Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
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VkBl. Amtlicher Teil 913 Heft 24 – 2006<br />
6. <strong>Behandlung</strong> ungeregelter Benutzungen<br />
Wird eine Straße <strong>von</strong> einer Leitung mitbenutzt <strong>und</strong><br />
fehlen <strong>Ver</strong>träge oder sonstige rechtliche Regelungen<br />
darüber oder sind sie außer Kraft getreten, sollen<br />
<strong>Ver</strong>träge nach dem MuV 1987 abgeschlossen<br />
werden, ohne dass der Frage nach der Priorität der<br />
Leitung oder der Straße nachzugehen ist (s. ARS<br />
7/1987); denn in aller Regel wird die SBV Eigentümerin<br />
des Straßengr<strong>und</strong>stücks (geworden) sein.<br />
7. Anbaurecht<br />
Durch die privatrechtliche Regelung der Straßenbenutzung<br />
gem. § 8 Abs. 10 FStrG werden Anbauentscheidungen<br />
gem. § 9 FStrG für Leitungsverlegungen<br />
außerhalb der Straßen (§ 1 Abs. 4 FStrG) -<br />
aber innerhalb der Anbauverbots- oder Beschränkungszonen<br />
- nicht entbehrlich (s. B<strong>Ver</strong>wG<br />
11.04.1986, VkBl. 1986, 496 = NVwZ 86, 836).<br />
Das gilt für kreuzende wie längsgeführte oberirdisch<br />
oder unterirdisch verlegte Leitungen einschließlich<br />
Telekommunikationslinien i. S. d. TKG.<br />
Im Gr<strong>und</strong>satz kollidieren anbaurechtliche Entscheidungen<br />
<strong>und</strong> privatrechtliche Gestattungsverträge<br />
nicht.<br />
Der Abstand ist vom äußeren Rand der befestigten<br />
Fahrbahn zu messen. Innerhalb <strong>von</strong> Straßen<br />
kommt eine Anbauentscheidung nicht in Betracht.<br />
7.1 Bauliche Anlagen<br />
Bauliche Anlagen wie Leitungsmaste sind Hochbauten<br />
im Sinne <strong>von</strong> § 9 Abs. 1 FStrG. Bei hochgeführten<br />
Leitungen ist für das Hineinragen in die<br />
<strong>Ver</strong>bots- <strong>und</strong> Beschränkungszone nicht die äußere<br />
Kante des F<strong>und</strong>aments, sondern der weiteste<br />
Ausleger maßgebend.<br />
Unterirdische Leitungen sind bauliche Anlagen<br />
im Sinne des § 9 FStrG, selbst wenn sie bauordnungsrechtlich<br />
nicht den Tatbestand einer baulichen<br />
Anlage erfüllen. Der Begriff der baulichen<br />
Anlage im Sinne des § 9 FStrG hat einen weitergehenden,<br />
fernstraßenrechtlich relevanten Inhalt<br />
(B<strong>Ver</strong>wG Beschluss vom 10.12.1977, - 4 B 254.79<br />
- <strong>sowie</strong> Urteil vom 11.04.1986, VkBl. 1986, 496).<br />
7.2 Anbaurechtliche Genehmigung<br />
Die Erteilung anbaurechtlicher Genehmigungen des<br />
§ 9 Absätze 5 oder 8 erfolgt in Einzelentscheidung<br />
durch <strong>Ver</strong>waltungsakt oder auch durch öffentlichrechtlichen<br />
<strong>Ver</strong>trag; im Erschließungsbereich <strong>von</strong><br />
Ortsdurchfahrten entfällt die Genehmigung nach<br />
Absatz 5. Es ist sinnvoll, die anbaurechtliche Regelung<br />
zeitgleich mit der Einräumung des Benutzungsrechts<br />
zu treffen. Wegen der Rechtsklarheit<br />
ist es erforderlich, Anbauentscheidung <strong>und</strong> privatrechtliche<br />
Gestattung gesondert zu regeln.<br />
Steht einer Leitungsverlegung § 9 FStrG entgegen,<br />
wird auch die Einräumung eines Straßenbenutzungsrechts<br />
nicht in Betracht kommen.<br />
7.3 Anbauentscheidung/Folgekostenregelung<br />
Mit Mitteln des Anbaurechts dürfen im Gr<strong>und</strong>satz<br />
kostenmäßige Belastungen der Straßenbauverwaltung<br />
aufgr<strong>und</strong> gestattungsvertraglicher Bestimmungen<br />
