BAUKAMMER BERLIN
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MITGLIEDER<br />
■ Die Baukammer Berlin begrüßt alle<br />
neu aufgenommenen Mitglieder:<br />
Mitgliedsart Name Fachgruppe<br />
SPM Dipl.-Ing. (FH) Holger Barske 4, 5<br />
SPM Dipl.-Ing. Ulrich Edeling 1<br />
SPM Dipl.-Ing. (FH) Ilkka Geppert 4<br />
SPM Dipl.-Ing. (FH) Sefa Kars 1<br />
SPM Dipl.-Ing. (FH) Matthias Kauf 4<br />
SPM Dipl.-Ing. Thomas Metzing 6<br />
FM Dipl.-Ing. Thomas Meyer 1<br />
SPM Dipl.-Ing. (FH) Annekatrin Müller 1, 6<br />
BI Ing. Bernd Schneider 1, 5, 6<br />
BI Dipl.-Ing. Jörg Schneider 1, 4, 6<br />
SPM Dipl.-Ing. Jürgen Stocker 3, 4<br />
RECHT<br />
■ Bauunternehmer kann frühzeitig Bürgschaft<br />
verlangen<br />
Der Hausbau hatte noch lange nicht begonnen und trotzdem<br />
musste der Kunde schon eine Bankbürgschaft beibringen.<br />
Verbraucherschützer klagten dagegen – ohne Erfolg.<br />
Anbieter von Fertighäusern können von ihren Kunden vor<br />
Baubeginn eine Bankbürgschaft über den endgültigen Kaufpreis<br />
verlangen. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in Karlsruhe. Er bestätigte damit eine<br />
Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der<br />
Okal Haus GmbH aus Simmern in Rheinland-Pfalz (Az. VII<br />
ZR 165/09)<br />
Nach der strittigen Klausel müssen die Kunden bis acht Wochen<br />
vor Baubeginn eine Bankbürgschaft beibringen. Die<br />
Verbraucherorganisation Bauherren-Schutzbund in Berlin<br />
hielt dies für unzulässig und klagte: Durch die zusätzlichen<br />
Kosten, die für die Bürgschaft anfallen, seien die Kunden<br />
einseitig benachteiligt.<br />
Der BGH sah dies anders: Gemessen an den gesamten<br />
Baukosten falle die zusätzliche Belastung für die Bauherren<br />
nur wenig ins Gewicht. Dagegen müsse die Fertighausfirma<br />
mit hohen Kosten in Vorleistung treten und sichere sich mit<br />
der Vertragsklausel gegen entsprechende Risiken ab.<br />
Quelle: Focus Online<br />
■ Berufshaftpflicht: Baukostenobergrenze<br />
als Beschaffenheitsvereinbarung<br />
Immer öfter fordern Auftraggeber und Investoren vom Planer<br />
eine vertraglich zugesicherte Baukostenobergrenze. Sofern<br />
man sich einer solchen Vereinbarung nicht entziehen<br />
kann, steht als Mindestvoraussetzung an, dass der Planer<br />
weiß, was gebaut werden soll und kann. Erst dann ist er in<br />
der Lage, eine qualifizierte Kostenschätzung als frühestmögliche<br />
Grundlage für eine Kostenobergrenze abzugeben.<br />
Mehrfach wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die Vereinbarung<br />
einer solchen Baukostenobergrenze als ausdrücklich<br />
vereinbarte Beschaffenheit des zu errichtenden<br />
Objektes gilt. Damit ist dieses – unabhängig vom technischen<br />
und gestalterischen Erfolg – mangelhaft, wenn die<br />
vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten wird. Die<br />
Prozessführung ist erfahrungsgemäß in diesem Bereich nicht<br />
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nur rechtlich schwierig, sondern technisch auch sehr aufwendig.<br />
So ist etwa die Abgrenzung, welchen Umfang die<br />
ursprünglich mit der Baukostenobergrenze belegte Planung<br />
hat und welche zusätzliche kostenauslösende Maßnahmen<br />
nachträglich vom Auftraggeber gewünscht wurden, später<br />
kaum noch möglich. Für den Planer sind Auseinandersetzung<br />
in Kostenfragen besonders hat und unangenehm, weil<br />
derartige Ansprüche nicht oder nur partiell über die Berufshaftpflichtversicherung<br />
gedeckt sind. Grundsätzlich soll in<br />
Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
der Versicherer nicht Kostengarant des Bauherrn oder hilfsweise<br />
des fehlerhaft arbeitenden Planers sein. Insofern sind<br />
Erfüllungsansprüche und auch die so genannten „Sowiesokosten“<br />
nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung.<br />
Quelle: UNITA-Brief 06/10<br />
■ Neue Informationspflichten<br />
zur Berufshaftpflichtversicherung<br />
Am 12. Mai ist die „Verordnung über Informationspflichten<br />
für Dienstleistungserbringer“ (DL InfoV) in Kraft getreten, die<br />
auch für Ingenieure und Architekten gilt. Vor Vertragsschluss<br />
und vor Erbringung der Dienstleistung sind nun unter anderem<br />
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung in „klarer<br />
und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen“, insbesondere<br />
Namen und Anschrift des Versicherers und räumlicher<br />
Geltungsbereich. Letzteres war bisher in Versicherungsbestätigungen<br />
eher unüblich. Zu den geforderten Informationen<br />
der DL InfoV gehören zudem neben den bereits für das<br />
Impressum einer Homepage vorgeschriebenen Angaben<br />
unter anderem „gegebenenfalls bestehende Garantien, die<br />
über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinausgehen“.<br />
Quelle: UNITA-Brief 06/10<br />
■ ARGE Baurecht zum Vergabehandbuch:<br />
Ab sofort nur noch neue Formulare nutzen!<br />
Am 11. Juni ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten und<br />
damit auch das Vergabehandbuch des Bundes aktualisiert.<br />
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht<br />
(ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV)<br />
hin und warnt davor, weiterhin alte Formulare zu verwenden:<br />
Architekten und Ingenieure sollten keinesfalls mehr die<br />
alten Formulare verwenden oder diese gar selbst anpassen.<br />
Wer das macht und dabei Formfehler einbaut, der muss damit<br />
rechnen, EU-Fördermittel zu verlieren. Architekten gehen<br />
damit ein enormes Haftungsrisiko ein, denn Zuschüsse können<br />
noch nach Jahren vom Landesrechnungsprüfungshof<br />
geprüft und zurückgefordert werden, wenn die Vergabe<br />
nicht geltendem Recht entspricht. Die aktuellen Formulare<br />
können ab sofort unter www.bmvbs.de (Bauwesen/Bauauftragsvergabe/Vergabehandbuch)<br />
heruntergeladen werden.<br />
Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.<br />
■ ARGE Baurecht: Urheberrechte gelten nur<br />
für einzigartige Bauwerke<br />
„Architekten sollten es mit dem Urheberrecht nicht übertreiben“,<br />
rät Heike Rath, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft<br />
für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im<br />
Deutschen Anwaltverein (DAV). „Vielen ist gar nicht bewusst,<br />
dass mit dem Urheberrecht eine massive Beschränkung des<br />
Eigentümers verbunden ist. Dieser darf nämlich nicht mehr<br />
über sein Haus nach Belieben verfügen, und zwar bis zu 70<br />
Jahre nach dem Tod des Urhebers.“ Wegen dieser Auswirkungen<br />
auf das Eigentumsrecht wird ein Urheberrecht an<br />
Bauwerken auch nur ganz ausnahmsweise angenommen.