26.09.2012 Aufrufe

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

dingte <strong>und</strong> verjährte Schulden, selbst wenn diese dem Übernehmer nicht bekannt<br />

waren 30 .<br />

Als übertragbar hat das B<strong>und</strong>esgericht z.B. auch AHV-Beitragsschulden bezeichnet<br />

31 . Das B<strong>und</strong>esgericht hat in BGE 119 V 389 im Fall des Übergangs einer Kollektivgesellschaft<br />

in eine <strong>AG</strong> mittels Sacheinlagevertrag die privatrechtliche Bestimmung<br />

des Art. 181 OR auch für öffentlichrechtliche Forderungen analog angewendet.<br />

In einem neueren Entscheid 32 hat das B<strong>und</strong>esgericht die Frage, ob die öffentlichrechtliche<br />

Verhaltensstörereigenschaft infolge einer Geschäftsübernahme i.S.v.<br />

Art. 181 OR von einem Einzelunternehmen auf eine Aktiengesellschaft übergegangen<br />

ist, offen gelassen <strong>und</strong> zur Beurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.<br />

Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf hat mit Urteil vom 15. April<br />

2008 33 den Übergang der Kostentragungspflicht aufgr<strong>und</strong> öffentlichrechtlicher Verhaltensstörereigenschaft<br />

infolge Geschäftsübernahme i.S.v. Art. 181 OR von einem<br />

Einzelunternehmen auf eine Aktiengesellschaft ausdrücklich bejaht. Es begründet<br />

den Übergang wie folgt:<br />

«Dans le cadre de l'article 181 alinéa 1 CO, comme l'a déjà jugé le Tribunal<br />

fédéral, une dette d'assainissement est valablement reprise si l'avis publié dans les<br />

journaux ne comporte pas expressément de mention indiquant qu'elle ne l'était pas<br />

ou qu'elle était ignorée (Arrêt du Tribunal fédéral du 29 avril 1988 G. Kleiderreinigungs<br />

<strong>AG</strong> gegen Regierungsrat des Kantons Bern, publié dans JAB 1988 p. 406–417;<br />

K. SCHERRER, Handlungs- <strong>und</strong> Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,<br />

Bern 2005, p. 96; H. SEILER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, ad<br />

art. 2, p. 28).»<br />

Die analoge Anwendung von Art. 181 OR im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung<br />

hat für altlastenrechtliche Kostenersatzansprüche zur Folge, dass die mit dem<br />

übertragenen Geschäft verb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme<br />

begründeten Schulden 34 auf den Übernehmer übergehen 35 . Mit anderen Worten geht<br />

die Kostentragungspflicht des ursprünglichen Verhaltensstörers infolge Geschäftsübernahme<br />

mit Aktiven <strong>und</strong> Passiven auf den Rechtsnachfolger über.<br />

Nach W<strong>AG</strong>NER PFEIFER 36 lässt sich allerdings mit guten Gründen auch die gegenteilige<br />

Meinung vertreten: Seinerzeit noch nicht erkennbare öffentlichrechtliche Kostenfolgen,<br />

wie sie aus den späteren altlastenrechtlichen Bestimmungen resultieren, stel-<br />

30<br />

TSCHÄNI (FN 29), N 8 zu Art. 181 OR.<br />

31 BGE 119 V 389 E. 6b.<br />

32 B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid vom 25. September 2006, 1.A.273/2005 <strong>und</strong> 1.A.274/2005.<br />

33 ATA/175/2008, Ziff. 6 c.<br />

34 Unseres Erachtens handelte es sich hierbei um öffentlichrechtliche Pflichten, deren Bestand sich<br />

rückwirkend aufgr<strong>und</strong> der heute geltenden altlastenrechtlichen Bestimmungen beurteilt.<br />

35<br />

W<strong>AG</strong>NER PFEIFER (FN 22), S. 140; CUMMINS (FN 15), S. 121.<br />

36<br />

W<strong>AG</strong>NER PFEIFER (FN 22), S. 141.<br />

239

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!