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Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie

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Heft 24 – 2006 912 VkBl. Amtlicher Teil<br />

durchführung gesichert werden kann. Das setzt<br />

voraus, dass das VU im übrigen bereit ist, die<br />

technische Durchführung zu übernehmen. Die<br />

Voraussetzungen einer Vorfinanzierung sind im<br />

ARS Nr. 42/1993 (VkBl. 1993, 851) nebst einer<br />

Mustervereinbarung geregelt.<br />

5.4 Abwicklung<br />

5.4.1 Abrechnung<br />

Für die Erstattung <strong>von</strong> Kosten für Leitungsänderungsmaßnahmen<br />

sind auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

§§ 7, 34 BHO "<strong>Hinweise</strong> für die Abrechnung <strong>von</strong><br />

Kosten für das <strong>Ver</strong>legen <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen<br />

aus Anlass <strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen" mit<br />

ARS Nr. 16/1998 vom 2. April 1998, VkBl. 1998,<br />

323 herausgegeben worden.<br />

Diese <strong>Hinweise</strong> sollen die bestehende Rechtslage<br />

verdeutlichen. Das VU hat die zu einer ordnungsgemäßen,<br />

d. h. einer den haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechenden Abrechnung erforderlichen<br />

Belege vorzulegen. Die Forderung muss<br />

dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Höhe nach erschöpfend begründet<br />

werden. Daran ändert auch der Einsatz<br />

der EDV nichts, wenngleich sich die Art des Nachweises<br />

dadurch ändern kann (s. VV-BHO § 34 Anlage<br />

1). Es genügt nicht, dass die Prüfung der<br />

Unternehmerrechnungen durch das VU vorgenommen<br />

<strong>und</strong> bescheinigt wird; vielmehr hat die<br />

anweisende Stelle die sachliche <strong>und</strong> rechnerische<br />

Feststellung in eigener <strong>Ver</strong>antwortung vorzunehmen.<br />

Zur Feststellung <strong>und</strong> Bescheinigung der<br />

sachlichen <strong>und</strong> rechnerischen Richtigkeit siehe<br />

VV-BHO § 34 Anlage 1.<br />

Hat bereits eine andere Stelle des B<strong>und</strong>es, eines<br />

Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)<br />

oder eine andere Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts, die unter § 105 BHO/LHO fällt, die<br />

Leistung eines Dritten sachlich <strong>und</strong> rechnerisch<br />

festgestellt, kann die anweisende Stelle dieses Ergebnis<br />

übernehmen <strong>und</strong> <strong>von</strong> einer erneuten Feststellung<br />

absehen (s. VV-BHO § 34 Anlage 1). Dies<br />

ist nicht zulässig, soweit die andere Stelle eigene<br />

Leistungen festgestellt hat.<br />

5.4.2 Vorteilsausgleich<br />

Wenn Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung <strong>und</strong><br />

dazugehörige Anlagen infolge <strong>von</strong> Maßnahmen an<br />

Straßen in der Baulast des B<strong>und</strong>es auf Kosten des<br />

Straßenbaulastträgers geändert werden, ist ein<br />

Vorteilsausgleich vorzunehmen, sofern ein anrechenbarer<br />

Vorteil besteht. Hierfür sind die "Richtlinien<br />

über den Vorteilsausgleich bei Änderungen<br />

<strong>von</strong> Anlagen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung infolge<br />

<strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen" maßgebend (ARS<br />

Nr. 28/80 vom 16.12.80, VkBl. 1981, 31). Sie sind<br />

auch auf Telekommunikationslinien, Leitungen für<br />

<strong>Ver</strong>teidigungszwecke <strong>und</strong> sonstige den Leitungen<br />

der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung gleichgestellte Leitungen<br />

anzuwenden.<br />

Entstehen dem VU aus Anlass der Straßenbaumaßnahme<br />

zugleich die in den Vorteilsausgleichsrichtlinien<br />

besonders aufgeführten Nachteile, sind<br />

diese bei den Herstellungs- bzw. Folgekosten zu<br />

berücksichtigen.<br />

5.4.3 Abgeltung <strong>von</strong> Ingenieurleistungen <strong>und</strong> <strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten<br />

