Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG
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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />
Gesellschaft uno actu in das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft über 56 . Die<br />
besonderen Vorschriften für die Übertragung der einzelnen Aktiven <strong>und</strong> Passiven<br />
müssen nicht beachtet werden. Übertragen werden sämtliche Aktiven <strong>und</strong> Passiven,<br />
bekannte <strong>und</strong> unbekannte, soweit sie nicht untrennbar mit der übertragenden Gesellschaft<br />
verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> daher untergehen (z.B. gewisse öffentlich-rechtliche<br />
Bewilligungen <strong>und</strong> Konzessionen, Persönlichkeitsrechte) 57 .<br />
Wendet man Art. 181 OR analog für altlastenrechtliche Kostenersatzansprüche<br />
an, so muss Entsprechendes auch für die Fusion gelten. Somit geht die Verantwortlichkeit<br />
des Verhaltenstörers im Rahmen einer Fusion auf die übernehmende Gesellschaft<br />
(Absorptionsfusion) bzw. die neue Gesellschaft (Kombinationsfusion) über.<br />
Im Gegensatz zu den Geschäftsübernahmen ist dabei unbestritten, dass die Verantwortlichkeit<br />
des Verhaltensstörers unabhängig davon übergeht, ob die rechtliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage dieser Verantwortlichkeit im Zeitpunkt der Fusion existierte oder nicht 58 .<br />
E. Rechtsnachfolge <strong>und</strong> Verhaltensstörereigenschaft bei der<br />
Spaltung von Kapitalgesellschaften<br />
1. Allgemeines<br />
In der Praxis sind immer wieder Fälle von Spaltungen anzutreffen, bei denen nur der<br />
Betriebsteil mit den dazugehörenden Aktiven <strong>und</strong> Passiven, oder umgekehrt alle<br />
Immobilien ausser dem Betriebsteil, auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der<br />
Begriff «Betrieb» ist dabei im Sinne des Altlastenrechts als derjenige Teil einer Gesellschaft<br />
zu verstehen, der die Belastungen des Untergr<strong>und</strong>es durch sein Verhalten verursacht<br />
hat.<br />
In den genannten Fällen stellt sich die Frage, ob die Kostentragungspflicht bei der<br />
bereits bestehenden juristischen Person verbleibt oder ob sie infolge der Spaltung auf<br />
eine andere juristische Person übergeht.<br />
2. Zivilrechtliche Wirkung bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften<br />
a) Spaltung unter altem Recht<br />
Unter altem Recht musste für die Abspaltung oder Aufspaltung eines Vermögens von<br />
einer Gesellschaft auf eine oder mehrere andere Gesellschaften ein indirektes, zweistufiges<br />
Verfahren angewendet werden. Dabei bestanden üblicherweise der erste<br />
56 B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid vom 31. Januar 2006, 4C.385 E. 1.2.1.<br />
57<br />
TSCHÄNI/MEINHARDT/PAPA (FN 19), N 7 zu Art. 22 FusG.<br />
58 Gl. Meinung: ROMY (FN 16), Site pollués, sociétés et responsabilités, S. 194 f.<br />
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