BAUKAMMER BERLIN
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außen zu zeigen. Dabei ist dem VBI wichtig, zu unterstreichen,<br />
daß die Bachelor-Studiengänge nur mit sieben Semestern<br />
und Praxisbezug berufsbefähigend sein können. Mit<br />
halbgaren Bachelorabsolventen können die 58.000 unabhängigen<br />
Planungsbüros in Deutschland nichts anfangen.“<br />
Dr. Knüpfer appellierte an die Hochschulen: „Verleihen Sie<br />
Diplomurkunden, denn Sie haben das fachliche Know-how,<br />
darüber zu entscheiden, wer Diplomingenieur werden kann<br />
– und wer nicht. Nur mit diesem Zweiklang der Titel kann<br />
der Bologna-Prozess auch in Deutschland nachhaltigen Erfolg<br />
haben.“<br />
Mit 58.000 mittelständischen Ingenieurbüros ist das beratende<br />
Ingenieurwesen ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in<br />
Deutschland. Die Büros geben mehr als 280.000 Menschen<br />
Arbeit und setzen jährlich über 29,6 Mrd. Euro um.<br />
Quelle: VBI-Presseinformation vom 17. Mai 2010<br />
■ Dienstleistungs-Informationspflichten-<br />
Verordnung (DL-InfoV)<br />
Am 17. März 2010 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang<br />
2010 Teil I Nr. 11, S. 267ff.) die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung<br />
(DL-InfoV) verkündet worden.<br />
Sie ist seit 17. Mai 2010 in Kraft.<br />
Die Bundesingenieurkammer hat hierzu eine Arbeitshilfe mit<br />
einem Muster für die sich hieraus ergebenden Informationspflichten<br />
erstellt. Diese Arbeitshilfe können Sie auf unserer<br />
Internetseite herunterladen. www.baukammerberlin.de<br />
■ Vergabeverordnung - VgV<br />
Im Bundesgesetzblattes Jahrgang 2010, Teil I Nr. 30, ausgegeben<br />
am 10. Juni 2010, wurde die Verordnung zur Anpass<br />
ung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
(Vergabeverordnung - VgV) sowie die Sektorenverordnung<br />
(SektVO) vom 7. Juni 2010 veröffentlicht. Damit sind die formellen<br />
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der novellierten<br />
Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau-, Liefer/-<br />
Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen (VOB, VOL,<br />
VOF), die bereits im Jahr 2009 bekannt gemacht wurden,<br />
eingetreten. Die Vergabeverordnung tritt am Tag nach der<br />
Verkündung in Kraft, mithin am 11. Juni 2010.<br />
Eine Leseversion der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblattes<br />
können Sie unter www.bundesgesetzblatt.de einsehen.<br />
■ Einführungserlasse zu VOB, VOL und VOF<br />
Mit der geänderten Vergabeverordnung (VgV) sowie der<br />
Sektorenverordnung werden die Teile der untergesetzlichen<br />
Regelwerke der VOB, VOL und VOF in Kraft gesetzt, die bei<br />
Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden<br />
sind. Alle drei Vergabeverordnungen sind umfänglich geändert<br />
worden.<br />
Die Novellierung der VOF erfolgte mit der Intention, das<br />
Vergaberecht zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Sie<br />
wurde unter gemeinsamen Vorsitz des BMWi und des<br />
BMVBS durch den Ausschuss zur Erarbeitung der Vergabeordnung<br />
für freiberufliche Dienstleistungen überarbeitet. Die<br />
Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der Stuktur<br />
und Chronologie an den tatsächlichen Verfahrensablauf sowie<br />
Anpassungen der Terminologie an die neu gefassten<br />
Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen VOB<br />
und für Liefer- und Dienstleistungen VOL. Das für die Vergabe<br />
freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren<br />
wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer formuliert.<br />
4<br />
Die VOF ist um ein Kapitel erweitert worden. Kapitel 1 enthält<br />
die Allgemeinen Vorschriften für Durchführungen von<br />
Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die spezifischen Vorschriften<br />
für die Durchführung von Planungswettbewerben und<br />
Kapitel 3 die besonderen Vorschriften für die Vergabe von<br />
Architekten- und Ingenieurleistungen.<br />
Als Eignungsnachweise sind nunmehr in den in § 5 Abs. 2<br />
genannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen.<br />
Soweit hier darüber hinaus Bescheinigung oder sonstige<br />
Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber<br />
in der Dokumentation zu begründen. Neu aufgenommen ist<br />
die Regelung in § 5 Abs. 9, wonach Bescheinigungen der<br />
zuständigen Kammern anzuerkennen sind.<br />
Für die Vergabe von Freiberuflichen Leistungen außerhalb<br />
der Anwendungsbereiche der VOF ist das Haushaltsrecht zu<br />
beachten.<br />
Diese Erlasse treten am 11. Juni 2010 in Kraft.<br />
■ Alternative Konfliktlösungen im Baurecht<br />
erkennen – staatliche Gerichte meiden: Der<br />
Schlichtungsausschuss der Baukammer Berlin<br />
Berlin – Endlos sind sie, teuer und im Ergebnis oft unbefriedigend<br />
– so das herrschende Meinungsbild zu den bundesdeutschen<br />
Bauprozessen vor staatlichen Gerichten.<br />
Brauchbare Alternativen hierzu gibt es; gleichwohl sind sie<br />
weitgehend unbekannt und deshalb ungenutzt: Schiedsgutachten,<br />
Schiedsgerichte, Mediation, „Dispute-Adjudication“<br />
und Schlichtungsverfahren – um nur die wesentlichen Möglichkeiten<br />
hier aufzuzählen.<br />
Im Wissen um die missliche Lage bei den bundesdeutschen<br />
Bauprozessen vor staatlichen Gerichten hat es sich die Baukammer<br />
Berlin als Standesorganisation aller im Bauwesen<br />
tätigen Ingenieure der Hauptstadt zur Aufgabe gemacht,<br />
das Schlichtungsverfahren als Instrument der Streitbeilegung<br />
anzubieten. Unter Anleitung eines neutralen, hochqualifizierten,<br />
erfahrenen Juristen (hier ist es der Vorsitzende der<br />
Kammer für Handelssachen beim Landgericht Berlin i. R.)<br />
wird zwischen den Gegnern eine tragende Konfliktlösung erarbeitet.<br />
Selbst juristische Fachkreise gehen inzwischen davon aus,<br />
dass diese Form der Streitbeilegung – die Schlichtung – noch<br />
gewaltigen Aufschwung nehmen wird, liegt eine zügige<br />
Streitbeilegung doch im vitalen Interesse der Parteien.<br />
Das Verfahren ist so simpel, wie effektiv: Bestehen Streitigkeiten,<br />
die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern<br />
der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben,<br />
so ist jedermann berechtigt, den Schlichtungsausschuss<br />
der Baukammer Berlin anzurufen. Jedes Mitglied der Baukammer<br />
hat in Erfüllung seiner Berufspflichten am Schlichtungsverfahren<br />
teilzunehmen. Andererseits kann der Schlichtungsausschuss<br />
nur mit dem Einverständnis der Partei tätig<br />
werden, die kein Kammermitglied ist. Nach Eingang des Antrages<br />
und nachdem der Vorsitzende die Zuständigkeit des<br />
Schlichtungsausschusses geprüft hat, werden den Parteien<br />
durch den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses die Erfolgsaussichten<br />
ihrer jeweiligen Positionen verdeutlicht. Ergibt<br />
sich – und dies ist der seltenere Fall – in diesem Stadium<br />
des Verfahrens keine Einigung, so wird ein Termin innerhalb<br />
von zwei Monaten zur Erörterung bestimmt. Den Parteien<br />
wird damit Gelegenheit gegeben, dem Ausschuss zum<br />
Schlichtungsgegenstand mündlich vorzutragen. Neben dem<br />
Vorsitzenden, einem Juristen, setzt sich der Ausschuss aus<br />
zwei Beisitzern (Bauingenieuren) zusammen. Damit wird<br />
auch die nötige technische Kompetenz des Gremiums garantiert.<br />
Die Schlichtung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
statt. Es können Zeugen gehört werden, wenn der