Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
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Heft 24 – 2006 906 VkBl. Amtlicher Teil<br />
2.2.5.3 Längsverlegte Leitung<br />
Eine durchgängig längsverlegte Leitung ist immer<br />
dann anzunehmen, wenn der zwischen Eintritts<strong>und</strong><br />
Austrittspunkt liegende Straßenabschnitt<br />
mehr als das 15-fache der Fahrbahnbreite <strong>und</strong> dabei<br />
mehr als 150 Meter beträgt (Bild 3).<br />
Bild 3 Längsverlegte Leitung (schematische Darstellung)<br />
größer 15 x FB <strong>und</strong> mehr als 150 m<br />
_______________________________________________________________________<br />
2.2.6 § 11 Abs. 4 Satz 3 RaV findet keine Anwendung<br />
bei der <strong>Ver</strong>drängung <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen,<br />
die weder bisher noch künftig eine Berührung mit<br />
der Straße haben. Hier gelten die Regelungen für<br />
die Herstellungskosten entsprechend.<br />
2.2.7 Folgekosten, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar<br />
durch den Neubau (nicht Änderung) der Straße<br />
eines anderen Baulastträgers veranlasst werden,<br />
trägt nicht das VU, sondern die SBV, die diese<br />
Kosten auf den hinzukommenden Baulastträger<br />
abwälzt (s. RS 9.7.76 Abschnitt III 2, § 11 Abs. 5<br />
RaV; s. a. 2.2.2.2). Die Folgekosten in allen anderen<br />
Fällen der Drittveranlassung beurteilen sich<br />
nach § 11 Absätze 2 bis 4 RaV.<br />
2.3 B<strong>und</strong>esmustervertrag (MuV)<br />
Das Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für<br />
Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung für<br />
B<strong>und</strong>esfernstraßen - Mustervertrag 1968 (MuV<br />
1968) - wurde durch RS des BMV vom<br />
03.12.1968, VkBl. 1969, 1 eingeführt. Seine Neufassung<br />
- MuV 1987 - wurde mit ARS 7/1987 vom<br />
27.04.1987 eingeführt (VkBl. 1987, 398).<br />
Für die Mischkanalisation wird auf folgende<br />
R<strong>und</strong>schreiben hingewiesen: 06.07.71, VkBl.<br />
1971, 429; 05.09.78, VkBl. 1978, 401 (<strong>Ver</strong>einbarungsmuster<br />
- Ortsdurchfahrten); 19.10.79, VkBl.<br />
1979, 784 (Muster für Pauschalierung bei gemeindlicher<br />
Kanalisation), <strong>sowie</strong> die ARS<br />
Nr. 11/1996 (VkBl. 1996, 202) <strong>und</strong> Nr. 31/1996<br />
(VkBl. 1996,499).<br />
2.3.1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Der MuV ist regelmäßig anzuwenden, wenn im<br />
Einzelfall eine <strong>Ver</strong>sorgungsleitung zu einer Straße<br />
hinzukommt.<br />
Der nach Anhörung der VU eingeführte Mustervertrag<br />
1968 berücksichtigt, dass der Betrieb der<br />
Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung im öffentlichen<br />
Interesse liegt <strong>und</strong> weitgehend die Benutzung<br />
<strong>von</strong> Straßengr<strong>und</strong>stücken erfordert. Diese<br />
Benutzung wird gestattet, soweit sie mit den Belangen<br />
des Straßenbaues, der Straßenunterhaltung<br />
<strong>und</strong> des Straßenverkehrs vereinbar ist. Die<br />
einzelnen Bestimmungen des Mustervertrages,<br />
insbesondere über die Folgepflicht <strong>und</strong> die Technischen<br />
Bestimmungen, die <strong>Ver</strong>tragsbestandteil<br />
sind, stellen sicher, dass die ordnungsgemäße<br />
<strong>und</strong> verkehrssichere Unterhaltung der Straße ge-<br />
währleistet ist. Über die künftige Einbeziehung<br />
weiterer Leitungsteile in die Regelung des Mustervertrages<br />
