Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
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VkBl. Amtlicher Teil 905 Heft 24 – 2006<br />
Dieser Gedanke findet auch in der Folgekostenregelung<br />
seinen Niederschlag. Hierbei wird zwischen<br />
der Benutzung durch kreuzende <strong>und</strong> durch<br />
längs verlegte Leitungen unterschieden.<br />
2.2.3 Kreuzende Leitungen<br />
2.2.3.1 Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Kosten <strong>von</strong> Änderungen<br />
oder Sicherungen der Anlage je <strong>zur</strong> Hälfte zwischen<br />
Straßenbaulastträger <strong>und</strong> VU geteilt (§ 11<br />
Abs. 2 Satz 1 RaV).<br />
2.2.3.2 Soweit die Leitungsänderungen durch eine Straßenbaumaßnahme<br />
außerhalb des bisherigen Straßengr<strong>und</strong>stücks,<br />
aber innerhalb der Anbaubeschränkungszonen<br />
verursacht werden, werden<br />
die Kosten ebenfalls hälftig geteilt (§11 Abs. 2 Satz<br />
2 RaV; vgl. RS 09.07.76, VkBl. 1976, 486). Wenn<br />
die Straßenbaumaßnahme innerhalb der Anbaubeschränkungszonen<br />
durchgeführt wird, gehören<br />
die hierdurch verursachten Folgekosten <strong>zur</strong> Kostenteilungsmasse,<br />
auch wenn die Anlage außerhalb<br />
dieses Bereichs zu ändern oder zu sichern ist<br />
(vgl. RS 09.07.76, VkBl. 1976, 486).<br />
2.2.3.3 Soweit die Leitungsänderung durch eine Straßenbaumaßnahme<br />
außerhalb der Anbaubeschränkungszonen<br />
verursacht wird, trägt der Straßenbaulastträger<br />
die Folgekosten (§ 11 Abs. 2 Satz 3<br />
RaV).<br />
2.2.4 Längsverlegte Leitungen<br />
2.2.4.1 Längsverlegte Leitungen, die wegen der <strong>Ver</strong>sorgung<br />
der Anliegergr<strong>und</strong>stücke die Ortsdurchfahrt<br />
benutzen (vgl. <strong>zur</strong> Auslegung auch die Erläuterungen<br />
zu § 11 Abs. 3 RaV in Anlage 3 zum RaV), werden<br />
kostenmäßig wie Kreuzungen behandelt, die<br />
Folgekosten werden also geteilt. Dies gilt auch für<br />
Leitungen, die in Straßenteilen der Gemeinde liegen<br />
(vgl. § 11 Abs. 3 RaV).<br />
2.2.4.2 Die Folgekosten der sonstigen längs in Straßengr<strong>und</strong>stücken<br />
verlegten Leitungen sind vom VU zu<br />
tragen (§11 Abs. 4 Satz 1 RaV).<br />
Wirkt sich die Änderung auf bislang außerhalb der<br />
Straßengr<strong>und</strong>stücke gelegene Teile der Leitung<br />
aus, so trägt das VU auch insoweit die Kosten (§11<br />
Abs. 4 Satz 2 RaV). Beispiel: Beim Ausbau einer<br />
Straße wird das Niveau verändert, die Leitung<br />
muss deshalb ebenfalls im Straßenverlauf in der<br />
Höhenlage verändert werden mit der Folge, dass<br />
auch Teile der Leitung außerhalb der Straße verändert<br />
werden müssen.<br />
Die Regelung des § 11 Abs. 4 S. 2 RaV gilt entsprechend<br />
für den Fall des § 11 Abs. 4 S. 3 RaV,<br />
wenn sich die Änderung einer außerhalb des bisherigen<br />
Straßengr<strong>und</strong>stückes längsverlegten Leitung<br />
auf innerhalb des Straßengr<strong>und</strong>stückes liegende<br />
Teile der Leitung lediglich auswirkt.<br />
Im Übrigen werden Folgekosten für Leitungsteile,<br />
