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BAUKAMMER BERLIN

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MITGLIEDER<br />

■ Die Baukammer Berlin begrüßt alle<br />

neu aufgenommenen Mitglieder:<br />

Mitgliedsart Name Fachgruppe<br />

SPM Dipl.-Ing. (FH) Holger Barske 4, 5<br />

SPM Dipl.-Ing. Ulrich Edeling 1<br />

SPM Dipl.-Ing. (FH) Ilkka Geppert 4<br />

SPM Dipl.-Ing. (FH) Sefa Kars 1<br />

SPM Dipl.-Ing. (FH) Matthias Kauf 4<br />

SPM Dipl.-Ing. Thomas Metzing 6<br />

FM Dipl.-Ing. Thomas Meyer 1<br />

SPM Dipl.-Ing. (FH) Annekatrin Müller 1, 6<br />

BI Ing. Bernd Schneider 1, 5, 6<br />

BI Dipl.-Ing. Jörg Schneider 1, 4, 6<br />

SPM Dipl.-Ing. Jürgen Stocker 3, 4<br />

RECHT<br />

■ Bauunternehmer kann frühzeitig Bürgschaft<br />

verlangen<br />

Der Hausbau hatte noch lange nicht begonnen und trotzdem<br />

musste der Kunde schon eine Bankbürgschaft beibringen.<br />

Verbraucherschützer klagten dagegen – ohne Erfolg.<br />

Anbieter von Fertighäusern können von ihren Kunden vor<br />

Baubeginn eine Bankbürgschaft über den endgültigen Kaufpreis<br />

verlangen. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in Karlsruhe. Er bestätigte damit eine<br />

Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der<br />

Okal Haus GmbH aus Simmern in Rheinland-Pfalz (Az. VII<br />

ZR 165/09)<br />

Nach der strittigen Klausel müssen die Kunden bis acht Wochen<br />

vor Baubeginn eine Bankbürgschaft beibringen. Die<br />

Verbraucherorganisation Bauherren-Schutzbund in Berlin<br />

hielt dies für unzulässig und klagte: Durch die zusätzlichen<br />

Kosten, die für die Bürgschaft anfallen, seien die Kunden<br />

einseitig benachteiligt.<br />

Der BGH sah dies anders: Gemessen an den gesamten<br />

Baukosten falle die zusätzliche Belastung für die Bauherren<br />

nur wenig ins Gewicht. Dagegen müsse die Fertighausfirma<br />

mit hohen Kosten in Vorleistung treten und sichere sich mit<br />

der Vertragsklausel gegen entsprechende Risiken ab.<br />

Quelle: Focus Online<br />

■ Berufshaftpflicht: Baukostenobergrenze<br />

als Beschaffenheitsvereinbarung<br />

Immer öfter fordern Auftraggeber und Investoren vom Planer<br />

eine vertraglich zugesicherte Baukostenobergrenze. Sofern<br />

man sich einer solchen Vereinbarung nicht entziehen<br />

kann, steht als Mindestvoraussetzung an, dass der Planer<br />

weiß, was gebaut werden soll und kann. Erst dann ist er in<br />

der Lage, eine qualifizierte Kostenschätzung als frühestmögliche<br />

Grundlage für eine Kostenobergrenze abzugeben.<br />

Mehrfach wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die Vereinbarung<br />

einer solchen Baukostenobergrenze als ausdrücklich<br />

vereinbarte Beschaffenheit des zu errichtenden<br />

Objektes gilt. Damit ist dieses – unabhängig vom technischen<br />

und gestalterischen Erfolg – mangelhaft, wenn die<br />

vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten wird. Die<br />

Prozessführung ist erfahrungsgemäß in diesem Bereich nicht<br />

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nur rechtlich schwierig, sondern technisch auch sehr aufwendig.<br />

So ist etwa die Abgrenzung, welchen Umfang die<br />

ursprünglich mit der Baukostenobergrenze belegte Planung<br />

hat und welche zusätzliche kostenauslösende Maßnahmen<br />

nachträglich vom Auftraggeber gewünscht wurden, später<br />

kaum noch möglich. Für den Planer sind Auseinandersetzung<br />

in Kostenfragen besonders hat und unangenehm, weil<br />

derartige Ansprüche nicht oder nur partiell über die Berufshaftpflichtversicherung<br />

gedeckt sind. Grundsätzlich soll in<br />

Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

der Versicherer nicht Kostengarant des Bauherrn oder hilfsweise<br />

des fehlerhaft arbeitenden Planers sein. Insofern sind<br />

Erfüllungsansprüche und auch die so genannten „Sowiesokosten“<br />

nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung.<br />

Quelle: UNITA-Brief 06/10<br />

■ Neue Informationspflichten<br />

zur Berufshaftpflichtversicherung<br />

Am 12. Mai ist die „Verordnung über Informationspflichten<br />

für Dienstleistungserbringer“ (DL InfoV) in Kraft getreten, die<br />

auch für Ingenieure und Architekten gilt. Vor Vertragsschluss<br />

und vor Erbringung der Dienstleistung sind nun unter anderem<br />

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung in „klarer<br />

und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen“, insbesondere<br />

Namen und Anschrift des Versicherers und räumlicher<br />

Geltungsbereich. Letzteres war bisher in Versicherungsbestätigungen<br />

eher unüblich. Zu den geforderten Informationen<br />

der DL InfoV gehören zudem neben den bereits für das<br />

Impressum einer Homepage vorgeschriebenen Angaben<br />

unter anderem „gegebenenfalls bestehende Garantien, die<br />

über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinausgehen“.<br />

Quelle: UNITA-Brief 06/10<br />

■ ARGE Baurecht zum Vergabehandbuch:<br />

Ab sofort nur noch neue Formulare nutzen!<br />

Am 11. Juni ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten und<br />

damit auch das Vergabehandbuch des Bundes aktualisiert.<br />

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht<br />

(ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV)<br />

hin und warnt davor, weiterhin alte Formulare zu verwenden:<br />

Architekten und Ingenieure sollten keinesfalls mehr die<br />

alten Formulare verwenden oder diese gar selbst anpassen.<br />

Wer das macht und dabei Formfehler einbaut, der muss damit<br />

rechnen, EU-Fördermittel zu verlieren. Architekten gehen<br />

damit ein enormes Haftungsrisiko ein, denn Zuschüsse können<br />

noch nach Jahren vom Landesrechnungsprüfungshof<br />

geprüft und zurückgefordert werden, wenn die Vergabe<br />

nicht geltendem Recht entspricht. Die aktuellen Formulare<br />

können ab sofort unter www.bmvbs.de (Bauwesen/Bauauftragsvergabe/Vergabehandbuch)<br />

heruntergeladen werden.<br />

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.<br />

■ ARGE Baurecht: Urheberrechte gelten nur<br />

für einzigartige Bauwerke<br />

„Architekten sollten es mit dem Urheberrecht nicht übertreiben“,<br />

rät Heike Rath, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft<br />

für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im<br />

Deutschen Anwaltverein (DAV). „Vielen ist gar nicht bewusst,<br />

dass mit dem Urheberrecht eine massive Beschränkung des<br />

Eigentümers verbunden ist. Dieser darf nämlich nicht mehr<br />

über sein Haus nach Belieben verfügen, und zwar bis zu 70<br />

Jahre nach dem Tod des Urhebers.“ Wegen dieser Auswirkungen<br />

auf das Eigentumsrecht wird ein Urheberrecht an<br />

Bauwerken auch nur ganz ausnahmsweise angenommen.

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