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Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/429<br />

TITEL II<br />

FREIHEITEN<br />

Artikel 6 ( 1 )<br />

Recht auf Freiheit und Sicherheit<br />

Je<strong>der</strong> Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.<br />

Erläuterung<br />

Die Rechte nach Artikel 6 ( 1 ) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 5 EMRK garantiert sind, denen sie nach<br />

Artikel 52 Absatz 3 <strong>der</strong> Charta ( 2 ) an Bedeutung und Tragweite gleichkommen. Die Einschränkungen, die legitim an<br />

diesen Rechten vorgenommen werden können, dürfen daher nicht über die Einschränkungen hinausgehen, die im<br />

Rahmen des wie folgt lautenden Artikels 5 EMRK zulässig sind:<br />

„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<br />

a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;<br />

b) rechtmäßige Festnahme o<strong>der</strong> Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen<br />

Anordnung o<strong>der</strong> zur Erzwingung <strong>der</strong> Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;<br />

c) rechtmäßige Festnahme o<strong>der</strong> Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn<br />

hinreichen<strong>der</strong> Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, o<strong>der</strong> wenn begründeter<br />

Anlass zu <strong>der</strong> Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an <strong>der</strong> Begehung einer Straftat o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Flucht<br />

nach Begehung einer solchen zu hin<strong>der</strong>n;<br />

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Min<strong>der</strong>jährigen zum Zweck überwachter Erziehung o<strong>der</strong> zur Vorführung<br />

vor die zuständige Behörde;<br />

e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung anstecken<strong>der</strong> Krankheiten zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

sowie bei psychisch Kranken, Alkohol‐ o<strong>der</strong> Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;<br />

f) rechtmäßige Festnahme o<strong>der</strong> Freiheitsentziehung zur Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> unerlaubten Einreise sowie bei<br />

Personen, gegen die ein Ausweisungs‐ o<strong>der</strong> Auslieferungsverfahren im Gange ist.<br />

(2) Je<strong>der</strong> festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches<br />

die Gründe für ihre Festnahme sind, und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.<br />

(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme o<strong>der</strong> Freiheitsentziehung betroffen ist, muss<br />

unverzüglich einem Richter o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten<br />

Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist o<strong>der</strong> auf Entlassung<br />

während des Verfahrens. Die Entlassung kann von <strong>der</strong> Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht<br />

abhängig gemacht werden.<br />

( 1 ) Artikel II‐66 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 2 ) Artikel II‐112 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung.

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