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Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie

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VkBl. Amtlicher Teil 901 Heft 24 – 2006<br />

stimmung/ <strong>Ver</strong>einbarungsmuster/Ersatzrechte -<br />

Regelung der künftigen Mitbenutzung)<br />

5.2 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten<br />

(Folgepflicht - Folgekostenpflicht)<br />

5.3 Vorfinanzierung<br />

5.4 Abwicklung<br />

(Abrechnung - Vorteilsausgleich - Abgeltung <strong>von</strong><br />

Ingenieurleistungen <strong>und</strong> <strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten -<br />

Beschaffungsnebenkosten - Mehrwertsteuer (USt))<br />

6. <strong>Behandlung</strong> ungeregelter Benutzungen<br />

7. Anbaurecht<br />

(Anbauentscheidungen/Gestattungsvertrag - bauliche<br />

Anlagen - anbaurechtliche Genehmigung -<br />

Anbauentscheidung/Folgekostenregelung)<br />

8. Mehrere Baulastträger<br />

8.1 Kreuzungsrecht<br />

(Straßenkreuzungen - Kreuzungen mit Anlagen der<br />

Deutschen Bahn AG)<br />

8.2 Ortsdurchfahrtenrecht<br />

(<strong>Ver</strong>drängungsmaßnahmen - Gemeinschaftsmaßnahmen)<br />

9. Kostenregelung bei straßenbaubedingter Änderung<br />

<strong>von</strong> Beleuchtungsanlagen in Ortsdurchfahrten<br />

mit geteilter Baulast<br />

9.1 <strong>Ver</strong>drängungsfälle<br />

9.2 Maßnahmen aus gemeinsamer <strong>Ver</strong>anlassung<br />

10. Technische Bestimmungen, Normen, Vorschriften<br />

<strong>und</strong> sonstige Regelwerke<br />

11. Merkblätter <strong>und</strong> Herausgeberhinweise<br />

12. <strong>Ver</strong>zeichnis der Abkürzungen<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entsorgungsleitungen</strong><br />

<strong>sowie</strong> Telekommunikationslinien bei<br />

Straßenbaumaßnahmen des B<strong>und</strong>es<br />

1. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Begriffsbestimmungen<br />

1.1 <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entsorgungsleitungen</strong><br />

- § 8 Abs. 10 FStrG<br />

1.1.1 Die Benutzung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen durch Leitungen<br />

der öffentlichen <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> Entsorgung sowohl<br />

bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße<br />

geführten Leitungen ist privatrechtlich zu<br />

regeln. Die Benutzung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen für<br />

Zwecke der öffentlichen <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> Entsorgung ist<br />

kein Gemeingebrauch.<br />

Wird der Gemeingebrauch im Rahmen der Benutzung<br />

durch Leitungsverlegungs- <strong>und</strong> Unterhaltungsmaßnahmen<br />

nur für "kurze Dauer" beeinträchtigt,<br />

so bleibt dies außer Betracht; es liegt<br />

auch in diesen Fällen keine öffentlich-rechtliche<br />

Sondernutzung der B<strong>und</strong>esfernstraße vor. Eine<br />

Beeinträchtigung nur für "kurze Dauer" ist gegeben,<br />

wenn sie unter Einsatz moderner Techniken<br />

auf das notwendige Maß beschränkt wird.<br />

1.1.2 Der in den Straßengesetzen verwendete Begriff<br />

"öffentliche <strong>Ver</strong>sorgung" orientiert sich an der<br />

Legaldefinition des § 1 Abs. 1 EnWG. Der öffentlichen<br />

<strong>Ver</strong>sorgung dienen alle Leitungen, die die<br />

Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas, Fernwärme <strong>und</strong><br />

Wasser versorgen <strong>sowie</strong> die öffentlichen Abwasserleitungen.<br />

