Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
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Heft 24 – 2006 912 VkBl. Amtlicher Teil<br />
durchführung gesichert werden kann. Das setzt<br />
voraus, dass das VU im übrigen bereit ist, die<br />
technische Durchführung zu übernehmen. Die<br />
Voraussetzungen einer Vorfinanzierung sind im<br />
ARS Nr. 42/1993 (VkBl. 1993, 851) nebst einer<br />
Mustervereinbarung geregelt.<br />
5.4 Abwicklung<br />
5.4.1 Abrechnung<br />
Für die Erstattung <strong>von</strong> Kosten für Leitungsänderungsmaßnahmen<br />
sind auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
§§ 7, 34 BHO "<strong>Hinweise</strong> für die Abrechnung <strong>von</strong><br />
Kosten für das <strong>Ver</strong>legen <strong>von</strong> <strong>Ver</strong>sorgungsleitungen<br />
aus Anlass <strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen" mit<br />
ARS Nr. 16/1998 vom 2. April 1998, VkBl. 1998,<br />
323 herausgegeben worden.<br />
Diese <strong>Hinweise</strong> sollen die bestehende Rechtslage<br />
verdeutlichen. Das VU hat die zu einer ordnungsgemäßen,<br />
d. h. einer den haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften entsprechenden Abrechnung erforderlichen<br />
Belege vorzulegen. Die Forderung muss<br />
dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Höhe nach erschöpfend begründet<br />
werden. Daran ändert auch der Einsatz<br />
der EDV nichts, wenngleich sich die Art des Nachweises<br />
dadurch ändern kann (s. VV-BHO § 34 Anlage<br />
1). Es genügt nicht, dass die Prüfung der<br />
Unternehmerrechnungen durch das VU vorgenommen<br />
<strong>und</strong> bescheinigt wird; vielmehr hat die<br />
anweisende Stelle die sachliche <strong>und</strong> rechnerische<br />
Feststellung in eigener <strong>Ver</strong>antwortung vorzunehmen.<br />
Zur Feststellung <strong>und</strong> Bescheinigung der<br />
sachlichen <strong>und</strong> rechnerischen Richtigkeit siehe<br />
VV-BHO § 34 Anlage 1.<br />
Hat bereits eine andere Stelle des B<strong>und</strong>es, eines<br />
Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)<br />
oder eine andere Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts, die unter § 105 BHO/LHO fällt, die<br />
Leistung eines Dritten sachlich <strong>und</strong> rechnerisch<br />
festgestellt, kann die anweisende Stelle dieses Ergebnis<br />
übernehmen <strong>und</strong> <strong>von</strong> einer erneuten Feststellung<br />
absehen (s. VV-BHO § 34 Anlage 1). Dies<br />
ist nicht zulässig, soweit die andere Stelle eigene<br />
Leistungen festgestellt hat.<br />
5.4.2 Vorteilsausgleich<br />
Wenn Leitungen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung <strong>und</strong><br />
dazugehörige Anlagen infolge <strong>von</strong> Maßnahmen an<br />
Straßen in der Baulast des B<strong>und</strong>es auf Kosten des<br />
Straßenbaulastträgers geändert werden, ist ein<br />
Vorteilsausgleich vorzunehmen, sofern ein anrechenbarer<br />
Vorteil besteht. Hierfür sind die "Richtlinien<br />
über den Vorteilsausgleich bei Änderungen<br />
<strong>von</strong> Anlagen der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung infolge<br />
<strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen" maßgebend (ARS<br />
Nr. 28/80 vom 16.12.80, VkBl. 1981, 31). Sie sind<br />
auch auf Telekommunikationslinien, Leitungen für<br />
<strong>Ver</strong>teidigungszwecke <strong>und</strong> sonstige den Leitungen<br />
der öffentlichen <strong>Ver</strong>sorgung gleichgestellte Leitungen<br />
anzuwenden.<br />
Entstehen dem VU aus Anlass der Straßenbaumaßnahme<br />
zugleich die in den Vorteilsausgleichsrichtlinien<br />
