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Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

punkt des Übergangs) auf den Rechtsnachfolger übergeht, so muss Entsprechendes<br />

auch für die Vermögensübertragung i.S.v. Art. 69 ff. FusG gelten 49 .<br />

4. Spezialfall Durchgriff<br />

Das Körperschaftsrecht basiert auf dem Gr<strong>und</strong>satz der vollständigen rechtlichen <strong>und</strong><br />

tatsächlichen Trennung der juristischen Person von ihren Mitgliedern in persönlicher<br />

<strong>und</strong> vermögensmässiger Hinsicht. Nur ausnahmsweise muss die hinter der rechtlichen<br />

Form liegende wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden: dann nämlich,<br />

wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise<br />

zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet wird, so dass die Berufung auf die rechtliche<br />

Selbstständigkeit der juristischen Person gegen Treu <strong>und</strong> Glauben (Art. 2 ZGB)<br />

verstösst 50 .<br />

Wird z.B. eine Tochtergesellschaft einzig mit dem Zweck gegründet, die Muttergesellschaft<br />

als eigentliche Verhaltensverantwortliche von Kosten zu befreien, indem<br />

das kontaminierte Gr<strong>und</strong>stück zum wesentlichen Vermögensbestandteil der abhängigen<br />

Gesellschaft wird, soll ein Durchgriff durch die neu vorgeschobene Gesellschaft<br />

auf die bisherige Gesellschaft möglich sein 51 52 .<br />

Das Durchgriffsrecht auf die hinter der juristischen Person stehende Muttergesellschaft<br />

bzw. auf die natürlichen Personen dürfte jedoch regelmässig nur dann bestehen,<br />

wenn das haftungsbegründende Verhalten sowie dessen Folgen im Zeitpunkt<br />

des Rechtsüberganges bekannt waren <strong>und</strong> Sinn <strong>und</strong> Zweck der Transaktion darin<br />

bestand, die Tragung der Sanierungskosten zu umgehen.<br />

Die Möglichkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit des Durchgriffs ist in der Praxis von geringer<br />

Bedeutung, da der Rechtsübergang in den weitaus häufigsten Fällen nach Verursachung<br />

der Altlast, aber noch vor ihrer Entdeckung <strong>und</strong> dem Erlass einer allfälligen<br />

49 Vgl. dazu vorne in Ziff. III/C/2; vgl. auch ROMY ([FN 16], Site pollués, sociétés et responsabilités,<br />

S. 192), mit weiteren Ausführungen hinsichtlich der Behandlung nicht zugeordneter Gegenstände<br />

des Passivvermögens.<br />

50<br />

ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern<br />

2004, S. 51; BGE 113 II 31, S. 35 ff.<br />

51<br />

SCHERRER (FN 7), S. 97; TSCHANNEN (FN 3), N 32 zu Art. 32d USG; CUMMINS (FN 15), S. 121 ff.<br />

52 Vgl. aber BGE vom 2. Juni 2004, 1A.204/2003: Zur Frage ob ein ehemaliger Verwaltungsrat<br />

eines längst liquidierten Unternehmens, das im Auftrag einer Gemeinde eine bewilligte Deponie<br />

betrieb, ein «Dritter» im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Altlastenverordnung sei, hat das B<strong>und</strong>esgericht<br />

festgehalten, dass ein Verwaltungsrat eines Entsorgungsunternehmens ohne Weiteres als Dritter<br />

im Sinne der AltlV zu gelten habe. Es reiche aus, dass er in irgendeiner Form (<strong>und</strong> sei es nur im<br />

Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> für eine beschränkte Zeit) an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt<br />

gewesen sei. Mit diesem Entscheid impliziert das B<strong>und</strong>esgericht stillschweigend, dass bei der<br />

Beurteilung der altlastenrechtlichen Verantwortlichkeit aufgr<strong>und</strong> des öffentlichrechtlichen Verursacherprinzips<br />

kein Platz für zivilrechtliche Abwägungen bleibt.<br />

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