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LEGAL RECHTSFRAGEN<br />

LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN<br />

SONJA K. BURKARD VON BURKARD LAW FIRM, P.A., IN FLORIDA<br />

BEANTWORTET EXKLUSIV IN GERMAN WORLD MAGAZINE IHRE FRAGEN<br />

§<br />

Nicholas J. , New York<br />

QUESTION:<br />

Amerikaner möchte die deutsche<br />

Staatsbürgerschaft zusätzlich annehmen<br />

Ich bin amerikanischer Staatsbürger, geboren<br />

in Wiesbaden, Deutschland, und habe einen<br />

amerikanischen Vater und eine deutsche<br />

Mutter. Beide Eltern sind bereits verstorben,<br />

aber ich habe noch Verwandtschaft in<br />

Deutschland. Ich hätte großes Interesse, die<br />

deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.<br />

Gibt es in meinem Fall Chancen auf eine erfolgreiche<br />

Beantragung?<br />

ANSWER:<br />

Nach den von Ihnen geschilderten Fakten ist<br />

anzunehmen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

bereits durch Geburt erworben<br />

haben, da ein Elternteil, nämlich Ihre Mutter<br />

deutsch war. Grundsätzlich ist davon auszugehen,<br />

dass ein Kind durch mindestens ein deutsches<br />

Elternteil automatisch die deutsche und<br />

durch Geburt in den USA automatisch die amerikanische<br />

Staatsangehörigkeit erwirbt. Eine<br />

spätere Entscheidung zwischen den beiden<br />

Staatsangehörigkeiten ist bei dieser Sachlage<br />

nicht erforderlich, und eine solche Person kann<br />

dauerhaft Doppelstaatler sein.<br />

Sie geben jedoch an, in Deutschland und<br />

nicht in den USA als Kind eines amerikanischen<br />

Vaters geboren worden zu sein. In diesem Falle<br />

bliebe zu prüfen, wie Sie die amerikanische<br />

Staatsbürgerschaft erlangt haben, und ob Sie<br />

dadurch ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

verloren haben könnten. Die deutsche<br />

Staatsbürgerschaft kann z.B. verloren werden,<br />

wenn eine fremde Staatsangehörigkeit durch<br />

eigenen Antrag erworben wird oder bei<br />

antragsgemäßen Verzicht, oder bei<br />

Doppelstaatlern bei Eintritt in den bewaffneten<br />

Verband z.B. in Ihrem Falle der USA.<br />

Sollten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft<br />

verloren haben, so könnten Sie unter<br />

Umständen eine Rückeinbürgerung nach § 13<br />

Staatsangehörigkeitsgesetzes beantragen.<br />

Voraussetzung dafür wäre der Nachweis Ihrer<br />

Unterhaltsfähigkeit, das Beherrschen der deut-<br />

34 www.german-world.com January/February 2008<br />

schen Sprache und der Nachweis von<br />

Bindungen an Deutschland. In der Regel wird<br />

auch Krankenversicherungsschutz für<br />

Deutschland verlangt.<br />

Zur einzelfallbezogenen Klärung Ihrer Frage,<br />

empfehlen wir Ihnen, sich unter Schilderung<br />

der relevanten Einzelheiten an die für Sie<br />

zuständige deutsche Auslandsvertretung zu<br />

wenden (Consulate General of the Federal<br />

Republic of <strong>German</strong>y 871 United Nations Plaza,<br />

New York, NY 10017, phone: (212) 610-9700, fax:<br />

(212) 610-9702).<br />

QUESTION:<br />

Aktuelles Verfahren zur I-Visa Verlängerung<br />

Ich bin Deutsche und freie Journalistin und<br />

halte mich mit einem gültigen I-Visa in den<br />

Staaten auf. Mein Visa läuft im März 2008 ab.<br />

Kann ich es von USA aus erneuern lassen oder<br />

muss ich dazu ausreisen? Letztes Mal habe ich<br />

