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Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie

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VkBl. Amtlicher Teil 911 Heft 24 – 2006<br />

VwVfG i.V.m. § 17 b Abs. 1 Nr. 4 FStrG i. V. m. Nr.<br />

6 Abs.1 PlafeR erzielt sein.<br />

5.1.3 Technische Abstimmung/ <strong>Ver</strong>einbarungsmuster/Ersatzrechte<br />

Unbeschadet der gem. 5.1.2 zu treffenden Regelungen<br />

sind die Einzelheiten der Umlegung (z. B.<br />

Bauablauf, Anordnung <strong>von</strong> technischen Anlagen<br />

wie Schiebern usw.) zusätzlich festzulegen.<br />

In den Fällen des RaV soll das Muster einer<br />

Kostenübernahmeerklärung gem. RS vom<br />

13.12.1984, VkBl. 1985, 917 verwendet werden.<br />

In den Fällen, in denen die SBV die Kosten der<br />

erstmaligen Anpassung einer vorhandenen <strong>Ver</strong>sorgungsleitung<br />

an eine hinzukommende Straßenbaumaßnahme<br />

zu tragen hat, ohne dass dafür eine<br />

anderweitige vertragliche Regelung besteht<br />

(z. B. RaV, MuV, GegV), soll der Entschädigungsvertrag<br />

gemäß ARS Nr. 17/1984 vom 15.06.84,<br />

VkBl. 1984, 295, angewendet werden.<br />

In den anderen Fällen soll die <strong>Ver</strong>einbarung mit<br />

dem VU mindestens festlegen, dass es in eigener<br />

<strong>Ver</strong>antwortung in Abstimmung mit der SBV die<br />

Leitungsumlegung durchführt, wobei sich die Haftung<br />

im Zweifel nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

richtet.<br />

Für den Fall, dass sich die SBV an den Kosten beteiligt<br />

bzw. die Kosten in voller Höhe trägt, ist aufgr<strong>und</strong><br />

eines <strong>von</strong> dem VU zu erstellenden Kostenvoranschlages<br />

die voraussichtliche Höhe der<br />

Kostenbeteiligung einschließlich Ingenieur- <strong>und</strong><br />

<strong>Ver</strong>waltungskosten <strong>sowie</strong> der Mehrwertsteuer in<br />

der <strong>Ver</strong>einbarung festzulegen. Das VU ist zu verpflichten,<br />

bei Kostenüberschreitungen <strong>von</strong> mehr<br />

als 10 % die SBV mit einer nachvollziehbaren Begründung<br />

unverzüglich schriftlich zu unterrichten.<br />

Bei Ausführung der Arbeiten durch Dritte ist die<br />

Baumaßnahme an geeignete Firmen zu vergeben,<br />

die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden<br />

sind.<br />

Die SBV wird sich auf <strong>Ver</strong>langen des VU bemühen,<br />

diesem im Rahmen des rechtlich Möglichen <strong>und</strong><br />

wirtschaftlich <strong>Ver</strong>tretbaren, Rechte für die Benutzung<br />

<strong>von</strong> Ersatzgr<strong>und</strong>stücken zu verschaffen.<br />

5.1.4. Regelung der künftigen Mitbenutzung<br />

Die künftige Mitbenutzung der Straße ist unabhängig<br />

<strong>von</strong> der Beurteilung der Herstellungskosten<br />

durch Abschluss des GegV 1987 zu regeln,<br />

wenn die Straße zu einer Leitung hinzukommt <strong>und</strong><br />

weder ein Rahmenvertrag noch wegen § 10 Abs. 4<br />

MuV ein Gestattungsvertrag besteht.<br />

Beim <strong>Ver</strong>tragsabschluß muss eine der Alternativen<br />

des § 4 Abs. 2 GegV 1987 als nichtzutreffend gestrichen<br />

werden.<br />

Anstelle des GegV 1987 kann ausnahmsweise auf<br />

Wunsch des VU der MuV 1987 abgeschlossen<br />

werden (siehe ARS Nr. 7/1987 Abschnitt II 2).<br />

5.2 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten<br />

Meinungsverschiedenheiten können die Folgepflicht<br />

<strong>und</strong> die Folgekostenpflicht betreffen.<br />

5.2.1 Folgepflicht<br />

Weigert sich das VU, eine Leitungsänderung<br />

durchzuführen, obwohl ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss<br />

