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BAUKAMMER BERLIN

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außen zu zeigen. Dabei ist dem VBI wichtig, zu unterstreichen,<br />

daß die Bachelor-Studiengänge nur mit sieben Semestern<br />

und Praxisbezug berufsbefähigend sein können. Mit<br />

halbgaren Bachelorabsolventen können die 58.000 unabhängigen<br />

Planungsbüros in Deutschland nichts anfangen.“<br />

Dr. Knüpfer appellierte an die Hochschulen: „Verleihen Sie<br />

Diplomurkunden, denn Sie haben das fachliche Know-how,<br />

darüber zu entscheiden, wer Diplomingenieur werden kann<br />

– und wer nicht. Nur mit diesem Zweiklang der Titel kann<br />

der Bologna-Prozess auch in Deutschland nachhaltigen Erfolg<br />

haben.“<br />

Mit 58.000 mittelständischen Ingenieurbüros ist das beratende<br />

Ingenieurwesen ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in<br />

Deutschland. Die Büros geben mehr als 280.000 Menschen<br />

Arbeit und setzen jährlich über 29,6 Mrd. Euro um.<br />

Quelle: VBI-Presseinformation vom 17. Mai 2010<br />

■ Dienstleistungs-Informationspflichten-<br />

Verordnung (DL-InfoV)<br />

Am 17. März 2010 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang<br />

2010 Teil I Nr. 11, S. 267ff.) die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung<br />

(DL-InfoV) verkündet worden.<br />

Sie ist seit 17. Mai 2010 in Kraft.<br />

Die Bundesingenieurkammer hat hierzu eine Arbeitshilfe mit<br />

einem Muster für die sich hieraus ergebenden Informationspflichten<br />

erstellt. Diese Arbeitshilfe können Sie auf unserer<br />

Internetseite herunterladen. www.baukammerberlin.de<br />

■ Vergabeverordnung - VgV<br />

Im Bundesgesetzblattes Jahrgang 2010, Teil I Nr. 30, ausgegeben<br />

am 10. Juni 2010, wurde die Verordnung zur Anpass<br />

ung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge<br />

(Vergabeverordnung - VgV) sowie die Sektorenverordnung<br />

(SektVO) vom 7. Juni 2010 veröffentlicht. Damit sind die formellen<br />

Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der novellierten<br />

Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau-, Liefer/-<br />

Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen (VOB, VOL,<br />

VOF), die bereits im Jahr 2009 bekannt gemacht wurden,<br />

eingetreten. Die Vergabeverordnung tritt am Tag nach der<br />

Verkündung in Kraft, mithin am 11. Juni 2010.<br />

Eine Leseversion der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblattes<br />

können Sie unter www.bundesgesetzblatt.de einsehen.<br />

■ Einführungserlasse zu VOB, VOL und VOF<br />

Mit der geänderten Vergabeverordnung (VgV) sowie der<br />

Sektorenverordnung werden die Teile der untergesetzlichen<br />

Regelwerke der VOB, VOL und VOF in Kraft gesetzt, die bei<br />

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden<br />

sind. Alle drei Vergabeverordnungen sind umfänglich geändert<br />

worden.<br />

Die Novellierung der VOF erfolgte mit der Intention, das<br />

Vergaberecht zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Sie<br />

wurde unter gemeinsamen Vorsitz des BMWi und des<br />

BMVBS durch den Ausschuss zur Erarbeitung der Vergabeordnung<br />

für freiberufliche Dienstleistungen überarbeitet. Die<br />

Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der Stuktur<br />

und Chronologie an den tatsächlichen Verfahrensablauf sowie<br />

Anpassungen der Terminologie an die neu gefassten<br />

Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen VOB<br />

und für Liefer- und Dienstleistungen VOL. Das für die Vergabe<br />

freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren<br />

wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer formuliert.<br />

4<br />

Die VOF ist um ein Kapitel erweitert worden. Kapitel 1 enthält<br />

die Allgemeinen Vorschriften für Durchführungen von<br />

Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die spezifischen Vorschriften<br />

