Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
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VkBl. Amtlicher Teil 901 Heft 24 – 2006<br />
stimmung/ <strong>Ver</strong>einbarungsmuster/Ersatzrechte -<br />
Regelung der künftigen Mitbenutzung)<br />
5.2 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten<br />
(Folgepflicht - Folgekostenpflicht)<br />
5.3 Vorfinanzierung<br />
5.4 Abwicklung<br />
(Abrechnung - Vorteilsausgleich - Abgeltung <strong>von</strong><br />
Ingenieurleistungen <strong>und</strong> <strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten -<br />
Beschaffungsnebenkosten - Mehrwertsteuer (USt))<br />
6. <strong>Behandlung</strong> ungeregelter Benutzungen<br />
7. Anbaurecht<br />
(Anbauentscheidungen/Gestattungsvertrag - bauliche<br />
Anlagen - anbaurechtliche Genehmigung -<br />
Anbauentscheidung/Folgekostenregelung)<br />
8. Mehrere Baulastträger<br />
8.1 Kreuzungsrecht<br />
(Straßenkreuzungen - Kreuzungen mit Anlagen der<br />
Deutschen Bahn AG)<br />
8.2 Ortsdurchfahrtenrecht<br />
(<strong>Ver</strong>drängungsmaßnahmen - Gemeinschaftsmaßnahmen)<br />
9. Kostenregelung bei straßenbaubedingter Änderung<br />
<strong>von</strong> Beleuchtungsanlagen in Ortsdurchfahrten<br />
mit geteilter Baulast<br />
9.1 <strong>Ver</strong>drängungsfälle<br />
9.2 Maßnahmen aus gemeinsamer <strong>Ver</strong>anlassung<br />
10. Technische Bestimmungen, Normen, Vorschriften<br />
<strong>und</strong> sonstige Regelwerke<br />
11. Merkblätter <strong>und</strong> Herausgeberhinweise<br />
12. <strong>Ver</strong>zeichnis der Abkürzungen<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entsorgungsleitungen</strong><br />
<strong>sowie</strong> Telekommunikationslinien bei<br />
Straßenbaumaßnahmen des B<strong>und</strong>es<br />
1. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Begriffsbestimmungen<br />
1.1 <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entsorgungsleitungen</strong><br />
- § 8 Abs. 10 FStrG<br />
1.1.1 Die Benutzung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen durch Leitungen<br />
der öffentlichen <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> Entsorgung sowohl<br />
bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße<br />
geführten Leitungen ist privatrechtlich zu<br />
regeln. Die Benutzung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen für<br />
Zwecke der öffentlichen <strong>Ver</strong>- <strong>und</strong> Entsorgung ist<br />
kein Gemeingebrauch.<br />
Wird der Gemeingebrauch im Rahmen der Benutzung<br />
durch Leitungsverlegungs- <strong>und</strong> Unterhaltungsmaßnahmen<br />
nur für "kurze Dauer" beeinträchtigt,<br />
so bleibt dies außer Betracht; es liegt<br />
auch in diesen Fällen keine öffentlich-rechtliche<br />
Sondernutzung der B<strong>und</strong>esfernstraße vor. Eine<br />
Beeinträchtigung nur für "kurze Dauer" ist gegeben,<br />
wenn sie unter Einsatz moderner Techniken<br />
auf das notwendige Maß beschränkt wird.<br />
1.1.2 Der in den Straßengesetzen verwendete Begriff<br />
"öffentliche <strong>Ver</strong>sorgung" orientiert sich an der<br />
Legaldefinition des § 1 Abs. 1 EnWG. Der öffentlichen<br />
<strong>Ver</strong>sorgung dienen alle Leitungen, die die<br />
Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas, Fernwärme <strong>und</strong><br />
Wasser versorgen <strong>sowie</strong> die öffentlichen Abwasserleitungen.<br />
