Begründung des ökologisch relevanten<br />

Sachverhaltes keine sachgerechte Normierung. Die ökologische Relevanz des Sachverhaltes<br />

rückte erst in einem viel späteren Zeitpunkt aufgr<strong>und</strong> neuer wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse ins allgemeine Bewusstsein <strong>und</strong> führte in der Folge zu einer entsprechenden<br />

gesetzlichen Regelung, die nun mehr rückwirkend auf Sachverhalte<br />

Anwendung findet, die sich vor langer Zeit verwirklicht haben. Es liegt in der Natur<br />

des Altlastenrechts, dass Sachverhalte als rechtsrelevant beurteilt werden, die es im<br />

Zeitpunkt der Tatsachensetzung gerade nicht waren 42 . Da es sich bei diesen Tatsachen<br />

um sogenannte Dauersachverhalte handelt (andauernde Kontamination) 43 , spricht<br />

nichts gegen die Rückwirkung des Altlastenrechts (Art. 32c ff. USG) 44 . Vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> erübrigt es sich, nach relativ künstlich anmutenden Hilfskonstruktionen<br />

zu greifen oder unter irgendeinem Titel nach historischen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zu suchen,<br />

die für die Beurteilung der Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten herangezogen<br />

werden.<br />

Im Übrigen stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine «Sanierungsschuld»<br />

als begründet zu gelten hat. Unserer Ansicht nach kann eine «Sanierungsschuld»,<br />

welche eine Kostentragungspflicht gemäss Art. 32d USG zur Folge hat, frühestens ab<br />

Inkrafttreten dieser Bestimmung begründet sein. Ein Rückgriff auf ältere gesetzliche<br />

Bestimmungen ist nicht sachgerecht. Diese Bestimmungen hatten im Vergleich zur<br />

heute geltenden Umweltschutzgesetzgebung (Art. 32c ff. USG <strong>und</strong> AltlV) im Bereich<br />

der Sanierung belasteter Standorte qualitativ <strong>und</strong> quantitativ abweichende Schutzziele.<br />

Folgt man der Ansicht von Romy, dass es im Zeitpunkt der Übernahme einer<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Pflicht zur Übernahme der Sanierungskosten bedarf, so<br />

ist konsequenterweise nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch des Umfangs<br />

der Sanierungspflicht auf das damalige Recht abzustellen. Eine derartige Lösung<br />

ist keineswegs praktikabel, sondern unterläuft die heute geltende gesetzliche<br />

Regelung.<br />

42<br />

HANS U. LINIGER, Bauen im reglementierten Baugr<strong>und</strong>, in: Institut für Schweizerisches <strong>und</strong><br />

Umweltmanagementsysteme in der öffentlichen Verwaltung (Hrsg.), Baurechtstagung Bd. I, Fribourg<br />

1999, S. 54 ff.<br />

43<br />

STUTZ/CUMMINS (FN 37), S. 33 f.<br />

44 Dazu eingehend: FRICK (FN 37), S. 207 ff.<br />

241

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!