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Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/425<br />

Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.<br />

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den<br />

Mitmenschen als auch gegenüber <strong>der</strong> menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen<br />

verbunden.<br />

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.<br />

TITEL I<br />

WÜRDE DES MENSCHEN<br />

Artikel 1 ( 1 )<br />

Würde des Menschen<br />

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.<br />

Erläuterung<br />

Die Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht an sich, son<strong>der</strong>n bildet das eigentliche Fundament <strong>der</strong><br />

Grundrechte. Die Allgemeine Erklärung <strong>der</strong> Menschenrechte von 1948 verankert die Menschenwürde in ihrer Präambel:<br />

„... da die Anerkennung <strong>der</strong> allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und<br />

unveräußerlichen Rechte die Grundlage <strong>der</strong> Freiheit, <strong>der</strong> Gerechtigkeit und des Friedens in <strong>der</strong> Welt bildet.“ In seinem<br />

Urteil vom 9. Oktober 2001 in <strong>der</strong> Rechtssache C‐377/98, Nie<strong>der</strong>lande gegen Europäisches Parlament und Rat,<br />

Slg. 2001, S. I‐7079, Randnrn. 70‐77 bestätigte <strong>der</strong> Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Menschenwürde Teil des<br />

Unionsrechts ist.<br />

Daraus ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e, dass keines <strong>der</strong> in dieser Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die<br />

Würde eines an<strong>der</strong>en Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt <strong>der</strong> in dieser Charta<br />

festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht angetastet werden.<br />

(1) Je<strong>der</strong> Mensch hat das Recht auf Leben.<br />

Artikel 2 ( 2 )<br />

Recht auf Leben<br />

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt o<strong>der</strong> hingerichtet werden.<br />

Erläuterung<br />

1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 <strong>der</strong> Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK), <strong>der</strong> wie folgt lautet:<br />

„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.<br />

( 1 ) Artikel II‐61 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 2 ) Artikel II‐62 <strong>der</strong> Verfassung.

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