Gesundheitsbericht 2010 - Kreis Euskirchen
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Basisdaten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung im <strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong> 149<br />
Indikator<br />
08.13_01<br />
Definition Im Indikator 8.13_01 werden alle berufstätigen Psychologischen Psychotherapeuten<br />
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Personen ausgewiesen,<br />
die in ambulanten, stationären und sonstigen Einrichtungen arbeiten sowie<br />
die regionale Versorgungsdichte.<br />
Die Bezeichnung Psychotherapeut ist in Deutschland seit dem 1. Januar 1999<br />
durch das Psychotherapeutengesetz geschützt und darf nur von Personen geführt<br />
werden, die eine Approbation besitzen, also über die staatliche Erlaubnis<br />
verfügen, diesen Heilberuf auszuüben. Das können Diplom-Psychologen (Psychologischer<br />
Psychotherapeut) sein oder Diplom-Pädagogen oder Diplom-<br />
Sozialpädagogen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) bzw. Personen mit<br />
vergleichbaren Hochschulabschlüssen, die zusätzlich eine staatlich anerkannte<br />
psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen haben. Psychotherapeutisch<br />
tätig Ärzte haben eine entsprechenden Weiterbildung in Psychotherapie<br />
abgeschlossen und sind Mitglieder der zuständigen Ärztekammer. Sie werden in<br />
diesem Indikator nicht berücksichtigt. Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
zu den vertragsärztlich, bzw. vertragspsychotherapeutisch tätigen ärztlichen<br />
Psychotherapeuten und psychologischen Psychotherapeuten sind in den Indikatoren<br />
8.12 und 8.13 enthalten.<br />
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Heilberufsgesetz) gehören<br />
der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeuten und<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die im jeweiligen Land ihren<br />
Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben.<br />
Als berufstätig sind bei den Psychotherapeutenkammern die Psychotherapeuten<br />
registriert, die den psychotherapeutischen Beruf ausüben. Nicht einbezogen sind<br />
demnach Psychotherapeuten, die berufsfremde Tätigkeiten ausführen, sich im<br />
Erziehungsurlaub oder Ruhestand befinden, berufs- oder erwerbsunfähig oder<br />
arbeitslos gemeldet sind.<br />
Erläuterungen zu den Einrichtungsarten siehe Indikator 8.12_01.<br />
Datenhalter Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen<br />
Datenquelle Psychotherapeutenregister<br />
Periodizität Jährlich, 31.12.<br />
Berufstätige Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder-<br />
und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen, Nordrhein-Westfalen nach<br />
Verwaltungsbezirk<br />
Validität Durch die Kammergesetzgebung (Heilberufsgesetz NRW) besteht die Meldepflicht<br />
eines jeden Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
bei der für seinen Arbeits- bzw. Wohnort zuständigen<br />
Psychotherapeutenkammer.<br />
Bedingt durch die Meldepflicht ist von einer guten Datenqualität auszugehen.<br />
Kommentar Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Psychotherapeutenkammer<br />
NRW und werden für die Psychologischen Psychotherapeuten auf die Bevölkerung<br />
ab 18 Jahre, für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Kinder<br />
und Jugendliche bis 17 Jahre und für die Psychotherapeuten insgesamt sowie<br />
die doppelapprobierten Psychotherapeuten auf die Gesamtbevölkerungszahl<br />
jeweils am 31.12 des Berichtsjahres berechnet. Bei der Betrachtung der Zahlen<br />
ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Therapeuten mit einer Doppelapprobation<br />
als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut<br />
tätig ist. Die Zahl der Psychotherapeuten ist größer als die Zahl der von<br />
den KVen zugelassenen Vertragspsychotherapeuten, da der Indikator alle berufstätigen<br />
Mitglieder der Psychotherapeutenkammer erfasst.<br />
Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.