<strong>Ver</strong>sorgungsleitungen gleichgestellt sind alle Leitungen,<br />

zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht<br />

besteht, insbesondere Leitungen der Deutschen<br />

Bahn AG (ARS Nr. 12/1995, VkBl. 1995, 235) <strong>sowie</strong><br />

Mineralöl- <strong>und</strong> Mineralölproduktenleitungen<br />

(RS vom 08.02.1972 – 16004 Vms 72). Ebenso behandelt<br />

werden die besonderen Kabelleitungen zu<br />

Feuerwehr- <strong>und</strong> Polizeimeldeeinrichtungen <strong>sowie</strong><br />

die Zwecken der <strong>Ver</strong>teidigung dienenden Betriebsstoffleitungen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Leitungen (s.<br />

ARS 8/86 vom 30.01.1986 <strong>und</strong> RS vom<br />

18.12.1972 - StB 16/ 08.33.02/16005 V 72, VkBl.<br />

1986, 235/238). Bei den Regelungen über die Mitbenutzung<br />

<strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen durch Leitungen<br />

für <strong>Ver</strong>teidigungszwecke handelt es sich<br />

wegen der Identität der <strong>Ver</strong>waltungsträger um<br />

interne <strong>Ver</strong>waltungsregelungen. Bei Anlagen der<br />

öffentlichen Straßenbeleuchtung sind nur die Zuleitungen<br />

zu den Beleuchtungsanlagen <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen.<br />

1.1.3 Keine <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen im Sinne des § 8<br />

Abs. 10 FStrG sind insbesondere gewerbliche Leitungen<br />

<strong>zur</strong> Eigenversorgung mit Gas, Wasser,<br />

Elektrizität usw. oder private Abwasserleitungen<br />

oder die mehrere Werksteile oder -niederlassungen<br />

miteinander verbindenden Leitungen („innerbetriebliche<br />

Leitungen“, „Werksleitungen“), soweit<br />

kein Enteignungsrecht besteht. Derartige<br />

Leitungen unterliegen bei auch nur vorübergehender<br />

Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dem<br />

öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrecht; berühren<br />

sie den Gemeingebrauch nicht (z. B. Längsverlegung<br />

in der Böschung, Durchpressung des<br />

Straßenkörpers bei kreuzender Leitung), ist ein<br />

Nutzungsvertrag nach Anlage 3 der Nutzungsrichtlinien<br />

i.d.F. vom 1.8.75, VkBl. 1975, 529, Anlage<br />

1 geändert durch R<strong>und</strong>schreiben vom 3. Juni<br />

1993 (StB 16/38.30.30/1 Vmz 93) abzuschließen.<br />

1.1.4 Das im Eigentum des VU stehende Zubehör <strong>von</strong><br />

Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung (z. B. Masten,<br />

Masttransformatoren, <strong>Ver</strong>teilerkästen, Ausleger,<br />

Absperrvorrichtungen, Schilderpfähle, Hydranten,<br />

Kontrollschächte, Alarmeinrichtungen,<br />

Fernmeldekabel, Steuerkabel <strong>und</strong> die technischen<br />

Anlagen <strong>von</strong> Druckregel-, Druckerhöhungs- <strong>und</strong><br />

Transformatorenstationen), das ausschließlich<br />

dem Betrieb der Leitung dient, zählt <strong>zur</strong> Leitung.<br />

Für Fernmelde- <strong>und</strong> Steuerkabel gilt dies auch,<br />

wenn sie ausschließlich der betrieblichen Telekommunikation<br />

des <strong>Ver</strong>sorgungsunternehmens<br />

dienen. Dies umfasst auch technisch-wirtschaftlich<br />

sinnvolle Überkapazitäten bei Fernmelde- <strong>und</strong><br />

Steuerkabeln <strong>sowie</strong> Leerrohren im Hinblick auf<br />

künftige Nutzungen. Kein Zubehör sind die<br />

Gebäude für die Anlagen, soweit sie ohne die<br />

technischen Anlagen selbständig nutzbar sind<br />

(z. B. Garagen- <strong>und</strong> Turmstationen). Hausan-

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