Die Aufwendungen für Ingenieurleistungen <strong>und</strong><br />

<strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten sind dem VU zu erstatten,<br />

wenn der Straßenbaulastträger die Kosten einer<br />

Leitungsänderungsmaßnahme trägt. Sie sind Teil<br />

der zu leistenden Gesamtentschädigung <strong>und</strong> zu<br />

Lasten der Baumittel zu verausgaben.<br />

Ingenieurleistungen <strong>und</strong> <strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten<br />

werden üblicherweise mit bestimmten Zuschlagsätzen<br />

auf die Ausführungskosten pauschal abgegolten.<br />

Führt das VU den entsprechenden Nachweis,<br />

kann es auch konkrete Abgeltung der<br />

Ingenieurleistungen verlangen.<br />

Die pauschale Abgeltung ist umfassend <strong>und</strong> abschließend<br />

in Form <strong>von</strong> RS an die obersten Straßenbaubehörden<br />

der Länder geregelt (05.07.71,<br />

01.09,77, 11.05.78 <strong>und</strong> 07.07.83 - zusammen veröffentlicht<br />

im VkBl. 1983, 482-486; s. ferner ARS<br />

8/1985 vom 23.05.1985, VkBl. 1985, 413 <strong>sowie</strong><br />

ARS 22/1986 vom 22.10.1986, VkBl. 1986, 641).<br />

Beim RaV gilt die Sonderregelung des § 4<br />

Abs. 3, <strong>und</strong> zwar in der Fassung der Änderungsvereinbarung<br />

vom 01./18.09.1986, Anlage zum<br />

ARS 22/1986, VkBl. 1986,642.<br />

Gleiches gilt bei § 11 RaV (vgl. RS 09.07.76, VkBl.<br />

1976, 486). <strong>Ver</strong>gibt das durch eine Sofortbaumaßnahme<br />

betroffene VU die Ingenieurleistungen, die<br />

für die Änderung <strong>von</strong> Leitungen erforderlich sind,<br />

an ein drittes Unternehmen, gilt für Aufträge ab<br />

01.01.1985 die Honorarordnung für Architekten<br />

<strong>und</strong> Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden<br />

Fassung im Range einer Rechtsverordnung. Hierzu<br />

ist das ARS 8/1985 vom 23.05.1985, VkBl.<br />

1985, 413 ergangen. Die sachgerechte Anwendung<br />

der HOAI (Angemessenheit des Honorars) ist<br />

zu prüfen. Eine Kürzung der pauschalen Abgeltung<br />

für die beim VU verbleibenden Ingenieurleistungen<br />

bleibt unberührt.<br />

5.4.4 Beschaffungsnebenkosten<br />

Beschaffungsnebenkosten (einschl. der Kosten für<br />

die Lagerhaltung) für vom VU beigestellte Stoffe<br />

sind Teil der Ausführungskosten. Sie werden üblicherweise<br />

mit einem Zuschlag <strong>von</strong> 10 % auf die<br />

Netto-Tagespreise vergütet. Im übrigen gelten die<br />

<strong>Ver</strong>träge (z.B. § 6 Abs. 3 RaV, § 7 Abs. 2 MuV<br />

1987, § 4 EntschV, § 4 Abs. 3 GegV).<br />

5.4.5 Mehrwertsteuer (MwSt.)<br />

Die VU erbringen mit den durch die Straßenbaumaßnahmen<br />

veranlassten <strong>Ver</strong>legungen <strong>von</strong><br />

<strong>Ver</strong>sorgungsleitungen steuerbare Leistungen<br />

gegenüber den Straßenbaulastträgern. Die<br />

Kostenerstattung des Straßenbaulastträgers wird<br />

dabei als Gegenleistung angesehen (vgl. BGH<br />

13.11.75, NJW 76, 232). Herstellungs- <strong>und</strong> Folgekosten<br />

sind stets zuzüglich MwSt. zu zahlen.<br />

Dementsprechend sind auch bei Kostenhalbierung<br />

nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV 50 % der Folgekosten<br />

zuzüglich der darauf entfallenden MwSt. zu<br />

entrichten. Bei Rechnungen Dritter ist darauf zu<br />

achten, dass die darin enthaltene MwSt. nicht in<br />

Ansatz zu bringen ist, soweit das VU vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist.

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