Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
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VkBl. Amtlicher Teil 911 Heft 24 – 2006<br />
VwVfG i.V.m. § 17 b Abs. 1 Nr. 4 FStrG i. V. m. Nr.<br />
6 Abs.1 PlafeR erzielt sein.<br />
5.1.3 Technische Abstimmung/ <strong>Ver</strong>einbarungsmuster/Ersatzrechte<br />
Unbeschadet der gem. 5.1.2 zu treffenden Regelungen<br />
sind die Einzelheiten der Umlegung (z. B.<br />
Bauablauf, Anordnung <strong>von</strong> technischen Anlagen<br />
wie Schiebern usw.) zusätzlich festzulegen.<br />
In den Fällen des RaV soll das Muster einer<br />
Kostenübernahmeerklärung gem. RS vom<br />
13.12.1984, VkBl. 1985, 917 verwendet werden.<br />
In den Fällen, in denen die SBV die Kosten der<br />
erstmaligen Anpassung einer vorhandenen <strong>Ver</strong>sorgungsleitung<br />
an eine hinzukommende Straßenbaumaßnahme<br />
zu tragen hat, ohne dass dafür eine<br />
anderweitige vertragliche Regelung besteht<br />
(z. B. RaV, MuV, GegV), soll der Entschädigungsvertrag<br />
gemäß ARS Nr. 17/1984 vom 15.06.84,<br />
VkBl. 1984, 295, angewendet werden.<br />
In den anderen Fällen soll die <strong>Ver</strong>einbarung mit<br />
dem VU mindestens festlegen, dass es in eigener<br />
<strong>Ver</strong>antwortung in Abstimmung mit der SBV die<br />
Leitungsumlegung durchführt, wobei sich die Haftung<br />
im Zweifel nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
richtet.<br />
Für den Fall, dass sich die SBV an den Kosten beteiligt<br />
bzw. die Kosten in voller Höhe trägt, ist aufgr<strong>und</strong><br />
eines <strong>von</strong> dem VU zu erstellenden Kostenvoranschlages<br />
die voraussichtliche Höhe der<br />
Kostenbeteiligung einschließlich Ingenieur- <strong>und</strong><br />
<strong>Ver</strong>waltungskosten <strong>sowie</strong> der Mehrwertsteuer in<br />
der <strong>Ver</strong>einbarung festzulegen. Das VU ist zu verpflichten,<br />
bei Kostenüberschreitungen <strong>von</strong> mehr<br />
als 10 % die SBV mit einer nachvollziehbaren Begründung<br />
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.<br />
Bei Ausführung der Arbeiten durch Dritte ist die<br />
Baumaßnahme an geeignete Firmen zu vergeben,<br />
die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden<br />
sind.<br />
Die SBV wird sich auf <strong>Ver</strong>langen des VU bemühen,<br />
diesem im Rahmen des rechtlich Möglichen <strong>und</strong><br />
wirtschaftlich <strong>Ver</strong>tretbaren, Rechte für die Benutzung<br />
<strong>von</strong> Ersatzgr<strong>und</strong>stücken zu verschaffen.<br />
5.1.4. Regelung der künftigen Mitbenutzung<br />
Die künftige Mitbenutzung der Straße ist unabhängig<br />
<strong>von</strong> der Beurteilung der Herstellungskosten<br />
durch Abschluss des GegV 1987 zu regeln,<br />
wenn die Straße zu einer Leitung hinzukommt <strong>und</strong><br />
weder ein Rahmenvertrag noch wegen § 10 Abs. 4<br />
MuV ein Gestattungsvertrag besteht.<br />
Beim <strong>Ver</strong>tragsabschluß muss eine der Alternativen<br />
des § 4 Abs. 2 GegV 1987 als nichtzutreffend gestrichen<br />
werden.<br />
Anstelle des GegV 1987 kann ausnahmsweise auf<br />
Wunsch des VU der MuV 1987 abgeschlossen<br />
werden (siehe ARS Nr. 7/1987 Abschnitt II 2).<br />
5.2 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten<br />
Meinungsverschiedenheiten können die Folgepflicht<br />
<strong>und</strong> die Folgekostenpflicht betreffen.<br />
5.2.1 Folgepflicht<br />
Weigert sich das VU, eine Leitungsänderung<br />
durchzuführen, obwohl ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss<br />
