Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/451<br />
Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, <strong>der</strong> wie folgt lautet:<br />
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und<br />
Verpflichtungen o<strong>der</strong> über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und<br />
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener<br />
Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während<br />
des ganzen o<strong>der</strong> eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse <strong>der</strong> Moral, <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Ordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von<br />
Jugendlichen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutz des Privatlebens <strong>der</strong> Prozessparteien es verlangen o<strong>der</strong> — soweit das Gericht es für<br />
unbedingt erfor<strong>der</strong>lich hält — wenn unter beson<strong>der</strong>en Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen <strong>der</strong><br />
Rechtspflege beeinträchtigen würde.“<br />
Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine <strong>der</strong> Folgen <strong>der</strong> Tatsache, dass die Union eine<br />
Rechtsgemeinschaft ist, wie <strong>der</strong> Gerichtshof in <strong>der</strong> Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament<br />
(Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, S. 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die<br />
Garantien <strong>der</strong> EMRK jedoch in <strong>der</strong> Union entsprechend.<br />
In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für<br />
Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines<br />
wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt<br />
auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.<br />
Artikel 48 ( 1 )<br />
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte<br />
(1) Je<strong>der</strong> Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.<br />
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung <strong>der</strong> Verteidigungsrechte gewährleistet.<br />
Erläuterung<br />
Artikel 48 entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK, <strong>der</strong> wie folgt lautet:<br />
„(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.<br />
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<br />
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund <strong>der</strong><br />
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;<br />
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;<br />
( 1 ) Artikel II‐108 <strong>der</strong> Verfassung.