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Gesundheitsbericht 2010 - Kreis Euskirchen

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Basisdaten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung im <strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong> 149<br />

Indikator<br />

08.13_01<br />

Definition Im Indikator 8.13_01 werden alle berufstätigen Psychologischen Psychotherapeuten<br />

und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Personen ausgewiesen,<br />

die in ambulanten, stationären und sonstigen Einrichtungen arbeiten sowie<br />

die regionale Versorgungsdichte.<br />

Die Bezeichnung Psychotherapeut ist in Deutschland seit dem 1. Januar 1999<br />

durch das Psychotherapeutengesetz geschützt und darf nur von Personen geführt<br />

werden, die eine Approbation besitzen, also über die staatliche Erlaubnis<br />

verfügen, diesen Heilberuf auszuüben. Das können Diplom-Psychologen (Psychologischer<br />

Psychotherapeut) sein oder Diplom-Pädagogen oder Diplom-<br />

Sozialpädagogen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) bzw. Personen mit<br />

vergleichbaren Hochschulabschlüssen, die zusätzlich eine staatlich anerkannte<br />

psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen haben. Psychotherapeutisch<br />

tätig Ärzte haben eine entsprechenden Weiterbildung in Psychotherapie<br />

abgeschlossen und sind Mitglieder der zuständigen Ärztekammer. Sie werden in<br />

diesem Indikator nicht berücksichtigt. Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

zu den vertragsärztlich, bzw. vertragspsychotherapeutisch tätigen ärztlichen<br />

Psychotherapeuten und psychologischen Psychotherapeuten sind in den Indikatoren<br />

8.12 und 8.13 enthalten.<br />

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Heilberufsgesetz) gehören<br />

der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeuten und<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die im jeweiligen Land ihren<br />

Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben.<br />

Als berufstätig sind bei den Psychotherapeutenkammern die Psychotherapeuten<br />

registriert, die den psychotherapeutischen Beruf ausüben. Nicht einbezogen sind<br />

demnach Psychotherapeuten, die berufsfremde Tätigkeiten ausführen, sich im<br />

Erziehungsurlaub oder Ruhestand befinden, berufs- oder erwerbsunfähig oder<br />

arbeitslos gemeldet sind.<br />

Erläuterungen zu den Einrichtungsarten siehe Indikator 8.12_01.<br />

Datenhalter Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen<br />

Datenquelle Psychotherapeutenregister<br />

Periodizität Jährlich, 31.12.<br />

Berufstätige Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen, Nordrhein-Westfalen nach<br />

Verwaltungsbezirk<br />

Validität Durch die Kammergesetzgebung (Heilberufsgesetz NRW) besteht die Meldepflicht<br />

eines jeden Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

bei der für seinen Arbeits- bzw. Wohnort zuständigen<br />

Psychotherapeutenkammer.<br />

Bedingt durch die Meldepflicht ist von einer guten Datenqualität auszugehen.<br />

Kommentar Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Psychotherapeutenkammer<br />

NRW und werden für die Psychologischen Psychotherapeuten auf die Bevölkerung<br />

ab 18 Jahre, für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Kinder<br />

und Jugendliche bis 17 Jahre und für die Psychotherapeuten insgesamt sowie<br />

die doppelapprobierten Psychotherapeuten auf die Gesamtbevölkerungszahl<br />

jeweils am 31.12 des Berichtsjahres berechnet. Bei der Betrachtung der Zahlen<br />

ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Therapeuten mit einer Doppelapprobation<br />

als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut<br />

tätig ist. Die Zahl der Psychotherapeuten ist größer als die Zahl der von<br />

den KVen zugelassenen Vertragspsychotherapeuten, da der Indikator alle berufstätigen<br />

Mitglieder der Psychotherapeutenkammer erfasst.<br />

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

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