für die Durchführung von Planungswettbewerben und<br />

Kapitel 3 die besonderen Vorschriften für die Vergabe von<br />

Architekten- und Ingenieurleistungen.<br />

Als Eignungsnachweise sind nunmehr in den in § 5 Abs. 2<br />

genannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen.<br />

Soweit hier darüber hinaus Bescheinigung oder sonstige<br />

Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber<br />

in der Dokumentation zu begründen. Neu aufgenommen ist<br />

die Regelung in § 5 Abs. 9, wonach Bescheinigungen der<br />

zuständigen Kammern anzuerkennen sind.<br />

Für die Vergabe von Freiberuflichen Leistungen außerhalb<br />

der Anwendungsbereiche der VOF ist das Haushaltsrecht zu<br />

beachten.<br />

Diese Erlasse treten am 11. Juni 2010 in Kraft.<br />

■ Alternative Konfliktlösungen im Baurecht<br />

erkennen – staatliche Gerichte meiden: Der<br />

Schlichtungsausschuss der Baukammer Berlin<br />

Berlin – Endlos sind sie, teuer und im Ergebnis oft unbefriedigend<br />

– so das herrschende Meinungsbild zu den bundesdeutschen<br />

Bauprozessen vor staatlichen Gerichten.<br />

Brauchbare Alternativen hierzu gibt es; gleichwohl sind sie<br />

weitgehend unbekannt und deshalb ungenutzt: Schiedsgutachten,<br />

Schiedsgerichte, Mediation, „Dispute-Adjudication“<br />

und Schlichtungsverfahren – um nur die wesentlichen Möglichkeiten<br />

hier aufzuzählen.<br />

Im Wissen um die missliche Lage bei den bundesdeutschen<br />

Bauprozessen vor staatlichen Gerichten hat es sich die Baukammer<br />

Berlin als Standesorganisation aller im Bauwesen<br />

tätigen Ingenieure der Hauptstadt zur Aufgabe gemacht,<br />

das Schlichtungsverfahren als Instrument der Streitbeilegung<br />

anzubieten. Unter Anleitung eines neutralen, hochqualifizierten,<br />

erfahrenen Juristen (hier ist es der Vorsitzende der<br />

Kammer für Handelssachen beim Landgericht Berlin i. R.)<br />

wird zwischen den Gegnern eine tragende Konfliktlösung erarbeitet.<br />

Selbst juristische Fachkreise gehen inzwischen davon aus,<br />

dass diese Form der Streitbeilegung – die Schlichtung – noch<br />

gewaltigen Aufschwung nehmen wird, liegt eine zügige<br />

Streitbeilegung doch im vitalen Interesse der Parteien.<br />

Das Verfahren ist so simpel, wie effektiv: Bestehen Streitigkeiten,<br />

die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern<br />

der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben,<br />

so ist jedermann berechtigt, den Schlichtungsausschuss<br />

der Baukammer Berlin anzurufen. Jedes Mitglied der Baukammer<br />

hat in Erfüllung seiner Berufspflichten am Schlichtungsverfahren<br />

teilzunehmen. Andererseits kann der Schlichtungsausschuss<br />

nur mit dem Einverständnis der Partei tätig<br />

werden, die kein Kammermitglied ist. Nach Eingang des Antrages<br />

und nachdem der Vorsitzende die Zuständigkeit des<br />

Schlichtungsausschusses geprüft hat, werden den Parteien<br />

durch den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses die Erfolgsaussichten<br />

ihrer jeweiligen Positionen verdeutlicht. Ergibt<br />

sich – und dies ist der seltenere Fall – in diesem Stadium<br />

des Verfahrens keine Einigung, so wird ein Termin innerhalb<br />

von zwei Monaten zur Erörterung bestimmt. Den Parteien<br />

wird damit Gelegenheit gegeben, dem Ausschuss zum<br />

Schlichtungsgegenstand mündlich vorzutragen. Neben dem<br />

Vorsitzenden, einem Juristen, setzt sich der Ausschuss aus<br />

zwei Beisitzern (Bauingenieuren) zusammen. Damit wird<br />

auch die nötige technische Kompetenz des Gremiums garantiert.<br />

Die Schlichtung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

statt. Es können Zeugen gehört werden, wenn der

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