nicht auf das VU abgewälzt werden. Etwas anderes<br />
gilt bei konkreten Straßenbauabsichten, die<br />
schon vor Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren<br />
bestehen können. Hier kann z. B.<br />
durch Auflagen in der anbaurechtlichen Entscheidung<br />
die <strong>Ver</strong>längerung eines Schutzrohres für<br />
den späteren Ausbaubereich außerhalb der Straße<br />
auf Kosten des VU gefordert werden (OVG Münster<br />
30.08.1979, VkBl. 1982, 86). Bei der Beurteilung <strong>von</strong><br />
Folgekostenregelungen im Zusammenhang mit<br />
Straßenbaumaßnahmen sind daher auch ergangene<br />
Anbauentscheidungen heranzuziehen, um evtl. abweichenden<br />
kostenmäßigen Konsequenzen Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Leitungen sollen in der Regel auf Dauer verlegt<br />
werden. Deshalb kann ein Widerrufsvorbehalt<br />
bzw. eine Befristung in die anbaurechtliche Entscheidung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aufgenommen werden.<br />
Den straßenbaulichen Belangen ist durch<br />
entsprechende Regelung bzw. durch <strong>Ver</strong>sagung<br />
Rechnung zu tragen.<br />
7.4 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das ARS<br />
43/1998 vom 10. November 1998, VkBl.1998,1326<br />
über anbaurechtliche Entscheidungen bei <strong>Ver</strong>legung<br />
<strong>von</strong> <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen verwiesen.<br />
8. Mehrere Baulastträger<br />
8.1 Kreuzungsrecht<br />
8.1.1 Straßenkreuzungen<br />
Für Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen öffentlicher<br />
Straßen gilt § 12 FStrG. Zu den kreuzungsbedingten<br />
Kosten (Kostenmasse) für die Herstellung neuer<br />
Kreuzungen oder die Änderung bestehender<br />
gehören auch die Aufwendungen für Folgemaßnahmen,<br />
die an anderen Anlagen als an den beteiligten<br />
<strong>Ver</strong>kehrswegen notwendig sind <strong>und</strong> im<br />
ursächlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsmaßnahme<br />
stehen. Das betrifft insbesondere die<br />
Änderung <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen. Die Aufwendungen<br />
dafür fallen jedoch nicht in die Kostenmasse,<br />
wenn, bzw. soweit das VU folgekostenpflichtig<br />
ist (BGH, 16.09.1993, VkBl. 1994,85).<br />
8.1.1.1 Neue Kreuzungen<br />
Erfordert die Herstellung einer neuen Kreuzung die<br />
Änderung einer Leitung in der vorhandenen Straße,<br />
hängt die Folgekostenpflicht des VU <strong>von</strong> der Ausgestaltung<br />
des Benutzungsrechts ab. Im Regelfall<br />
hat der hinzukommende Straßenbaulastträger die<br />
Änderungskosten zu tragen, wenn der Benutzungsvertrag<br />
keine Folgekostenregelungen zu seinen<br />
Gunsten enthält; vgl. im übrigen 2.1.5 <strong>und</strong> 2.1.6.<br />
Besteht zwischen dem hinzukommenden (anderen)<br />
Baulastträger <strong>und</strong> dem VU ein RaV, gilt § 4 RaV.<br />
8.1.1.2 Änderung bestehender Kreuzungen<br />
Für die Folgekostenpflicht ist entscheidend, welche<br />
vertragliche Ausgestaltung der jeweiligen<br />
Benutzungsrechte besteht. Insoweit sind die kreuzungsbeteiligten<br />
Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
die jeweiligen Rechte aus den Benutzungsverträgen<br />
einzubringen, um die Kostenteilungsmasse<br />
zu entlasten. Dabei ist zu beachten, dass bei Änderungen<br />
<strong>von</strong> höhengleichen Kreuzungen alle<br />
Kreuzungsbeteiligten <strong>Ver</strong>anlasser der Änderung<br />
sind; deshalb finden die Regelungen in den Spie-