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Altlastenrechtliche Störerhaftung und ... - Ecosens AG

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<strong>Altlastenrechtliche</strong> <strong>Störerhaftung</strong> <strong>und</strong> Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen<br />

genheit Schadstoffe oder Abfälle in den Untergr<strong>und</strong>. Weil diese jedoch bei einer echten<br />

Altlast zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf ein Schutzgut wie Gr<strong>und</strong>wasser,<br />

Oberflächengewässer, Luft oder (Ober-) Boden führen, ist die rechtliche Qualifikation<br />

eines solchen Standortes eine ganz andere.<br />

Ob ein Standort als sanierungsbedürftig zu gelten hat, beurteilt sich einerseits<br />

aufgr<strong>und</strong> der am Standort vorhandenen Schadstoffe <strong>und</strong> der Wahrscheinlichkeit<br />

ihrer Ausbreitung, anderseits anhand der Bedeutung der durch den belasteten Standort<br />

gefährdeten Schutzgüter sowie dem Ausmass, in welchem sie gefährdet sind 5 .<br />

Wird ein Standort nach den Untersuchungen als sanierungsbedürftig qualifiziert,<br />

so sind neben Untersuchungs- auch Sanierungsmassnahmen altlastenrechtlich notwendig.<br />

Wiederum ist es der Verursacher, welcher die Kosten für sämtliche altlastenrechtlich<br />

notwendigen Massnahmen zu übernehmen hat (Art. 32d Abs. 1 USG) 6 .<br />

B. Realleistungspflicht versus Kostentragungspflicht<br />

1. Allgemeines<br />

Im Rahmen der Altlastenbearbeitung ist entsprechend den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes<br />

Realleistungspflicht <strong>und</strong> Kostentragungspflicht zu unterscheiden. Die<br />

Regelung der Realleistungspflicht gibt darüber Auskunft, wem die Pflicht zukommt,<br />

die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- <strong>und</strong> Sanierungsmassnahmen auf<br />

einem belasteten Standort durchzuführen. Die Bestimmungen über die Kostentragungspflicht<br />

beantworten demgegenüber die Frage, wem die Pflicht zur Tragung der<br />

Kosten aus öffentlichrechtlicher Sicht überb<strong>und</strong>en werden kann.<br />

2. Realleistungspflicht<br />

Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG bezweckt die Sanierung eines belasteten Standorts, einen<br />

umweltgefährdenden Zustand, d.h. einen polizeiwidrigen Zustand oder die<br />

konkrete Gefahr dafür, zu beseitigen. Die Pflicht zur Durchführung der notwendigen<br />

Untersuchungs-, Überwachungs- <strong>und</strong> Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten<br />

trifft nach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen des Polizeirechts den Störer. Störer ist<br />

derjenige, der durch sein eigenes Tun oder Unterlassen unmittelbar eine Störung<br />

oder Gefahr für die öffentliche Ordnung bewirkt (Verhaltenstörer) oder über die<br />

5<br />

TSCHANNEN (FN 3), N 9 zu Art. 32c USG, mit zahlreichen Hinweisen, sowie N 10.<br />

6 Vgl. dazu hinten Ziff. II/B/3.<br />

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