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Amtsblatt der EU - ERKLAERUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

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16.12.2004 DE <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union C 310/439<br />

Umsetzung des Unionsrechts. Mit Absatz 1 wird daher we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> nach Artikel III‐124 zugewiesenen<br />

Zuständigkeiten noch die Auslegung dieses Artikels geän<strong>der</strong>t.<br />

Absatz 2 entspricht Artikel I‐4 Absatz 2 <strong>der</strong> Verfassung und findet entsprechend Anwendung.<br />

Artikel 22 ( 1 )<br />

Vielfalt <strong>der</strong> Kulturen, Religionen und Sprachen<br />

Die Union achtet die Vielfalt <strong>der</strong> Kulturen, Religionen und Sprachen.<br />

Erläuterung<br />

Dieser Artikel stützte sich auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 151 Absätze 1 und 4<br />

EGV in Bezug auf die Kultur, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐280 Absätze 1 und 4 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt wurde. Die<br />

Achtung <strong>der</strong> kulturellen und sprachlichen Vielfalt ist nunmehr auch in Artikel I‐3 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung verankert.<br />

Der vorliegende Artikel lehnt sich ebenfalls an die Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam<br />

betreffend den Status <strong>der</strong> Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften an, <strong>der</strong>en Inhalt nunmehr in Artikel I‐52 <strong>der</strong><br />

Verfassung aufgenommen wurde.<br />

Artikel 23 ( 2 )<br />

Gleichheit von Frauen und Männern<br />

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich <strong>der</strong> Beschäftigung, <strong>der</strong><br />

Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Gleichheit steht <strong>der</strong> Beibehaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einführung spezifischer<br />

Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.<br />

Erläuterung<br />

Absatz 1 dieses Artikels stützte sich auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV, die nunmehr durch die Artikel I‐3 und<br />

III‐116 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt wurden und die die Union auf das Ziel <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gleichstellung von Männern<br />

und Frauen verpflichten, sowie auf Artikel 141 Absatz 1 EGV, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐214 Absatz 1 <strong>der</strong><br />

Verfassung ersetzt wurde. Er lehnt sich an Artikel 20 <strong>der</strong> revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 und an<br />

Nummer 16 <strong>der</strong> Gemeinschaftscharta <strong>der</strong> Arbeitnehmerrechte an.<br />

Er stützt sich auch auf Artikel 141 Absatz 3 EGV, <strong>der</strong> nunmehr durch Artikel III‐214 Absatz 3 <strong>der</strong> Verfassung ersetzt<br />

wurde, und auf Artikel 2 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum<br />

beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.<br />

Absatz 2 übernimmt in einer kürzeren Formulierung Artikel III‐214 Absatz 4 <strong>der</strong> Verfassung, wonach <strong>der</strong> Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Beibehaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einführung spezifischer Vergünstigungen zur Erleichterung <strong>der</strong><br />

Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zum Ausgleich von Benachteiligungen<br />

( 1 ) Artikel II‐82 <strong>der</strong> Verfassung.<br />

( 2 ) Artikel II‐83 <strong>der</strong> Verfassung.

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