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Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/443<br />

Erläuterung<br />

1. Absatz 1 dieses Artikels stützt sich auf die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Er lehnt sich ferner an<br />

Artikel 3 <strong>der</strong> Sozialcharta und Nummer 19 <strong>der</strong> Gemeinschaftscharta <strong>der</strong> Arbeitnehmerrechte sowie hinsichtlich des<br />

Rechts auf Würde am Arbeitsplatz an Artikel 26 <strong>der</strong> revidierten Sozialcharta an. Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist<br />

im Sinne des Artikels III‐213 <strong>der</strong> Verfassung zu verstehen.<br />

2. Absatz 2 stützt sich auf die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte <strong>der</strong> Arbeitszeitgestaltung sowie auf<br />

Artikel 2 <strong>der</strong> Europäischen Sozialcharta und auf Nummer 8 <strong>der</strong> Gemeinschaftscharta <strong>der</strong> Arbeitnehmerrechte.<br />

Artikel 32 ( 1 )<br />

Verbot <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>arbeit und Schutz <strong>der</strong> Jugendlichen am Arbeitsplatz<br />

Kin<strong>der</strong>arbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von<br />

begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem<br />

die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.<br />

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und<br />

vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor je<strong>der</strong> Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre<br />

Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche o<strong>der</strong> soziale Entwicklung beeinträchtigen o<strong>der</strong> ihre<br />

Erziehung gefährden könnte.<br />

Erläuterung<br />

Dieser Artikel stützt sich auf die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz sowie auf Artikel 7 <strong>der</strong> Europäischen<br />

Sozialcharta und auf die Nummern 20 bis 23 <strong>der</strong> Gemeinschaftscharta <strong>der</strong> sozialen Grundrechte <strong>der</strong> Arbeitnehmer.<br />

Artikel 33 ( 2 )<br />

Familien- und Berufsleben<br />

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz <strong>der</strong> Familie wird gewährleistet.<br />

(2) Um Familien- und Berufsleben miteinan<strong>der</strong> in Einklang bringen zu können, hat je<strong>der</strong> Mensch<br />

das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit <strong>der</strong> Mutterschaft zusammenhängenden Grund<br />

sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach <strong>der</strong><br />

Geburt o<strong>der</strong> Adoption eines Kindes.<br />

Erläuterung<br />

Artikel 33 ( 2 ) Absatz 1 stützt sich auf Artikel 16 <strong>der</strong> Europäischen Sozialcharta.<br />

( 1 ) Artikel II‐92 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 2 ) Artikel II‐93 <strong>der</strong> Verfassung.

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