s. § 10 Abs. 4 MuV.<br />
Der B<strong>und</strong>esmustervertrag 1987 - MuV 87 - beruht<br />
in seiner Neufassung auf dem Einvernehmen<br />
mit der <strong>Ver</strong>sorgungswirtschaft. In Angleichung an<br />
den RaV <strong>und</strong> den GegV wurde auf besondere Regelungen<br />
für Mehrkosten <strong>und</strong> Haftung verzichtet<br />
(vgl. §§ 6 <strong>und</strong> 7 MuV 1968), wurden die bei Leitungsmaßnahmen<br />
zu beachtenden Bestimmungen<br />
(vgl. § 7 MuV 1987) <strong>sowie</strong> die Technischen Bestimmungen<br />
vereinheitlicht u. a. m..<br />
2.3.2 Folgekostenpflicht<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 1 MuV enthält den Gr<strong>und</strong>satz,<br />
dass das VU als Gestattungsnehmer die Kosten<br />
der Änderung oder Sicherung der Leitung als Folge<br />
einer <strong>Ver</strong>legung, <strong>Ver</strong>breiterung oder sonstigen<br />
Änderung der Straße <strong>sowie</strong> wegen Unterhaltungsmaßnahmen<br />
an der Straße zu tragen hat (vgl.<br />
1.2.3).<br />
In 3 Ausnahmefällen trägt der Straßenbaulastträger<br />
die Folgekosten:<br />
2.3.2.1 wenn <strong>und</strong> soweit bei einer kreuzenden Leitung<br />
durch <strong>Ver</strong>legung der Straße eine zusätzliche Kreuzung<br />
entsteht (§ 10 Abs. 2 Buchst. a MuV).<br />
Es muss bereits eine Kreuzung vorhanden sein;<br />
bei einer längsverlegten Leitung kommt also die<br />
Ausnahme nicht in Betracht.<br />
Es muss sich um eine <strong>Ver</strong>legung der Straße (z. B.<br />
Kurvenbegradigung, Bau einer Ortsumgehung)<br />
handeln; eine sonstige Änderung der Straße, die<br />
zu einer weiteren Kreuzung führt (z. B. Bau <strong>von</strong> zusätzlichen<br />
<strong>Ver</strong>bindungsarmen), erfüllt diese Anforderung<br />
nicht.<br />
"Zusätzlich" ist eine Kreuzung, wenn neben der<br />
neu entstehenden die alte Kreuzung im Zuge einer<br />
öffentlichen Straße bestehen bleiben soll. Beispiel:<br />
Nach dem Bau einer Umgehung wird die bisherige<br />
B<strong>und</strong>esstraße <strong>zur</strong> Gemeindestraße abgestuft.<br />
Wird die Straße im bisherigen Kreuzungsstück eingezogen,<br />
so hat das VU auch dann die Kosten zu<br />
tragen, wenn es an dem Gr<strong>und</strong>stück der neuen<br />
Kreuzung eine dingliche Sicherung hatte; denn der<br />
Gestattungsvertrag geht der in diesem Punkt dispositiven<br />
Regelung in § 1023 Abs. 1 BGB vor (vgl.<br />
BGH 02.02.1979, VkBl. 1980, S. 199);<br />
2.3.2.2 wenn <strong>und</strong> soweit die Änderung oder Sicherung<br />
der Anlage ausschließlich durch den Neubau<br />
(nicht durch Änderung) einer anderen Straße veranlasst<br />
wird (§10 Abs. 2 Buchst. b MuV).<br />
Hierzu zählt auch der Neubau einer (anderen) Straße<br />
desselben Baulastträgers. Die <strong>Ver</strong>legung der benutzten<br />
Straße gilt nicht als Neubau. Der Bau einer<br />
Ortsumgehung ist Änderung der benutzten Straße<br />
(vgl. BGH 15.05.1963, VkBl. 1963, 566; OLG Hamm<br />
13.11.1980, VkBl. 1981, 188), es sei denn, dass ein<br />
völlig neuer <strong>Ver</strong>kehrsweg geschaffen wird, der ein<br />
<strong>von</strong> der <strong>Ver</strong>kehrsbelastung der Gestattungsstraße<br />
unabhängiges erhebliches Eigengewicht besitzt<br />
(vgl. BGH 7.3.1991, NJW 1991, 2153). Die Anlage<br />
einer Anschlussstelle (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG) ist eine<br />
Änderung der benutzten Straße (OLG Zweibrücken