Gesundheitsbericht 2010 - Kreis Euskirchen
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132 Basisdaten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung im <strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong><br />
Indikator<br />
07.23_01<br />
Methadon-Substitutionsbehandlung - Substituierende Ärzte, substituierte<br />
Patienten nach Geschlecht, Nordrhein-Westfalen nach Verwaltungsbezirken<br />
Definition In NRW ab 1987 zunächst als wissenschaftlich begleitetes Erprobungsverfahren<br />
eingeführt, hat sich die Substitutionsbehandlung opiatabhängiger<br />
Personen inzwischen etabliert und bewährt.<br />
Zu beachten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere<br />
des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung<br />
(BtMVV). Voraussetzung für die Substitution<br />
Opiatabhängiger ist gemäß § 5 Abs. 2 BtMVV das Vorliegen einer suchttherapeutischen<br />
Qualifikation des behandelnden Arztes. Diese wird von den<br />
Ärztekammern nach dem allgemeinen anerkannten Stand der Wissenschaft<br />
festgelegt (s. Richtlinie der Bundesärztekammer vom 22.März 2002). Ausnahme:<br />
bis zu drei Substitutionspatienten können bei regelmäßiger Hinzuziehung<br />
eines Konziliarius auch von einem Arzt ohne Fachkundenachweis<br />
betreut werden (§ 5 Abs. 3 BtMVV). Gesonderte Richtlinien des Bundesausschusses<br />
Ärzte und Krankenkassen sind für die Substitution zu Lasten der<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen (BUB-Richtlinien vom<br />
28. Oktober 2002).<br />
Gemäß § 5 a BtMVV führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte<br />
(Bundesopiumstelle) für die Länder als vom Bund entliehenes Organ<br />
ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln<br />
(Substitutionsregister). Seit dem 1.7.2002 ist jeder Arzt, der eine Substitutionsbehandlung<br />
bei einem opiatabhängigen Patienten durchführt, verpflichtet,<br />
diese unverzüglich dem Substitutionsregister zu melden. Ebenfalls verpflichtend<br />
ist die Abmeldung, wenn die Behandlung beendet ist. Die An- und<br />
Abmeldeverpflichtung gegenüber dem Substitutionsregister besteht unabhängig<br />
vom Versicherungsstatus des Patienten (privat, KV, ect.).<br />
Im Indikator werden die Anzahl der substituierenden Ärzte insgesamt (gemäß<br />
§ 5 Abs. 2 und 3 BtMVV) und die Anzahl der mit Methadon bzw. anderen<br />
Opiat-Ersatzmedikamenten substituierten Patienten im Regionalvergleich<br />
für den Zeitraum 1.1 bis 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres dargestellt.<br />
Dabei wird die Anzahl der Patienten nicht nach dem Wohnsitz der<br />
Patienten ausgewiesen, sondern dem <strong>Kreis</strong> oder der kreisfreien Stadt zugeordnet,<br />
in der sie substituiert werden.<br />
Datenhalter Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle<br />
Datenquelle Substitutionsregister<br />
Periodizität Jährlich<br />
Validität Wegen der erforderlichen Genehmigung zur Substitutionsbehandlung wird<br />
eine vollständige Erfassung der substituierenden Ärzte vorausgesetzt. Die<br />
Vollständigkeit der Patientenzahlen hängt von der Einhaltung der An- und<br />
Abmeldepflicht der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ab. Da das Substitutionsregister<br />
alle gemeldeten Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus<br />
des Patienten (privat, KV, ect.), ausweist, ist die Zahl der behandelten<br />
Patienten deutlich höher als im Indikator 7.23_01 des Jahres 2004, da in<br />
den dort genutzten Zahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen Privatpatienten<br />
nicht mit einbezogen waren.<br />
Kommentar Aufgelistet sind alle Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 BtMVV mit suchttherapeutischer<br />
Qualifikation und nach § 5 Abs. 3 ohne Fachkundenachweis<br />
im jeweiligen Berichtszeitraum Substitutionsmittel verschrieben haben.<br />
Es handelt sich um einen Prozessindikator.