Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG
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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/439<br />
Umsetzung des Unionsrechts. Mit Absatz 1 wird daher we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> nach Artikel III‐124 zugewiesenen<br />
Zuständigkeiten noch die Auslegung dieses Artikels geän<strong>der</strong>t.<br />
Absatz 2 entspricht Artikel I‐4 Absatz 2 <strong>der</strong> Verfassung und findet entsprechend Anwendung.<br />
Artikel 22 ( 1 )<br />
Vielfalt <strong>der</strong> Kulturen, Religionen und Sprachen<br />
Die Union achtet die Vielfalt <strong>der</strong> Kulturen, Religionen und Sprachen.<br />
Erläuterung<br />
Dieser Artikel stützte sich auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 151 Absätze 1 und 4<br />
EGV in Bezug auf die Kultur, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐280 Absätze 1 und 4 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt wurde. Die<br />
Achtung <strong>der</strong> kulturellen und sprachlichen Vielfalt ist nunmehr auch in Artikel I‐3 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung verankert.<br />
Der vorliegende Artikel lehnt sich ebenfalls an die Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam<br />
betreffend den Status <strong>der</strong> Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften an, <strong>der</strong>en Inhalt nunmehr in Artikel I‐52 <strong>der</strong><br />
Verfassung aufgenommen wurde.<br />
Artikel 23 ( 2 )<br />
Gleichheit von Frauen und Männern<br />
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich <strong>der</strong> Beschäftigung, <strong>der</strong><br />
Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.<br />
Der Grundsatz <strong>der</strong> Gleichheit steht <strong>der</strong> Beibehaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einführung spezifischer<br />
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.<br />
Erläuterung<br />
Absatz 1 dieses Artikels stützte sich auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV, die nunmehr durch die Artikel I‐3 und<br />
III‐116 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt wurden und die die Union auf das Ziel <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gleichstellung von Männern<br />
und Frauen verpflichten, sowie auf Artikel 141 Absatz 1 EGV, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐214 Absatz 1 <strong>der</strong><br />
Verfassung ersetzt wurde. Er lehnt sich an Artikel 20 <strong>der</strong> revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 und an<br />
Nummer 16 <strong>der</strong> Gemeinschaftscharta <strong>der</strong> Arbeitnehmerrechte an.<br />
Er stützt sich auch auf Artikel 141 Absatz 3 EGV, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐214 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt<br />
wurde, und auf Artikel 2 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum<br />
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.<br />
Absatz 2 übernimmt in einer kürzeren Formulierung Artikel III‐214 Absatz 4 <strong>der</strong> Verfassung, wonach <strong>der</strong> Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Beibehaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einführung spezifischer Vergünstigungen zur Erleichterung <strong>der</strong><br />
Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zum Ausgleich von Benachteiligungen<br />
( 1 ) Artikel II‐82 <strong>der</strong> Verfassung.<br />
( 2 ) Artikel II‐83 <strong>der</strong> Verfassung.