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Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie

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VkBl. Amtlicher Teil 905 Heft 24 – 2006<br />

Dieser Gedanke findet auch in der Folgekostenregelung<br />

seinen Niederschlag. Hierbei wird zwischen<br />

der Benutzung durch kreuzende <strong>und</strong> durch<br />

längs verlegte Leitungen unterschieden.<br />

2.2.3 Kreuzende Leitungen<br />

2.2.3.1 Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Kosten <strong>von</strong> Änderungen<br />

oder Sicherungen der Anlage je <strong>zur</strong> Hälfte zwischen<br />

Straßenbaulastträger <strong>und</strong> VU geteilt (§ 11<br />

Abs. 2 Satz 1 RaV).<br />

2.2.3.2 Soweit die Leitungsänderungen durch eine Straßenbaumaßnahme<br />

außerhalb des bisherigen Straßengr<strong>und</strong>stücks,<br />

aber innerhalb der Anbaubeschränkungszonen<br />

verursacht werden, werden<br />

die Kosten ebenfalls hälftig geteilt (§11 Abs. 2 Satz<br />

2 RaV; vgl. RS 09.07.76, VkBl. 1976, 486). Wenn<br />

die Straßenbaumaßnahme innerhalb der Anbaubeschränkungszonen<br />

durchgeführt wird, gehören<br />

die hierdurch verursachten Folgekosten <strong>zur</strong> Kostenteilungsmasse,<br />

auch wenn die Anlage außerhalb<br />

dieses Bereichs zu ändern oder zu sichern ist<br />

(vgl. RS 09.07.76, VkBl. 1976, 486).<br />

2.2.3.3 Soweit die Leitungsänderung durch eine Straßenbaumaßnahme<br />

außerhalb der Anbaubeschränkungszonen<br />

verursacht wird, trägt der Straßenbaulastträger<br />

die Folgekosten (§ 11 Abs. 2 Satz 3<br />

RaV).<br />

2.2.4 Längsverlegte Leitungen<br />

2.2.4.1 Längsverlegte Leitungen, die wegen der <strong>Ver</strong>sorgung<br />

der Anliegergr<strong>und</strong>stücke die Ortsdurchfahrt<br />

benutzen (vgl. <strong>zur</strong> Auslegung auch die Erläuterungen<br />

zu § 11 Abs. 3 RaV in Anlage 3 zum RaV), werden<br />

kostenmäßig wie Kreuzungen behandelt, die<br />

Folgekosten werden also geteilt. Dies gilt auch für<br />

Leitungen, die in Straßenteilen der Gemeinde liegen<br />

(vgl. § 11 Abs. 3 RaV).<br />

2.2.4.2 Die Folgekosten der sonstigen längs in Straßengr<strong>und</strong>stücken<br />

verlegten Leitungen sind vom VU zu<br />

tragen (§11 Abs. 4 Satz 1 RaV).<br />

Wirkt sich die Änderung auf bislang außerhalb der<br />

Straßengr<strong>und</strong>stücke gelegene Teile der Leitung<br />

aus, so trägt das VU auch insoweit die Kosten (§11<br />

Abs. 4 Satz 2 RaV). Beispiel: Beim Ausbau einer<br />

Straße wird das Niveau verändert, die Leitung<br />

muss deshalb ebenfalls im Straßenverlauf in der<br />

Höhenlage verändert werden mit der Folge, dass<br />

auch Teile der Leitung außerhalb der Straße verändert<br />

werden müssen.<br />

Die Regelung des § 11 Abs. 4 S. 2 RaV gilt entsprechend<br />

für den Fall des § 11 Abs. 4 S. 3 RaV,<br />

wenn sich die Änderung einer außerhalb des bisherigen<br />

Straßengr<strong>und</strong>stückes längsverlegten Leitung<br />

auf innerhalb des Straßengr<strong>und</strong>stückes liegende<br />

Teile der Leitung lediglich auswirkt.<br />

Im Übrigen werden Folgekosten für Leitungsteile,<br />

die außerhalb der mitbenutzten Straßengr<strong>und</strong>stücke<br />

längs verlegt sind, <strong>von</strong> der SBV getragen. Beispiel:<br />

Wegen <strong>Ver</strong>legung einer Straße muss eine<br />

längsverlegte Leitung in der Straße geändert werden.<br />

Im weiteren <strong>Ver</strong>lauf der <strong>Ver</strong>legung wird ein<br />

