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LEGAL RECHTSFRAGEN<br />
LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN<br />
SONJA K. BURKARD VON BURKARD LAW FIRM, P.A., IN FLORIDA<br />
BEANTWORTET EXKLUSIV IN GERMAN WORLD MAGAZINE IHRE FRAGEN<br />
§<br />
Nicholas J. , New York<br />
QUESTION:<br />
Amerikaner möchte die deutsche<br />
Staatsbürgerschaft zusätzlich annehmen<br />
Ich bin amerikanischer Staatsbürger, geboren<br />
in Wiesbaden, Deutschland, und habe einen<br />
amerikanischen Vater und eine deutsche<br />
Mutter. Beide Eltern sind bereits verstorben,<br />
aber ich habe noch Verwandtschaft in<br />
Deutschland. Ich hätte großes Interesse, die<br />
deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.<br />
Gibt es in meinem Fall Chancen auf eine erfolgreiche<br />
Beantragung?<br />
ANSWER:<br />
Nach den von Ihnen geschilderten Fakten ist<br />
anzunehmen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
bereits durch Geburt erworben<br />
haben, da ein Elternteil, nämlich Ihre Mutter<br />
deutsch war. Grundsätzlich ist davon auszugehen,<br />
dass ein Kind durch mindestens ein deutsches<br />
Elternteil automatisch die deutsche und<br />
durch Geburt in den USA automatisch die amerikanische<br />
Staatsangehörigkeit erwirbt. Eine<br />
spätere Entscheidung zwischen den beiden<br />
Staatsangehörigkeiten ist bei dieser Sachlage<br />
nicht erforderlich, und eine solche Person kann<br />
dauerhaft Doppelstaatler sein.<br />
Sie geben jedoch an, in Deutschland und<br />
nicht in den USA als Kind eines amerikanischen<br />
Vaters geboren worden zu sein. In diesem Falle<br />
bliebe zu prüfen, wie Sie die amerikanische<br />
Staatsbürgerschaft erlangt haben, und ob Sie<br />
dadurch ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
verloren haben könnten. Die deutsche<br />
Staatsbürgerschaft kann z.B. verloren werden,<br />
wenn eine fremde Staatsangehörigkeit durch<br />
eigenen Antrag erworben wird oder bei<br />
antragsgemäßen Verzicht, oder bei<br />
Doppelstaatlern bei Eintritt in den bewaffneten<br />
Verband z.B. in Ihrem Falle der USA.<br />
Sollten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft<br />
verloren haben, so könnten Sie unter<br />
Umständen eine Rückeinbürgerung nach § 13<br />
Staatsangehörigkeitsgesetzes beantragen.<br />
Voraussetzung dafür wäre der Nachweis Ihrer<br />
Unterhaltsfähigkeit, das Beherrschen der deut-<br />
34 www.german-world.com January/February 2008<br />
schen Sprache und der Nachweis von<br />
Bindungen an Deutschland. In der Regel wird<br />
auch Krankenversicherungsschutz für<br />
Deutschland verlangt.<br />
Zur einzelfallbezogenen Klärung Ihrer Frage,<br />
empfehlen wir Ihnen, sich unter Schilderung<br />
der relevanten Einzelheiten an die für Sie<br />
zuständige deutsche Auslandsvertretung zu<br />
wenden (Consulate General of the Federal<br />
Republic of <strong>German</strong>y 871 United Nations Plaza,<br />
New York, NY 10017, phone: (212) 610-9700, fax:<br />
(212) 610-9702).<br />
QUESTION:<br />
Aktuelles Verfahren zur I-Visa Verlängerung<br />
Ich bin Deutsche und freie Journalistin und<br />
halte mich mit einem gültigen I-Visa in den<br />
Staaten auf. Mein Visa läuft im März 2008 ab.<br />
Kann ich es von USA aus erneuern lassen oder<br />
muss ich dazu ausreisen? Letztes Mal habe ich<br />
