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2011-1 REISE und PREISE

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RECHT Die Reiserechts-

RECHT Die Reiserechts- Expertin rät Die Rechtssprechung ist undurchsichtig und knifflig. REISE & PREISE-Mitarbeiterin Ina Reinsch nimmt Stellung zu den Fragen unserer Leser. Rechtsanwältin Ina Reinsch arbeitet seit vielen Jahren im Bereich Reiserecht. DER FALL Meine Kinder haben mir zum 50. Geburtstag einen Gutschein einer Airline für einen Flug meiner Wahl im Wert von 500 Euro geschenkt. Als ich ihn nach acht Monaten einlösen wollte, hieß es von Seiten der Fluggesellschaft, der Gutschein sei nicht mehr gültig. Sie verwiesen mich auf ihre Geschäftsbedingungen, in denen steht, dass der Gutschein innerhalb von sechs Monaten eingelöst werden müsse. Das kann doch nicht sein, schließlich haben meine Kinder den Gutschein bereits bezahlt. Die Rechtslage: In der Tat dürfte eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Der Gesetzgeber sieht für solche schuldrechtlichen Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Dass die Befristung auf sechs Monate von diesem gesetzlichen Leitbild abweicht, genügt zwar allein noch nicht für die Ungültigkeit der Klausel. Allerdings gilt das Prinzip, dass einer Leistung auch eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehen muss. Dieses Prinzip ist hier erheblich gestört. Wenn man bedenkt, dass ein solcher Gutschein vermutlich erst einige Zeit nach dem Ausstellungstag verschenkt wird und dass Sie eine Reise dann erst noch planen müssen, ist die Frist von sechs Monaten definitiv zu kurz. DER FALL Unseren letzten Urlaub mussten wir wegen eines fünf Tage vor Reiseantritt diagnostizierten Bandscheibenvorfalls meines Mannes absagen. Nun haben wir Ärger mit der Rücktrittsversicherung. Sie behauptet, dass bereits Wochen zuvor festgestanden hätte, dass mein Mann reiseunfähig ist und wir schon früher hätten stornieren müssen. Tatsächlich befand sich mein Mann seit einiger Zeit wegen starker Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung, wir hofften aber stets auf Besserung. Bleiben wir nun tatsächlich auf den Stornokosten sitzen? Die Rechtslage: Bei einer schweren unerwarteten Erkrankung übernimmt die Versicherung die Stornokosten. Ihre Assekuranz versucht nun einzuwenden, dass die Erkrankung nicht unerwartet war. Hier kommt es auf den Buchungszeitraum an. Wenn Sie die Reise z. B. erst drei Wochen vor Antritt gebucht haben, Ihr Mann aber schon sehr starke Beschwerden hatte und davon ausging, dass er gar nicht reisen könne, liegt keine unerwartete Erkrankung vor. Haben Sie die Reise jedoch schon Monate vorher gebucht und die Beschwerden traten erst danach auf, muss die Versicherung zumindest einen Teil der Stornokosten zahlen. Wie viel, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Reiseunfähigkeit feststand. Hier kommt es letztlich auf die Aussage des behandelnden Arztes an. DER FALL Gemeinsam mit meiner Freundin habe ich eine zweiwöchige Kreuzfahrt in der Karibik gemacht. Obwohl die Reise insgesamt sehr schön war, haben wir uns über einige Dinge geärgert und fragen uns im Nachhinein, ob wir diese hätten hinnehmen müssen: So wurde z. B. nicht, wie geplant, der Hafen von Dominica angelaufen, sondern St. Lucia. Auch die Liegezeiten in den einzelnen Häfen waren teilweise erheblich verkürzt, so dass wir nicht so viel Zeit hatten wie erhofft. Die Rechtslage: Ihre Frage zielt letztlich darauf, ob ein Reisemangel vorlag, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Dazu ist Folgendes zu sagen: Kommt es auf einer Kreuzfahrt zu Änderungen im