es von hier aus für 5 Jahre verlängern lassen<br />

können, ohne auszureisen.<br />

Lisa K., Laguna Niguel, Kalifornien<br />

ANSWER:<br />

Das I Visum ist ein Nicht-Einwanderungsvisum<br />

für ausländische Journalisten. Sie können eine<br />

Verlängerung des Visums auf dem Formular I-<br />

539 (Application to Extend/Change nonimmigrant<br />

status) hier in den USA beantragen. Bei<br />

einem Wohnsitz in Kalifornien richten Sie Ihren<br />

Antrag an das USCIS California Service Center<br />

(P.O. Box 10539, Laguna Niguel, CA 92607-1053).<br />

Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit $300<br />

und die Bearbeitungsdauer beträgt zurzeit drei<br />

Monate. Grundsätzlich könnten Sie in Ihrem<br />

Antrag ebenfalls eine Verlängerung des<br />

Visums für Ihren Ehepartner und Ihre unverheirateten<br />

Kinder unter 21 Jahren beantragen,<br />

wenn diese sich als Abhängige aufgrund Ihres<br />

Visums in den USA aufhalten. Mit Ihrem Antrag<br />

müssen Sie einen Scheck ausgestellt auf das<br />

U.S. Department of Homeland Security über die<br />

entsprechende Bearbeitungsgebühr einreichen<br />

sowie eine Kopie Ihres gültigen deutschen<br />

Reisepasses und eine Kopie der Vorderund<br />

Rückseite der I-94 Karte.<br />

QUESTION:<br />

Vom Journalist zum Unternehmer<br />

Ich bin Deutscher und als Fernsehjournalist mit<br />

einem bis 2011 gültigen I-Visa in den Staaten<br />

tätig. Vor drei Jahren habe ich eine amerikanische<br />

C-Corporation in Kalifornien gegründet,<br />

um nebenbei ein Geschenkartikelversand aufzubauen.<br />

Ich habe bisher keine Angestellten<br />

einstellen können und das Geschäft war ein<br />

reines Investitionsgeschäft für mich. Nun<br />

zeichnet sich aber ab, dass es nächstes Jahr<br />

das erste Mal einen Gewinn abwerfen wird und<br />

ich trage mich mit dem Gedanken, vollzeit für<br />

mein Geschäft zu arbeiten. Wie kann ich legal<br />

die Geschäfte meines Unternehmens weiter<br />

führen.<br />

Johannes V., Oakland, Kalifornien<br />

ANSWER:<br />

Ihr derzeitiges Visum berechtigt Sie, sich in<br />

den USA aufzuhalten und als Journalist gemäß<br />

Ihrer I Visumskategorie zu arbeiten. Sollten Sie<br />

Ihre derzeitige Tätigkeit aufgeben und in der<br />

Zukunft sich ausschließlich um den<br />

Geschenkartikelversand kümmern wollen, so<br />

ist diese neue Tätigkeit nicht von Ihrem I Visum<br />

abgedeckt. Sie müssten sich dann um die<br />

Erlangung eines entsprechenden neuen<br />

Visums bemühen und sollten diesbezgl. einen<br />

Immigrationsanwalt für eine nähere Beratung<br />

aufsuchen. Abhängig von den individuellen<br />

Einzelheiten Ihres Falles mag unter anderem<br />

die Beantragung eines E-1 oder E-2 Visums in<br />

Frage kommen.<br />

Unsere Rechtsexpertin:<br />

Sonja K. Burkard<br />

Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD<br />

LAW FIRM, P.A. in Fort Myers, ehemalige Staatsanwältin<br />

in Deutschland und anwaltlich zugelassen in Deutschland,<br />

Florida und New York.<br />

Tel.: 239-791-4400; e-mail: info@burkardlawfirm.com<br />

www.burkardlawfirm.com<br />

Diese Antworten stellen keinerlei individuelle Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information.<br />

(The answers do not constitute any individual legal advice, it is solely intended for general information.)

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