Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/449<br />
Artikel 44 ( 1 )<br />
Petitionsrecht<br />
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person mit<br />
Wohnsitz o<strong>der</strong> satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das<br />
Europäische Parlament zu richten.<br />
Erläuterung<br />
Das in diesem Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I‐10 und III‐334 <strong>der</strong> Verfassung garantiert<br />
ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 ( 2 ) findet es im Rahmen <strong>der</strong> in diesen beiden Artikeln festgelegten Bedingungen<br />
Anwendung.<br />
Artikel 45 ( 3 )<br />
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit<br />
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet <strong>der</strong><br />
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.<br />
(2) Staatsangehörigen dritter Län<strong>der</strong>, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats<br />
aufhalten, kann nach Maßgabe <strong>der</strong> Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.<br />
Erläuterung<br />
Das in Absatz 1 garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I‐10 Absatz 2 Buchstabe a <strong>der</strong> Verfassung garantiert<br />
ist (vgl. auch die Rechtsgrundlage in Artikel III‐125 und das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2002,<br />
Rechtssache C‐413/99, Baumbast, Slg. 2002, S. I‐7091). Nach Artikel 52 Absatz 2 ( 2 ) findet es im Rahmen <strong>der</strong><br />
Bedingungen und Grenzen Anwendung, die in Teil III <strong>der</strong> Verfassung vorgesehen sind.<br />
Absatz 2 erinnert an die <strong>der</strong> Union durch die Artikel III‐265 bis III‐267 <strong>der</strong> Verfassung erteilte Zuständigkeit. Daraus<br />
folgt, dass die Gewährung dieses Rechts von <strong>der</strong> Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Organe abhängt.<br />
Artikel 46 ( 4 )<br />
Diplomatischer und konsularischer Schutz<br />
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem <strong>der</strong><br />
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die<br />
diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen<br />
wie Staatsangehörige dieses Staates.<br />
( 1 ) Artikel II‐104 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 2 ) Artikel II‐112 Absatz 2 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 3 ) Artikel II‐105 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 4 ) Artikel II‐106 <strong>der</strong> Verfassung.