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Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie

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Heft 24 – 2006 906 VkBl. Amtlicher Teil<br />

2.2.5.3 Längsverlegte Leitung<br />

Eine durchgängig längsverlegte Leitung ist immer<br />

dann anzunehmen, wenn der zwischen Eintritts<strong>und</strong><br />

Austrittspunkt liegende Straßenabschnitt<br />

mehr als das 15-fache der Fahrbahnbreite <strong>und</strong> dabei<br />

mehr als 150 Meter beträgt (Bild 3).<br />

Bild 3 Längsverlegte Leitung (schematische Darstellung)<br />

größer 15 x FB <strong>und</strong> mehr als 150 m<br />

_______________________________________________________________________<br />

2.2.6 § 11 Abs. 4 Satz 3 RaV findet keine Anwendung<br />

bei der <strong>Ver</strong>drängung <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen,<br />

die weder bisher noch künftig eine Berührung mit<br />

der Straße haben. Hier gelten die Regelungen für<br />

die Herstellungskosten entsprechend.<br />

2.2.7 Folgekosten, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar<br />

durch den Neubau (nicht Änderung) der Straße<br />

eines anderen Baulastträgers veranlasst werden,<br />

trägt nicht das VU, sondern die SBV, die diese<br />

Kosten auf den hinzukommenden Baulastträger<br />

abwälzt (s. RS 9.7.76 Abschnitt III 2, § 11 Abs. 5<br />

RaV; s. a. 2.2.2.2). Die Folgekosten in allen anderen<br />

Fällen der Drittveranlassung beurteilen sich<br />

nach § 11 Absätze 2 bis 4 RaV.<br />

2.3 B<strong>und</strong>esmustervertrag (MuV)<br />

Das Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für<br />

Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung für<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßen - Mustervertrag 1968 (MuV<br />

1968) - wurde durch RS des BMV vom<br />

03.12.1968, VkBl. 1969, 1 eingeführt. Seine Neufassung<br />

- MuV 1987 - wurde mit ARS 7/1987 vom<br />

27.04.1987 eingeführt (VkBl. 1987, 398).<br />

Für die Mischkanalisation wird auf folgende<br />

R<strong>und</strong>schreiben hingewiesen: 06.07.71, VkBl.<br />

1971, 429; 05.09.78, VkBl. 1978, 401 (<strong>Ver</strong>einbarungsmuster<br />

- Ortsdurchfahrten); 19.10.79, VkBl.<br />

1979, 784 (Muster für Pauschalierung bei gemeindlicher<br />

Kanalisation), <strong>sowie</strong> die ARS<br />

Nr. 11/1996 (VkBl. 1996, 202) <strong>und</strong> Nr. 31/1996<br />

(VkBl. 1996,499).<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Der MuV ist regelmäßig anzuwenden, wenn im<br />

Einzelfall eine <strong>Ver</strong>sorgungsleitung zu einer Straße<br />

hinzukommt.<br />

Der nach Anhörung der VU eingeführte Mustervertrag<br />

1968 berücksichtigt, dass der Betrieb der<br />

Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung im öffentlichen<br />

Interesse liegt <strong>und</strong> weitgehend die Benutzung<br />

<strong>von</strong> Straßengr<strong>und</strong>stücken erfordert. Diese<br />

Benutzung wird gestattet, soweit sie mit den Belangen<br />

des Straßenbaues, der Straßenunterhaltung<br />

<strong>und</strong> des Straßenverkehrs vereinbar ist. Die<br />

einzelnen Bestimmungen des Mustervertrages,<br />

insbesondere über die Folgepflicht <strong>und</strong> die Technischen<br />

Bestimmungen, die <strong>Ver</strong>tragsbestandteil<br />

sind, stellen sicher, dass die ordnungsgemäße<br />

<strong>und</strong> verkehrssichere Unterhaltung der Straße ge-<br />

währleistet ist. Über die künftige Einbeziehung<br />

weiterer Leitungsteile in die Regelung des Mustervertrages<br />

s. § 10 Abs. 4 MuV.<br />

Der B<strong>und</strong>esmustervertrag 1987 - MuV 87 - beruht<br />

in seiner Neufassung auf dem Einvernehmen<br />

mit der <strong>Ver</strong>sorgungswirtschaft. In Angleichung an<br />

den RaV <strong>und</strong> den GegV wurde auf besondere Regelungen<br />

für Mehrkosten <strong>und</strong> Haftung verzichtet<br />

(vgl. §§ 6 <strong>und</strong> 7 MuV 1968), wurden die bei Leitungsmaßnahmen<br />