es von hier aus für 5 Jahre verlängern lassen<br />
können, ohne auszureisen.<br />
Lisa K., Laguna Niguel, Kalifornien<br />
ANSWER:<br />
Das I Visum ist ein Nicht-Einwanderungsvisum<br />
für ausländische Journalisten. Sie können eine<br />
Verlängerung des Visums auf dem Formular I-<br />
539 (Application to Extend/Change nonimmigrant<br />
status) hier in den USA beantragen. Bei<br />
einem Wohnsitz in Kalifornien richten Sie Ihren<br />
Antrag an das USCIS California Service Center<br />
(P.O. Box 10539, Laguna Niguel, CA 92607-1053).<br />
Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit $300<br />
und die Bearbeitungsdauer beträgt zurzeit drei<br />
Monate. Grundsätzlich könnten Sie in Ihrem<br />
Antrag ebenfalls eine Verlängerung des<br />
Visums für Ihren Ehepartner und Ihre unverheirateten<br />
Kinder unter 21 Jahren beantragen,<br />
wenn diese sich als Abhängige aufgrund Ihres<br />
Visums in den USA aufhalten. Mit Ihrem Antrag<br />
müssen Sie einen Scheck ausgestellt auf das<br />
U.S. Department of Homeland Security über die<br />
entsprechende Bearbeitungsgebühr einreichen<br />
sowie eine Kopie Ihres gültigen deutschen<br />
Reisepasses und eine Kopie der Vorderund<br />
Rückseite der I-94 Karte.<br />
QUESTION:<br />
Vom Journalist zum Unternehmer<br />
Ich bin Deutscher und als Fernsehjournalist mit<br />
einem bis 2011 gültigen I-Visa in den Staaten<br />
tätig. Vor drei Jahren habe ich eine amerikanische<br />
C-Corporation in Kalifornien gegründet,<br />
um nebenbei ein Geschenkartikelversand aufzubauen.<br />
Ich habe bisher keine Angestellten<br />
einstellen können und das Geschäft war ein<br />
reines Investitionsgeschäft für mich. Nun<br />
zeichnet sich aber ab, dass es nächstes Jahr<br />
das erste Mal einen Gewinn abwerfen wird und<br />
ich trage mich mit dem Gedanken, vollzeit für<br />
mein Geschäft zu arbeiten. Wie kann ich legal<br />
die Geschäfte meines Unternehmens weiter<br />
führen.<br />
Johannes V., Oakland, Kalifornien<br />
ANSWER:<br />
Ihr derzeitiges Visum berechtigt Sie, sich in<br />
den USA aufzuhalten und als Journalist gemäß<br />
Ihrer I Visumskategorie zu arbeiten. Sollten Sie<br />
Ihre derzeitige Tätigkeit aufgeben und in der<br />
Zukunft sich ausschließlich um den<br />
Geschenkartikelversand kümmern wollen, so<br />
ist diese neue Tätigkeit nicht von Ihrem I Visum<br />
abgedeckt. Sie müssten sich dann um die<br />
Erlangung eines entsprechenden neuen<br />
Visums bemühen und sollten diesbezgl. einen<br />
Immigrationsanwalt für eine nähere Beratung<br />
aufsuchen. Abhängig von den individuellen<br />
Einzelheiten Ihres Falles mag unter anderem<br />
die Beantragung eines E-1 oder E-2 Visums in<br />
Frage kommen.<br />
Unsere Rechtsexpertin:<br />
Sonja K. Burkard<br />
Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD<br />
LAW FIRM, P.A. in Fort Myers, ehemalige Staatsanwältin<br />
in Deutschland und anwaltlich zugelassen in Deutschland,<br />
Florida und New York.<br />
Tel.: 239-791-4400; e-mail: info@burkardlawfirm.com<br />
www.burkardlawfirm.com<br />
Diese Antworten stellen keinerlei individuelle Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information.<br />
(The answers do not constitute any individual legal advice, it is solely intended for general information.)