besonders aufgeführten Nachteile, sind<br />
diese bei den Herstellungs- bzw. Folgekosten zu<br />
berücksichtigen.<br />
5.4.3 Abgeltung <strong>von</strong> Ingenieurleistungen <strong>und</strong> <strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten<br />
Die Aufwendungen für Ingenieurleistungen <strong>und</strong><br />
<strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten sind dem VU zu erstatten,<br />
wenn der Straßenbaulastträger die Kosten einer<br />
Leitungsänderungsmaßnahme trägt. Sie sind Teil<br />
der zu leistenden Gesamtentschädigung <strong>und</strong> zu<br />
Lasten der Baumittel zu verausgaben.<br />
Ingenieurleistungen <strong>und</strong> <strong>Ver</strong>waltungstätigkeiten<br />
werden üblicherweise mit bestimmten Zuschlagsätzen<br />
auf die Ausführungskosten pauschal abgegolten.<br />
Führt das VU den entsprechenden Nachweis,<br />
kann es auch konkrete Abgeltung der<br />
Ingenieurleistungen verlangen.<br />
Die pauschale Abgeltung ist umfassend <strong>und</strong> abschließend<br />
in Form <strong>von</strong> RS an die obersten Straßenbaubehörden<br />
der Länder geregelt (05.07.71,<br />
01.09,77, 11.05.78 <strong>und</strong> 07.07.83 - zusammen veröffentlicht<br />
im VkBl. 1983, 482-486; s. ferner ARS<br />
8/1985 vom 23.05.1985, VkBl. 1985, 413 <strong>sowie</strong><br />
ARS 22/1986 vom 22.10.1986, VkBl. 1986, 641).<br />
Beim RaV gilt die Sonderregelung des § 4<br />
Abs. 3, <strong>und</strong> zwar in der Fassung der Änderungsvereinbarung<br />
vom 01./18.09.1986, Anlage zum<br />
ARS 22/1986, VkBl. 1986,642.<br />
Gleiches gilt bei § 11 RaV (vgl. RS 09.07.76, VkBl.<br />
1976, 486). <strong>Ver</strong>gibt das durch eine Sofortbaumaßnahme<br />
betroffene VU die Ingenieurleistungen, die<br />
für die Änderung <strong>von</strong> Leitungen erforderlich sind,<br />
an ein drittes Unternehmen, gilt für Aufträge ab<br />
01.01.1985 die Honorarordnung für Architekten<br />
<strong>und</strong> Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden<br />
Fassung im Range einer Rechtsverordnung. Hierzu<br />
ist das ARS 8/1985 vom 23.05.1985, VkBl.<br />
1985, 413 ergangen. Die sachgerechte Anwendung<br />
der HOAI (Angemessenheit des Honorars) ist<br />
zu prüfen. Eine Kürzung der pauschalen Abgeltung<br />
für die beim VU verbleibenden Ingenieurleistungen<br />
bleibt unberührt.<br />
5.4.4 Beschaffungsnebenkosten<br />
Beschaffungsnebenkosten (einschl. der Kosten für<br />
die Lagerhaltung) für vom VU beigestellte Stoffe<br />
sind Teil der Ausführungskosten. Sie werden üblicherweise<br />
mit einem Zuschlag <strong>von</strong> 10 % auf die<br />
Netto-Tagespreise vergütet. Im übrigen gelten die<br />
<strong>Ver</strong>träge (z.B. § 6 Abs. 3 RaV, § 7 Abs. 2 MuV<br />
1987, § 4 EntschV, § 4 Abs. 3 GegV).<br />
5.4.5 Mehrwertsteuer (MwSt.)<br />
Die VU erbringen mit den durch die Straßenbaumaßnahmen<br />
veranlassten <strong>Ver</strong>legungen <strong>von</strong><br />
<strong>Ver</strong>sorgungsleitungen steuerbare Leistungen<br />
gegenüber den Straßenbaulastträgern. Die<br />
Kostenerstattung des Straßenbaulastträgers wird<br />
dabei als Gegenleistung angesehen (vgl. BGH<br />
13.11.75, NJW 76, 232). Herstellungs- <strong>und</strong> Folgekosten<br />
sind stets zuzüglich MwSt. zu zahlen.<br />
Dementsprechend sind auch bei Kostenhalbierung<br />
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV 50 % der Folgekosten<br />
zuzüglich der darauf entfallenden MwSt. zu<br />
entrichten. Bei Rechnungen Dritter ist darauf zu<br />
achten, dass die darin enthaltene MwSt. nicht in<br />
Ansatz zu bringen ist, soweit das VU vorsteuerabzugsberechtigt<br />
ist.