vorliegt, ist die Erfüllung<br />

einer vertraglichen Folgepflicht im ordentlichen<br />

Rechtsweg durchzusetzen (Klage, einstweilige<br />

<strong>Ver</strong>fügung). Dasselbe gilt, wenn sich die <strong>Ver</strong>pflichtung,<br />

eine Leitung zu ändern, aus dem Gesetz ergibt<br />

(z. B. §§ 604, 605, 1004, 1023 Abs. 1 BGB).<br />

Besteht diese Möglichkeit nicht, ist der Enteignungsweg<br />

zu beschreiten, wobei Enteignungsgegenstand<br />

i.d.R. das Nutzungsrecht des VU ist.<br />

Maßgebend sind §§ 18 f, 19 FStrG i.V.m. den Enteignungsgesetzen<br />

der Länder <strong>sowie</strong> § 87 <strong>und</strong> § 36<br />

FlurbG (BGH 12.07.84, VkBl. 1984, 484).<br />

Eine Beseitigung oder Änderung der Leitung im<br />

Enteignungswege oder im Wege der vorzeitigen<br />

Besitzeinweisung ist nur zulässig aufgr<strong>und</strong> eines<br />

nach § 17 b Abs. 1 Nr. 6 FStrG festgestellten Planes<br />

(vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG).<br />

Es ist darauf zu achten, dass schon bei der Aufstellung<br />

der Entwürfe im Benehmen mit den zuständigen<br />

Rechtsträgern ermittelt wird, in welchem<br />

Umfang <strong>Ver</strong>sorgungsanlagen einschließlich<br />

Zubehör (z. B. Vorrichtungen des kathodischen<br />

Korrosionsschutzes) <strong>von</strong> dem Straßenbauvorhaben<br />

berührt werden. Aus dem festgestellten Plan<br />

muss deshalb ersichtlich sein, ob <strong>und</strong> in welcher<br />

Weise die Leitung gesichert, geändert oder verlegt<br />

werden muss (vgl. Nr. 31 Abs. 1 PlafeR; z. B. Ersatztrasse,<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung der<br />

<strong>Ver</strong>sorgung während der Baumaßnahmen). Enthält<br />

der festgestellte Plan keine ausreichenden<br />

Regelungen, muss insoweit eine ergänzende Planfeststellung<br />

durchgeführt werden.<br />

Dasselbe gilt auch, wenn eine Enteignung oder<br />

vorzeitige Besitzeinweisung auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Bebauungsplanes (§ 17 b Abs. 2 FStrG) oder<br />

nach § 87 <strong>und</strong> § 36 FlurbG durchgeführt wird.<br />

5.2.2 Folgekostenpflicht<br />

In den Fällen einer vertraglichen (z. B. RaV, MuV,<br />

GegV) oder gesetzlichen (z. B. § 1004, § 1023 I<br />

BGB) Regelung ist bei Meinungsverschiedenheiten<br />

der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.<br />

Ist die Kostenfrage nach Enteignungsrecht zu beurteilen,<br />

sollte ebenfalls der ordentliche Rechtsweg<br />

unmittelbar beschritten werden, soweit dies<br />

nach den Enteignungsgesetzen der Länder zulässig<br />

ist. Andernfalls ist vorher die Entscheidung der<br />

Enteignungsbehörde über die Entschädigung <strong>und</strong><br />

bei <strong>Ver</strong>fahren nach § 87 FlurbG die Entscheidung<br />

der Flurbereinigungsbehörde einzuholen (vgl.<br />

BGH, 17.11.83, NJW 84, 1882; MDR 84, 560).<br />

5.3 Vorfinanzierung<br />

Bestreitet das VU, <strong>zur</strong> Änderung oder Beseitigung<br />

auf eigene Kosten verpflichtet zu sein <strong>und</strong> lässt<br />

sich in einem solchen Fall die Straßenbaumaßnahme<br />

wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis <strong>zur</strong> Beendigung<br />

des Rechtsstreits über die Folgekostenpflicht<br />

<strong>zur</strong>ückstellen, so kommt eine einstweilige<br />

Übernahme der Änderungs- oder Beseitigungskosten<br />

aus dem B<strong>und</strong>eshaushalt unter dem Vorbehalt<br />

der Rückforderung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht,<br />

wenn nur auf diese Weise die planmäßige Bau-

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