vorliegt, ist die Erfüllung<br />
einer vertraglichen Folgepflicht im ordentlichen<br />
Rechtsweg durchzusetzen (Klage, einstweilige<br />
<strong>Ver</strong>fügung). Dasselbe gilt, wenn sich die <strong>Ver</strong>pflichtung,<br />
eine Leitung zu ändern, aus dem Gesetz ergibt<br />
(z. B. §§ 604, 605, 1004, 1023 Abs. 1 BGB).<br />
Besteht diese Möglichkeit nicht, ist der Enteignungsweg<br />
zu beschreiten, wobei Enteignungsgegenstand<br />
i.d.R. das Nutzungsrecht des VU ist.<br />
Maßgebend sind §§ 18 f, 19 FStrG i.V.m. den Enteignungsgesetzen<br />
der Länder <strong>sowie</strong> § 87 <strong>und</strong> § 36<br />
FlurbG (BGH 12.07.84, VkBl. 1984, 484).<br />
Eine Beseitigung oder Änderung der Leitung im<br />
Enteignungswege oder im Wege der vorzeitigen<br />
Besitzeinweisung ist nur zulässig aufgr<strong>und</strong> eines<br />
nach § 17 b Abs. 1 Nr. 6 FStrG festgestellten Planes<br />
(vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG).<br />
Es ist darauf zu achten, dass schon bei der Aufstellung<br />
der Entwürfe im Benehmen mit den zuständigen<br />
Rechtsträgern ermittelt wird, in welchem<br />
Umfang <strong>Ver</strong>sorgungsanlagen einschließlich<br />
Zubehör (z. B. Vorrichtungen des kathodischen<br />
Korrosionsschutzes) <strong>von</strong> dem Straßenbauvorhaben<br />
berührt werden. Aus dem festgestellten Plan<br />
muss deshalb ersichtlich sein, ob <strong>und</strong> in welcher<br />
Weise die Leitung gesichert, geändert oder verlegt<br />
werden muss (vgl. Nr. 31 Abs. 1 PlafeR; z. B. Ersatztrasse,<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung der<br />
<strong>Ver</strong>sorgung während der Baumaßnahmen). Enthält<br />
der festgestellte Plan keine ausreichenden<br />
Regelungen, muss insoweit eine ergänzende Planfeststellung<br />
durchgeführt werden.<br />
Dasselbe gilt auch, wenn eine Enteignung oder<br />
vorzeitige Besitzeinweisung auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />
Bebauungsplanes (§ 17 b Abs. 2 FStrG) oder<br />
nach § 87 <strong>und</strong> § 36 FlurbG durchgeführt wird.<br />
5.2.2 Folgekostenpflicht<br />
In den Fällen einer vertraglichen (z. B. RaV, MuV,<br />
GegV) oder gesetzlichen (z. B. § 1004, § 1023 I<br />
BGB) Regelung ist bei Meinungsverschiedenheiten<br />
der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.<br />
Ist die Kostenfrage nach Enteignungsrecht zu beurteilen,<br />
sollte ebenfalls der ordentliche Rechtsweg<br />
unmittelbar beschritten werden, soweit dies<br />
nach den Enteignungsgesetzen der Länder zulässig<br />
ist. Andernfalls ist vorher die Entscheidung der<br />
Enteignungsbehörde über die Entschädigung <strong>und</strong><br />
bei <strong>Ver</strong>fahren nach § 87 FlurbG die Entscheidung<br />
der Flurbereinigungsbehörde einzuholen (vgl.<br />
BGH, 17.11.83, NJW 84, 1882; MDR 84, 560).<br />
5.3 Vorfinanzierung<br />
Bestreitet das VU, <strong>zur</strong> Änderung oder Beseitigung<br />
auf eigene Kosten verpflichtet zu sein <strong>und</strong> lässt<br />
sich in einem solchen Fall die Straßenbaumaßnahme<br />
wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis <strong>zur</strong> Beendigung<br />
des Rechtsstreits über die Folgekostenpflicht<br />
<strong>zur</strong>ückstellen, so kommt eine einstweilige<br />
Übernahme der Änderungs- oder Beseitigungskosten<br />
aus dem B<strong>und</strong>eshaushalt unter dem Vorbehalt<br />
der Rückforderung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht,<br />
wenn nur auf diese Weise die planmäßige Bau-