<strong>Ver</strong>sorgungsleitungen gleichgestellt sind alle Leitungen,<br />
zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht<br />
besteht, insbesondere Leitungen der Deutschen<br />
Bahn AG (ARS Nr. 12/1995, VkBl. 1995, 235) <strong>sowie</strong><br />
Mineralöl- <strong>und</strong> Mineralölproduktenleitungen<br />
(RS vom 08.02.1972 – 16004 Vms 72). Ebenso behandelt<br />
werden die besonderen Kabelleitungen zu<br />
Feuerwehr- <strong>und</strong> Polizeimeldeeinrichtungen <strong>sowie</strong><br />
die Zwecken der <strong>Ver</strong>teidigung dienenden Betriebsstoffleitungen<br />
<strong>und</strong> sonstigen Leitungen (s.<br />
ARS 8/86 vom 30.01.1986 <strong>und</strong> RS vom<br />
18.12.1972 - StB 16/ 08.33.02/16005 V 72, VkBl.<br />
1986, 235/238). Bei den Regelungen über die Mitbenutzung<br />
<strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen durch Leitungen<br />
für <strong>Ver</strong>teidigungszwecke handelt es sich<br />
wegen der Identität der <strong>Ver</strong>waltungsträger um<br />
interne <strong>Ver</strong>waltungsregelungen. Bei Anlagen der<br />
öffentlichen Straßenbeleuchtung sind nur die Zuleitungen<br />
zu den Beleuchtungsanlagen <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen.<br />
1.1.3 Keine <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen im Sinne des § 8<br />
Abs. 10 FStrG sind insbesondere gewerbliche Leitungen<br />
<strong>zur</strong> Eigenversorgung mit Gas, Wasser,<br />
Elektrizität usw. oder private Abwasserleitungen<br />
oder die mehrere Werksteile oder -niederlassungen<br />
miteinander verbindenden Leitungen („innerbetriebliche<br />
Leitungen“, „Werksleitungen“), soweit<br />
kein Enteignungsrecht besteht. Derartige<br />
Leitungen unterliegen bei auch nur vorübergehender<br />
Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dem<br />
öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrecht; berühren<br />
sie den Gemeingebrauch nicht (z. B. Längsverlegung<br />
in der Böschung, Durchpressung des<br />
Straßenkörpers bei kreuzender Leitung), ist ein<br />
Nutzungsvertrag nach Anlage 3 der Nutzungsrichtlinien<br />
i.d.F. vom 1.8.75, VkBl. 1975, 529, Anlage<br />
1 geändert durch R<strong>und</strong>schreiben vom 3. Juni<br />
1993 (StB 16/38.30.30/1 Vmz 93) abzuschließen.<br />
1.1.4 Das im Eigentum des VU stehende Zubehör <strong>von</strong><br />
Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung (z. B. Masten,<br />
Masttransformatoren, <strong>Ver</strong>teilerkästen, Ausleger,<br />
Absperrvorrichtungen, Schilderpfähle, Hydranten,<br />
Kontrollschächte, Alarmeinrichtungen,<br />
Fernmeldekabel, Steuerkabel <strong>und</strong> die technischen<br />
Anlagen <strong>von</strong> Druckregel-, Druckerhöhungs- <strong>und</strong><br />
Transformatorenstationen), das ausschließlich<br />
dem Betrieb der Leitung dient, zählt <strong>zur</strong> Leitung.<br />
Für Fernmelde- <strong>und</strong> Steuerkabel gilt dies auch,<br />
wenn sie ausschließlich der betrieblichen Telekommunikation<br />
des <strong>Ver</strong>sorgungsunternehmens<br />
dienen. Dies umfasst auch technisch-wirtschaftlich<br />
sinnvolle Überkapazitäten bei Fernmelde- <strong>und</strong><br />
Steuerkabeln <strong>sowie</strong> Leerrohren im Hinblick auf<br />
künftige Nutzungen. Kein Zubehör sind die<br />
Gebäude für die Anlagen, soweit sie ohne die<br />
technischen Anlagen selbständig nutzbar sind<br />
(z. B. Garagen- <strong>und</strong> Turmstationen). Hausan-