Frische & mehr - wann und wo Sie es wünschen - DEHOGA ...
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<strong>DEHOGA</strong>REPORT 01/ 2010 – Ratgeber<br />
Steuertipp von Sascha König<br />
Weiterverkauf von Übernachtungen unterliegt auch 7%<br />
Gar nicht so kompliziert!<br />
Zugegeben, das deutsche Steuerrecht<br />
ist – auch für Experten – zunehmend<br />
schwieriger zu verstehen.<br />
Doch manchmal ist <strong>es</strong> auch ein -<br />
facher als sein Ruf. Solch ein Fall<br />
scheint gerade im Bereich d<strong>es</strong> Tourismus<br />
die R<strong>und</strong>e zu machen, denn<br />
einige Touristinformationen <strong>und</strong><br />
Reiseveranstalter stellen nun<strong>mehr</strong><br />
die Behauptung auf, dass sie Übernachtungsleistungen<br />
mit 7 Prozent<br />
Umsatzsteuer einkaufen, di<strong>es</strong>e aber<br />
mit 19 Prozent weiterverkaufen<br />
müssten. Im Ergebnis würden sie<br />
d<strong>es</strong>halb nicht selten ein Verlust -<br />
g<strong>es</strong>chäft machen.<br />
Di<strong>es</strong>e Aussage mag zwar ein Einstieg<br />
in Preisverhandlungen sein, ist<br />
aber mit dem deutschen Steuerrecht<br />
nicht in Einklang zu bringen. Denn<br />
entweder unterliegt der Reiseveranstalter<br />
der so genannten Margen -<br />
b<strong>es</strong>teuerung gem. § 25 UStG, dann<br />
steht <strong>und</strong> stand ihm aber überhaupt<br />
kein Vorsteuerabzug zu <strong>und</strong> er<br />
muss – wie früher auch – nur die<br />
Differenz zwischen Ein- <strong>und</strong> Verkaufspreis<br />
der Umsatzsteuer unterwerfen,<br />
oder aber er kauft die Übernachtungsleistung<br />
mit 7 Prozent<br />
Vorsteuer ein <strong>und</strong> kann di<strong>es</strong>e so<br />
dann auch zum ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />
weiterverkaufen. Der<br />
ermäßigte Steuersatz gilt nämlich<br />
<br />
<br />
auch in einer Leistungskette. Er ist<br />
nicht b<strong>es</strong>chränkt auf das unmittelbare<br />
G<strong>es</strong>chäft zwischen Hotel <strong>und</strong><br />
Gast.<br />
Hinsichtlich der Margenb<strong>es</strong>teuerung<br />
stellt sich lediglich die noch nicht<br />
abschließend geklärte Frage, mit<br />
welchem Steuersatz die Marge<br />
durch den Reiseveranstalter zu versteuern<br />
ist. Da § 25 UStG keine<br />
Aussage über den Steuersatz trifft,<br />
gelten hier unserer Auffassung nach<br />
insoweit die allgemeinen Regeln mit<br />
einer Ausnahme: Werden neben der<br />
Übernachtungsleistung <strong>mehr</strong>ere<br />
weitere Reiseleistungen erbracht,<br />
gelten di<strong>es</strong>e kraft g<strong>es</strong>etzlicher Fik -<br />
tion als eine einheitliche Leistung. In<br />
di<strong>es</strong>em Fall müsste dann unser<strong>es</strong><br />
Erachtens geprüft werden, welche<br />
Leistung der einheitlichen Leistung<br />
ihr Gepräge gibt. Anhand di<strong>es</strong>er<br />
„dominierenden“ Leistung ist dann<br />
auch der maßgebliche Steuersatz zu<br />
b<strong>es</strong>timmen.<br />
Anders sieht der Fall hingegen aus,<br />
wenn der Reiseveranstalter oder die<br />
Touristinformation die Übernachtungsgäste<br />
lediglich vermittelt <strong>und</strong><br />
hierfür eine Provision erhält. Di<strong>es</strong>e<br />
Provision unterliegt – wie früher<br />
auch – dem regulären Mehrwertsteuersatz<br />
von 19 Prozent. Für den<br />
Reiseveranstalter ändert sich daher<br />
<br />
<br />
<br />
durch die Einführung d<strong>es</strong> ermäßigten<br />
Steuersatz<strong>es</strong> auf Übernachtungs -<br />
leistungen nichts.<br />
Abschließend ist d<strong>es</strong>halb f<strong>es</strong>tzustellen,<br />
dass <strong>es</strong> nur in sehr untypischen Fällen<br />
sein kann, dass Touristinformationen<br />
oder Reiseveranstalter durch die Einführung<br />
der 7 Prozent auf Übernachtungsleistungen<br />
einen wirtschaftlichen<br />
Nachteil erleiden. Di<strong>es</strong> gilt so<strong>wo</strong>hl für die<br />
Fälle, in denen der Reiseveranstalter die<br />
Übernachtungsleistung selbst ein- <strong>und</strong><br />
wieder verkauft, als auch für den Fall,<br />
dass di<strong>es</strong>er die Übernachtungsleistung<br />
nur vermittelt <strong>und</strong> dafür eine Provision<br />
erhält.<br />
<br />
Sascha König ist<br />
Steuerberater bei<br />
der HOTAX Koblenz<br />
Steuer beratungs -<br />
g<strong>es</strong>ellschaft mbH,<br />
Kooperationspartner<br />
d<strong>es</strong> <strong>DEHOGA</strong> Rheinland<br />
e.V. Er ist zudem<br />
Mitglied im B<strong>und</strong><strong>es</strong> -<br />
ausschuss für Steuern<br />
d<strong>es</strong> <strong>DEHOGA</strong> in Berlin.<br />
Hauptstraße 73<br />
56761 Hambuch/Eifel<br />
www.baeder-ostermann.de<br />
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