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Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

Gesellschaft uno actu in das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft über 56 . Die<br />

besonderen Vorschriften für die Übertragung der einzelnen Aktiven <strong>und</strong> Passiven<br />

müssen nicht beachtet werden. Übertragen werden sämtliche Aktiven <strong>und</strong> Passiven,<br />

bekannte <strong>und</strong> unbekannte, soweit sie nicht untrennbar mit der übertragenden Gesellschaft<br />

verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> daher untergehen (z.B. gewisse öffentlich-rechtliche<br />

Bewilligungen <strong>und</strong> Konzessionen, Persönlichkeitsrechte) 57 .<br />

Wendet man Art. 181 OR analog für altlastenrechtliche Kostenersatzansprüche<br />

an, so muss Entsprechendes auch für die Fusion gelten. Somit geht die Verantwortlichkeit<br />

des Verhaltenstörers im Rahmen einer Fusion auf die übernehmende Gesellschaft<br />

(Absorptionsfusion) bzw. die neue Gesellschaft (Kombinationsfusion) über.<br />

Im Gegensatz zu den Geschäftsübernahmen ist dabei unbestritten, dass die Verantwortlichkeit<br />

des Verhaltensstörers unabhängig davon übergeht, ob die rechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage dieser Verantwortlichkeit im Zeitpunkt der Fusion existierte oder nicht 58 .<br />

E. Rechtsnachfolge <strong>und</strong> Verhaltensstörereigenschaft bei der<br />

Spaltung von Kapitalgesellschaften<br />

1. Allgemeines<br />

In der Praxis sind immer wieder Fälle von Spaltungen anzutreffen, bei denen nur der<br />

Betriebsteil mit den dazugehörenden Aktiven <strong>und</strong> Passiven, oder umgekehrt alle<br />

Immobilien ausser dem Betriebsteil, auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der<br />

Begriff «Betrieb» ist dabei im Sinne des Altlastenrechts als derjenige Teil einer Gesellschaft<br />

zu verstehen, der die Belastungen des Untergr<strong>und</strong>es durch sein Verhalten verursacht<br />

hat.<br />

In den genannten Fällen stellt sich die Frage, ob die Kostentragungspflicht bei der<br />

bereits bestehenden juristischen Person verbleibt oder ob sie infolge der Spaltung auf<br />

eine andere juristische Person übergeht.<br />

2. Zivilrechtliche Wirkung bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften<br />

a) Spaltung unter altem Recht<br />

Unter altem Recht musste für die Abspaltung oder Aufspaltung eines Vermögens von<br />

einer Gesellschaft auf eine oder mehrere andere Gesellschaften ein indirektes, zweistufiges<br />

Verfahren angewendet werden. Dabei bestanden üblicherweise der erste<br />

56 B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid vom 31. Januar 2006, 4C.385 E. 1.2.1.<br />

57<br />

TSCHÄNI/MEINHARDT/PAPA (FN 19), N 7 zu Art. 22 FusG.<br />

58 Gl. Meinung: ROMY (FN 16), Site pollués, sociétés et responsabilités, S. 194 f.<br />

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