Teil der Leitung, die bisher außerhalb des Straßengr<strong>und</strong>stückes<br />

parallel verläuft, überdeckt. Die<br />

Folgekosten für den in dem bisherigen Straßen-<br />

gr<strong>und</strong>stück liegenden Leitungsteil trägt das VU,<br />

die Folgekosten für die Sicherung des außerhalb<br />

des bisherigen Straßengr<strong>und</strong>stückes liegenden<br />

Leitungsteils trägt die SBV, weil diese Maßnahme<br />

nicht durch die Änderung der Leitung im Straßenbereich<br />

verursacht ist, sondern nur zufällig mit ihr<br />

zusammenfällt.<br />

2.2.5 Abgrenzung <strong>von</strong> erdverlegten kreuzenden <strong>und</strong><br />

längsverlegten Leitungen<br />

Bei unterirdisch verlegten Leitungen sind kreuzende<br />

<strong>und</strong> längsverlegte Leitungen wie folgt <strong>von</strong>einander<br />

abzugrenzen (Beschluss der Paritätischen<br />

Kommission vom 23.09.2005):<br />

2.2.5.1 Kreuzende Leitung<br />

Eine kreuzende Leitung liegt vor, wenn die Leitung<br />

auf der einen Seite in das Straßengr<strong>und</strong>stück ein<strong>und</strong><br />

auf der gegenüberliegenden Seite wieder austritt<br />

<strong>und</strong> der zwischen diesen Eintritts- <strong>und</strong> Austrittspunkten<br />

liegende Straßenabschnitt nicht länger<br />

als die dreifache Fahrbahnbreite im Sinne des<br />

§ 12 Abs. 2 Satz 2 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes<br />

bzw. der entsprechenden Regelungen in den<br />

Straßengesetzen der Länder ist (Bild 1).<br />

Bild 1 Kreuzende Leitung (Schematische Darstellung)<br />

maximal 3 x<br />

Fahrbahnbreite (FB)<br />

2.2.5.2 Kombination aus kreuzender <strong>und</strong> längsverlegter<br />

Leitung<br />

Sofern der zwischen Eintritts- <strong>und</strong> Austrittspunkt<br />

der Leitung liegende Straßenabschnitt das bis zu<br />

15-fache der Fahrbahnbreite beträgt, wird die Leitung<br />

im Eintritts- <strong>und</strong> Austrittsbereich als kreuzende<br />

Leitung behandelt.<br />

Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise das 15-fache<br />

der Fahrbahnbreite überschritten aber die Länge<br />

<strong>von</strong> 150 Metern zwischen Eintritts- <strong>und</strong> Austrittspunkt<br />

unterschritten wird.<br />

Als Eintritts- bzw. Austrittsbereich ist der Abschnitt<br />

anzusehen, der das 1,5-fache der Fahrbahnbreite<br />

nicht überschreitet.<br />

Außerhalb dieser Bereiche handelt es sich um eine<br />

längsverlegte Leitung (Bild 2).<br />

Bild 2 Kombination aus kreuzender <strong>und</strong> längsverlegter<br />

Leitung (Schematische Darstellung)<br />

Eintrittsbereich Austrittsbereich<br />

max. 1,5 x FB max. 1,5 x FB<br />

kreuzende L. längsverlegte Leitung kreuzende L.<br />

maximal 15 x FB<br />

oder größer 15 X FB, jedoch maximal 150 m

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