Gemeinschaftstarif - KVV - Karlsruher Verkehrsverbund
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trollen durch die Verkehrsunternehmen mit Prüfgeräten gelesen<br />
werden. Mit den eingelesenen Daten wird ausschließlich die<br />
Gültigkeit der Fahrkarte geprüft.<br />
Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung werden die gelesenen<br />
Daten verworfen. Eine Speicherung erfolgt nicht.<br />
Beginn des Vertrages<br />
Der Vertrag kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen<br />
werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der hierfür vorgesehene<br />
vollständig ausgefüllte Bestellschein mit beigefügtem aktuellem<br />
Lichtbild vorliegt. Die personenbezogenen Daten und das Lichtbild<br />
des Kunden werden im Rahmen der datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen erhoben und verarbeitet.<br />
Im Abonnementverfahren wird das jeweilige Beförderungsentgelt<br />
monatlich oder jährlich im Voraus, mindestens für die Dauer von<br />
12 Monaten, wenn nicht vorher gekündigt wird, von einem Girokonto<br />
bei einem Geldinstitut mit Sitz in Deutschland abgebucht.<br />
Zustandekommen des Vertrages<br />
Der Vertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung der<br />
bestellten Karte ab 60 zustande.<br />
Der Fahrgast hat die Jahreskarte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
Dauer des Vertrages<br />
Der Abonnementvertrag für die Karte ab 60 gilt für mindestens<br />
12 Monate. Das jeweilige Abonnement verlängert sich um weitere<br />
12 Monate, wenn es nicht gekündigt wird.<br />
Kündigung der Karte ab 60<br />
Der Abonnement-Vertrag kann zum Ende eines jeden Kalendermonats<br />
gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum<br />
10. des Monats erfolgen.<br />
Wird der Abonnement-Vertrag vor Ablauf eines 12-Monatszeitraumes<br />
gekündigt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />
Monatsabonnementpreis und dem Preis einer Umwelt-Monatskarte<br />
für 2 Waben für den zurückliegenden Zeitraum gemäß den<br />
jeweils gültigen Tarifbestimmungen nachberechnet.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr ununterbrochen<br />
am Abonnement teilgenommen hat.<br />
Durch die Kündigung wird die Karte ab 60 ungültig.<br />
Die Karte ab 60 ist bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin<br />
per Einschreiben an die Ausgabestelle (Verkehrsunternehmen)<br />
zu senden oder gegen Quittung zurückzugeben. Bei nicht<br />
erfolgter Rückgabe besteht die Pflicht zur Zahlung des Beförderungsentgeltes<br />
bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Karte ab 60<br />
weiter.<br />
Die Einzugsermächtigung schließt die Erhöhung oder Verringerung<br />
des monatlichen Einzugsbetrages bei Änderungen der Tarife mit<br />
ein. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen<br />
des Abonnenten anhand der Änderung des Abbuchungsbetrages<br />
auf dem Kontoauszug. Der ab Änderung eingezogene höhere<br />
Betrag wird in diesem Fall zurückerstattet.<br />
Verlust oder Zerstörung<br />
Bei Verlust oder Zerstörung der Karte ab 60 erhält der Fahrgast<br />
nach einer Bearbeitungszeit gegen ein Bearbeitungsentgelt von<br />
€ 20 eine Ersatzkarte.<br />
Beim Abonnementverfahren ist das Beförderungsentgelt für die<br />
monatliche Abbuchung bis zum Ende des auf der Jahreskarte<br />
ausgewiesenen Gültigkeitszeitraumes weiter zu entrichten. Das<br />
Beförderungsentgelt für eine abhanden gekommene oder zerstörte<br />
Karte ab 60 wird nicht erstattet. Die als abhanden gekommen<br />
gemeldete Karte ab 60 ist ungültig. Ein Wiederauffinden der Karte<br />
ab 60 muss der ausgebenden Stelle unverzüglich angezeigt und<br />
die Karte ab 60 zurückgegeben werden.<br />
Fristgemäße Abbuchung im Abonnementverfahren<br />
Der Abonnent verpflichtet sich, den Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen<br />
Konto zum jeweiligen Monatsbeginn bereitzuhalten.<br />
Der Abonnent ist verpflichtet, Kosten, die aufgrund einer nicht<br />
ausreichenden Deckung des Lastschriftkontos oder fehlerhafter<br />
Angaben des Abonnenten anfallen, zu übernehmen.<br />
Ist eine fristgemäße Abbuchung nicht möglich, kann das Verkehrsunternehmen<br />
nach einer weiteren vergeblichen schriftlichen<br />
Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung kündigen.<br />
Änderung der Bankverbindung oder der Anschrift<br />
Soll das Beförderungsentgelt von einem anderen Konto abgebucht<br />
werden, ist eine neue Einzugsermächtigung bis zum 10. des Vormonats<br />
einzureichen.<br />
Der Abonnent ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen eine Änderung<br />
seiner Anschrift rechtzeitig anzuzeigen. Kosten, die durch<br />
eine unterbliebene Anzeige des Wechsels der Bankverbindung<br />
oder der Anschrift entstehen, gehen zu Lasten des Abonnenten.<br />
38 Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />
Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />
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