Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/425<br />
Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.<br />
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den<br />
Mitmenschen als auch gegenüber <strong>der</strong> menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen<br />
verbunden.<br />
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.<br />
TITEL I<br />
WÜRDE DES MENSCHEN<br />
Artikel 1 ( 1 )<br />
Würde des Menschen<br />
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.<br />
Erläuterung<br />
Die Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht an sich, son<strong>der</strong>n bildet das eigentliche Fundament <strong>der</strong><br />
Grundrechte. Die Allgemeine Erklärung <strong>der</strong> Menschenrechte von 1948 verankert die Menschenwürde in ihrer Präambel:<br />
„... da die Anerkennung <strong>der</strong> allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und<br />
unveräußerlichen Rechte die Grundlage <strong>der</strong> Freiheit, <strong>der</strong> Gerechtigkeit und des Friedens in <strong>der</strong> Welt bildet.“ In seinem<br />
Urteil vom 9. Oktober 2001 in <strong>der</strong> Rechtssache C‐377/98, Nie<strong>der</strong>lande gegen Europäisches Parlament und Rat,<br />
Slg. 2001, S. I‐7079, Randnrn. 70‐77 bestätigte <strong>der</strong> Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Menschenwürde Teil des<br />
Unionsrechts ist.<br />
Daraus ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e, dass keines <strong>der</strong> in dieser Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die<br />
Würde eines an<strong>der</strong>en Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt <strong>der</strong> in dieser Charta<br />
festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht angetastet werden.<br />
(1) Je<strong>der</strong> Mensch hat das Recht auf Leben.<br />
Artikel 2 ( 2 )<br />
Recht auf Leben<br />
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt o<strong>der</strong> hingerichtet werden.<br />
Erläuterung<br />
1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 <strong>der</strong> Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
(EMRK), <strong>der</strong> wie folgt lautet:<br />
„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.<br />
( 1 ) Artikel II‐61 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 2 ) Artikel II‐62 <strong>der</strong> Verfassung.