Reiseverlauf, die keinen erheblichen Einfluss auf den Zuschnitt der Reise haben, handelt es sich um bloße Unannehmlichkeiten, die hinzunehmen sind. Wird für das Nichtanlaufen eines Hafens ein vergleichbares Ersatzziel angeboten, dürfte es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handeln. Bei den Liegezeiten kommt es darauf an: Wurden diese etwa kurzfristig behördlich vorgeschrieben, handelt es sich um höhere Gewalt. Ansonsten müsste man sich genau ansehen, ob die Liegezeiten so verkürzt waren, dass Sie interessante Landgänge oder Ausflüge nicht unternehmen konnten. Dies könnte dann zu einer Reisepreisminderung führen. Haben Sie Fragen zum Thema Reiserecht? Teilen Sie uns unter der E-Mail-Adresse Recht@REISE-PREISE.de Ihre Fragen mit. Rechtsanwältin Ina Reinsch erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. recht+rat Verpflichtung zu langer Hose kein Reisemangel Wird ein Reisender in einem gehobenen Hotel aufgefordert, zum Abendessen statt einer dreiviertellangen Hose eine lange zu tragen, stellt das keinen Reisemangel dar, entschied das Amtsgericht München. Dies sei zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Gäste üblich, im Reisekatalog müsse nicht extra darauf hingewiesen werden. Amtsgericht München, 16.6.2010, Aktenzeichen: 223 C 5318/10 BGH stärkt Rechte von Flugreisenden Fluggästen, die wegen der Streichung ihres Zubringerfluges den Anschlussflug mit der gleichen Airline verpassen, steht eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung für die gesamte Strecke zu, nicht nur für den Zubringerflug. Geklagt hatte ein Reisender, der wegen der Annullierung seines Fluges von Berlin nach Amsterdam den Weiterflug nach Curaçao verpasste und dort erst einen Tag später ankam. Die Richter bestätigten einen Anspruch auf € 600. Bundesgerichtshof, 14.10.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10 Flugzeitänderung: Kunde muss sich selbst informieren Wer Monate im Voraus über ein Reisebüro einen Flug bucht, muss sich selbst über eventuelle Flugzeitänderungen informieren. Zwar ist ein Reisebüro verpflichtet, Flugzeitänderungen an den Kunden weiterzugeben. Verpasst der Reisende seinen Flug, muss er sich allerdings ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen, wenn er sich nicht selbst schlaugemacht hat. Amtsgericht Hamburg-Altona, 19.1.2010, Aktenzeichen: 316 C 151/09 Betrunkene Passagiere müssen nicht befördert werden Weigert sich eine Fluggesellschaft, einen alkoholisierten Passagier, der sich auffällig verhält, zu befördern, kann dieser keinen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung wegen Nichtbeförderung geltend machen. Amtsgericht Rostock, 9.4.2010, Aktenzeichen: 48 C 292/09 Fotos: Panthermedia/Roger Boog, Privat 50 REISE & PREISE 1/2011

1/2011 Die Flugbörse Der Wegweiser zum günstigen Ticket Von über 50 Fluggesellschaften Foto: Airbus S.A.S./H. Gousse Die besten Tickets zu über 250 Zielen Mit Qualitäts-Check und Servicesternen Mit Angabe der Flugdauer Wichtiger Hinweis: Alle Preise inklusive Steuern und Gebühren. Kerosin-Zuschläge werden oft kurzfristig geändert. Gegebenenfalls nach Redaktions - schluss eingeführte Zuschlagsänderungen können nicht berücksichtigt werden. GUT Die Leistungs stärke und der Bord - service werden bewertet. Je mehr Sterne, desto besser die Airline. SCHNELL Mit Angabe der Gesamt- Flugdauer – auf umständliche Routen verzichten wir. GÜNSTIG Absolut neutral und nach Preis- Leistungs-Kriterien ausgewertet. Damit Sie nicht zu viel bezahlen. JUGENDTARIFE • BUSINESS/FIRST CLASS • GABELFLÜGE • ROUND-THE-WORLD • ROUNDTRIPS

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