Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG
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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />
genheit Schadstoffe oder Abfälle in den Untergr<strong>und</strong>. Weil diese jedoch bei einer echten<br />
Altlast zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf ein Schutzgut wie Gr<strong>und</strong>wasser,<br />
Oberflächengewässer, Luft oder (Ober-) Boden führen, ist die rechtliche Qualifikation<br />
eines solchen Standortes eine ganz andere.<br />
Ob ein Standort als sanierungsbedürftig zu gelten hat, beurteilt sich einerseits<br />
aufgr<strong>und</strong> der am Standort vorhandenen Schadstoffe <strong>und</strong> der Wahrscheinlichkeit<br />
ihrer Ausbreitung, anderseits anhand der Bedeutung der durch den belasteten Standort<br />
gefährdeten Schutzgüter sowie dem Ausmass, in welchem sie gefährdet sind 5 .<br />
Wird ein Standort nach den Untersuchungen als sanierungsbedürftig qualifiziert,<br />
so sind neben Untersuchungs- auch Sanierungsmassnahmen altlastenrechtlich notwendig.<br />
Wiederum ist es der Verursacher, welcher die Kosten für sämtliche altlastenrechtlich<br />
notwendigen Massnahmen zu übernehmen hat (Art. 32d Abs. 1 USG) 6 .<br />
B. Realleistungspflicht versus Kostentragungspflicht<br />
1. Allgemeines<br />
Im Rahmen der Altlastenbearbeitung ist entsprechend den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes<br />
Realleistungspflicht <strong>und</strong> Kostentragungspflicht zu unterscheiden. Die<br />
Regelung der Realleistungspflicht gibt darüber Auskunft, wem die Pflicht zukommt,<br />
die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- <strong>und</strong> Sanierungsmassnahmen auf<br />
einem belasteten Standort durchzuführen. Die Bestimmungen über die Kostentragungspflicht<br />
beantworten demgegenüber die Frage, wem die Pflicht zur Tragung der<br />
Kosten aus öffentlichrechtlicher Sicht überb<strong>und</strong>en werden kann.<br />
2. Realleistungspflicht<br />
Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG bezweckt die Sanierung eines belasteten Standorts, einen<br />
umweltgefährdenden Zustand, d.h. einen polizeiwidrigen Zustand oder die<br />
konkrete Gefahr dafür, zu beseitigen. Die Pflicht zur Durchführung der notwendigen<br />
Untersuchungs-, Überwachungs- <strong>und</strong> Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten<br />
trifft nach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen des Polizeirechts den Störer. Störer ist<br />
derjenige, der durch sein eigenes Tun oder Unterlassen unmittelbar eine Störung<br />
oder Gefahr für die öffentliche Ordnung bewirkt (Verhaltenstörer) oder über die<br />
5<br />
TSCHANNEN (FN 3), N 9 zu Art. 32c USG, mit zahlreichen Hinweisen, sowie N 10.<br />
6 Vgl. dazu hinten Ziff. II/B/3.<br />
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