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E 4189 Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart

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236 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> 2010, Nr. 10, 15.07.2010<br />

phase primär <strong>die</strong> Träger/Verwaltungszentren berücksichtigt<br />

wer den sollen, <strong>die</strong> über tragfähige Strukturen<br />

verfügen. Die Entscheidung über <strong>die</strong> Aus wahl und<br />

Bezuschussung wurde der Ausgleichstockskommission<br />

übertragen.<br />

Für <strong>die</strong> erste Phase der Einführung wurden im Jahre<br />

2008 sieben Verwaltungszentren ausgewählt. Über<br />

eine zusätzliche Ausschreibung im April 2008 und<br />

im März 2009 wurden <strong>für</strong> weitere Einsatzorte von<br />

der Ausgleichstockskommission Zuweisungen <strong>für</strong><br />

Kindergartenbeauf tragte Verwaltung bewilligt.<br />

Zu Beginn des Jahres 2011 sollen <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

der bisherigen Einführungsphase evaluiert werden.<br />

Diese Ergebnisse sollen dann in <strong>die</strong> verbindlichen<br />

Rahmenbedingun gen <strong>für</strong> den flächenmäßigen Einsatz<br />

der Kindergartenbeauftragten Pastoral und Ver waltung<br />

einfließen.<br />

Um eine gute Basis <strong>für</strong> den Einsatz der Kindergartenbeauftragten<br />

in der Fläche zu er reichen, wurde<br />

zwischen den zuständigen Hauptabteilun gen im Bischöflichen<br />

Ordina riat und der Ausgleichstockskommission<br />

vereinbart, <strong>die</strong> flächenmäßige Ausschreibung<br />

in der <strong>Diözese</strong> frei zugeben.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Einsatz von hauptberuflichen<br />

Kindergartenbeauftragten Ver waltung auf der<br />

Basis des <strong>Rottenburg</strong>er Kindergartenplans ist deren<br />

Ansiedlung bei einem Verwaltungszentrum. Für eine<br />

Bewerbung müssen sich <strong>die</strong> Interessenten mit ihrem<br />

Verwaltungszentrum/-aktuariat abstimmen und einen<br />

gemein samen Antrag formulie ren.<br />

Der Antrag muss bis 30. September 2010 beim Bischöflichen<br />

Ordinariat, Abteilung Kir chen gemeinden/<br />

RPA, eingehen und folgende Konkretionen enthalten:<br />

• Benennung der Einrichtung, bei der der Kindergartenbeauftragte<br />

Verwaltung angesiedelt werden soll;<br />

• Anzahl der zu betreuenden Kindergartengruppen<br />

(getrennt nach Kirchengemein den mit/ohne Zentralortezuschlag);<br />

• Erklärung der Akzeptanz der zu betreuenden Kirchengemeinden<br />

und<br />

• Benennung der mit der Einrichtung des hauptberuflichen<br />

Kindergartenbeauftrag ten Verwaltung<br />

verbundenen Aufgabenbereiche/Ziele.<br />

Die Ausgleichstockskommission wird auf Votum der<br />

beteiligten Hauptabteilungen im November 2010 über<br />

<strong>die</strong> eingegangenen An träge entscheiden.<br />

Wenn Sie Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an<br />

<strong>die</strong> Abteilung Kirchengemeinden im Bischöflichen<br />

Ordinariat, Frau Elke Bürkle (Telefon 07472 169-304<br />

– E-Mail: ebürkle@bo.drs.de) oder Herrn Hermann<br />

Glaser (Telefon 07472 169-285 – E-Mail: (Telefon 07472<br />

169-285 – E-Mail: hglaser@bo.drs.de, wenden.<br />

BO Nr. 3085 – 27.05.10<br />

PfReg. F 1.1d2<br />

Ordnung<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

des Deutschen Caritasverbandes e. V.<br />

Die 8. Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes<br />

hat am 23.03.2010 in Fulda Änderungen<br />

der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

des Deutschen Caritasverbandes beschlossen. Der<br />

vollständige Wortlaut <strong>die</strong>ser Ordnung ist in der Fachzeitschrift<br />

„neue caritas“ Heft Nr. 9 vom 17.05.2010<br />

veröffentlicht.<br />

Zum 01.04.2010 treten folgende geänderte Regelungen<br />

der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

des Deutschen Caritasverbandes e.V. in Kraft.<br />

In § 2 (Zusammensetzung) werden <strong>die</strong> Absätze 2 und<br />

6 wie folgt neu gefasst:<br />

(2) Die Bundeskommission setzt sich zusammen<br />

aus einer Beschlusskommission, einer Verhandlungskommission<br />

und dem/der Vorsitzenden nach § 3<br />

Absatz 1. Die Beschlusskommission besteht aus 28<br />

Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus 28<br />

Vertreter(inne)n der Dienstgeber. Die Verhandlungskommission<br />

besteht aus sechs Vertreter(inne)n der<br />

Mitarbeiter(innen) und aus sechs Vertreter(inne)n der<br />

Dienstgeber, <strong>die</strong> jeweils Mitglieder der Beschlusskommission<br />

sind.<br />

(6) Eine Stellvertretung findet nicht statt, jedoch<br />

ist eine Stimmrechtsübertragung möglich. Ein Mitglied<br />

kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes<br />

Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts<br />

ist dem/der Geschäftsführer(in) in Textform<br />

nachzuweisen<br />

In § 3 (Leitung und Geschäftsführung) werden <strong>die</strong><br />

Absätze 1 und 3 wie folgt neu gefasst:<br />

(1) Der/<strong>die</strong> Präsident(in) des Deutschen Caritasver<br />

bandes oder in seinem/ihren Auftrag ein(e) Vizepräsident(in)<br />

führt in der Bundeskommission den<br />

Vorsitz und repräsentiert sie nach außen. Der/<strong>die</strong> Vorsitzende<br />

wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung<br />

hin. Er/sie hat das Recht zur Teilnahme<br />

an allen Sitzungen der Beschlusskommission und der<br />

Verhandlungskommission der Bundeskommission.<br />

(3) Die Regionalkommissionen wählen jeweils <strong>für</strong><br />

ihre Kommission eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)<br />

stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der/<strong>die</strong> Vorsitzende<br />

und der/<strong>die</strong> stellvertretende Vorsitzende werden zu<br />

Beginn der Amtszeit mit der Maßgabe gewählt, dass<br />

<strong>die</strong>se Funktionen jeweils von einem Vertreter der Mitarbeiterseite<br />

und der Dienstgeberseite wahrgenommen<br />

werden und <strong>die</strong> Funktionen nach Ablauf der Hälfte der<br />

Amtsperiode wechseln. Können sich <strong>die</strong> Mitglieder<br />

der Regionalkommissionen nicht darüber einigen,

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