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Gemeinschaftstarif - KVV - Karlsruher Verkehrsverbund

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trollen durch die Verkehrsunternehmen mit Prüfgeräten gelesen<br />

werden. Mit den eingelesenen Daten wird ausschließlich die<br />

Gültigkeit der Fahrkarte geprüft.<br />

Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung werden die gelesenen<br />

Daten verworfen. Eine Speicherung erfolgt nicht.<br />

Beginn des Vertrages<br />

Der Vertrag kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen<br />

werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der hierfür vorgesehene<br />

vollständig ausgefüllte Bestellschein mit beigefügtem aktuellem<br />

Lichtbild vorliegt. Die personenbezogenen Daten und das Lichtbild<br />

des Kunden werden im Rahmen der datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen erhoben und verarbeitet.<br />

Im Abonnementverfahren wird das jeweilige Beförderungsentgelt<br />

monatlich oder jährlich im Voraus, mindestens für die Dauer von<br />

12 Monaten, wenn nicht vorher gekündigt wird, von einem Girokonto<br />

bei einem Geldinstitut mit Sitz in Deutschland abgebucht.<br />

Zustandekommen des Vertrages<br />

Der Vertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung der<br />

bestellten Karte ab 60 zustande.<br />

Der Fahrgast hat die Jahreskarte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Dauer des Vertrages<br />

Der Abonnementvertrag für die Karte ab 60 gilt für mindestens<br />

12 Monate. Das jeweilige Abonnement verlängert sich um weitere<br />

12 Monate, wenn es nicht gekündigt wird.<br />

Kündigung der Karte ab 60<br />

Der Abonnement-Vertrag kann zum Ende eines jeden Kalendermonats<br />

gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum<br />

10. des Monats erfolgen.<br />

Wird der Abonnement-Vertrag vor Ablauf eines 12-Monatszeitraumes<br />

gekündigt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />

Monatsabonnementpreis und dem Preis einer Umwelt-Monatskarte<br />

für 2 Waben für den zurückliegenden Zeitraum gemäß den<br />

jeweils gültigen Tarifbestimmungen nachberechnet.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr ununterbrochen<br />

am Abonnement teilgenommen hat.<br />

Durch die Kündigung wird die Karte ab 60 ungültig.<br />

Die Karte ab 60 ist bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin<br />

per Einschreiben an die Ausgabestelle (Verkehrsunternehmen)<br />

zu senden oder gegen Quittung zurückzugeben. Bei nicht<br />

erfolgter Rückgabe besteht die Pflicht zur Zahlung des Beförderungsentgeltes<br />

bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Karte ab 60<br />

weiter.<br />

Die Einzugsermächtigung schließt die Erhöhung oder Verringerung<br />

des monatlichen Einzugsbetrages bei Änderungen der Tarife mit<br />

ein. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen<br />

des Abonnenten anhand der Änderung des Abbuchungsbetrages<br />

auf dem Kontoauszug. Der ab Änderung eingezogene höhere<br />

Betrag wird in diesem Fall zurückerstattet.<br />

Verlust oder Zerstörung<br />

Bei Verlust oder Zerstörung der Karte ab 60 erhält der Fahrgast<br />

nach einer Bearbeitungszeit gegen ein Bearbeitungsentgelt von<br />

€ 20 eine Ersatzkarte.<br />

Beim Abonnementverfahren ist das Beförderungsentgelt für die<br />

monatliche Abbuchung bis zum Ende des auf der Jahreskarte<br />

ausgewiesenen Gültigkeitszeitraumes weiter zu entrichten. Das<br />

Beförderungsentgelt für eine abhanden gekommene oder zerstörte<br />

Karte ab 60 wird nicht erstattet. Die als abhanden gekommen<br />

gemeldete Karte ab 60 ist ungültig. Ein Wiederauffinden der Karte<br />

ab 60 muss der ausgebenden Stelle unverzüglich angezeigt und<br />

die Karte ab 60 zurückgegeben werden.<br />

Fristgemäße Abbuchung im Abonnementverfahren<br />

Der Abonnent verpflichtet sich, den Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen<br />

Konto zum jeweiligen Monatsbeginn bereitzuhalten.<br />

Der Abonnent ist verpflichtet, Kosten, die aufgrund einer nicht<br />

ausreichenden Deckung des Lastschriftkontos oder fehlerhafter<br />

Angaben des Abonnenten anfallen, zu übernehmen.<br />

Ist eine fristgemäße Abbuchung nicht möglich, kann das Verkehrsunternehmen<br />

nach einer weiteren vergeblichen schriftlichen<br />

Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung kündigen.<br />

Änderung der Bankverbindung oder der Anschrift<br />

Soll das Beförderungsentgelt von einem anderen Konto abgebucht<br />

werden, ist eine neue Einzugsermächtigung bis zum 10. des Vormonats<br />

einzureichen.<br />

Der Abonnent ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen eine Änderung<br />

seiner Anschrift rechtzeitig anzuzeigen. Kosten, die durch<br />

eine unterbliebene Anzeige des Wechsels der Bankverbindung<br />

oder der Anschrift entstehen, gehen zu Lasten des Abonnenten.<br />

38 Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />

Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />

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