zu beachtenden Bestimmungen<br />

(vgl. § 7 MuV 1987) <strong>sowie</strong> die Technischen Bestimmungen<br />

vereinheitlicht u. a. m..<br />

2.3.2 Folgekostenpflicht<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 1 MuV enthält den Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass das VU als Gestattungsnehmer die Kosten<br />

der Änderung oder Sicherung der Leitung als Folge<br />

einer <strong>Ver</strong>legung, <strong>Ver</strong>breiterung oder sonstigen<br />

Änderung der Straße <strong>sowie</strong> wegen Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an der Straße zu tragen hat (vgl.<br />

1.2.3).<br />

In 3 Ausnahmefällen trägt der Straßenbaulastträger<br />

die Folgekosten:<br />

2.3.2.1 wenn <strong>und</strong> soweit bei einer kreuzenden Leitung<br />

durch <strong>Ver</strong>legung der Straße eine zusätzliche Kreuzung<br />

entsteht (§ 10 Abs. 2 Buchst. a MuV).<br />

Es muss bereits eine Kreuzung vorhanden sein;<br />

bei einer längsverlegten Leitung kommt also die<br />

Ausnahme nicht in Betracht.<br />

Es muss sich um eine <strong>Ver</strong>legung der Straße (z. B.<br />

Kurvenbegradigung, Bau einer Ortsumgehung)<br />

handeln; eine sonstige Änderung der Straße, die<br />

zu einer weiteren Kreuzung führt (z. B. Bau <strong>von</strong> zusätzlichen<br />

<strong>Ver</strong>bindungsarmen), erfüllt diese Anforderung<br />

nicht.<br />

"Zusätzlich" ist eine Kreuzung, wenn neben der<br />

neu entstehenden die alte Kreuzung im Zuge einer<br />

öffentlichen Straße bestehen bleiben soll. Beispiel:<br />

Nach dem Bau einer Umgehung wird die bisherige<br />

B<strong>und</strong>esstraße <strong>zur</strong> Gemeindestraße abgestuft.<br />

Wird die Straße im bisherigen Kreuzungsstück eingezogen,<br />

so hat das VU auch dann die Kosten zu<br />

tragen, wenn es an dem Gr<strong>und</strong>stück der neuen<br />

Kreuzung eine dingliche Sicherung hatte; denn der<br />

Gestattungsvertrag geht der in diesem Punkt dispositiven<br />

Regelung in § 1023 Abs. 1 BGB vor (vgl.<br />

BGH 02.02.1979, VkBl. 1980, S. 199);<br />

2.3.2.2 wenn <strong>und</strong> soweit die Änderung oder Sicherung<br />

der Anlage ausschließlich durch den Neubau<br />

(nicht durch Änderung) einer anderen Straße veranlasst<br />

wird (§10 Abs. 2 Buchst. b MuV).<br />

Hierzu zählt auch der Neubau einer (anderen) Straße<br />

desselben Baulastträgers. Die <strong>Ver</strong>legung der benutzten<br />

Straße gilt nicht als Neubau. Der Bau einer<br />

Ortsumgehung ist Änderung der benutzten Straße<br />

(vgl. BGH 15.05.1963, VkBl. 1963, 566; OLG Hamm<br />

13.11.1980, VkBl. 1981, 188), es sei denn, dass ein<br />

völlig neuer <strong>Ver</strong>kehrsweg geschaffen wird, der ein<br />

<strong>von</strong> der <strong>Ver</strong>kehrsbelastung der Gestattungsstraße<br />

unabhängiges erhebliches Eigengewicht besitzt<br />

(vgl. BGH 7.3.1991, NJW 1991, 2153). Die Anlage<br />

einer Anschlussstelle (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG) ist eine<br />

Änderung der benutzten Straße (OLG Zweibrücken

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