die außerhalb der mitbenutzten Straßengr<strong>und</strong>stücke<br />
längs verlegt sind, <strong>von</strong> der SBV getragen. Beispiel:<br />
Wegen <strong>Ver</strong>legung einer Straße muss eine<br />
längsverlegte Leitung in der Straße geändert werden.<br />
Im weiteren <strong>Ver</strong>lauf der <strong>Ver</strong>legung wird ein<br />
Teil der Leitung, die bisher außerhalb des Straßengr<strong>und</strong>stückes<br />
parallel verläuft, überdeckt. Die<br />
Folgekosten für den in dem bisherigen Straßen-<br />
gr<strong>und</strong>stück liegenden Leitungsteil trägt das VU,<br />
die Folgekosten für die Sicherung des außerhalb<br />
des bisherigen Straßengr<strong>und</strong>stückes liegenden<br />
Leitungsteils trägt die SBV, weil diese Maßnahme<br />
nicht durch die Änderung der Leitung im Straßenbereich<br />
verursacht ist, sondern nur zufällig mit ihr<br />
zusammenfällt.<br />
2.2.5 Abgrenzung <strong>von</strong> erdverlegten kreuzenden <strong>und</strong><br />
längsverlegten Leitungen<br />
Bei unterirdisch verlegten Leitungen sind kreuzende<br />
<strong>und</strong> längsverlegte Leitungen wie folgt <strong>von</strong>einander<br />
abzugrenzen (Beschluss der Paritätischen<br />
Kommission vom 23.09.2005):<br />
2.2.5.1 Kreuzende Leitung<br />
Eine kreuzende Leitung liegt vor, wenn die Leitung<br />
auf der einen Seite in das Straßengr<strong>und</strong>stück ein<strong>und</strong><br />
auf der gegenüberliegenden Seite wieder austritt<br />
<strong>und</strong> der zwischen diesen Eintritts- <strong>und</strong> Austrittspunkten<br />
liegende Straßenabschnitt nicht länger<br />
als die dreifache Fahrbahnbreite im Sinne des<br />
§ 12 Abs. 2 Satz 2 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes<br />
bzw. der entsprechenden Regelungen in den<br />
Straßengesetzen der Länder ist (Bild 1).<br />
Bild 1 Kreuzende Leitung (Schematische Darstellung)<br />
maximal 3 x<br />
Fahrbahnbreite (FB)<br />
2.2.5.2 Kombination aus kreuzender <strong>und</strong> längsverlegter<br />
Leitung<br />
Sofern der zwischen Eintritts- <strong>und</strong> Austrittspunkt<br />
der Leitung liegende Straßenabschnitt das bis zu<br />
15-fache der Fahrbahnbreite beträgt, wird die Leitung<br />
im Eintritts- <strong>und</strong> Austrittsbereich als kreuzende<br />
Leitung behandelt.<br />
Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise das 15-fache<br />
der Fahrbahnbreite überschritten aber die Länge<br />
<strong>von</strong> 150 Metern zwischen Eintritts- <strong>und</strong> Austrittspunkt<br />
unterschritten wird.<br />
Als Eintritts- bzw. Austrittsbereich ist der Abschnitt<br />
anzusehen, der das 1,5-fache der Fahrbahnbreite<br />
nicht überschreitet.<br />
Außerhalb dieser Bereiche handelt es sich um eine<br />
längsverlegte Leitung (Bild 2).<br />
Bild 2 Kombination aus kreuzender <strong>und</strong> längsverlegter<br />
Leitung (Schematische Darstellung)<br />
Eintrittsbereich Austrittsbereich<br />
max. 1,5 x FB max. 1,5 x FB<br />
kreuzende L. längsverlegte Leitung kreuzende L.<br />
maximal 15 x FB<br />
oder größer 15 X FB, jedoch maximal 150 m